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§ 56g StGB - Straferlass

Bibliographie

Titel
Strafgesetzbuch (StGB) 
Amtliche Abkürzung
StGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
450-2

(1) 1Widerruft das Gericht die Strafaussetzung nicht, so erlässt es die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit. 2§ 56f Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden.

(2) 1Das Gericht kann den Straferlass widerrufen, wenn der Verurteilte wegen einer in der Bewährungszeit begangenen vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird. 2Der Widerruf ist nur innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit und von sechs Monaten nach Rechtskraft der Verurteilung zulässig. 3§ 56f Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.