Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.10.1998, Az.: 3 ARs 10/98; 5 ARs (VS) 2/98
Rechtsbehelf zur Überprüfung der Art und Weise des Vollzugs einer nach § 105 Abs. 1 S. 1 Strafprozessordnung (StPO) nichtrichterlich angeordneten abgeschlossenen Durchsuchung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.10.1998
- Aktenzeichen
- 3 ARs 10/98; 5 ARs (VS) 2/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 31139
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- wistra 1999, 66
Verfahrensgegenstand
Überprüfung der Art und Weise des Vollzugs einer nichtrichterlich angeordneten abgeschlossenen Durchsuchung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 14. Oktober 1998
gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG
beschlossen:
Tenor:
Der 3. Strafsenat stimmt auf Anfrage der beabsichtigten Entscheidung des 5. Strafsenats zu, daß für die Überprüfung der Art und Weise des Vollzugs einer nach § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO nichtrichterlich angeordneten abgeschlossenen Durchsuchung der Betroffene die richterliche Entscheidung entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO beantragen kann. Entgegenstehende Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHSt 28, 206) wird aufgegeben.
Der Senat weist jedoch darauf hin, daß er für die Frage der Beschwerdemöglichkeit gegen solche Entscheidungen eines erstinstanzlich zuständigen Oberlandesgerichts oder des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs an seiner ständigen Rechtsprechung festhält, wonach § 304 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 StPO wegen des Ausnahmecharakters dieser Vorschrift eng auszulegen ist (vgl. BGHSt 30, 32, 33 [BGH 14.01.1981 - StB 3/81]; 32, 365, 366 [BGH 01.06.1984 - StB 7/84]; 34, 34, 35 [BGH 19.03.1986 - StB 2/86]; 34, 192, 195 [BGH 07.10.1986 - 1 StR 519/86]; 37, 347, 348) [BGH 20.03.1991 - StB 3/91]. Danach betreffen Entscheidungen, die lediglich die Art und Weise des Vollzugs einer
Durchsuchung zum Gegenstand haben, nicht eine "Durchsuchung" selbst im Sinne des § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1, Abs. 5 StPO.
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