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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.06.1967, Az.: VI ZR 214/65

Beschaffung von Sachgütern für Verteidigungsaufgaben ; Zuwendungen an Bedienstete der Bundeswehr ; Anlass zu mehreren Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen Bedienstete der Bundeswehr; Tätigkeit als Konsul für das Land Tunesien; Bewertung eines Hausverbots als diffamierende Maßnahme; Abwehr von vermeintlich ehrkränkenden Äußerungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.06.1967
Aktenzeichen
VI ZR 214/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 14723
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 07.01.1965
LG Bonn

Fundstellen

  • DB 1967, 1581 (amtl. Leitsatz)
  • DRiZ 1967, 310-312
  • DVBl 1968, 134-138
  • DVBl 1968, 145-148 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1967, 569-571 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1967, 830-831 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1967, 1911-1912 (Volltext mit amtl. LS) "Anspruch auf Aufhebung einer innerdienstlichen Anordnung"
  • VerwRspr 19, 165 - 167

Amtlicher Leitsatz

Erläßt eine Behörde gegenüber einem Handelsvertreter ein Hausverbot, um ihn von der Vermittlung von Lieferungsaufträgen auszuschließen, so ist für eine Klage auf Aufhebung oder Rücknahme dieser Maßnahme der Zivilrechtsweg gegeben. Im Zivilrechtsweg ist auch über die beantragte Aufhebung einer innerdienstlichen Anordnung zu entscheiden, die einen Bürger vom privatrechtlichen Geschäftsverkehr mit der Behörde ausschließt oder ihn in bezug auf diesen Geschäftsverkehr in ehrkränkender Weise belastet (Abweichung von BGHZ 14, 221 [BGH 10.07.1954 - VI ZR 102/53]).

Zur Frage, ob für die fiskalische Verwaltung (hier: Vergebung und Vermittlung von Lieferungsaufträgen) besondere Bindungen gelten und ob die Aufhebung einer Maßnahme, die einen Bewerber benachteiligt, unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nachgeprüft werden kann.

Werden Behördenangehörigen dienstlich Vorgänge zur Kenntnis gebracht, die dem gesellschaftlichen Ansehen eines Außenstehenden abträglich sind, so kann der Widerrufsanspruch des Betroffenen noch nicht mit der Begründung abgewiesen werden, daß es sich um ein behördliches Internum handele und daß für die Behördenangehörigen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gelte.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 1967
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinr. Meyer, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Januar 1965 insoweit aufgehoben, als über den Antrag auf Rücknahme der in der Vorlage vom 22. November 1960 enthaltenen Vorwürfe und auf Bekanntgabe der Empfänger dieser Vorlage entschieden worden ist.

  2. II.

    In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

  3. III.

    Im übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.

  4. IV.

    Die bisher getroffenen Kostenentscheidungen werden aufgehoben. Das Berufungsgericht hat über die Kosten des Rechtsstreits neu zu befinden. Ihm wird auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist als Handelsvertreter verschiedener Firmen in B. tätig. Außerdem ist er Konsul von Tunesien und Vorsitzender des Wirtschaftspolitischen Clubs e.V. in B., dem u.a. auch Offiziere und Beamte des Bundesministeriums für Verteidigung angehören.

2

Bis zum November 1960 hat der Kläger laufend das Verteidigungsministerium und die diesem Ministerium nachgeordneten Dienststellen zu Besprechungen mit Sachbearbeitern aufgesucht. Dabei ging es um die Vermittlung von Bundeswehraufträgen, die insbesondere die Beschaffung von Sachgütern für die Landesverteidigung betrafen.

3

Mit Schreiben vom 12. November 1960 erließ der Bundesminister für Verteidigung gegen den Kläger ein Hausverbot. Das Schreiben hat folgenden Wortlaut:

"Sehr geehrter Herr Konsul C.!

Nach dem Abschluß verschiedener Ermittlungsverfahren sind mir die zugehörigen Unterlagen zur innerdienstlichen Überprüfung zugeleitet worden. Aus dem Aktenmaterial geht hervor, daß Sie seit 1953 Bedienstete des Bundesministeriums für Verteidigung (beziehungsweise des Bundeskanzleramtes - Der Beauftragte des Bundeskanzlers für die mit der Vermehrung der alliierten Truppen zusammenhängenden Fragen -) fortgesetzt veranlaßt haben, Ihnen unzulässige Informationen zu liefern. Sie haben diese Informationen den von Ihnen vertretenen Firmen im Zuge der Auftragsvorbereitung weitergegeben.

Wegen dieser Vorkommnisse und einer Reihe unzulässiger Zuwendungen sind mehrere Bedienstete der Bundeswehr in staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren bzw. Disziplinarverfahren verwickelt worden.

Im Zuge einer neu eingeleiteten Untersuchung gegen einen Angehörigen der Bundeswehr habe ich nunmehr feststellen müssen, daß Sie Ihr oben geschildertes Verfahren auch nach Ihrer Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft Bonn bzw. das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen fortgesetzt haben.

Ich sehe mich daher veranlaßt. Sie zu bitten, sämtlichen Anlagen der Bundeswehr einschließlich des Bundesministeriums für Verteidigung fern zu bleiben.

