Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.05.1985, Az.: 1 StR 63/85
Unterbrechung einer Hauptverhandlung durch Gerichtsbeschluss; Fristen für die Unterbrechung einer Hauptverhandlung; Gefahr eines Erinnerungsverlustes bei längerer Unterbrechung einer Hauptverhandlung; Beiziehung eines Zeugen bei Einnahme eines gerichtlichen Augenscheins ; Verwertung der Ergebnisse einer Telefonüberwachung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.05.1985
- Aktenzeichen
- 1 StR 63/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 11674
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stuttgart - 06.06.1984
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 33, 217 - 224
- MDR 1985, 599
- MDR 1985, 776-778 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1986, 390-392 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1985, 468-469
- StV 1986, 185-187
Verfahrensgegenstand
Mord u.a.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Daß über eine Unterbrechung der Hauptverhandlung für mehr als zehn Tage das Gericht, nicht der Vorsitzende entscheidet, hat nicht den Zweck, bei den Mitgliedern des Gerichts Erinnerungsverluste zu verhindern; die Gefahr des Erinnerungsverlustes kann deshalb für die Frage des Beruhens des Urteils auf einem Verstoß gegen § 228 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht herangezogen werden.
- b)
Erläuternde Angaben, die eine "Auskunftsperson" beim gerichtlichen Augenschein macht, dürfen, wenn sie dem besseren Verständnis des Augenscheins dienen, in die Niederschrift aufgenommen und mit ihr in der Hauptverhandlung verlesen werden. Zur richterlichen Überzeugungsbildung dürfen sie nicht herangezogen werden; hierfür bedarf es der förmlichen Vernehmung der Auskunftsperson als Zeuge.
- c)
Zu der Frage, ob § 136 a StPO verletzt sein kann, wenn bei angeordneter Überwachung des Fernmeldeverkehrs der Beschuldigte durch polizeiliches Handeln zu einem Ferngespräch veranlaßt wird.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Über eine Unterbrechung der Hauptverhandlung für mehr als zehn Tage entscheidet nicht der Vorsitzende, sondern das Gericht.
Dies hat nicht den Zweck Erinnerungsverluste bei den Mitgliedern des Gerichts zu verhindern, so daß die Gefahr des Erinnerungsverlustes auch nicht für die Frage des Beruhens des Urteils auf einen Verstoß gegen § 228 Abs. 1 Satz 1 StPO herangezogen werden kann.
- 2.
Beim gerichtlichen Augenschein festgehaltene erläuternde Angaben einer "Auskunftsperson" können, soweit sie dem besseren Verständnis des Augenscheins dienen, in die Niederschrift aufgenommen und mit ihr in der Hauptverhandlung verlesen werden.
Für die richterliche Überzeugungsbildung bedarf es jedoch der förmlichen Vernehmung der Auskunftsperson als Zeuge.
- 3.
Zu der Frage, ob § 136a StPO verletzt sein kann, wenn bei angeordneter Überwachung des Fernmeldeverkehrs der Beschuldigte durch polizeiliches Handeln zu einem Ferngespräch veranlaßt wird.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 9. Mai 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Schimansky
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Angeklagten H.,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger der Angeklagten Pö.,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger der Angeklagten He.,
Justizangestellte ... in der Verhandlung,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 6. Juni 1984 worden verworfen.
Die Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel sowie die der Nebenklägerin im Revisionsrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten H. wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord zu lebenslanger Freiheitsstrafe, die Angeklagte P. wegen Totschlags zu 14 Jahren Freiheitsstrafe, die Angeklagte He. wegen Beihilfe zum Totschlag zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die auf Sach- und Verfahrensbeschwerden gestützten Revisionen der Angeklagten bleiben ohne Erfolg.
II.
Die Verfahrensrügen
1.
