Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.11.1965, Az.: Ib ZR 137/63
Gerichtliche Würdigung einer Wendung in einem Bestätigungsschreiben in rechtlich gebotener Weise unter Berücksichtigung der Verhandlungen und im Zusammenhang mit dem Gesamtinhalt des Schreibens; Weigerung der Auslieferung eines Spediteurs wegen Zurückbehaltungs- und Pfandrechts; Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes; Gesetzliches Pfandrecht des Lagerhalters; Vertragliches Pfandrecht im Speditionsrecht; Zurückbehaltungsrecht im Speditionsrecht; Vertragliches und gesetzliches Zurückbehaltungsrecht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.11.1965
- Aktenzeichen
- Ib ZR 137/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 11312
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 19.03.1963
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1966, 378-379 (Kurzinformation)
Prozessführer
1). Firma Johann F. E. OHG, Spedition, Lagerei und Transportgeschäft,
vertreten durch die Beklagten zu 2) bis 5
2). Frau Johanna K.
3). Kaufmann Max K.
4). Kaufmann Hanns K.
5). Kaufmann Maximilian K.
Prozessgegner
Firma D. A. C. S. OHG,
vertreten durch die Gesellschaft er Werner und Günther H., Weingroßhandlung, H., S.straße ...
Redaktioneller Leitsatz
Stehen Lagergeldforderungen offen, so gewährt das Zurückbehaltungs-und Pfandrecht dem Spediteur grundsätzlich die Befugnis, eine Auslieferung der Ware zu verweigern; diese Befugnis findet aber dort seine Grenze, wo sich nach Lage des Einzelfalls die Verweigerung der Auslieferung als Rechtsmißbrauch darstellt.
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 1965
unter Mitwirkung
der Senatspräsidentin Dr. Kruger-Nieland und
der Bundesrichter Jungbluth, Dr. Sprenkmann, Alff und Dr. Simon
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das den Parteien anstelle der Verkündung am 19. März 1963 zugestellte Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben worden ist.
Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die in H. ansässige Klägerin, die eine Weingroßhandlung betreibt, hat bei der Beklagten zu 1), einem Lager- und Transportunternehmen in M., Wein eingelagert. Die Beklagten zu 2) bis 5) sind Gesellschafter der Beklagten zu 1).
Die Einlagerung des Weines gründet sich auf eine mündliche Vereinbarung vom 16. Oktober 1956. Danach war die Beklagte zu 1) verpflichtet, laufend Wein der Klägerin zu lagern, nach Weisung der Klägerin an deren Kunden in M. rund Umgebung auszuliefern und den Kaufpreis einzuziehen. Die von der Klägerin geschuldete Gegenleistung ist strittig. Nach ihrer Behauptung wurde nur eine "Pauschalgebühr" von 10 Pfg. pro Flasche vereinbart, während nach Angaben der Beklagten schon beim mündlichen Vertragsschluß abgesprochen worden ist, daß bei Lagerung über einen Monat hinaus weitere 3 Pfg. pro Flasche und Monat zu zahlen seien.
Die mündliche Vereinbarung bestätigte die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 17. Oktober 1956 wie folgt:
"Demnach stellen wir Ihnen ab sofort für dieses Auslieferungslager zwei Kellerräume zur Verfügung und berechnen Ihnen für Einlagerung, Lagergeld für den angefangenen Kalendermonat, Auslagerung und Zustellung innerhalb des Stadtgebietes 10 Pfg. pro Flasche ... Die Lagerung erfolgt nach den allgemeinen deutschen Spediteurbedingungen,"
Darauf erwiderte die Klägerin am 1. November 1956:
"Wie besprochen, ist es nicht völlig sicher, daß einige insbesondere preislich hohe Weine auch etwas längere Zeit liegen bleiben als diese Weine, da sie nicht regelmäßig umgesetzt werden, aber doch am dortigen Platz vorrätig sein müssen. Daher bitten wir, uns eine zeitliche Begrenzung der Lagerfrist, wie es auch besprochen wurde, nicht zu setzen. Der schnelle Umsatz des Lagers ist in unserem eigenen Interesse."
In der späteren Korrespondenz forderte die Beklagte zu 1) weiterhin ein zusätzliches Lagergeld von 3 Pfg., später von 4 Pfg. pro Flasche für jeden weiteren Monat und verlangte ferner ein erhöhtes Lagergeld von zunächst 12 und später 16 Pfg. pro Flasche. Zur Begründung wies sie im Schreiben vom 20. März 1957 darauf hin, daß bislang sämtliche Flaschen durchschnittlich zwei Monate gelagert hätten und daß Löhne und Treibstoffkosten gestiegen seien. Mit Schreiben vom 17. Oktober 1957 kündigte sie vorsorglich den Vertrag zum 30. November 1957. Die Klägerin ging auf die Forderungen der Beklagten nicht ein, setzte jedoch die Einlagerung fort.
