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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.10.1986, Az.: 1 StR 519/86

Pflichtwidriges Dienen beider Parteien durch Rechtsanwalt; Vertreten derselben Standpunktes zum vorliegenden Sachverhalt im Rahmen beider Mandate; Berufen auf einen fingierten Pachtvertrag zwischen den betroffenen Eheleuten; Nachweis der mangelnden Ernsthaftigkeit des Pachtvertrages

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.10.1986
Aktenzeichen
1 StR 519/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 11849
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Ansbach - 25.06.1985

Fundstellen

  • BGHSt 34, 190 - 194
  • BB 1987, 26
  • JR 1987, 475
  • MDR 1987, 157-158 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1987, 335-336 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1987, 73
  • StV 1987, 70
  • StV 1987, 197

Verfahrensgegenstand

Parteiverrat

Amtlicher Leitsatz

Ein Rechtsanwalt dient auch dann pflichtwidrig beiden Parteien, wenn er im Rahmen beider Mandate denselben Rechtsstandpunkt zu dem ihm anvertrauten Sachverhalt vertritt, dies aber nunmehr den Interessen des ersten Mandanten zuwiderläuft.

Redaktioneller Leitsatz

Eine Rechtsanwalt begeht Parteiverrat, wenn er nacheinander in zwei Rechtsstreitigkeiten mit demselben Sachverhalt den gleichen Rechtsstandpunkt bei entgegengesetzten Interessen vertritt.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 7. Oktober 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft, der Angeklagte,
Rechtsanwalt B. ... aus N. als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 25. Juni 1985 aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II 3 (L.) freigesprochen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten, einen Rechtsanwalt, der wegen drei sachlich zusammentreffender Vergehen des Parteiverrats, in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung, angeklagt war, insgesamt freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft greift dieses Urteil hinsichtlich des Falles II 3 (Lippenberger) mit der Sachrüge an; das Rechtsmittel hat Erfolg.

2

Emil L. war Eigentümer eines Hausgrundstücks, auf dem sich eine Gaststätte und eine Diskothek befanden. Seine Ehefrau, die sich scheiden lassen wollte, suchte am 9. März 1983 den Angeklagten auf und ließ sich von ihm über die güterrechtlichen Folgen einer Scheidung beraten. Sie unterrichtete ihn u.a. darüber, daß zwischen ihr und ihrem Ehemann ein Pachtvertrag über Gaststätte und Diskothek bestand, datiert auf den 27. Oktober 1979; doch sei der Vertrag nachträglich fingiert und nicht ernstlich gewollt. Ihre Frage, ob ihr Ehemann trotzdem Ansprüche aus dem Vertrag herleiten könne, verneinte der Angeklagte. Am 10. März 1983 schrieb der Angeklagte in dieser Sache an Emil L. am 11. März 1983 endete das Mandat.

3

Am 15. Juni 1983 erhielten die Gebrüder K. im Zwangsversteigerungsverfahren gegen Emil L. ... den Zuschlag über das genannte Grundstück. Nunmehr berief sich Frau L. auf den Pachtvertrag vom 27. Oktober 1979 und beanspruchte den Besitz an Gaststätte und Diskothek. Bei der nachfolgenden gerichtlichen Auseinandersetzung vertrat der Angeklagte die Gebrüder K. gegen Frau L. und machte geltend, der Pachtvertrag vom 27. Oktober 1979 sei nachträglich fingiert, nicht ernstlich gewollt und deshalb unwirksam; er berief sich hierbei auf die ihm von Frau L. gegebenen Auskünfte.