Dieses Verbot gilt nicht, falls Sie von Wehrersatzbehörden aufgefordert werden, sich zu melden.

Hochachtungsvoll

Im Auftrage

gez. S."

4

Auf Gegenvorstellungen des Klägers antwortete der Bundesminister der Verteidigung mit folgendem Schreiben vom 3. Dezember 1960:

"Sehr geehrter Herr Konsul C.!

Auf Ihr Schreiben vom 23. November 1960 habe ich das vom Referenten W I 6 des Bundesministeriums für Verteidigung ausgesprochene Hausverbot überprüft.

Das Verbot sitzt sich, wie gegen andere Personen erlassene Verbote gleicher Art, u.a. auf Mitteilungen, wie Sie sie z.B. in Ihren Schreiben vom

20.12.1953andieFirmaH.-B., D.
7.1.1954""""""
18.2.1954""""""
26.2.1954"""Gewerkschaft B.
22.5.1954"""K. AG
18.2.1957"""B., R.,

weitergegeben haben. Derartige Mitteilungen, die Ihnen nach Ihren eigenen Angaben von Bediensteten des Bundesministeriums für Verteidigung oder des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung gemacht wurden, sind nach den Vorschriften der VOL und den ergänzenden innerdienstlichen Vorschriften des Bundesministeriums für Verteidigung unzulässig.

Ich habe mich außerdem davon überzeugen müssen, daß Ihr Verhalten neben anderen Vorgängen Anlaß zu mehreren Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen Bedienstete der Bundeswehr gegeben hat, so z.B. gegen Oberst v. L., Oberregierungsrat Dr. Sc. und Oberregierungsrat Dr. B., die eingestellt wurden. Andere Verfahren schweren noch, ebenso ein Disziplinarverfahren gegen Dr, Sc.. Auf all diese Vorgänge hin ist nichts gegen Sie unternommen worden.

Bei einer neueren Untersuchung hat sich schließlich herausgestellt, daß Sie im Jahre 1959 wiederum einer Firma unzulässige Informationen der oben geschilderten Art weitergegeben haben, obwohl Ihnen durch die zwischenzeitlichen Vernehmungen klar sein mußte, daß zumindest Ihre Informanten gegen bestehende Vorschriften verstießen. Wegen des schwebenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens bin ich z.Zt. nicht in der Lage, Ihnen hierzu konkrete Angaben zu machen.

Ich habe daher leider keine Möglichkeit, das Hausverbot aufzuheben.

Ihre Hinweise auf das fehlende rechtliche Gehör und die fehlende gesetzliche Grundlage gehen fehl, weil es sich um eine Maßnahme meines Hausrechts handelt.

Die von Ihnen als verletzend empfundene Form des Schreibens entspricht den Bestimmungen der für alle Bundesministerien geltenden "Gemeinsamen Geschäftsordnung", insbesondere deren § 46.

Ich bedaure. Ihnen keinen anderen Bescheid erteilen zu können.

Hochachtungsvoll

Im Auftrag

gez. Dr. K."

5

Am 22. November 1960 wurde dem Bundesminister für Verteidigung eine im Ministerium ausgearbeitete Denkschrift über Maßnahmen gegen unlautere Vertreter vorgelegt. Diese "Ministervorlage" befaßte sich im einzelnen auch mit der Vermittlungstätigkeit des Klägers bei Beschaffungsaufträgen der Bundeswehr und mit der Rolle des Wirtschaftspolitischen Clubs bei der Beziehungspflege zwischen den Firmen und dem Ministerium. Die Vorlage wurde den Angehörigen der Bundeswehr, die Mitglieder des Clubs waren, als "Vertrauliche Personalsache" auszugsweise bekanntgegeben. Dabei wurde den Angehörigen der Bundeswehr nahe gelegt, die Frage der Mitgliedschaft im Wirtschaftspolitischen Club zu überprüfen. Der Kläger gelangte in den Besitz einer Copie dieses Schriftstücks.

6

Mit der Klage wendet sich der Kläger gegen das Hausverbot, in dem er eine diffamierende Maßnahme sieht, die eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes enthalte. Er wendet sich ferner gegen die in den Verlautbarungen des Verteidigungsministeriums enthaltenen ehrkränkenden Vorwürfe, die nach seinem Vortrag nicht begründet und ohne ordnungsmäßige Prüfung aufgestellt worden sind. Der Kläger trägt vor, er habe niemals Angehörige der Bundeswehr veranlaßt, ihm unzulässige Informationen zu erteilen. Er habe ferner niemals vertrauliche Informationen unter Bruch des zugesicherten Vertrauensschutzes an die von ihm vertretenen Firmen weitergeleitet. Wenn die Beklagte auf einzelne Briefstellen aus früherer Zeit verweise, so handele es sich um Informationen, deren Erteilung und Weitergabe man damals allgemein als statthaft angesehen habe. Erst im Jahre 1958 seien zu diesem Punkt strengere Dienstvorschriften ergangen, zu deren Übertretung er keinen Angehörigen der Bundeswehr veranlaßt habe. Bei der Würdigung dürfe man nicht vergessen, daß es seine Aufgabe sei, die von ihm vertretenen Firmen über die für sie wesentlichen Umstände eines vorgesehenen Geschäftsabschlusses ins Bild zu setzen. Abgesehen von kleineren Gelegenheitsgeschenken an die mit ihm befreundeten Herren von L. und Dr. Sc. habe er auch keine Zuwendungen an Beamte oder Offiziere der Bundeswehr gemacht. Die Ermittlungsverfahren zu dem Vorwurf unerlaubter Zuwendungen seien eingestellt worden. Leitende Beamte des Verteidigungsministeriums hätten ihm bestätigt, er habe sich nichts zuschulden kommen lassen.

