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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.03.1969, Az.: IX ZR 71/67

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.03.1969
Aktenzeichen
IX ZR 71/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 15998
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in München - 28.06.1966
Landgericht München I - 01.04.1965

Prozessführer

Rose W., N.A. V. Blvd. L., C.

Prozessgegner

den Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, München 22, O.platz ...,

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 30. Januar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 17. Zivil-(Entschädigungs-)Senats des Oberlandesgerichts in München vom 28. Juni 1966 und das Urteil der 9. Entschädigungskammer des Landgerichts München I vom 1. April 1965 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Landgericht München I zurückverwiesen.

Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die 1923 geborene Klägerin ist wegen ihrer jüdischen Abstammung verfolgt worden. Nachdem sie am 23. März 1950 nach dem USEG einen Entschädigungsantrag gestellt und dabei lediglich Schaden an Freiheit geltend gemacht hatte, reichte ihr früherer Bevollmächtigter am 26. Februar und 19. März 1958 zwei gleichlautende formularmäßige Anmeldungen bei der Entschädigungsbehörde ein, in denen zum Zwecke der Fristwahrung vorsorglich u.a. ein Schaden an Körper und Gesundheit geltend gemacht wurde. Diese Anmeldungen enthielten folgenden Zusatz:

"Soweit im Laufe von 2 Jahren nach endgültigem Ablauf der BEG-Anmeldefristen einzelne der oben angeführten Ansprüche nicht näher spezifiziert worden sind, gelten die nichtspezifizierten Ansprüche als zurückgenommen."

2

Am 3. Juli 1961 reichte die Klägerin bei der Entschädigungsbehörde den Antragsbogen B (Schaden an Körper oder Gesundheit) ein und gab als Gesundheitsschäden Frauenleiden, TB-Lungenkrankheit und Nervenleiden an. Die Entschädigungsbehörde bewilligte ihr am 20. März 1963 für einen als Verfolgungsleiden anerkannten allgemeinen Erschöpfungszustand ein Heilverfahren und 1.387 DM Kapitalentschädigung. Weitergehende Ansprüche für Schaden an Körper oder Gesundheit wurden abgelehnt, weil ein Zusammenhang der anderen geltend gemachten Schäden mit nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen nicht wahrscheinlich sei.

3

Mit der Begründung, die Klägerin habe durch Unterlassung der näheren Bezeichnung innerhalb der von ihr gesetzten Frist ihren Antrag auf Entschädigung zurückgenommen und damit auf diesen Anspruch verzichtet, so daß eine erneute Geltendmachung nicht möglich sei, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

4

Auch die Berufung der Klägerin blieb erfolglos.

5

Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.

Entscheidungsgründe:

6

Die Revision ist begründet.

7

Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß die Klägerin den Gesundheitsschadensanspruch durch das Unterlassen einer fristgerechten näheren Bezeichnung zurückgenommen habe. Diese Zurücknahme stelle auch einen Verzicht auf den Anspruch dar. Ihre Erklärung könne nur in diesem Sinne ausgelegt werden, da mangels einer Möglichkeit, den Antrag nach Ablauf der Antragsfrist zu erneuern, eine bloße Zurücknahme des Anspruchs "unrealistisch" gewesen wäre. Es könne auch der Auffassung der Klägerin, in der Anmeldung des Anspruchs für Schaden an Körper oder Gesundheit vom 3. Juli 1961 liege ein Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Antragsfrist des §189 BEG, nicht gefolgt werden; denn für eine Wiedereinsetzung sei kein Raum, weil die Antragsfrist des §189 BEG infolge rechtzeitiger Stellung des Entschädigungsantrages nicht versäumt worden sei.

8

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

9

Das Berufungsgericht hat den Zusatz in der Formularanmeldung der Klägerin vom 26. Februar und 19. März 1958 in Verbindung mit dem Verzicht auf nähere Begründung innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der Anmeldefrist des BEG zunächst zutreffend als Zurücknahme des Anspruchs gewürdigt. Das entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH RzW 1965, 276 Nr. 26; 1965, 571 Nr. 44). Da im Zeitpunkt der erneuten Geltendmachung des Gesundheitsschadens am 3. Juli 1961 der 1958 angemeldete Anspruch wegen Gesundheitsschadens nach Ablauf der Zweijahresfrist (31. März 1960) zurückgenommen und über den fristgemäß angemeldeten Anspruch wegen Freiheitsschadens durch Vergleich vom 19. Oktober 1960 abschließend entschieden worden war, hatte die Zurücknahme die rechtliche Folge, daß ein fristgemäßer Antrag nach §189 BEG nicht mehr vorlag.

