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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.08.1974, Az.: BVerwG VIII C 84.73

Erledigung eines Einberufungsbescheids auf Grund Ausreise ins Ausland; Voraussetzungen der Entlassungsfiktion

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.08.1974
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 84.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 14071
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Würzburg - 07.06.1973 - AZ: 27 I 73

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. August 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Dr. Raschke, Türke und Noack
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 7. Juni 1973 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Zurückstellungsantrag des Klägers mit Recht abgelehnt wurde.

2

Der am 29. Juli 1949 geborene Kläger steht für den vollen Grundwehrdienst zur Verfügung. Das Kreiswehrersatzamt berief ihn mit Bescheid vom 17. Juli 1969 am 1. Oktober 1969 zur Leistung des vollen Grundwehrdienstes ein. Am 4. August 1969 erhob er dagegen Einwendungen und machte geltend, er verweigere den Wehrdienst aus Gewissensgründen. Das Kreiswehrersatzamt legte diesen Antrag dem Prüfungsausschuß für Kriegsdienstverweigerer vor, der ihn mit Bescheid vom 18. September 1969 ablehnte. Der Kläger teilte sodann dem Prüfungsausschuß mit Schreiben vom 30. September 1969 mit, er habe sich entschlossen, die Bundesrepublik zu verlassen. Er trat seinen Wehrdienst nicht an, welhalb gegen ihn Haftbefehl erlassen wurde.

3

Am 14. November 1972 bat er durch seinen Vater um Zurückstellung vom Wehrdienst, damit er aus der Tschechoslowakei, wohin er sich begeben hatte, wieder in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren könne. Das Kreiswehrersatzamt lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 8. Dezember 1972 ab. Nach erfolglosen Widerspruch hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid des Kreiswehrersatzamtes vom 8. Dezember 1972 und den Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung vom 18. Januar 1973 aufzuheben und ihn bis zum 30. Juni 1975 zurückzustellen.

4

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Zurückstellungsantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Es hat dazu ausgeführt, dem Kläger stehe ein Zurückstellungsgrund zur Seite. Zwar sei gegen ihn ein Einberufungsbescheid ergangen, der jedenfalls deshalb unanfechtbar geworden sei, weil der Kläger die in § 16 VwGO vorgesehene Jahresfrist seit der Einlegung eines Widerspruches versäumt habe. Letztlich könne diese Frage auf sich beruhen bleiben, denn der Kläger gelte jedenfalls mit dem Ablauf des 31. März 1971 als aus dem Wehrdienst entlassen. Er habe seinen Wehrdienst nicht angetreten und sei deswegen dem Dienst schuldhaft ferngeblieben, weshalb er nach § 29 Abs. 6 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes als entlassen gelte. Da er jedoch erneut einberufen werden könne, habe er ein Interesse an der Zurückstellung. Seinem Zurückstellungsbegehren könne eine Einschränkung der Wehrpflicht nicht entgegengehalten werden. Er sei uneingeschränkt wehrpflichtig, weil er den Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes verlassen habe, ohne die erforderliche Genehmigung dazu zu haben. Als er die Bundesrepublik Deutschland verlassen habe, habe bereits § 3 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Nr. 2 des Wehrpflichtgesetzes in der ab 6. September 1969 geltenden Fassung gegolten. Dem Kläger stehe auch ein Zurückstellungsgrund aus § 12 Abs. 4 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes zur Seite. Er halte sich in der Tschechoslowakei auf, arbeite dort und sei mit einer tschechoslowakischen Staatsangehörigen verheiratet, mit der er ein Kind habe. Die tschechoslowakischen Behörden drängten ihn dazu, tschechoslowakischer Staatsangehöriger zu werden. Wenn er seinen Wehrdienst in der Bundesrepublik ableiste, dann könne er nicht mehr zu seiner Familie zurückkehren. Seine Familie erhalte andererseits auch keine Genehmigung, in die Bundesrepublik Deutschland auszureisen. Darin liege eine besondere Harte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes. Da sich der Härtegrund aus der Gründung einer Familie ergebe und er die Ehe auch deswegen eingegangen sei, weil seine Braut von ihm bereits ein Kind erwartet habe, könne ihm nicht entgegengehalten werden, er habe den Zurückstellungsgrund pflichtwidrig verursacht. Auch § 20 Abs. 2 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes stehe der Zurückstellung nicht entgegen. Die Härtelage sei zwar bereits mit der Eheschließung des Klägers im März 1972 und mit der Geburt seiner Tochter am 14. April 1972 eingetreten. Zu einer besonderen Härte habe sie jedoch erst in dem Augenblick geführt, in dem der Kläger von den Behörden in der Tschechoslowakei bedrängt worden sei, die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft zu erwerben.