Mit Schreiben vom 22. März 1958 ersuchte die Beklagte zu 1) die Klägerin, einen nach ihrer Meinung rückständigen Lagergeldbetrag von mehr als 3.000,00 DM zu überweisen, widrigenfalls sie ab 25. März 1958 die Auslieferung der Weine sperren werde. Die Klägerin erklärte daraufhin mit Schreiben vom 21. April 1958, sie mache die Beklagte für alle aus der Sperrung entstehenden Schäden haftpflichtig und bitte um Mitteilung, wann sie ihre Weine in Empfang nehmen könne. Die Beklagte gab jedoch die Weine nicht heraus, sondern drohte an, sie werde von ihrem Pfandrecht als Lagerhalter Gebrauch machen. Die Klägerin, die mit einem weiteren Schreiben auf den hohen Wert des Weinlagers und den durch eine Versteigerung entstehenden Schaden hinwies, forderte die Beklagte zu 1) letztmalig durch Schreiben vom 3. September 1958 auf, den Wein bis spätestens 12. September 1958 zur Abholung bereitzustellen. Im Antwortschreiben vom 9. September 1958 erklärte sich die Beklagte zur Herausgabe nur dann bereit, wenn die Klägerin die inzwischen auf über 6.000,00 DM aufgelaufene Forderung Zug um Zug gegen Übergabe der Flaschen bezahle.
Bereits Ende August 1958 hatte die Beklagte zu 1) 1.000 Flaschen versteigern lassen und führte Ende September und Ende Oktober 1958 weitere 1.155 Flaschen der Versteigerung zu, deren Listenpreis insgesamt 6.823,00 DM betrug und die einen Gesamterlös von 2.647,00 DM netto einbrachten. Mit Schreiben vom 28. November 1958 erklärte sodann die Klägerin, daß sie die Rücknahme der noch vorhandenen Weine ablehne und Ersatz eines Verzugsschadens in Höhe von 21.342,45 DM fordere. Die Beklagte veräußerte schließlich den Restbestand im Verlauf des Rechtsstreites freihändig zu einem Netto-Erlös von angeblich 2.750,00 DM.
Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte zu 1) habe durch Sperrung der Auslieferung und insbesondere durch Verweigerung der Herausgabe ihre Vertragspflichten verletzt. Ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht habe der Beklagten mangels einer vorhandenen Forderung nicht zugestanden; denn es sei immer nur ein Pauschalbetrag von 10 Pfg. pro Flasche vereinbart gewesen. Da das Weinlager einen Listenpreiswert von 22.792,00 DM gehabt habe, sei ihr durch die Vertragsverletzung der Beklagten unter Berücksichtigung der ersparten Vertriebskosten ein Schaden in Höhe von 19.499,36 DM erwachsen.
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung dieses Betrages nebst 8 % Zinsen seit dem 12.09.1958 zu verurteilen.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie haben vorgetragen, die Klägerin habe als wirksam vereinbartes zusätzliches Lagergeld und nach Erhöhung der Pauschale Ende Februar 1958 einen Betrag von 3.165,00 DM geschuldet, der im Laufe der nächsten Monate noch angewachsen sei. Daher seien Einbehaltung und teilweise Versteigerung der Ware berechtigt gewesen.
