Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.02.1990, Az.: BVerwG 2 C 27.88
Streitwert; Beamtenverhältnis auf Probe; Pauschalierte Ermittlung; Probebeamter
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.02.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 27.88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12587
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gießen - 17.03.1988 - AZ: V/V E 1123/87
Rechtsgrundlagen
- § 72 VwGO
- § 80 (= VwVfG § 80) HessVwVfG
- § 7 Abs. 1 BRAGO
- § 8 Abs. 1 BRAGO
- § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG
- § 17 Abs. 3 GKG
Fundstellen
- DVBl 1990, 869-870 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1990, 1073 (amtl. Leitsatz)
- JurBüro 1990, 667-668 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1990, 866-867 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Wert des Streitgegenstandes ist in Streitigkeiten, welche die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe betreffen, pauschalierend aufgrund des halben Jahresbetrages des Endgrundgehalts aus dem angestrebten Amt zu ermitteln.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Februar 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 17. März 1988 wird im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte verpflichtet worden ist, die zu erstattenden Aufwendungen auf mehr als insgesamt 624,49 DM zuzüglich 4 vom Hundert Zinsen ab 7. August 1987 aus dem Betrag von 241,11 DM festzusetzen. Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Betrages wird die Klage abgewiesen.
Im übrigen wird die Revision des Beklagten zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu einem Viertel, der Kläger zu drei Vierteln. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten wird für notwendig erklärt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrte als ehemaliger Berufssoldat auf Zeit, ihn als Inspektor z.A. zu übernehmen. Der Präsident der Universität G. lehnte dies mit Bescheid vom 26. August 1986 ab und bot ihm statt dessen an, ihn unter dem Vorbehalt des Bestehens der Laufbahnprüfung mit Wirkung vom 1. Oktober 1986 als Angestellten nach Vergütungsgruppe Vc BAT zu übernehmen. Er teilte dem Kläger auf dessen Widerspruch unter dem 8. September 1986 mit, daß er ihn zum 1. Oktober 1986 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe als Inspektor z.A. vorbehaltlich des Bestehens der Laufbahnprüfung und der Zustimmung des Personalrates einstellen werde.
Der Beklagte traf unter dem 12. März 1987 folgende Kostenentscheidung:
1.
Das Land Hessen trägt die Kosten des Widerspruchsverfahrens insoweit als dem Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis statt der angebotenen Übernahme in das Angestelltenverhältnis nach BAT Vc gemäß Schreiben vom 26. August 1986 mit Schreiben vom 8. September 1986 stattgegeben wurde.2.
Die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren war notwendig.
Gleichzeitig setzte der Beklagte auf Antrag des Klägers die zu erstattenden Aufwendungen fest, für die er einen Betrag von 383,38 DM errechnete. Er ging dabei von einem Gegenstandswert von 7.216,95 DM aus, den er als 39-fache Differenz zwischen der Endstufe der Besoldungsgruppe - BesGr. - A 9 und der Endstufe der Vergütungsgruppe Vc BAT - jeweils nebst Ortszuschlag der Stufe 2 - ermittelte.
Der Kläger, der von einem Gegenstandswert von 130.215,93 DM ausging, hat nach erfolglosen Vorverfahren Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben und beantragt,
den Bescheid des Präsidenten der Universität G. vom 12. März 1987 i.d.F. des Widerspruchsbescheides des Hessischen Ministers für Wissenschaft und Kunst vom 10. Juli 1987 zu ändern und das beklagte Land zu verpflichten, die erstattungsfähigen Kosten des Verwaltungsvorverfahrens über die Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf 1.507,65 DM festzusetzen und den festgesetzten Betrag mit 4 vom Hundert - v.H. - ab Rechtshängigkeit zu verzinsen.
Das Verwaltungsgericht hat die in den Bescheiden vom 12. März 1987 und vom 10. Juli 1987 unter Nr. 1 getroffene Kostenentscheidung aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, eine Kostenentscheidung dahin zu treffen, daß dem Kläger die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Widerspruch vom 2. September 1986 zu erstatten sind, sowie die aufgrund dieser Kostenentscheidung zu erstattenden Aufwendungen über den im Bescheid vom 12. März 1987 festgesetzten Betrag von 383,38 DM hinaus auf insgesamt 1.507,65 DM zuzüglich 4 v.H. Zinsen ab 7. August 1987 aus dem Betrag von 1.124,27 DM festzusetzen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt:
Die Kostenentscheidung unter Nr. 1 der angefochtenen Bescheide sei rechtswidrig. Der Präsident der Universität G. habe auf den Widerspruch des Klägers dessen Begehren auf Einstellung als Inspektor z.A. im vollem Umfange stattgegeben, so daß der Beklagte die dem Kläger im Widerspruchsverfahren erwachsenen Kosten uneingeschränkt zu tragen habe.