7

Das ehrkränkende Schreiben vom 12. November 1960 sei allen Dezernenten des Ministeriums und den nachgeordneten Dienststellen zur Kenntnis gebracht worden. Das Schreiben vom 22. November 1960 sei auch solchen Offizieren und Beamten bekanntgegeben worden, die mit dem Beschaffungswesen nichts zu tun oder schon im Ruhestand gelebt hätten. So seien die schweren Vorwürfe gegen ihn in einem weiten Kreis verbreitet worden. Allerdings habe das Verteidigungsministerium den Zweck nicht erreicht, Soldaten und Beamte der Bundeswehr zum Austritt aus dem Wirtschaftspolitischen Club zu veranlassen. Nach dem Scheitern dieser Bemühungen sei das Schreiben von den Empfängern zurückgefordert worden. Die zahlreichen Einzelbehauptungen des Schreibens vom 22. November 1960, die ihn betrafen, seien sämtlich unrichtig. Die aus persönlichen Motiven gegen ihn gerichtete Aktion des Verteidigungsministeriums habe dazu geführt, daß sein privates und soziales Ansehen gelitten habe. Es seien auch wirtschaftlich abträgliche Folgen eingetreten. So hätten sich mehrere Firmen geweigert, fällige Provisionen an ihn auszuzahlen oder ihn weiter als Vertreter zu beschäftigen. Der Umfang des Schadens sei noch nicht zu übersehen. Für eine Bezifferung des Schadens sei es insbesondere erforderlich, daß ihm die Beklagte Auskunft über die Empfänger des Schreibens vom 22. November 1960 gebe.

8

Der Kläger hat folgenden Antrag gestellt: (Fassung der Berufungsinstanz),

die Beklagte zu verurteilen,

  1. 1.

    das mit Schreiben des Bundesministers für Verteidigung vom 12.11.1960 gegen ihn erlassene Hausverbot hinsichtlich sämtlicher Anlagen der Bundeswehr einschließlich des Bundesministeriums für Verteidigung aufzuheben,

  2. 2.

    folgende Behauptungen über ihn, enthalten im Schreiben des Bundesministers für Verteidigung vom 12.11.1960, gegenüber den im Verteiler zu diesem Schreiben genannten Personen als unwahr, hilfsweise als unrichtig zu widerrufen:

    1. a)

      er habe fortgesetzt Bedienstete des Bundesministeriums für Verteidigung veranlaßt, ihm unzulässige Informationen zu erteilen und er habe diese an die von ihm vertretenen Firmen weitergegeben,

    2. b)

      er habe mehreren Bediensteten der Bundeswehr unzulässige Zuwendungen gemacht,

  3. 3.

    Auskunft zu erteilen, welchen Personen das Schreiben an den Bundesminister für Verteidigung vom 22.11.1960, das den Beamten des Bundesministeriums für Verteidigung zugeleitet worden ist, zur Kenntnis gebracht wurde,

  4. 4.

    diesen Personen gegenüber folgende Behauptungen des Schreibens als unwahr, hilfsweise als unrichtig, zu widerrufen:

    1. a)

      er mißbrauche seine Stellung als Vorsitzender des Vereins "Wirtschaftspolitischer Club B. e.V." für seine Vertretertätigkeit

    2. b)

      er habe mit Sicherheit mehr als eine Million DM Provisionen aus Lieferungen an die Bundeswehr bezogen,

    3. c)

      die Aufnahme in den Verein "Wirtschaftspolitischer Club B. e.V." sei unter einem für den Kläger beruflich günstigen Aspekt erfolgt,

    4. d)

      der Club verwende sein Beitragsaufkommen in Höhe von 24.000 DM für Weihnachtsfeiern, Sommerfeste und Weinreisen so, daß "die Beziehungen zwischen den Vertretern der Wirtschaft und den Herren der öffentlichen Auftraggeber aufgelockert würden". Wenn behauptet werde, der Club verwende diese Beträge für karitative Zwecke, so sei es fraglich, "ob die Karitas notleidenden Mitgliedern oder Außenstehenden zukomme",

    5. e)

      der Kläger verstehe es, bei seinen Besuchen Informationen zu sammeln, die meist unzulässig seien,

    6. f)

      er habe die besten Nachrichtenquellen mit Weinsendungen, Cognak oder einem Lein-Porsche bedacht und schiebe das auf die "inzwischen herzlicher gewordene Freundschaft",

    7. g)

      er habe die (Tochter des Kommandeurs einer großen Organisation der Bundeswehr bei sich nicht aus Hilfsbereitschaft eingestellt, sondern um "mit derartigem Reisegefolge mit Sicherheit bei der Industrie Eindruck zu machen",

    8. h)

      "Leute vom Schlage C." seien für für die von ihm vertretenen Firmen kein "Fachmann", es liege daher im Interesse der Bundeswehr, "derartige Vertreter auszuschalten",

    9. i)

      er habe sich in der Kriegsgefangenschaft unmöglich benommen,

  5. 5.

    an ihn 7.000 DM als Teil des entstandenen Schadens zu zahlen,

  6. 6.

    festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm den aus dem Hausverbot und dem Schreiben an den Bundesminister für Verteidigung vom 22.11.1960 entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen.