Zuständigkeit der Jugendkammer
Die erwachsenen Angeklagten H. und He. machen die Unzuständigkeit der Jugendkammer geltend. Die Verbindung ihrer Sachen mit der des heranwachsenden Angeklagten Sch. gemäß § 103 JGG sei zu Unrecht erfolgt; jedenfalls sei die Entscheidung der Kammer über die Zulassung der von der Staatsanwaltschaft verbunden erhobenen Anklage nicht mit Gründen versehen, so daß zu besorgen sei, die Jugendkammer habe die in § 103 JGG enthaltenen Voraussetzungen der Verbindung nicht geprüft.
Die Rüge ist nicht begründet. Die Entscheidung der Jugendkammer über die Zulassung der Anklage bedurfte auch insoweit keiner Begründung, als zugleich die Verbindung der miteinander angeklagten Sachen aufrecht erhalten wurde; § 34 StPO gebot nichts anderes. Nach Lage des Falles ist offensichtlich, daß die Voraussetzungen des § 103 JGG vorlagen (vgl. BGHSt 10, 327, 329; BGH, Urt. vom 20. April 1982 - 1 StR 50/82 - bei Holtz MDR 1982, 972 [BGH 20.03.1981 - I ZR 12/79]).
2.
Unterbrechung der Hauptverhandlung
Am 10. April 1984 erging die "Verfügung des Vorsitzenden", die Hauptverhandlung werde unterbrochen und am 3. Mai 1984 fortgesetzt; entsprechend wurde verfahren.
Die Angeklagten H. und He. beanstanden, daß die Unterbrechung nicht durch Gerichtsbeschluß geschah, wie § 228 Abs. 1 Satz 1 StPO es vorsieht. Sie sind der Auffassung, die Verfügung des Vorsitzenden sei nur insoweit wirksam und beachtlich, als sie sich auf die Zehn-Tage-Frist des § 229 Abs. 1 StPO erstreckt habe. Darüber hinaus sei sie - mangels gesetzlicher Grundlage - unbeachtlich, so daß ein Fall der Fristüberschreitung vorliege. Doch selbst wenn die Frist von 30 Tagen zugrunde gelegt werde, führe der Verstoß gegen § 228 Abs. 1 Satz 1 StPO zur Aufhebung des Urteils, weil hierauf - so führen die Revisionen im Hinblick auf BGH, Urt. vom 4. Mai 1976 - 1 StR 824/75 - aus - das Urteil beruhe. Der Gesetzgeber gehe zwar davon aus, daß über einen Zeitraum von zehn Tagen ins Gewicht fallende Erinnerungsverluste nicht eintreten. Für eine längere Unterbrechung gelte das aber nicht; hier solle nach dem Gesetz jedes Mitglied des Kollegiums Gelegenheit erhalten, seine Bedenken vorzubringen. Werde ihm das - wie hier - abgeschnitten, so sei nicht auszuschließen, daß durch die Unterbrechung jedenfalls bei den Schöffen Erinnerungsverluste zum Nachteil des Angeklagten eingetreten seien. Im vorliegenden Fall liege das umso näher, als bis zum 10. April 1984 zahlreiche schwierige wissenschaftliche und kriminaltechnische Gutachten erstattet worden seien.
Der Senat teilt das Verständnis der Revisionen von dem Sinn der Verfahrensregel in § 228 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht. Daß das Gesetz die Unterbrechung der Hauptverhandlung für 30 Tage an einen Beschluß des Gerichts knüpft, hat nicht den Grund, Erinnerungsverluste einzelner Mitglieder des Gerichts zu vermeiden; hierfür wäre ein mit einfacher Mehrheit zu fassender Beschluß auch wenig geeignet. Der Gesetzgeber geht vielmehr davon aus, daß bei Einhaltung der in § 229 StPO vorgesehenen Fristen - im Fall des § 229 Abs. 2 StPO auch der zusätzlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift - die Einheitlichkeit und Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung gewahrt und der Gefahr begegnet ist, die Urteilsberatung könne sich nicht ausschließlich auf das Ergebnis der Hauptverhandlung gründen. Das hat der Senat schon im Urteil vom 4. Mai 1976 - 1 StR 824/75 - ausgesprochen.
