Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.03.1966, Az.: 3 AZR 453/65
Regelmäßige Fünf-Tage-Woche; Wochenfeiertag; Nachholung der ausfallenden Arbeitszeit; Feiertagsvergütung; Anspruch auf Lohnzahlung; Mehrarbeit
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 26.03.1966
- Aktenzeichen
- 3 AZR 453/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 10119
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 09.07.1965 - 4 Sa 126/65
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 18, 213 - 217
- DB 1966, 946 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1966, 1238-1239 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Wird in einem Betrieb mit regelmäßiger Fünf-Tage-Woche die an einem Wochenfeiertag ausfallende Arbeitszeit an dem sonst arbeitsfreien Tag vor- oder nachgeholt, dann wird hiervon der Anspruch auf die Feiertagsvergütung gemäß FeiertLohnzG § 1 nicht berührt. Neben dem Anspruch auf die Feiertagsvergütung hat der Arbeitnehmer einen zusätzlichen Anspruch auf Lohnzahlung für die Arbeit an dem sonst arbeitsfreien Tag (Bestätigung von BAG 19.07.1957 1 AZR 143/56 = AP Nr. 4 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG; BAG 09.07.1959 1 AZR 4/58 = BAGE 8, 76 = AP Nr. 5 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG).
2. Die an dem arbeitsfreien Tag geleistete Arbeit ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, keine Mehrarbeit. Dies gilt insbesondere dann, wenn der maßgebende Tarifvertrag unter Mehrarbeit die über die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeit versteht. Aber auch bei Berücksichtigung des Wochenzeitraums, in dem die am Feiertag ausgefallene Arbeitszeit auf den sonst arbeitsfreien Tag verlegt worden ist, entsteht durch die Vor- oder Nacharbeit regelmäßig keine Mehrarbeit, weil es - mangels anderweitiger Regelung - nur auf die tatsächliche Arbeitszeit ankommt, die auch in einer solchen Woche im allgemeinen unverändert bleibt.