9

Die Beklagte hat gebeten,

die Klage abzuweisen.

10

Sie hat sich darauf berufen, ihre vom Kläger beanstandeten Maßnahmen seien im Interesse der Sauberkeit der Verwaltung veranlaßt worden und erforderlich gewesen, um eingerissenen Mißständen auf dem Gebiete der Vergabe von Aufträgen der Bundeswehr wirksam entgegenzutreten. Insbesondere hätten dringende Belange der Geheimhaltung das Hausverbot gegen den Kläger notwendig gemacht. Selbst wenn dem Kläger nichts vorzuwerfen wäre, habe er keinen Anspruch darauf, das Bundesministerium für Verteidigung und die Gebäude nachgeordneter Dienststellen betreten zu können und von den Sachbearbeitern empfangen zu werden. Tatsächlich habe der Kläger aber den von ihm vertretenen Firmen Informationen zugeleitet, die nach den für Rüstungsaufträge maßgeblichen Vorschriften geheimhaltungspflichtig gewesen seien. Spätestens nach einer im November 1957 erfolgten Vernehmung habe dem Kläger auch bewußt sein müssen, daß es unzulässig sei. Preise eines Konkurrenzanbieters an die von ihm vertretene Firma weiterzugeben. Zu beanstanden seien ferner die Weinpräsente an Personen, die mit der Vergabe von Aufträgen befaßt gewesen seien. Kein maßgeblicher Beamter des Ministeriums habe dem Kläger bestätigt, daß er sich korrekt verhalten habe. Der Standpunkt des Ministeriums ergebe sich aus den an den Kläger gerichteten Schreiben. Bei der Ausarbeitung vom 22. November 1960 handele es sich um eine Denkschrift darüber, wie man die Vergabe der Bundeswehraufträge von unzulässigen und unerwünschten Einflüssen freihalten und den Einfluß der "Rüstungslobbyisten" zurückdrängen könne. Für eine Berichtigung dieser Stellungnahme sei der Zivilrechtsweg nicht zulässig, Die innerdienstliche Vorlage sei im Bundesministerium für Verteidigung nur solchen Bediensteten zugänglich gemacht worden, die dienstlich mit diesen Fragen zu tun gehabt hätten. Darüber hinaus sei die Vorlage auszugsweise an 17 Angehörige der Bundeswehr versandt worden, die Mitglieder des Wirtschaftspolitischen Clubs gewesen seien. Die Adressaten seien aufgefordert worden, über den Inhalt der Vorlage nur mit solchen Besuchern des Clubs vertraulich zu sprechen, die Bundeswehrangehörige seien. Bei einem Adressaten, dem Generalmajor a.D. We., sei allerdings nachträglich festgestellt worden, daß er kurz vorher in den Ruhestand getreten sei. Hierdurch werde der innerdienstliche Charakter des Schreibens nicht berührt. In der Öffentlichkeit sei das Schreiben nicht bekannt geworden. Der Kläger betone im übrigen selbst, daß das Schreiben auch nicht zu Austritten aus dem Wirtschaftspolitischen Club geführt habe. Es bestehe daher für den Kläger kein fortlaufender Störungszustand. Habe der Kläger seit November 1960 wirtschaftliche Einbußen erlitten, so sei das nicht auf schuldhafte Amtspflichtverletzungen von Bundeswehrangehörigen zurückzuführen. Infolge der im November 1960 erlassenen neuen Bestimmungen hätten allgemein für Firmenvertreter in B. nur noch geringe Möglichkeiten bestanden, aus der Vermittlung von Aufträgen oder aus der "Kontaktpflege" Einnahmen zu erzielen.

11

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen abgewiesen worden.

12

Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

13

I.

Rechtswegzuständigkeit:

14

Für sämtliche Anträge des Klägers ist der Zivilrechtsweg gegeben. Für die Forderung auf Geldersatz wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung ergibt sich diese Zuständigkeit schon aus Art. 34 Satz 3 GG. Sie gilt aber auch für die übrigen Ansprüche.