Er sieht sich in seiner Auffassung dadurch bestätigt, daß der Gesetzgeber in neueren Vorschriften (§ 138 c Abs. 4 Satz 2, § 231 a Abs. 3 Satz 4 StPO; § 34 Abs. 3 Nr. 6 EGGVG) ebenfalls eine Unterbrechung der Hauptverhandlung für 30 Tage ermöglicht, wobei jeweils gleichfalls das Gericht zu beschließen hat (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. Rdn 24; KMR-Müller 7. Aufl. Rdn. 26, jeweils zu § 231 a StPO), die Zusammenschau der Vorschriften aber deutlich ergibt, daß der Gesetzgeber die Gefahr eines Erinnerungsverlustes nicht für gegeben erachtet.
Für eine solche Auslegung sprechen auch die Gesetzesmaterialien. Zwar lassen sie eine Begründung für das Erfordernis eines Gerichtsbeschlusses vermissen (BT-Drucks. 7/551 S. 47/48), geben aber dort, wo die Frage der Bemessung der Frist erörtert wird, keinen Anlaß zu der Annahme, die Befürchtung, eine Unterbrechung von 30 Tagen könne die Erinnerung der Richter maßgeblich schwächen, habe eine Rolle gespielt. So wird die in § 138 c Abs. 4 StPO vorgesehene Unterbrechung allein damit begründet, die Regelung solle sicherstellen, daß die Hauptverhandlung fortgesetzt werden könne (und nicht ausgesetzt werden müsse), wobei der Entwurf davon ausgehe, über die Ausschließung des Verteidigers könne in aller Regel binnen 30 Tagen entschieden werden. Von der Gefahr eines Erinnerungsverlustes ist nicht die Rede (BT-Drucks. 7/2526 S. 23), obwohl Unterbrechungen nach den genannten Vorschriften in derselben Hauptverhandlung mehrfach erfolgen können und zu den in § 229 Abs. 2 StPO geregelten Fällen hinzutreten. Wenn der Gesetzgeber für die Unterbrechung nach dieser Vorschrift einen Gerichtsbeschluß vorschreibt, so hat das den Zweck, diesen immerhin beträchtlichen, nur unter engen Voraussetzungen wiederholbaren Eingriff in den äußeren Verfahrensablauf nicht allein dem Ermessen des Vorsitzenden zu überantworten.
Nach alledem kann der Gesichtspunkt des Erinnerungsverlustes nicht zur Begründung dafür herangezogen werden, daß das Urteil auf dem geschehenen Verfahrensverstoß beruht Das bedeutet nicht, daß ein Beruhen stets ausgeschlossen werden könnte. Hier liegen indes keine Anhaltspunkte für eine wie immer geartete Benachteiligung der Angeklagten, die weder selbst noch durch ihre Verteidiger dem vom Vorsitzenden angewendeten Verfahren widersprochen haben, vor.
3.
Kommissarischer Augenschein unter Beteiligung von Zeugen
Auf Antrag der Verteidigung ordnete das Gericht die kommissarische Einnahme eines Augenscheins in einer Wohnung in Ha. an; beauftragt wurden der Vorsitzende und der Berichterstatter. Zu prüfen war, ob ein in einem Zimmer geführtes Gespräch in einem anderen Zimmer zu verstehen war. Beim Augenschein am 13. April 1984 waren die in der Hauptverhandlung schon als Zeugin vernommene Wohnungsinhaberin und ihr anderorts wohnender, ebenfalls als Zeuge schon vernommener Bekannter zugegen. Das Augenscheinsprotokoll hält unter anderem fest:
"Die Zeugin Pr. erklärt als Auskunftsperson: Die Benutzungsart der Räume ist schon immer dieselbe gewesen."
"Der Zeuge M. zeigt als Auskunftsperson die Stelle, an der er gesessen habe, als die Angeklagten H. und Sch. miteinander sprachen, er weist auf ein Sofa hin, das sich mit seiner Rückseite an der Trennwand zwischen Wohnzimmer und Schlafzimmer befindet."
"Die Sitzposition des Zeugen M. liegt - von der Eingangsöffnung zum Wohnzimmer an gemessen - ca. 130 bis 240 cm von dieser Öffnung entfernt."