Die Klage sei auch hinsichtlich der Kostenfestsetzung begründet. Der Präsident der Universität G. habe selbst unter Nr. 2 der Kostenentscheidung festgestellt, daß die Zuziehung eines Rechtsanwalts notwendig gewesen sei. Die Gebühren des vom Kläger im Widerspruchsverfahren zugezogenen Rechtsanwalts bestimmten sich nach dem Gegenstandswert, dieser wiederum nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In beamtenrechtlichen Statussachen berechne die Kammer in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgerichtshof in Kassel den Streitwert nach §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 17 Abs. 3 GKG in der Weise, daß sie auch bei einem Beamtenverhältnis auf Probe den dreifachen Jahresbetrag (39-facher) Monatsbetrag einschließlich der jährlichen (Sonderzuwendung) der Bezüge zugrunde lege. Auch bei Beamtenverhältnissen auf Probe gehe sie von der Endstufe des angestrebten Amtes zuzüglich des Ortszuschlages der Stufe 2 aus. Von dem so auch im vorliegenden Falle berechneten Gegenstandswert sei die Grundvergütung der Endstufe der Vergütungsgruppe Vc BAT zuzüglich des Ortszuschlags in der Stufe 2 nicht abzuziehen. In dem Angebot des Präsidenten der Universität G. vom 26. August 1986, den Kläger auf eine Angestelltenstelle nach Vc BAT zu übernehmen, habe keine teilweise Stattgabe auf den vom Kläger gestellten Antrag gelegen. Dem Kläger sei es von vornherein allein um die Übernahme als Beamter des gehobenen Dienstes gegangen.
Ausgehend von einem Gegenstandswert von 39 × 3.338,87 DM = 130.215,93 DM sei die nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO geltend gemachte 7,5 Zehntel-Geschäftsgebühr in Höhe von 1.282,50 DM nicht zu beanstanden, ebensowenig die sich hieraus zuzüglich der Postgebührenpauschale und des Ausgleichsbetrages für Mehrwertsteuer errechnende Gesamtvergütung des zugezogenen Rechtsanwalts in Höhe von 1.507,65 DM. Da der Beklagte eine Rechtsanwaltsvergütung von 383,38 DM als erstattungsfähige Kosten zugestanden, festgesetzt und inzwischen auch ausgezahlt habe, stünden dem Kläger 4 v.H. Zinsen ab Rechtshängigkeit nur aus 1.124,27 DM zu.
Der Beklagte hat die auf seinen Antrag im Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 17. März 1988 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Revision rügt die Verletzung von § 13 und § 17 Abs. 3 GKG.
Der Kläger beantragt,
die Revision des Beklagten zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die vom Beklagten mit schriftlicher Zustimmung des Klägers unter Übergehung der Berufungsinstanz eingelegte und vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision ist zulässig (§ 134 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 VwGO). Der Senat kann aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten über sie ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO). Sie ist auch zum Teil begründet.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht entschieden, daß die Einschränkung in der Kostenentscheidung unter Nr. 1 des Bescheides vom 12. März 1987, wonach der Beklagte die Kosten des Widerspruchsverfahrens nur insoweit trägt, als dem Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis statt der angebotenen Übernahme in das Angestelltenverhältnis nach BAT Vc gemäß Schreiben vom 26. August 1986 mit Schreiben vom 8. September 1986 stattgegeben wurde, nicht der Rechtslage entspricht. Der Anspruch des Klägers auf die uneingeschränkte Erstattung der ihm im Widerspruchsverfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen Aufwendungen ergibt sich aus § 72 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 1 Satz 1 HessVwVfG, der gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO revisibel ist. Denn der Präsident der Universität hat dem Begehren des Klägers, ihn als Inspektor z.A. einzustellen, auf dessen Widerspruch in vollem Umfange stattgegeben, so daß der Beklagte insoweit auch die vollen Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen hat. Dem hat das Verwaltungsgericht mit dem Verpflichtungsausspruch (vgl. hierzu BVerwGE 62, 296 <297>[BVerwG 10.06.1981 - 8 C 29/80]; 77, 268 <270>[BVerwG 19.05.1987 - 9 C 184/86]) unter 1 a des Urteilstenors in nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen.
Die Revision hat jedoch mit Erfolg die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Höhe der dem Kläger zu erstattenden Kosten beanstandet, die der Beklagte gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 HessVwVfG auf den Antrag des Klägers festzusetzen hat.