15

Die Beklagte verschafft sich die Sachgüter, die sie für Verteidigungsaufgaben benötigt, durch Abschluß bürgerlich-rechtlicher Verträge. Der Streit um die Anbahnung, Auslegung und Beendigung dieser Beschaffungsverträge ist im Sinn des § 13 GVG eine "bürgerliche Rechtsstreitigkeit", da sich die Beteiligten im Grundsatz gleichberechtigt gegenüberstehen. In die zur Ebene des Privatrechts gehörenden Beziehungen zwischen der Beklagten und den Lieferfirmen war der Kläger als Handelsvertreter eingeschaltete Maßnahmen der Beklagten, die auf eine Ausschaltung des Klägers aus diesen Beziehungen hinauslaufen, gehören ebenso zum fiskalischen Verwaltungsbereich wie es von der Beklagten ausgesprochene Auftragssperren gegen einzelne Lieferfirmen wären. Dabei wird der privatrechtliche Charakter des Streits um die Berichtigung solcher Sperrmaßnahmen der fiskalischen Verwaltung nicht deshalb in Frage gestellt, weil der Staat als Fiskus seine vom Gemeinschaftsinteresse geprägte Verantwortung nicht außer acht lassen darf und daher bei der Gestaltung und Durchführung privat-rechtlicher Beziehungen Bindungen und Schranken zu beachten hat, die für Privatpersonen nicht in entsprechender Weise gelten (vgl. hierzu BVerwGE 5, 325; Evers NJW 1960, 2073; Mallmann und Zeidler VVDStRL 1961, 165 und 208; Bogs BB 1963, 1269, 1270). Diesen vom öffentlichen Recht auf das Privatrecht eingehenden Einflüssen ist bei der Sachentscheidung Rechnung zu tragen, nicht aber wird hierdurch die Rechtswegzuständigkeit geändert (vgl. BGHZ 36, 91; BVerwGE 5, 325;  14, 65 [BVerwG 08.03.1962 - VIII C 499/59]; Zeidler a.a.O. 239; Zuleeg NJW 1962, 2231, 2234) [BFH 27.02.1962 - I - 208/60 S]. Soweit die Sperrmaßnahmen der fiskalischen Verwaltung eine Ehrkränkung des Klägers zur Folge hatten, ist auch über die hieraus hergeleiteten Ansprüche nach privatrechtlichen Grundsätzen zu entscheiden.

16

Der Zivilrechtsweg wird auch nicht deshalb eingeschränkt, weil es sich bei einzelnen vom Kläger angegriffenen Maßnahmen nach dem Willen der Beklagten um Vorgänge innerdienstlichen Charakters handeln sollte. Für die Rechtswegzuweisung kann es sinnvollerweise nicht darauf ankommen, ob die staatliche Behörde dem Kläger selbst zum Ausdruck bringt, daß sie seine bisherige Einschaltung in die privatrechtlichen Geschäftsbeziehungen der Verwaltung beanstandet und ihn aus weiteren geschäftlichen Beziehungen ausschaltet, oder ob sie die gleichen dem Kläger abträglichen Wirkungen durch innerdienstliche Verfügungen an ihre Bediensteten oder an nachgeordnete Verwaltungsstellen erzielt. Betreffen solche Dienstanweisungen oder Rundschreiben ihrem Gegenstand nach die Tätigkeit der Verwaltung auf dem Gebiet der fiskalischen Bedarfsbeschaffung, so sind die Auswirkungen auf die betroffenen Verhandlungspartner oder ihre Gehilfen nach bürgerlich-rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Nur um diese Außenwirkungen, nicht aber um die Rechtmäßigkeit verwaltungs- und beamtenrechtlicher Bindungen im staatlichen Innenbereich geht es in dem Streit, den der Kläger mit dem Bundesverteidigungsministerium führt (vgl. hierzu Bender JuS 1962, 178, 182; Zuleeg a.a.O; Bettermann DVBl 1958, 867[BVerwG 07.11.1957 - II C 109/55]).

17

Soweit der Senat in dem Urteil BGHZ 14, 222, 228 [BGH 10.07.1954 - VI ZR 120/53] eine andere Auffassung vertreten hat, wird an ihr nicht festgehalten. Der in dieser Entscheidung im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts maßgeblich herangezogene Gesichtspunkt, daß sich die Gerichte nicht in unzulässiger Weise in die Tätigkeit von Verwaltungsbehörden einmischen dürften, ist inzwischen durch den Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen BGHZ 34, 99, 104 [BGH 19.12.1960 - GSZ - 1/60] als nicht mehr stichhaltig erklärt worden. Auf die Begründung dieses Beschlusses wird Bezug genommen (vgl. auch das Senatsurteil VI ZR 210/60 vom 20. Juni 1961 = LM GVG § 13 Nr. 74 = NJW 1961, 1625). Auf dem Gebiet privatrechtlicher Betätigung hat die öffentliche Verwaltung grundsätzlich keine Vorzugstellung. Ist sie dem Bürger gegenüber zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet, so kann sie hierzu vom Zivilrichter ebenso durch ein Urteil angehalten werden wie eine juristische Person des Privatrechts, Soll die nachteilige Außenwirkung von behördlichen Entschließungen auf dem Gebiet des Privatrechtsverkehrs abgestellt werden, so kann die öffentliche Verwaltung nicht für sich in Anspruch nehmen, daß ihre Entschließungen mit Rücksicht auf die Art ihrer Entstehung der Kontrolle des Zivilrichters entzogen sind. Mit der Zuweisung des gesamten Streitkomplexes - auch soweit innerdienstliche Vorgänge angegriffen werden - an den Zivilrichter wird eine schon aus praktischen Gründen höchst unerwünschte Aufspaltung der Rechtswegzuständigkeit vermieden; zugleich wird der Eigenart des Streites Rechnung getragen, der um die Rechtmäßigkeit fiskalischer Verwaltungsbetätigung geführt wird. Der Senat schließt sich damit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, das die Zuständigkeit des Zivilgerichts für die mit der Vergabe von Beschaffungsaufträgen zusammenhängenden Streitigkeiten auch dann bejaht, wenn der Kläger hierbei innerdienstliche behördliche Anweisungen angreift (BVerwGE 5, 325).