In der Hauptverhandlung wurde die Niederschrift einschließlich der hier wiedergegebenen Textstellen verlesen.
Die Angeklagten H., He. und P. rügen die Verlesung. Sie sind der Auffassung, die beiden "Auskunftspersonen" seien als Zeugen gehört worden, hätten als solche erneut belehrt und vereidigt werden (oder ausdrücklich unvereidigt bleiben) müssen; ein Beweismittel "Auskunftsperson" kenne die Strafprozeßordnung nicht. Der Verlesung habe auch entgegengestanden, daß die Verteidiger zum Augenschein, nicht zur Zeugenvernehmung geladen worden seien. Ein Grund, die Zeugen kommissarisch zu vernehmen (§ 251 Abs. 1 StPO), habe ohnedies nicht bestanden, die Jugendkammer habe auch nicht gemäß § 251 Abs. 4 StPO Beschluß gefaßt.
Die Rüge ist nicht begründet; gegen das Verfahren der Jugendkammer ist nichts einzuwenden. Zwar weist die Revision zu Recht darauf hin, daß ein Beweismittel "Auskunftsperson" der Strafprozeßordnung fremd ist, doch hat das Landgericht dies nicht verkannt.
Bei Einnahme eines gerichtlichen Augenscheins wird es zum besseren Verständnis oft notwendig oder zweckmäßig sein, einen Zeugen beizuziehen, dessen Angaben im engen Zusammenhang mit der in Augenschein zu nehmenden Örtlichkeit stehen oder gerade durch den Augenschein auf ihre Vereinbarkeit mit den örtlichen Gegebenheiten überprüft werden sollen; das gilt auch, wenn der Augenschein vom beauftragten Richter eingenommen wird. Die Zuziehung einer solchen Person ändert indes nichts daran, daß Augenschein und Zeuge selbständige Beweismittel bleiben, die den für sie vorgesehenen eigenen Regeln unterliegen. Auskünfte, die eine solche Person beim Augenschein gibt, können deshalb nur dann Zeugenaussage sein und als solche für die Überzeugungsbildung herangezogen werden (§ 261 StPO), wenn die Person gleichzeitig als Zeuge vernommen wird, sei es, weil das Gericht den Augenschein im Rahmen der Hauptverhandlung einnimmt und mit der Zeugenvernehmung verbindet, sei es, weil der beauftragte Richter außer mit der Einnahme des Augenscheins auch mit einer nach § 223 StPO angeordneten Zeugenvernehmung betraut ist und ebenfalls beides verknüpft.
Liegen diese Voraussetzungen - wie hier - nicht vor, so dürfen Auskünfte einer Person, die dem besseren Verständnis des Augenscheins dienen, zwar in die Niederschrift aufgenommen und in der Hauptverhandlung mitverlesen werden, doch gehören die Auskünfte selbst nicht zum verwertbaren Beweisstoff; hierzu zählen nur die Angaben der Person bei ihrer (förmlichen) Vernehmung als Zeuge. Unabhängig davon sind, was den Augenschein anlangt, ausschließlich die bei ihm getroffenen Feststellungen maßgebend (vgl. RGSt 10, 10; 12, 308; RG JW 1927, 2044). Hierbei ist nicht entscheidend, ob die Vernehmung des Zeugen vor oder nach dem Augenschein erfolgt. Ist der Zeuge vorher vernommen worden und ergibt sich beim Augenschein kein Anhalt, er werde seine Aussage ändern, so ist erneute Vernehmung nicht erforderlich.
Die Jugendkammer hat gegen diese Regeln nicht verstoßen. Um deutlich zu machen, daß Frau Pr. und Herr M. beim Augenschein nicht Zeugen waren, haben die beauftragten Richter sie in der Niederschrift als "Auskunftspersonen" bezeichnet. Es bestehen keine Anhaltspunkte, die Jugendkammer habe das in der Hauptverhandlung und insbesondere bei der Urteilsfindung übersehen. Auch die Revision trägt nicht vor, die Auskünfte der beiden genannten Personen beim Augenschein hätte sich von ihren bei der vorhergehenden Zeugenvernehmung gemachten Angaben irgendwie unterschieden und seien entgegen § 261 StPO in die Urteilsfindung eingeflossen.