5

Die Beklagte hat gegen dieses Urteil die zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Sie rügt die Verletzung des § 29 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes und ist der Auffassung, nach dieser Vorschrift könne ein Wehrpflichtiger dann nicht als aus dem Wehrdienst entlassen gelten, wenn er den Wehrdienst gar nicht angetreten habe.

7

Der Kläger hat sich nicht geäußert.

8

II.

Die Revision ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der gegen die Versagung der Zurückstellung gerichteten Verpflichtungsklage des Klägers zu. Unrecht stattgegeben. Es hatte sie abweisen sollen. Nach den unangegriffenen und daher für den Senat bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts ( § 137 Abs. 2 VwGO) steht dem Kläger kein Zurückstellungsgrund zur Seite. Denn alle Härtegründe, auf Grund deren er vom Wehrdienst zurückgestellt werden möchte, sind aus Rechtsgründen unbeachtlich.

9

Maßgebend für die Beurteilung des Zurückstellungsbegehrens des Klägers ist die im Gestellungszeitpunkt, dem 1. Oktober 1969, gegebene Sach- und Rechtslage (BVerwGE 37, 151 f. [BVerwG 28.01.1971 - VIII C 90/70]). Anzuwenden ist daher das Wehrpflichtgesetz - WPflG - in der Fassung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom 3. September 1969 (BGBl. I S. 1567), das der Neufassung des Gesetzes vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773) zugrunde liegt. Denn das Kreiswehrersatzamt hat den Kläger mit Bescheid vom 17. Juli 1969 am 1. Oktober 1969 zum vollen Grundwehrdienst einberufen. Der Einberufungsbescheid ist wirksam. Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus gemeint, er sei wegen Versäumung der in § 76 VwGO für die Klage vorgesehenen Frist unanfechtbar geworden. Diese Frage braucht im vorliegenden Falle jedoch nicht entschieden zu werden. Denn auch dann, wenn man dieser Ansicht nicht folgt, besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß der Einberufungsbescheid auf die Einwendungen des Klägers im Schreiben vom 1. August 1969 hin aufgehoben werden müßte. Über die angebliche Gewissensentscheidung des Klägers gegen den Kriegsdienst, auf die er sich dort beruft, hat der Prüfungsausschuß bereits unanfechtbar entschieden. Soweit der Kläger auf seinen Heuschnupfen verweist, ist diese Frage bei der Musterung geprüft und gegen den Kläger entschieden worden. Das hat der Kläger selbst dargelegt. Daher ist davon auszugehen, daß der Einberufungsbescheid Bestand hat.

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Daraus folgt, daß der Kläger am 1. Oktober 1969 in ein Wehrdienstverhältnis eingetreten ist. Er befindet sich noch in diesem Wehrdienstverhältnis. Denn entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und des Klägers hat sich der Einberufungsbescheid nicht im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO dadurch erledigt, daß der Kläger als entlassen gilt ( § 23 Nr. 1 WPflG). Das Verwaltungsgericht meint, der Kläger gelte gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 WPflG als mit dem 31. März 1971 aus dem Wehrdienst entlassen. Das ist jedoch nicht richtig.

11

Der Kläger hat seinen Wehrdienst niemals angetreten. Er hat sich vor dem Gestellungszeitpunkt in das Ausland begeben und hält sich in der Tschechoslowakei auf. Der Senat hat im Urteil vom 13. Februar 1974 - BVerwG VIII C 38.73 - in Übereinstimmung mit der im vorliegenden Fall von der Beklagten vertretenen Ansicht ausgeführt, die in § 29 Abs. 6 Satz 1 WPflG enthaltene Entlassungsfiktion setze voraus, daß der Soldat auf Grund der Wehrpflicht seinen Wehrdienst aufgenommen und sich erst danach von seiner Truppe oder Dienststelle entfernt habe; bei einem Wehrpflichtigen, der seinen Dienst nicht angetreten habe, greife diese Vorschrift nicht ein.