18

II.

Prüfung der einzelnen Ansprüche:

19

1.

Die auf Aufhebung des Hausverbots und Widerruf des Schreibens vom 12. November 1960 gerichteten Anträge sind aus zutreffenden Gründen abgewiesen worden. Legte der Kläger Wert darauf, das Gebäude des Bundesverteidigungsministeriums und die Anlagen der Bundeswehr weiterhin zu betreten, so war der einzige Grund der, daß er geschäftliche Beziehungen mit dem Ministerium und dessen nachgeordneten Dienststellen anknüpfen und pflegen wollte. Irgend ein anderes Motiv für sein Verlangen hat er nicht angegeben, es ist auch aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich. Angesichts dieses vom Kläger verfolgten Zwecks kann er sich gegenüber dem Recht des Eigentümers, nach seinem Belieben über den Zutritt zu seinen Gebäuden und Anlagen zu entscheiden (§§ 903, 1004 BGB), nicht darauf berufen, die Ausübung dieses Rechts sei der Beklagten ihm gegenüber durch die öffentlich-rechtliche Zweckbestimmung des Verwaltungseigentums ausgeschlossen (vgl. BGHZ 33, 230). Die öffentliche Zweckbestimmung der Gebäude und Anlagen der Bundeswehr geht nicht dahin, daß sie dem Bürger zur Anbahnung geschäftlicher Beziehungen über Lieferungsaufträge offenstehen müssen. Das zuständige Ministerium kann vielmehr nach Gesichtspunkten verwaltungsmäßiger Zweckmäßigkeit entscheiden, in welcher Weise es Verhandlungen über die Anbahnung und Durchführung von Lieferungsaufträgen führt und ob es den Vertragspartnern, den "Kontaktpflegern", den Handelsvertretern und Maklern ihre Gebäude zum Besuch der Sachbearbeiter zugänglich macht. Erlaubniserteilungen dürfen dabei auch von einer Prüfung der Vertrauenswürdigkeit eines Bewerbers abhängig gemacht werden. Fraglich kann nur sein, ob jemand, der ohne sachlich einleuchtenden Grund bei einer Auftragsbewerbung zurückgesetzt oder durch eine diskriminierende Sonderbehandlung benachteiligt ist, von der fiskalischen Verwaltung die Gleichbehandlung im Rechtsverkehr erzwingen kann. Der Sachverhalt gibt dem Senat keinen Anlaß, auf die im einzelnen umstrittenen Probleme des Rechtsschutzes gegenüber Maßnahmen der fiskalischen Verwaltung einzugehen, die den Grundsatz der Gleichberechtigung (Art. 3 GG) verletzen (vgl. BGHZ 33, 230;  36, 91 [BGH 25.10.1961 - V ZR 103/60]; BVerwGE 5, 325; Evers NJW 1960, 2073). Die Beklagte hatte nämlich gewichtige Gründe für ihre Entscheidung, dem Kläger durch ein Hausverbot den Verkehr mit den für das Beschaffungswesen zuständigen Sachbearbeitern zu erschweren. Der Kläger hatte sich zum mindesten verdächtig gemacht, eine unlautere Einflußnahme auf die Erteilung von Beschaffungsaufträgen versucht zu haben. Wie feststeht, hatte er Bediensteten des Verteidigungsministeriums, die bei der Vergabe von Aufträgen maßgebenden Einfluß hatten, Weinsendungen zugehen lassen. Der Kläger hatte ferner in wiederholten Schreiben an die von ihm vertretenen Firmen Informationen weitergegeben, die nach der maßgeblichen Verdingungsordnung für Leistungen - VOL in der Fassung von 1932/1936 - nicht hätten erteilt werden dürfen. Auf die Vorschriften der §§ 18 Abs. 9, 22, 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 Satz 3 VOL, die die Geheimhaltungspflicht betreffen, wird verwiesen. Besonders bedenklich, weil im allgemeinen den Interessen der Beklagten abträglich, sind dabei die Informationen, die die Preise von Konkurrenzangeboten betreffen. Das Berufungsgericht stellt ausdrücklich fest, dem Kläger habe das Bedenkliche seines Verhaltens nicht zweifelhaft sein können. In einem Fall (Angebot der Firma He.) hatte der Kläger auch dann noch versucht, etwas über die Preise einer Konkurrenzfirma zu erfahren, nachdem der zuständige Sachbearbeiter das Ansinnen ausdrücklich unter Hinweis auf die verschärften Bestimmungen zurückgewiesen hatte. Da es zur Amtspflicht des Ministeriums gehört, für eine saubere Verwaltungsführung zu sorgen und der Gefahr einer Verschleuderung Öffentlicher Mittel entgegenzutreten, waren die betroffenen Maßnahmen ausreichend motiviert. Das gut auch dann, wenn im Verteidigungsministerium vor 1958 die Geheimhaltungspflichten der VOL nicht immer eingehalten worden sind und wenn man vor 1958 über "Freundschaftspräsente" an Offiziere und Beamte des Ministeriums nicht immer mit gleicher Strenge geurteilt hat. Auf die Beweisanträge, mit denen der Kläger die Richtigkeit dieser Behauptungen beweisen will, kam es daher nicht an. Ebenso ist es unerheblich, wie einzelne Beamte oder Offiziere nachträglich das Verhalten des Klägers beurteilt haben. Die Ausführungen der Revision verkennen, daß die Beklagte aus ihrer vom Gemeinwohl geprägten Verantwortung nicht nur verpflichtet ist, gegenüber festgestellten strafrechtlichen Verfehlungen einzuschreiten, sondern daß sie auch durch vorbeugende Maßnahmen der Gefahr einer unzulässigen Einwirkung auf die Auswahl der Bewerber um Lieferungsverträge oder auf die Preisgestaltung entgegenwirken muß. Dabei hat die Beklagte auch die bedenklichen Einwirkungsmöglichkeiten mittelbarer Art in Betracht zu ziehen, deren nachträgliche Erfassung durch Kontrollen schwierig ist. Es liegt daher keine rechtswidrige Maßnahme darin, daß die Beklagte den Kläger in der geschehenen Art von den Geschäftsbeziehungen ausgeschlossen hat. Ebenso durfte die Beklagte den für die Bearbeitung zuständigen Offizieren und Beamten die Gründe ihrer Maßnahme bekanntgeben. Der Kläger hat nicht dargetan, daß das Schreiben vom 12. November 1960 eine unwahre Tatsachenbehauptung enthalte Ein Anspruch auf einen Widerruf steht ihm daher nicht zu.