4.
Zuständigkeit der Protokollführerin
Die Revisionen der Angeklagten H., He. und P. rügen die Verlesung des Augenscheinsprotokolls vom 13. April 1984 auch deshalb, weil als Protokollführerin eine Urkundsbeamtin des Amtsgerichts Hamburg-Harburg, nicht des erkennenden Gerichts, mitwirkte.
Die Rüge ist nicht begründet. Das Gesetz verlangt nicht, daß der Urkundsbeamte bei demselben Gericht als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle tätig ist, dem auch die erkennenden Richter angehören. Das gilt bei auswärtiger Fortsetzung der Hauptverhandlung (BGH, Urteil vom 22. Januar 1981 - 4 StR 97/80) ebenso wie bei kommissarischer Vernehmung (Rainer Müller in KK Rdn. 3; Kleinknecht/Meyer, StPO 37. Aufl. Rdn. 4, jeweils zu § 168; aA Meyer-Goßner in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 68 Rdn. 9 unter Hinweis auf von Feilitzsch GA 44 (1896), 311).
5.
Augenschein im Rahmen der Hauptverhandlung unter Beteiligung eines Zeugen
Kriminalhauptkommissar Z. wurde am 19. März und 26. März 1984 in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen und vereidigt. An dem am 26. März 1984 abends als Teil der Hauptverhandlung stattfindenden Augenschein war Kriminalhauptkommissar Z. "bei der Tatrekonstruktion behilflich". Die Angeklagten H. und He. rügen, daß Kriminalhauptkommissar Ziegler beim Augenschein weder erneut vereidigt wurde noch die Richtigkeit seiner Aussage gemäß § 67 StPO versicherte noch daß über die Frage seiner Vereidigung sonst entschieden wurde.
Die Rüge ist nicht begründet. Fraglich ist schon, ob die Tätigkeit des Kriminalbeamten so beschaffen war, daß sie überhaupt als Zeugenaussage gewertet werden könnte. Jedenfalls gelten aber die unter 3. angestellten Erwägungen.
6.
Verwertung der Ergebnisse der Telefonüberwachung
a)
Mit Beschluß vom 9. Juni 1983 hatte das Amtsgericht Stuttgart gemäß § 100 a StPO die Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs hinsichtlich der Anschlüsse der Angeklagten P. und He. angeordnet, weil beide der Mittäterschaft an der von dem Angeklagten H. ausgeführten Tötung des Ehemannes P. verdächtig seien. In der Hauptverhandlung wurde auf Anordnung des Vorsitzenden das Tonband mit den aufgezeichneten Gesprächen zwischen den Eheleuten He. sowie zwischen den Angeklagten He. und P. abgespielt.
Die Angeklagten H. und He. rügen die Verwertung dieser Gespräche. Der Beschluß des Amtsgerichts nenne keine "bestimmten Tatsachen", die den Verdacht der Mittäterschaft oder Teilnahme begründeten, und verstoße gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit.
Die Rüge ist nicht begründet. Hierbei bedarf keiner abschließenden Entscheidung, wie weit sich die Nachprüfung durch den Revisionsrichter zu erstrecken hat, wenn vorgetragen wird, die Voraussetzungen für eine Maßnahme nach § 100 a StPO hätten nicht vorgelegen; ob eine Überprüfung auf Willkür genügt (vgl. BGHSt 28, 122, 124) oder ob der Umstand, daß der gemäß § 100 a StPO ergehende Beschluß der an sich zulässigen Beschwerde faktisch entzogen ist (§ 33 Abs. 4, § 101 Abs. 1 StPO; vgl. Meyer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 100 d Rdn. 9), zu einer weitergehenden Prüfung des Revisionsgerichts führen muß. Im gegebenen Fall ist die Zulässigkeit der Telefonüberwachung nicht zweifelhaft. Der Amtsrichter hat am selben Tag (9. Juni 1983) gegen die Angeklagten He. und P. Haftbefehl erlassen. Die "bestimmten Tatsachen", die unter anderem in den persönlichen Beziehungen und Interessen der Beteiligten, in den Umständen der Abreise der Angeklagten H. und Sch. aus Ha. und in den widersprüchlichen Aussagen der Angeklagten liegen, ergeben sich aus dem Haftbefehl und aus den Ermittlungsakten, auf welche der Amtsrichter ergänzend verwies. Der Meinung der Revision, § 114 Abs. 2 Nr. 4 StPO sei hier entsprechend anzuwenden, vermag der Senat schon im Hinblick auf die in § 100 b Abs. 2 StPO enthaltene Regelung nicht näherzutreten.
