Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.09.1987, Az.: BVerwG 2 C 27.84
Beamtenrecht; Ruhestand; Anfechtung; Prozesszinsen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.09.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 27.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12708
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 16.07.1981 - AZ: 15 K 3680/80
- OVG Nordrhein-Westfalen - 27.03.1984 - AZ: 1 A 2551/81
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1988, 704 (amtl. Leitsatz)
- DokBer B 1988, 33-35
- DöD 1988, 29-30
- NJW 1988, 1682 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1988, 441 (Volltext mit amtl. LS)
- RiA 1988, 102-103
- ZBR 1988, 170
Amtlicher Leitsatz
Ein Beamter hat bei erfolgreicher Anfechtung seiner Versetzung in den Ruhestand keinen Rechtsanspruch auf Prozeßzinsen für die ihm nachzuzahlende Besoldung.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. September 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. März 1984 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger wurde 1970 als Botschafter im Alter von 61 Jahren in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Seine dagegen erhobene Klage hatte im Berufungsrechtszug Erfolg; das Urteil ist seit Juni 1977 rechtskräftig.
Der Kläger beantragte im November 1979, ihm für die Dauer der Rechtshängigkeit des Zurruhesetzungsverfahrens bis zur Überweisung der Nachzahlungen 4 % Prozeßzinsen auf die Besoldungsrückstände zu gewähren. Die Beklagte lehnte dies ab und wies den gegen diesen Bescheid gerichteten Widerspruch zurück.
Das Verwaltungsgericht hat die vom Kläger wegen des von ihm geltend gemachten Zinsanspruchs erhobene Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Für die Zeit vor dem 1. Januar 1976 habe die Beklagte mit Erfolg die Einrede der Verjährung erhoben. Für die Folgezeit seien die Zinsansprüche ebenfalls unbegründet. § 291 BGB sei zwar nicht nur, wie im bürgerlichen Recht, bei Zahlungsklagen anwendbar, sondern auch bei Verpflichtungsklagen, durch die eine Zahlungsverpflichtung unmittelbar ausgelöst werde. Es bestehe jedoch kein Anspruch auf Prozeßzinsen für eine Geldforderung eines Beamten, die durch die erfolgreiche Anfechtung eines Verwaltungsaktes ausgelöst werde. § 291 BGB sei auch bei Berücksichtigung der nur entsprechenden Anwendbarkeit und der Besonderheiten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einschließlich der speziellen Klagearten des Verwaltungsprozesses vom Wortlaut und Regelungsgehalt her auf Leistungsklagen im weiteren Sinne beschränkt. Eine ausfüllungsfähige Regelungslücke, die die Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 291 BGB auf Anfechtungsklagen gestatte, sei nicht zu erkennen.
Der Kläger hat die vom Berufungsgericht wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision eingelegt, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt. Die Revision rügt Verletzung des § 291 BGB.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 141, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß der Kläger für die Dauer der Rechtshängigkeit des Zurruhesetzungsverfahrens keinen Rechtsanspruch auf Prozeßzinsen für die Besoldungsnachzahlungen hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die im bürgerlichen Recht historisch begründeten und dort weiterentwickelten Grundsätze über die Zubilligung von Prozeßzinsen - begrenzt auf die Dauer der Rechtshängigkeit -, die keinen Verzug voraussetzen, auch im öffentlichen Recht sinngemäß anwendbar, soweit der Gesetzgeber den Zinsanspruch für bestehende Geldforderungen nicht anderweitig geregelt hat (BVerwGE 58, 316 <326> mit weiteren Nachweisen). Derartige Sonderregelungen bestehen für das Besoldungsrecht nicht. § 3 Abs. 6 BBesG läßt einen Anspruch auf Prozeßzinsen unberührt (vgl. BVerwGE 11, 314 <318>). Der Zinsanspruch kann auch - unbeschadet seiner Abhängigkeit vom Bestehen der Hauptforderung - selbständig mit einer nachfolgenden Klage geltend gemacht werden. Voraussetzung ist