20

2.

Anspruch auf Widerruf der in der "Ministervorlage" vom 22. November 1960 enthaltenen Einzelbehauptungen an die dem Kläger bekanntzugebenden Adressaten.

21

Das Berufungsgericht hat von der Wahrheitsprüfung der einzelnen in der Vorlage enthaltenen Behauptungen über den Kläger, die zum Teil ehrenrühriger Art sind, abgesehen. Es meint im Anschluß an Helle (NJW 1961, 1896, 1899), ein Widerrufsanspruch sei selbst dann ausgeschlossen, wenn die Unwahrheit der Vorwürfe feststehe. Ehrenrührige Behauptungen seien nicht rechtswidrig, wenn sie in internen Kreisen aufgestellt würden, die als solche rechtlich hinreichend abgeschlossen seien. Dieser Fall sei hier gegeben. Für alle Adressaten der Vorlage habe die amtliche Verschwiegenheitspflicht bestanden. Personen außerhalb der Bundeswehr sei die Vorlage nicht zur Kenntnis gebracht worden.

22

Der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts tritt die Revision mit Recht entgegen. Auszugehen ist davon, daß die Vorlage, soweit sie den Kläger betraf, 17 Offizieren oder Beamten (darunter auch mindestens einem Ruheständler) zugesandt wurde, um sie zu einer Prüfung zu veranlassen, ob sie eine weitere Zugehörigkeit zu dem Wirtschaftspolitischen Club mit ihrer Dienststellung als vertretbar ansahen. Nun liegt zwar nahe, daß sich die Beklagte dabei mit Erfolg auf eine Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen kann, wenn sich nachträglich ergeben sollte, daß dem für die Vorlage verantwortlichen Beamten in Einzelheiten ein Irrtum unterlaufen ist. Denn angesichts des verfolgten Zwecks konnte es aus dienstlichen Gründen geboten erscheinen, die Adressaten sofort in großen Zügen über die für ihre Entscheidung wesentlichen Vorgänge zu informieren. Bei solchen internen Informationen ist für die Rechtfertigung aus § 193 StGB ein weiter Raum gegeben, Eine andere Frage ist aber, ob die Beklagte nicht verpflichtet ist, nachträglich solche Behauptungen richtig zu stellen, deren Unrichtigkeit der Betroffene zu beweisen in der Lage ist oder die nach einer Prüfung ernstlich nicht aufrecht erhalten werden können. Für diese Verpflichtung sind die Grundsätze maßgebend, die die Rechtsprechung in Anlehnung an § 1004 BGB zum sogenannten negatorischen Ehrschutz entwickelt hat (vgl. LM BGB § 1004 Nr. 45 und 49; UWG § 14 Nr. 6; BGHZ 34, 99, 103) [BGH 19.12.1960 - GSZ - 1/60]. Da diese Grundsätze auch gegenüber der fiskalischen Verwaltung gelten (BGHZ 34, 99, 106) [BGH 19.12.1960 - GSZ - 1/60], geht der Hinweis des Berufungsurteils fehl, es komme bei Außenwirkungen dieses Schreibens nur ein Anspruch auf Schadensersatz in Geld gem. § 839 BGB in Betracht. Der negatorische Anspruch auf Abgabe einer Widerrufserklärung gegen die maßgebliche Verwaltungsbehörde entfällt auch nicht deshalb, weil die Behauptung unter Amtsträgern verbreitet wurde, für die die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit galt. Gerade weil auf das außerdienstliche Verhalten der Offiziere und Beamte hingewirkt werden sollte und weil die Vorwürfe eine Person trafen, mit der die Adressaten durch die Mitgliedschaft im Wirtschaftspolitischen Club in gesellschaftlichen Beziehungen standen, muß der in seiner Ehre Betroffene die Möglichkeit haben, sich gegen eine seiner gesellschaftlichen Stellung abträgliche Information rechtlich zu wehren. Das Mittel hierzu ist die Widerrufsklage. Dabei ist es kein Grund, dem Kläger den negatorischen Ehrschutz zu versagen, weil er nur durch eine Indiskretion von den über ihn verbreiteten Behauptungen erfahren hat.