10

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist aber §189 Abs. 3 BEG anwendbar. Da die Entschädigungsbehörde durch den Bescheid vom 20. März 1963 über den Anspruch wegen Gesundheitsschadens sachlich entschieden hat, ohne ihn an der Fristversäumung scheitern zu lassen, hätte der Berufungsrichter den durch das BEG-Schlußgesetz neu eingefügten §189 Abs. 3 Satz 2 BEG beachten müssen. Die Vorschrift ist zwar erst am 18. September 1965 in Kraft getreten (Art. XII Nr. 6 BEG-SG); sie gilt aber auch für Verfahren, die in diesem Zeitpunkt noch anhängig waren (BGH RzW 1967, 38 Nr. 33). Nach §189 Abs. 3 Satz 2 BEG sind die Entschädigungsgerichte an eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebunden, welche die Entschädigungsbehörde ausdrücklich oder stillschweigend gewährt hat. Über ihren Wortlaut hinaus ist diese Vorschrift dahin zu verstehen, daß die Frage der Fristversäumung überhaupt einer Nachprüfung durch die Entschädigungsgerichte entzogen ist, wenn die Behörde in ihrem Bescheid davon ausgegangen ist, dem den Gegenstand des Verfahrens bildenden Entschädigungsanspruch stehe die Vorschrift des §189 BEG nicht entgegen (BEG RzW 1967, 38 Nr. 33). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller ausdrücklich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Entschädigungsbehörde die Frage der Fristwahrung überhaupt geprüft hat. Der Senat hat keine Bedenken, diese Grundsätze auch auf den Fall anzuwenden, daß zunächst ein fristwahrender Antrag vorgelegen hat, dieser aber späte r zurückgenommen worden ist. Dies entspricht dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Zweck des §189 Abs. 3 Satz 2 BEG; es soll nicht Aufgabe der Entschädigungsgerichte sein, einen Entschädigungsantrag aus formellen Gründen abzulehnen, wenn sich das Land als Schuldner nicht auf diesen Ablehnungsgrund beruft (vgl. Schriftlicher Bericht des Abg. Hirsch, Bundestagsdrucksache IV/3423 S. 17). Der Wortlaut des §189 Abs. 3 BEG steht einer solchen Auslegung nicht entgegen, weil hier - anders als in §189 a Abs. 1 BEG - nicht darauf abgestellt wird, daß der Anspruch bisher nicht angemeldet worden ist.

11

Die Rechtslage wäre allerdings dann anders, wenn die Klägerin auf den Anspruch wegen Gesundheitsschadens materiell-rechtlich verzichtet hätte. Da es sich in diesem Fall nicht nur um die formelle Frage der fristgemäßen Antragstellung handelt, sondern um den rechtlichen Bestand des Anspruchs als solchen, könnte insoweit die Bestimmung des §189 Abs. 3 BEG keine Anwendung finden.

12

Das Berufungsgericht nimmt zwar an, daß die Klägerin durch die Zurücknahme ihres Gesundheitsschadensanspruchs auch auf diesen Anspruch verzichtet habe. Es verkennt dabei jedoch den Rechtsbegriff des Verzichts. Nach allgemein anerkannten Grundsätzen kann ein Verzicht auf den sachlich-rechtlichen Anspruch nur angenommen werden, wenn der Verzichtwillen des Antragstellers eindeutig zum Ausdruck gekommen ist. Das ist hier nicht der Fall. Eine Verzichtserklärung als solche hat die Klägerin nicht abgegeben. In der Zurücknahme des Antrags durch Verstreichenlassen der selbst gesetzten Frist könnte allenfalls ein stillschweigender Verzicht gesehen werden, wenn die ursprüngliche Erklärung - hier die vorsorgliche Anmeldung - einen künftigen Verzichtwillen eindeutig erkennen ließe. Das trifft nicht zu. Wenn das Berufungsgericht meint, der Verzicht ergebe sich schon daraus, daß nach Ablauf der Frist von zwei Jahren keine Möglichkeit zur Antragstellung mehr bestanden habe, so läßt es dabei sowohl die materiellrechtliche Bedeutung des Verzichts, die über die formelle Frage der Antragstellung hinausgeht, als auch die Möglichkeit außer acht, den formellen Mangel der Versäumung der Antragsfrist durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu heilen.

13

Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtstreit zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden. Da sich die Vorinstanzen mit dem Anspruch wegen des geltend gemachten Gesundheitsschadens bisher sachlich nicht befaßt haben, war es geboten, den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf §§225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, §91 ZPO.

Mai Bundesrichter Dr. Graf kann nicht unterschreiben; er ist beurlaubt Mai von der Mühlen Zorn Dr. Woesner