Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.10.1998, Az.: 3 ARs 10/98; 5 ARs (VS) 2/98

Rechtsbehelf zur Überprüfung der Art und Weise des Vollzugs einer nach § 105 Abs. 1 S. 1 Strafprozessordnung (StPO) nichtrichterlich angeordneten abgeschlossenen Durchsuchung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.10.1998
Aktenzeichen
3 ARs 10/98; 5 ARs (VS) 2/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 31139
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • wistra 1999, 66

Verfahrensgegenstand

Überprüfung der Art und Weise des Vollzugs einer nichtrichterlich angeordneten abgeschlossenen Durchsuchung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 14. Oktober 1998
gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG
beschlossen:

Tenor:

Der 3. Strafsenat stimmt auf Anfrage der beabsichtigten Entscheidung des 5. Strafsenats zu, daß für die Überprüfung der Art und Weise des Vollzugs einer nach § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO nichtrichterlich angeordneten abgeschlossenen Durchsuchung der Betroffene die richterliche Entscheidung entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO beantragen kann. Entgegenstehende Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHSt 28, 206) wird aufgegeben.

Der Senat weist jedoch darauf hin, daß er für die Frage der Beschwerdemöglichkeit gegen solche Entscheidungen eines erstinstanzlich zuständigen Oberlandesgerichts oder des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs an seiner ständigen Rechtsprechung festhält, wonach § 304 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 StPO wegen des Ausnahmecharakters dieser Vorschrift eng auszulegen ist (vgl. BGHSt 30, 32, 33 [BGH 14.01.1981 - StB 3/81];  32, 365, 366 [BGH 01.06.1984 - StB 7/84];  34, 34, 35 [BGH 19.03.1986 - StB 2/86];  34, 192, 195 [BGH 07.10.1986 - 1 StR 519/86];  37, 347, 348) [BGH 20.03.1991 - StB 3/91]. Danach betreffen Entscheidungen, die lediglich die Art und Weise des Vollzugs einer

Durchsuchung zum Gegenstand haben, nicht eine "Durchsuchung" selbst im Sinne des § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1, Abs. 5 StPO.

Kutzer
Rissing van Saan
Blauth
Winkler
Pfister