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An dieser Beurteilung ist festzuhalten. Die vom Verwaltungsgericht dagegen ins Feld geführten Argumente greifen nicht durch. Die §§ 28 ff. WPflG betreffen nur solche Wehrpflichtige, die in die Truppe eingegliedert sind. Mit dieser Gruppe sind die Wehrpflichtigen nicht zu vergleichen, die ihren Wehrdienst nicht angetreten haben. Für sie gelten jedenfalls in der hier anstehenden Frage besondere Grundsätze. Das folgt auch unmittelbar aus § 29 Abs. 6 Satz 1 WPflG. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist diese Vorschrift eng auszulegen. Sie soll keine Selbstentlassungsregelung für dienstunwillige Wehrpflichtige abgeben mit der Folge, daß diese Wehrpflichtigen neue Wehrdienstausnahmen begründen können, wie es das Verwaltungsgericht auch hier fälschlich annimmt. Wenn die Folgerung des Verwaltungsgerichts zutreffen sollte, was der Senat unentschieden läßt, daß der Wehrpflichtige dann gegebenenfalls bis zum 45. Lebensjahr Soldat bliebe (vgl. dazu § 3 Abs. 3 WPflG, § 29 Abs. 1 Nr. 3 WPflG), so ist dies in Kauf zu nehmen. Sie ist die Folge davon, daß er sich seinem Wehrdienst durch Nichtantritt entzogen hat. Auch der Rationalisierungszweck, dem § 29 Abs. 6 Satz 1 WPflG ebenfalls dient, steht nicht entgegen. Denn eine Aufhebung des Einberufungsbescheides oder eine Entlassungsverfügung, die gegebenenfalls im Wege öffentlicher Zustellung zugestellt werden müssen, führen zu keiner unerträglichen Belastung der Wehrbehörden, zumal einschlägige Fälle selten sind. Unzutreffend ist schließlich die Ansicht, daß die Vorschrift in § 29 Abs. 6 Satz 1 WPflG auf einer sachlichen Trennung zwischen der Entlassung und dem Zeitpunkt der Entlassung aufbaut. Diese Auslegung widerspricht sowohl dem Wortsinn als auch dem Zweck der Vorschrift. Mithin gilt der Kläger nicht als entlassen. Der Einberufungsbescheid hat sich daher nicht erledigt.

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Daraus folgt, daß für die Beurteilung des Zurückstellungsbegehrens die im Gestellungszeitpunkt gegebene Sach- und Rechtslage maßgebend ist. Gemessen an diesem Maßstab ist die Verpflichtungsklage unbegründet.

14

Der Kläger beruft sich einmal auf Umstände, die schon ihrer Natur nach sein Zurückstellungsbegehren nicht rechtfertigen können. Zu ihnen gehört die Frage der Gewissensentscheidung gegen den Wehrdienst. Der Senat hat in seinem Urteil BVerwGE 39, 53 ausgesprochen, daß eine Gewissensentscheidung gegen den Wehrdienst nicht als Zurückstellungsgrund eingesetzt werden kann, sondern im Verfahren über die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer geltend zu machen ist. Daran hält der Senat fest. Zu den bereits ihrer Natur nach von der Berücksichtigung als Zurückstellungsgründe ausgeschlossenen Umständen gehört auch der vom Kläger im Verwaltungsverfahren angeführte Heuschnupfen. Er ist in das Entlassungsverfahren entsprechend § 29 Abs. 2 WPflG zu verweisen.

15

Zum anderen beruft sich, der Kläger auf Gründe, die wegen des Zeitpunkts ihrer Entstehung nicht als Zurückstellungsgründe in Betracht kommen. Sie hängen mit den Aufenthalt des Klägers in der Tschecheslowakei zusammen und mit seiner Familie, die er dort im März 1972 gegründet hat. Diese Gründe sind erst nach dem Gestellungszeitpunkt entstanden. Auf sie könnte der Kläger allenfalls eine Entlassung vom Wehrdienst stützen (BVerwGE 37, 62 [BVerwG 17.12.1970 - VIII C 113/68]). Sie begehrt er nicht. Über sie ist im Verwaltungsverfahren auch nicht entschieden. Eine Umdeutung des Zurückstellungsbegehrens und der darauf ergangenen Bescheide in ein Entlassungsverfahren ist nicht möglich.

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Der Revision ist daher stattzugeben, und die Klage ist mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen, ohne daß es darauf ankommt, ob der Kläger wehrpflichtig geblieben ist und ob er seine Zurückstellungsgründe rechtzeitig vorgebracht hat, wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil angenommen hat. Denn auch dann, wenn es an einer dieser Voraussetzungen fehlt, wäre die Verpflichtungsklage gleichfalls abzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Arndt
Maetzel
Dr. Raschke
Türke
Noack