Das Landgericht hat die Beklagten nach Durchführung einer Beweisaufnahme zu Schadenersatz in Höhe von 18.725,82 DM verurteilt. Der Beklagten zu 1) habe nur ein Betrag in Höhe von 89,73 DM zugestanden. Wegen dieser geringfügigen Forderung habe sie nicht unter Berufung auf ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht das gesamte Weinlager zurückbehalten dürfen. Wegen Verletzung der Rückgabeverpflichtung könne daher die Klägerin Schadenersatz in Höhe des Lagerwertes abzüglich der ersparten Vertriebskosten und der erwähnten Gegenforderung verlangen.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht den zuerkannten Betrag auf 13.075,00 DM herabgesetzt und im übrigen die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Das Berufungsgericht untersucht zunächst, welche Lagergeldforderungen der Beklagten zu 1) zugestanden haben. Die am 16. Oktober 1956 getroffene mündliche Vereinbarung habe - so führt es in Übereinstimmung mit dem Landgericht aus - nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme den Inhalt gehabt, daß auch bei mehr als einmonatiger Einlagerung nur eine Pauschalgebühr von 10 Pfg. pro Flasche zu zahlen gewesen sei. Diese Vereinbarung sei noch nicht durch das Bestätigungsschreiben vom folgenden Tage, wohl aber im Verlauf der späteren Korrespondenz geändert worden. Mit Schreiben vom 20. März 1957 habe die Beklagte mit triftiger Begründung ein zusätzliches Lagergeld von 3 Pfg. für jeden weiteren Monat gefordert. Da die Klägerin dieses Angebot einer Vertragsänderung entgegen Treu und Glauben mit Stillschweigen übergangen habe, sei sie verpflichtet, bereits ab 1. April 1957 für länger lagernde Ware zusätzlich 3 Pfg. pro Flasche und Monat zu zahlen. Ab 1. Dezember 1957 sei dann nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichtes eine erneute Änderung eingetreten, indem sich die Klägerin nach Kündigung des Vertrages den neuen Forderungen der Beklagten auf Zahlung eines Grundbetrages von 16 Pfg. pro Flasche und eines zusätzlichen Lagergeldes von 4 Pfg. für jeden weiteren Monat unterworfen habe.
2.
Gegenüber diesen Ausführungen macht die Revision lediglich geltend, das Berufungsgericht habe das Bestätigungsschreiben vom 17. Oktober 1956 unzutreffend gewürdigt. In diesem Schreiben heiße es ausdrücklich, an "Lagergeld für den angefangenen Kalendermonat" würden 10 Pfg. pro Flasche berechnet. Das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 133 BGB verkannt, daß diese Wendung nach ihrem klaren Wortlaut nur dahin habe verstanden werden können, mit dem Betrag von 10 Pfg. werde lediglich das Lagergeld für einen Monat abgegolten. Diesem Schreiben habe die Klägerin nicht unverzüglich widersprochen, so daß ihr Schweigen als Zustimmung zu gelten habe (BGHZ 7, 187). Auch in ihrem Schreiben vom 1. November 1956 habe die Klägerin dem Bestätigungsschreiben nicht etwa widersprochen, sondern - was das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht beachtet habe - lediglich "gebeten", ihr eine zeitliche Begrenzung der Lagerfrist nicht zu setzen. Die Beklagte habe daher nicht erst ab 1. April 1957, sondern schon ab Vertragsbeginn für alle länger eingelagerten Flaschen ein erhöhtes Lagergeld von 3 Pfg. verlangen können, so daß ihre Forderung Ende April insgesamt 3.495,33 DM betragen habe.
3.
Diese Angriffe sind nicht begründet. Die Revision beachtet nicht hinreichend, daß das Berufungsgericht die fragliche Wendung in dem Bestätigungsschreiben nicht isoliert, sondern in rechtlich gebotener Weise unter Berücksichtigung der Verhandlungen vom Vortage und im Zusammenhang mit dem Gesamtinhalt des Schreibens gewürdigt hat. Es hat dazu im einzelnen folgendes ausgeführt:
Bei der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 1956 sei man sich darüber einig geworden, daß der Klägerin lediglich eine Pauschalgebühr von 10 Pfg. pro Flasche zustehe. Zwar habe die Beklagte bei den Verhandlungen zunächst eine zusätzliche Gebühr bei längerer Lagerung verlangt, aber davon schließlich doch abgesehen im Hinblick auf die Versicherung der Klägerin, die Monatsfrist werde nur in ganz geringem Umfang überschritten werden. In den Erklärungen seitens der Beklagten sei dabei zum Ausdruck gekommen, daß dann, wenn sich die Flaschen über Einzelfälle hinaus nicht innerhalb eines Monats umsetzten, die kalkulatorische Grundlage der Vereinbarung entfallen und Anlaß zu einer Vertragsänderung bestehen werde. Für diese Auslegung der bei den Vertragsverhandlungen abgegebenen Erklärungen spreche auch die Fassung des Bestätigungsschreibens. Wenn wirklich eine Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung eines weiteren Lagergeldes von 3 Pfg. pro Monat für den Fall vereinbart worden sei, daß ein erheblicher Teil der Ware länger als einen Monat lagere, dann sei das in dem Bestätigungsschreiben gesagt worden. In diesem Schreiben werde aber von einem zusätzlichen Lagergeld für diesen Fall nicht gesprochen.