b)
Die Rüge greift auch insoweit nicht durch, als die Beschwerdeführer Verletzung des § 136 a StPO geltend machen. Sie sehen den Verstoß in folgendem: Am 14. Juni 1983 verständigte ein Beamter der St. Polizei den Ehemann He. in St. von der bevorstehenden Verhaftung seiner Ehefrau (der Angeklagten He.) und der Angeklagten P. in Ha. Hiervon unterrichtete Herr He. alsbald fernmündlich seine Ehefrau, diese wiederum verständigte, ebenfalls fernmündlich, die Angeklagte P.; beide Gespräche wurden aufgezeichnet.
Die Revision meint, die Unterrichtung des Ehemannes He. durch die Polizei sei nur erfolgt, um dadurch die erwähnten Telefongespräche und die hierbei zu erwartende Selbstbelastung der Angeklagten He. und P. herbeizuführen und aufzeichnen zu können. Eine solche gezielte Verleitung zur Selbstbelastung verstoße gegen § 136 a StPO.
Der Senat sieht keinen Verfahrensverstoß.
Zum Wesen der Vorschrift des § 100 a StPO gehört, daß sie zur Selbstbelastung des Beschuldigten führen kann, ohne daß dieser hiervon weiß; die Anordnung der Überwachung und Aufnahme des Fernmeldeverkehrs wird dem Beschuldigten erst mitgeteilt, wenn ihre Voraussetzungen entfallen sind (§ 33 Abs. 4, § 101 StPO). In dem bloßen Verschweigen der Überwachung gegenüber dem Beschuldigten kann also eine Täuschung i.S. des § 136 a StPO noch nicht liegen. Zu prüfen bleibt, ob diese Bestimmung dadurch verletzt sein kann, daß die Polizei in Kenntnis der Überwachung Schritte unternimmt, die den Beschuldigten veranlassen, (selbstbelastende) Ferngespräche zu führen. Solche Schritte sind in vielfältiger Weise denkbar. Sie können schon darin bestehen, daß die Polizei - durchaus gebotene - Ermittlungsmaßnahmen vornimmt, von denen zu erwarten ist, sie würden zu entsprechenden Ferngesprächen führen; sie könnten - andererseits - auch in der Weise erfolgen, daß die Polizei unter Vortäuschung falscher Identität oder dadurch, daß sie sich einer Privatperson bedient, mit dem Beschuldigten Verbindung aufnimmt und ihn gezielt "aushorcht". Dazwischen liegen mannigfache Gestaltungsmöglichkeiten.
Der vorliegende Fall nötigt nicht zu abschließender Betrachtung, weil der Polizeibeamte sich keines der in § 136 a StPO genannten Mittel bedient hat. Er hat sich als Polizeibeamter vorgestellt, hat Herrn He. wahrheitsgemäß von der bevorstehenden Verhaftung unterrichtet, hat keinen Einfluß dahin ausgeübt, Herr He. solle seine Ehefrau verständigen oder gar, diese solle mit der Angeklagten P. telefonieren. Der Polizeibeamte hat sich - falls der von der Revision vorgetragene Sachverhalt zutrifft - lediglich die bestehende Telefonüberwachung zunutze gemacht. Das führt noch nicht dazu, den Vorgang einer Vernehmung gleichzustellen und § 136 a StPO für verletzt zu erachten; eine der "Hörfalle" (vgl. Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 136 a Rdn. 13) vergleichbare Fallgestaltung lag nicht vor. Schließlich geht auch der Hinweis der Revision auf die Entscheidung BGHSt 31, 304 fehl. Dort war eine Anordnung nach § 100 a StPO nicht ergangen.