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Rechtlich angreifbar ist ebenfalls die Hilfserwägung des Berufungsgerichts, in der dargelegt wird, die Verbreitung dar in der Vorlage vom 22. November 1960 enthaltenen Behauptungen habe zu keinem fortdauernden Störungszustand für den Kläger geführt. Wird die Ehre einer Person dadurch beeinträchtigt, daß in ihrer gesellschaftlichen Umgebung unwahre ehrenrührige Behauptungen verbreitet werden, so ist im allgemeinen anzunehmen, daß in der nächsten Zeit der störende Zustand solange andauert, bis die Behauptungen richtiggestellt werden oder in anderer Weise Klarheit geschaffen wird, daß die Vorwürfe unrichtig waren. Die Tatsache, daß sich das Verteidigungsministerium die vertraulich übersandten Schreiben zurückgeben ließ, bedeutete offenbar keine Distanzierung von dem Inhalt des Schreibens. Erreichte das Ministerium mit dem Schreiben nicht, daß sich die Adressaten von dem Wirtschaftspolitischen Club trennten, so geht auch hieraus noch nicht hervor, daß das gesellschaftliche Ansehen des Klägers durch die Intervention des Ministeriums nicht gelitten hat. Berücksichtigt man weiter, daß es dem Kläger schwer war, von sich aus die Beschuldigungen richtig zu stellen - er kannte die Adressaten des Schreibens nicht -, so kann ihm das Rechtsschutzinteresse an der Widerrufsklage nicht abgesprochen werden. Allerdings wird ein Widerruf nur gegenüber solchen Vorwürfen in Betracht kommen, die einen nachprüfbaren Tatsachenkern enthalten (vgl. BGHZ 10, 104; LM BGB § 1004 Nr. 54 a, 58; LM GG Art. 5 Nr. 7 und 13). Handelt es sich um reine Wertungen, so ist es ausgeschlossen, mit Rechtszwang ein Abrücken von der Stellungnahme durchzusetzen. Soweit behauptet worden ist, der Kläger habe sich in der Kriegsgefangenschaft unmöglich benommen, kann sich für die Beklagte aber die Verpflichtung ergeben, die für den Vorwurf maßgeblichen Tatsachen klarzustellen, damit der Gefahr entgegengetreten wird, daß sich bei den Adressaten unrichtige, der Ehre des Klägers abträgliche Vorstellungen bilden. Im einzelnen war die Prüfung dem Berufungsgericht zu überlassen, an das die Sache in diesem Punkt zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist. Sollte sich zu Einzelpunkten eine Berichtigungspflicht der Beklagten ergeben, so wird sie dem Kläger die Adressaten des Schreibens bekanntgeben müssen (vgl. BGH LM BGB § 824 Nr. 4).

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3.

Die Anträge auf Zahlung von 7.000 DM und auf Feststellung der weiteren Schadensersatzpflicht der Beklagten sind ohne Rechtsirrtum abgewiesen worden. Der Kläger leitet seine Schadensansprüche daraus her, daß er durch die Verhängung des Hausverbotes und die Ausschaltung aus den Geschäftsbeziehungen mit der Beklagten Einnahmeverluste erlitten habe. Da die beanstandeten Maßnahmen rechtmäßig waren, ist der Vorwurf einer schuldhaften Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB in Verb. Art. 34 GG) unbegründet. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß die Bekanntgabe der Ministervorlage vom 22. November 1960 an Beamte und Offiziere zu einem weiteren selbständigen Vermögensschaden geführt hat, sind aus dem Verhandlungsergebnis nicht ersichtlich.

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Insoweit hat der Kläger auch keine substantiierten Einzelbehauptungen aufgestellt. Daher braucht auf die Frage nicht eingegangen zu werden, ob eine schuldhafte Amtspflichtverletzung vorliegen würde, wenn sich die Unrichtigkeit einzelner Behauptungen herausstellen sollte.

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III.

Ergebnis:

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Demgemäß konnte die Revision nur insoweit Erfolg haben, als über den Antrag auf Widerruf der in der Vorlage vom 22. November 1960 enthaltenen Einzelbehauptungen und auf Bekanntgabe der Adressaten dieses Schreibens entschieden worden ist.

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Im übrigen war die Revision zurückzuweisen.

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Über die Kosten des Rechtsstreits wird das Berufungsgericht neu zu befinden haben. Ihm war auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz zu übertragen.

Hanebeck
Dr. Hauß
Meyer
Dr. Pfretzschner
Dr. Nüßgens