Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.06.1984, Az.: StB 7/84; 6 BJs 69/76
Anfechtbarkeit eines Beschlusses über Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer Reststrafe mit der Beschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.06.1984
- Aktenzeichen
- StB 7/84; 6 BJs 69/76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 19625
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 13.04.1984 - AZ: OJs 10/76
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 32, 365 - 367
- EzSt StPO § 304 Nr. 16
- MDR 1984, 866
- NJW 1984, 1975 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1985, 36
Verfahrensgegenstand
Geheimdienstliche Agententätigkeit
Prozessgegner
Hans Stephan K., geboren am ... 1948 in B./P.
Amtlicher Leitsatz
Ein Beschluß, durch den das in erster Instanz zuständige Oberlandesgericht einen Antrag des Verurteilten auf Erlaß einer Reststrafe einstweilen ablehnt und die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung des Strafrestes bis zum Abschluß eines schwebenden Strafverfahrens zurückstellt, kann nicht mit der Beschwerde zum Bundesgerichtshof angefochten werden.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts am 1. Juni 1984
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des 3. Strafsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 13. April 1984 - OJs 10/76 - wird verworfen.
Der Verurteilte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1.
Das Oberlandesgericht hat die Vollstreckung des Restes einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten aus dem Gesamtstrafenbeschluß vom 7. Juni 1978 mit einer Bewährungszeit bis zum 27. September 1982 zur Bewährung ausgesetzt. Nachdem der Senat den Widerruf dieser Strafaussetzung auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten durch Beschluß vom 3. Februar 1984 - StB 1/84 - aufgehoben hatte, ohne abschließend in der Sache zu entscheiden, hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 26. März 1984 beantragt, die restliche Strafe nunmehr gemäß § 56 g Abs. 1,§ 57 Abs. 3 StGB zu erlassen. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht den Antrag abgelehnt mit der Begründung, ein Straferlaß komme auch nach Ablauf der Bewährungszeit gegenwärtig nicht in Betracht, weil der Verurteilte nach Abschluß eines gegen ihn schwebenden Strafverfahrens wegen Betrugs mit dem rechtlich noch möglichen Widerruf der Strafaussetzung zu rechnen habe.
2.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten ist unzulässig.
Die Ablehnung eines Antrags, eine Reststrafe gemäß § 56 g Abs. 1, § 57 Abs. 3 StGB zu erlassen, ist im allgemeinen zwar anfechtbar (§ 453 Abs. 2,§ 454 Abs. 3 StPO; vgl. Ruß in LK, 10. Aufl.§ 56 g Rdn. 7). Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte aber grundsätzlich nicht statthaft. Einer der Ausnahmefälle der Nrn. 1-5 dieser Vorschrift, die wegen ihres Ausnahmecharakters eng auszulegen ist (BGHSt 30, 32, 33; 30, 168, 170; 30, 250, 251), liegt nicht vor. Die Ablehnung des Antrags auf Straferlaß wird darin nicht genannt. Der angefochtene Beschluß betrifft im Sinne des§ 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 StPO auch nicht den Widerruf der Strafaussetzung (§ 56 f StGB), den Widerruf des Straferlasses (§ 56 g Abs. 2 StGB), die Aussetzung des Strafrestes (§ 57 Abs. 1 und 2 StGB) oder deren Widerruf (§ 56 f, § 57 Abs. 3 StGB). Vielmehr hat das Oberlandesgericht den letzten dieser Beschwerdegegenstände im Zusammenhang mit der im Vordergrund stehenden Ablehnung des Antrags des Verurteilten nur insoweit berührt, als es sich einer abschließenden Sachentscheidungüber den Widerruf der Aussetzung des Strafrestes vorläufig enthalten hat. Es hat sich zu einer solchen Entscheidung auf der Grundlage des Senatsbeschlusses vom 3. Februar 1984 im Hinblick auf das noch schwebende Strafverfahren gegenwärtig nicht in der Lage gesehen. Der Beschluß hat insofern lediglich prozessuale Bedeutung. Inhaltlich kommt er bei der gegebenen Sachlage damit einer - entgegen der Auffassung der Beschwerde zulässigen - weiteren Aussetzung der Sachentscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung gleich.
Dieser Sonderfall wird von der Ausnahmeregelung des § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht erfaßt. Er steht als einstweilige Maßnahme an Bedeutung auch nicht den darin aufgeführten Entscheidungen gleich, die aus bestimmten Gründen besonders nachteilig in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreifen, das Verfahren abschließen oder sonst von besonderem Gewicht sind (vgl. BGHSt 30, 168, 171).
RiBGH Laufhütte ist beurlaubt und daher an der Unterschriftsleistung verhindert Schmidt
Dr. Gribbohm