Die erstattungsfähigen Gebühren des vom Kläger im Widerspruchsverfahren zugezogenen Rechtsanwalts, dessen Zuziehung im Widerapruchsverfahren nach den insoweit nicht angegriffenen Bescheiden vom 12. März 1987 und vom 10. Juli 1987 notwendig war (§ 80 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 HessVwVfG), bestimmen sich nach dem Gegenstandswert. Dieser ist nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften zu ermitteln (§§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BRAGO). Der erkennende Senat geht in ständiger Praxis davon aus, daß der Streitwertfestsetzung bei einer auf Einstellung in den öffentlichen Dienst gerichteten Klage, soweit es sich - wie hier - um ein Beamtenverhältnis auf Probe handelt, gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG der pauschalierte hälftige Jahresbetrag des Endgrundgehalts aus dem angestrebten Amt und zwar nach dem Stand bei Eingang der Sache für die Bemessung ihrer Bedeutung zugrunde zu legen ist. An dieser Praxis ist mangels einer entgegenstehenden eindeutigen gesetzlichen Regelung festzuhalten.
§ 17 Abs. 3 GKG. wonach bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen für die Streitwertbemessung maßgebend ist, ist in Fällen der vorliegenden Art weder unmittelbar noch mittelbar anwendbar. Eine Klage auf wiederkehrende Leistungen ist nicht erhoben. Die Dienstbezüge stehen nicht im Streit. Es wird weder ein Anspruch auf Leistung noch auf Erlaß eines eine Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsaktes geltend gemacht. Streitigkeiten über die Höhe der Besoldung sind auch nach einem dem Begehren des jeweiligen Klägers in vollem Umfange Rechnung tragenden Urteil - und auch einer Abhilfeentscheidung - nicht ausgeschlossen (vgl. in diesem Zusammenhang auch Urteil vom 24. September 1987 - BVerwG 2 C 27.84 - <Buchholz 240 § 3 Nr. 5 = ZBR 1988, 170>). Der Umstand, daß es bei der begehrten Begründung eines Beamtenverhältnisses häufig nicht mehr zu derartigen Streitigkeiten kommen wird, reicht für die Anwendbarkeit des § 17 Abs. 3 GKG nicht aus.
Auch die Erwägung, der Streit um den Status eines Beamten dürfe nicht geringer bewertet werden als der Streit über einzelne damit verbundene Vermögensrechte, führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat in seinem Beschluß vom 4. Dezember 1987 - OVG Bs III 679/87 - (ZBR 1989, 188 [VGH Baden-Württemberg 09.02.1988 - 15 S 4/88]) mit eingehender Begründung unter Heranziehung der Entstehungsgeschichte des § 17 Abs. 3 GKG zu Recht darauf hingewiesen, daß § 17 Abs. 3 GKG typischerweise Streitigkeiten um relativ geringe Besoldungsbeträge betrifft, bei denen durch die Einführung des Drei Jahresbetrages - unter Berücksichtigung des Auffangstreitwertes gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG von bisher 4.000 DM und nunmehr 6.000 DM - zu geringe Streitwerte vermieden werden sollten. Dieser Gesichtspunkt trifft auf Streitwerte in statusrechtlichen Streitigkeiten in der Regel nicht zu. - Die aus sozialen Erwägungen getroffene Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 7 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes - ArbGG -, nach der für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend ist, ist zwar mangels einer vergleichbaren Bestimmung für das Verwaltungsstreitverfahren nicht anwendbar. Die abweichende Regelung für wiederkehrende Leistungen in § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG, die entsprechend § 17 Abs. 3 GKG an einen Drei Jahresbetrag des streitigen Unterschiedsbetrages der Vergütung anknüpft, bestätigt aber letztlich ebenfalls, daß die Regelung des § 17 Abs. 3 GKG kein Maßstab für die Bestimmung des Streitwerts in beamtenrechtlichen Statusangelegenheiten ist.