4

Damit hat der Angeklagte in derselben Rechtssache beiden Parteien gedient. "Dieselbe Rechtssache" ist nicht nur gegeben, wenn es sich um dasselbe Verfahren und dieselben Parteien handelt; maßgebend ist vielmehr die Identität des Sachverhalts, mag dieser auch in Verfahren verschiedener Art und verschiedener Zielrichtung von Bedeutung sein (BGHSt 5, 301, 304 [BGH 04.02.1954 - 4 StR 724/53]; 9, 341, 345 [BGH 21.08.1956 - 5 StR 153/56]; 18, 392) [BGH 19.06.1963 - 4 StR 132/63]. Der dem Angeklagten von Frau L. anvertraute Sachverhalt, der bei beiden Auftragsverhältnissen rechtliche Bedeutung hatte, war der Pachtvertrag vom 27. Oktober 1979. Der Sachverhalt war dem Angeklagten dadurch anvertraut, daß Frau L. ihm im Rahmen eines Beratungsverhältnisses davon Mitteilung gemacht hatte (vgl. BGH, Urt. vom 18. November 1955 - 1 StR 39/55 - bei Pfeiffer/Maul/Schulte StGB § 356 Rdn. 3) Das Anvertrautsein endet nicht mit dem Ende des Mandats. Was dem Rechtsanwalt einmal anvertraut ist, bleibt dies für die Zukunft. Sobald der anvertraute Verfahrensstoff bei einem anderen Auftragsverhältnis wieder rechtliche Bedeutung erlangen kann, darf der Rechtsanwalt nicht in eben dieser - in "derselben" - Rechtssache dem nunmehrigen Gegner seines früheren Auftraggebers seinen Rat oder Beistand gewähren (BGHSt 18, 192, 193 [BGH 16.11.1962 - 4 StR 344/62]/194),

5

Gerade dies hat der Angeklagte getan, als er das Mandat der Gebrüder K. übernahm und für sie tätig wurde.

6

Der Angeklagte hat pflichtwidrig gehandelt, denn die Interessen von Frau L., die er im Rahmen des Beratungsverhältnisses vom März 1983 wahrzunehmen gehabt hatte, und die Interessen der Gebrüder K. waren entgegengesetzt. Bei der Beauftragung im März 1983 ging es um die Abwehr etwaiger gegen Frau L. gerichteter, aus dem Pachtvertrag vom 27. Oktober 1979 hergeleiteter Ansprüche, bei der Vertretung der Gebrüder K. dagegen um die Abwehr von Ansprüchen, die von Frau L. auf Grund des Pachtvertrags erhoben wurden.

7

Das Ziel des Auftrags war dabei zwar jeweils am besten dadurch zu erreichen, daß die Unwirksamkeit des Pachtvertrags geltend gemacht und bewiesen wurde, doch ändert diese Übereinstimmung des bestgeeigneten rechtlichen Vorgehens nichts an der Gegenläufigkeit der Interessen. Der dem Rechtsanwalt vom Mandanten erteilte Auftrag geht dahin, den ihm anvertrauten Verfahrensstoff so auszuwerten, wie es dem Mandanten bei der Geltendmachung seiner Interessen oder der Abwehr fremder Ansprüche dienlich ist (BGHSt 18, 193 [BGH 16.11.1962 - 4 StR 344/62]). Im Rahmen des Mandats vom März 1983 diente es den Interessen von Frau L. am besten, sich auf die Unwirksamkeit des Pachtvertrags zu berufen. Dagegen hätte es den Interessen von Frau L. im Rahmen des von ihr gegen die Gebrüder K. geführten Rechtsstreits - wäre der Angeklagte jetzt noch für sie tätig gewesen - am besten entsprochen, den Pachtvertrag als wirksam und damit als geeignete Grundlage für das von ihr geltend gemachte Besitzrecht zu behandeln, aus demselben dem Angeklagten anvertrauten Sachverhalt also gegenteilige Rechtsfolgen anzustreben. Daß der Angeklagte statt dessen eben diesen Prozeßstoff benutzte, Ansprüche von Frau L. gegen die Gebrüder K. abzuwehren, macht den Widerstreit der denselben Sachverhalt betreffenden Interessen von Frau L. und der Gebrüder K. deutlich. Maßgebend für die Pflichtwidrigkeit i.S. von § 356 StGB ist die Identität des Verfahrensstoffs und die Gegensätzlichkeit der sich auf diesen Verfahrensstoff stützenden Interessen zu dem Zeitpunkt, da der Rechtsanwalt von der weiteren Partei beauftragt wird; darauf, ob eine solche Entwicklung vorauszusehen war, solange das frühere Auftragsverhältnis bestand, kommt es nicht an.