7.
Begutachtung der Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten Sch.
Die Rüge der Angeklagten H. und He., das Landgericht habe den Hilfsbeweisantrag, den Mitangeklagten Sch. auf seine Glaubwürdigkeit sachverständig zu untersuchen, zu Unrecht wegen eigener Sachkunde abgelehnt, ist nicht begründet. Das Landgericht hat sich bei seiner Entscheidung an die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze gehalten. Besonderheiten, die eine Begutachtung geboten hätten, lagen nicht vor.
8.
Weitere Begutachtung des Angeklagten H. zur Schuldfähigkeit
Die Revision des Angeklagten H. rügt, das Landgericht habe den Hilfsbeweisantrag auf Zuziehung eines weiteren Sachverständigen zur Frage verminderter Schuldfähigkeit dieses Angeklagten zu Unrecht mit der Begründung zurückgewiesen, durch das Gutachten von Prof. Dr. G. sei das Gegenteil der behaupteten Tatsache bewiesen. Die Verteidigung - so die Revision weiter - habe zutreffend auf Widersprüche und sonstige Mängel des von Prof. G. erstellten Gutachtens hingewiesen, insbesondere im Zusammenhang mit dem von Diplompsychologin Sw. erarbeiteten, von Prof. G. vorgetragenen psychologischen Zusatzgutachten.
Die Rüge ist nicht begründet. Das Landgericht hat sich eingehend mit dem von Prof. Dr. G. erstatteten Gutachten und mit den von der Verteidigung erhobenen Einwänden auseinandergesetzt und den Hilfsbeweisantrag mit rechtsfehlerfreier Begründung abgelehnt. Das psychologische Zusatzgutachten durfte von Prof. G. eingeführt werden (BGHSt 22, 268). Daß die Aufklärungspflicht geboten hätte, zusätzlich Diplompsychologin Sw. zu vernehmen, bringt die Revision nicht vor.
9.
Verletzung der Aufklärungspflicht
Das Landgericht stellt fest, die Angeklagte P. habe wenigstens anfangs aus der ihr nach dem Tod ihres Mannes zugeflossenen Lebensversicherung die Kosten für den Wahlverteidiger des Angeklagten H. bezahlt. Grundlage dieser Feststellung war die Aussage der Zeugin Karin H., Mutter des Angeklagten H.
Die Revision dieses Angeklagten rügt Verletzung der Aufklärungspflicht. Das Landgericht sei gehalten gewesen, den in der Hauptverhandlung anwesenden Wahlverteidiger als Zeugen zu dieser Frage zu hören. Daß der Verteidiger dies nicht beantragt habe, beruhe darauf, daß er die entsprechende Aussage der Zeugin H. überhört habe. Des weiteren sei die Angeklagte P. zu diesem Punkt besonders zu befragen gewesen.
Die Rüge ist nicht begründet. Weder trägt der Revisionsführer vor noch ist sonst ersichtlich, warum sich die vermißten Beweiserhebungen dem Landgericht hätten aufdrängen sollen, nachdem von keiner Seite - insbesondere nicht vom Wahlverteidiger des Angeklagten H. und von der Angeklagten P. die beide bei der Vernehmung anwesend waren - gegen die Bekundungen der Zeugin H. Bedenken geltend gemacht worden waren.
III.
Die Sachbeschwerden
Auf die Sachbeschwerden hin hat der Senat das Urteil in vollem Umfang überprüft; er ist insbesondere jeder einzelnen in den Revisionsrechtfertigungen und in der Hauptverhandlung vor dem Senat geltend gemachten Beanstandung nachgegangen. Ein durchgreifender Rechtsfehler hat sich hierbei nicht ergeben.
Ulsamer
Foth
Granderath
Schimansky