allerdings, daß eine Geldforderung rechtshängig gewesen ist. Es muß also auf Leistung geklagt worden sein (§ 90 Abs. 1 VwGO; § 261 ZPO). Da im Verwaltungsprozeß vielfach nicht wie im zivilrechtlichen Verfahren sofort auf Leistung der Geldsumme, sondern mit der Verpflichtungsklage auf Erlaß eines Verwaltungsaktes geklagt werden muß, der seinerseits die Auszahlung des Geldbetrages anordnet, können Prozeßzinsen auch für öffentlich-rechtliche Forderungen verlangt werden, wenn die Verwaltung zum Erlaß eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsaktes verpflichtet ist (BVerwGE 11, 314 <318>; 14, 1 <3>; 15, 106 <107>; 51, 287 <288>; Urteil vom 18. Mai 1973 - BVerwG 7 C 21.72 - <Buchholz 451.80 Nr. 19>). Dem für die Entstehung des Anspruchs auf Prozeßzinsen im bürgerlichen Recht bestimmten Erfordernis der Leistungsklage genügt in Fällen dieser Art die Verpflichtungsklage, die eine Unterart der Leistungsklage darstellt.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger jedoch weder eine Leistungsnoch eine Verpflichtungsklage auf Erlaß eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsaktes erhoben. Er hat vielmehr seine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand - erfolgreich - angefochten und damit eine Abwehrklage gegen einen ihn belastenden Verwaltungsakt erhoben. Streitgegenstand des vorangehenden Verwaltungsstreitverfahrens war allein die Rechtmäßigkeit des Zurruhesetzungsbescheides.
Die angeführte Rechtsprechung zu Verpflichtungsklagen, mit denen der Erlaß eines die Zahlung einer Geldsumme unmittelbar auslösenden Verwaltungsaktes begehrt wird, läßt sich entgegen der Auffassung der Revision nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Bei Verpflichtungsklagen dieser Art ist Streitgegenstand die vom jeweiligen Kläger geltend gemachte Rechtsbehauptung, er sei durch die rechtswidrige Ablehnung eines die Zahlung einer Geldforderung unmittelbar auslösenden Verwaltungsaktes in seinen Rechten verletzt. Bei einem klagestattgebenden rechtskräftigen Urteil kann der Beklagte bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage nicht mehr mit Erfolg geltend machen, daß dem Kläger entgegen der gerichtlichen Entscheidung dieser Anspruch nicht zustehe. Bei einer erfolgreichen Anfechtungsklage gegen einen Zurruhesetzungsbescheid schließt das rechtskräftige Urteil hingegen Streitigkeiten über die Höhe der sich daran anknüpfenden Besoldungsnachzahlungen nicht aus. Dies zeigt auch der vorliegende Fall, in dem im Zusammenhang mit den Besoldungsnachzahlungen anläßlich der erfolgreichen Anfechtung der Versetzung in den Ruhestand Unstimmigkeiten darüber entstanden, ob der Kläger bis zum Zeitpunkt des fiktiven Eintritts in den gesetzlichen Ruhestand einen Anspruch auf Auslandszulage, Haushaltszulage und Kinderzulage hatte, die schließlich zugunsten der Beklagten geklärt wurden. Die Anwendung des § 291 BGB auf Ansprüche dieser Art ist mit Wortlaut, Sinn und Zweck der Vorschrift nicht mehr vereinbar. Die Voraussetzungen für eine vom Richter ausfüllbare Gesetzeslücke liegen auch unter Berücksichtigung der nur entsprechenden Anwendbarkeit des § 291 BGB im Verwaltungsprozeß nicht vor. Wenn der Kläger dieses Ergebnis hätte vermeiden wollen, so hätte er, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, die Anfechtungsklage mit einer Leistungsklage gemäß § 113 Abs. 3 VwGO verbinden müssen.
Im übrigen hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, daß der Zinsanspruch des Klägers auch aufgrund der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung für die Zeit vor dem 1. Januar 1976 unbegründet ist (§§ 197, 201 BGB). Die Verjährung ist - wie sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt - durch die Erhebung der Anfechtungsklage gegen den Zurruhesetzungsbescheid nicht gemäß § 209 BGB unterbrochen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.650 DM festgesetzt.
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller ist infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Fischer
Dr. Maiwald