Ist nach der angeführten andersartigen Konzeption des § 17 Abs. 3 GKG diese Regelung auch nicht mittelbar im Rahmen des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG zu berücksichtigen, so ist der Wert des Streitgegenstandes unabhängig davon nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dieser ist im Normalfall in Ausübung des durch § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG eingeräumten Konkretisierungsermessens bei Streitigkeiten um Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach dem pauschalierten Einjahresbetrag des Endgrundgehalts aus dem angestrebten Amt zu bemessen. Hierdurch wird nach der sich aus der Besoldungshöhe des jeweiligen Amtes ergebenden Bedeutung der Sache für den jeweiligen Kläger differenziert und andererseits berücksichtigt, daß diese - letztlich dem Grunde nach getroffene - Entscheidung weitere Streitigkeiten nicht ausschließt und die Begründung eines Beamtenverhältnisses auch einer betragsmäßigen Bewertung nicht uneingeschränkt zugängliche Aspekte enthält. Dabei erscheint es dem erkennenden Senat im Interesse einer praktikablen Handhabung sinnvoll, den pauschalierten Jahresbetrag des Endgrundgehalts ohne Ortszuschlag und ohne im konkreten Einzelfall in Betracht kommende Zulagen zugrunde zu legen. Bei einem angestrebten Beamtenverhältnis auf Probe ist allerdings - wie im Falle des Klägers - im Hinblick auf den noch weniger gesicherten Status nur von der Hälfte dieses Streitwertes auszugehen (so auch u.a. OVG Koblenz, Beschluß vom 29. Oktober 1981 - 2 B 77/81 - <NVwZ 82, 264>; OVG Hamburg, Beschluß vom 4. Dezember 1987 - OVG Bs III 679/87 - <a.a.O.>; Lappe, NJW 1982, 1736 <1738> in ausdrücklicher Abkehr von seiner bisherigen Auffassung; anderer Auffassung hingegen u.a. VGH München, Beschluß vom 17. Januar 1977 - Nr. 407 III 76 - <BayVBl. 1978, 60>; VGH Kassel, Beschlüsse vom 17. Dezember 1976 - I TE 29/76 - <ZBR 1977, 135> und vom 27. September 1983 - 1 TJ 41/83 - <NVwZ 1984, 186>; OVG Münster, Beschlüsse vom 24. Januar 1985 - 6 B 1444/84 - <NVwZ 1985, 353> und vom 10. Mai 1984 - 12 B 735/84 - <NVwZ 1985, 353>; zu der unterschiedlichen Streitwertfestsetzung der Oberverwaltungsgerichte in diesem Bereich vgl. im übrigen auch Zimmer, Zur Streitwertfestsetzung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren <NVwZ 1988, 706>).
Diese Auffassung entspricht auch schon der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts vor Inkrafttreten des Kostenänderungsgesetzes 1975, ohne daß der Gesetzgeber dies bisher zum Anlaß für eine abweichende andere Regelung des Streitwerts in Statusstreitigkeiten genommen hätte. Auch der Entwurf eines Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit geht in beamtenrechtlichen Statusstreitigkeiten von diesem Streitwert aus (vgl. Sendler, Zum Entwurf eines Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit <NVwZ 1989, 1041 (1044)>; vgl. auch Bräutigam, Streitwertbemessung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren <NVwZ 1989, 1022>).
Hiernach ist im vorliegenden Falle im Hinblick auf die zunächst streitige Übernahme des Klägers in ein Beamtenverhältnis auf Probe von dem pauschalierten Halbjahresbetrag der BesGr. A 9 auszugehen, wobei im Hinblick auf die Abhilfeentscheidung im Widerspruchsverfahren im Jahre 1986 hinsichtlich der Höhe der Besoldung auf jenen Zeitraum abzustellen ist. Eine weitere Verminderung des Streitwertes um die Grundvergütung der Endstufe der Vergütungsgruppe Vc BAT zuzüglich des Ortszuschlags in der Stufe 2, wie sie der Beklagte begehrt, ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht gerechtfertigt. Der Kläger hat nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts von vornherein allein die Übernahme in ein Beamtenverhältnis angestrebt. Er war weder Angestellter der Beklagten noch hat er sich entsprechend dem Angebot des Präsidenten der Universität vom 26. August 1986 hilfsweise bereit erklärt, als Angestellter in den Dienst des Beklagten zu treten. Die Frage, ob und in welcher Form eine derartige Fallgestaltung bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen ist, stellt sich deshalb nicht.
Nach den vorangehenden Ausführungen sind dem Kläger bei einem Gegenstandswert von 15.500 DM (pauschalierter hälftiger Jahresbetrag der BesGr. A 9 im Jahre 1986) gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO eine geltend gemachte 7,5 Zehntel-Geschäftsgebühr von 507,80 DM, eine Postgebührenpauschale von 40 DM (§ 26 BRAGO) und ein Ausgleichsbetrag für Mehrwertsteuer von 14 v.H. in Höhe von 76,69 DM (§ 25 Abs. 2 BRAGO) - insgesamt 624,49 DM - zu erstatten. Da er bereits 383,38 DM erhalten hat, stehen ihm lediglich noch 241,11 DM zu, die ab Klageerhebung am 7. August 1987 zu verzinsen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.124,27 DM (1.507,65 DM - 383,38 DM) festgesetzt.
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller
Dr. Maiwald