8

Das Landgericht hat den Angeklagten dennoch freigesprochen, weil sein Handeln durch Nothilfe ( § 32 Abs. 2 StGB) geboten gewesen sei; der Angeklagte habe die Gebrüder K. gegen einen rechtswidrigen Angriff von Frau L. verteidigen wollen, indem er in seinen Schriftsätzen, mit denen er gegen die ergangenen einstweiligen Verfügungen jeweils Widerspruch einlegte, offenbarte, daß der Pachtvertrag vom 27. Oktober 1979 fingiert war. Daneben habe auch ein rechtfertigender Notstand ( § 34 StGB) vorgelegen; der Angeklagte habe Parteiverrat begangen, um eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für das Eigentum von den Gebrüdern K. abzuwenden.

9

Diese Erwägungen reichen nicht aus, die Freisprechung des Angeklagten zu begründen. Soweit das Landgericht Nothilfe bejaht, sind deren Voraussetzungen nicht dargetan. Spätestens durch das Schreiben des Rechtsanwalts S. vom 28. Juni 1983 konnte für den Angeklagten kein Zweifel mehr bestehen, daß zwischen den Belangen seiner früheren Mandantin und den Belangen seiner jetzigen Mandanten ein Interessengegensatz bestand. Damit durfte er das spätere Mandat selbst dann nicht fortführen, wenn er wußte, daß seine frühere Mandantin sich bei der Wahrnehmung ihrer Rechte auf einen fingierten Pachtvertrag berief. Denn da der Tatbestand des § 356 StGB den Widerstreit von Rechtsinteressen verschiedener Parteien voraussetzt, schließt jener Begriff mit dem Recht der einen Seite zugleich das Unrecht der anderen Seite ein. Daher kann nicht zweifelhaft sein, daß der Rechtsbeistand einer unredlichen Partei nicht deren Sache fallen lassen und sich auf die Gegenseite schlagen darf (Hübner in LK 10. Aufl.§ 356 Rdn. 74). Ob es von diesem Grundsatz unter dem Gesichtspunkt der Nothilfe im Einzelfall Ausnahmen geben kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls wäre dafür Voraussetzung, daß eine Vertretung des späteren Mandanten gerade durch diesen Rechtsbeistand für die Abwehr der Gefahr erforderlich wäre. Das Landgericht hat sich damit nicht auseinandergesetzt; aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich dafür keine Anhaltspunkte. Nicht zu entscheiden braucht der Senat auch die Frage, ob der Angeklagte durch sein Verhalten unbefugt ein Geheimnis verletzt hat ( § 203 StGB). Mangels Strafantrag ist ein solcher Schuldvorwurf nicht Gegenstand des Verfahrens.

10

Die gleichen Einwände gelten, soweit das Landgericht die Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstandes ( § 34 StGB) bejaht hat. Auch diese Vorschrift kann den Wechsel des Rechtsbeistandes auf die Gegenseite jedenfalls hier nicht rechtfertigen, weil die den Gebrüdern Kitzsteiner drohenden Beeinträchtigungen das durch § 356 StGB geschützte Rechtsgut des Vertrauens in die Zuverlässigkeit der Anwaltschaft (BGHSt 15, 332, 336) [BGH 24.06.1960 - 2 StR 621/59] nicht wesentlich überwogen und die Feststellungen nicht ergeben, daß die drohende Gefahr nicht anders als durch Vertretung der Gebrüder K. gerade durch den Angeklagten abwendbar (vgl. BGHSt 5, 371, 375 [BGH 05.03.1954 - 1 StR 230/53]; 18, 311) [BGH 22.03.1963 - 2 StR 175/62]gewesen wäre.

11

Die Sache bedarf nach alledem neuer Verhandlung und Entscheidung. Dabei wird die Frage eines Verbotsirrtums wegen der Besonderheiten des Falles sorgfältiger Prüfung bedürfen.

Schauenburg
Kühn
Ulsamer
Maul
Foth