Das Berufungsgericht führt sodann aus, daß das Bestätigungsschreiben vom Inhalt dieser mündlichen Vereinbarungen nicht abweicht und daher auch keine Änderungen des Vereinbarten bewirkt haben kann: Sei man sich darüber einig geworden, daß für die Lagerung lediglich die Pauschalgebühr von 10 Pfg. pro Flasche anfalle, auch soweit einzelne Flaschen länger als eine Woche (richtig: einen Monat) lagerten, so habe die Klägerin die im Schreiben gebrauchte Wendung, die 10 Pfg. seien u.a. "das Lagergeld für den angefangenen Kalendermonat" dahin verstehen müssen, daß die Beklagte kalkulatorisch von der Erwartung ausgehe, das Lager werde sich in der Regel innerhalb eines Monats umsetzen. Das Schreiben gebe also den Inhalt des Vereinbarten nicht unrichtig wieder, und die Klägerin habe ihm nicht widersprechen müssen. Sie habe ein übriges getan, wenn sie in ihrer Antwort vom 1. November 1956 - klarstellend und der Vereinbarung entsprechend - darauf hingewiesen habe, die Einlagerung sei nicht befristet.
Diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Insbesondere war die fragliche Wendung im Zusammenhang mit den Verhandlungen vom Vortage nicht etwa so klar und unzweideutig, daß sie einer Auslegung überhaupt nicht zugänglich gewesen wäre. Hierbei fällt auch ins Gewicht, daß die Beklagte selbst nicht etwa geltendmacht, die Wendung, das Lagergeld betrage 10 Pfg. für den "angefangenen" Kalendermonat sei dahin zu verstehen, daß für jeden weiteren Einlagerungsmonat wiederum je Flasche 10 Pfg. geschuldet würden. Die Beklagte fordert vielmehr für Flaschen, die über einen Monat bei ihr lagerten, für jeden weiteren Monat nur einen Zuschlag von 3 bis 4 Pfg. Über die Höhe dieses angeblich bei längerer Einlagerung zusätzlich geschuldeten Lagergeldes enthält jedoch das Bestätigungsschreiben vom 17. Oktober 1956 keinerlei Angaben. Da die Auslegung des Berufungsgerichts weder unmöglich erscheint, noch gegen Denkgesetze, Auslegungs- oder Erfahrungsgrundsätze verstößt, ist sie für das Revisionsverfahren bindend. Das Berufungsgericht hätte bei seiner Auslegung noch ergänzend darauf hinweisen können, daß die strittige Wendung lediglich besagen sollte, das Lagergeld werde auch bei einer Einlagerung von wenigen Tagen voll geschuldet, und daß die Beklagte nicht erwarten konnte, die Klägerin werde dieser keineswegs unzweideutigen Wendung einen Inhalt beilegen, wie er bei den Besprechungen am Vortage abgelehnt worden war.
Es kann somit dahinstehen, ob - wie die Revisionsbeklagte meint - bei einer abweichenden Auslegung sich das Bestätigungsschreiben inhaltlich so weit von den Vereinbarungen des Vortages entfernen würde, daß die Beklagte vernünftigerweise nicht mit einem Einverständnis der Empfängerin habe rechnen können und daß daher das Schweigen der Klägerin nicht als Zustimmung gewertet werden dürfe (BGHZ 7, 187, 192[BGH 24.09.1952 - II ZR 305/51]; 40, 42, 44) [BGH 26.06.1963 - VIII ZR 61/62].
4.
Auf der Grundlage der zuvor erörterten Lagergeldsätze stellt das Berufungsgericht fest, daß im Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags Ende April 1958 über die vom Landgericht ermittelte Forderung von 89,73 DM hinaus eine weitere Forderung von 2.246,00 DM, insgesamt also 2.335,00 DM, anzusetzen sei. Für den 25. März 1958, also den Zeitpunkt, zu dem die Beklagte die Auslieferung gesperrt habe, ergebe sich eine Lagergeldforderung von nicht wesentlich mehr als 2.000,00 DM.
II.
1.
Bei seinen weiteren Ausführungen geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß der Beklagten zu 1) wegen der genannten Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht (§§ 273 BGB, 369 HGB) und ein gesetzliches Pfandrecht als Lagerhalter (§ 421 HGB) sowie ein vertragliches Zurückbehaltungs- und Pfandrecht gemäß §§ 2 a, 50 der dem Vortrage zugrunde gelegten Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen zustanden. Ob und inwieweit sich die Beklagte auf diese Rechte berufen konnte, ist im Hinblick auf ihr weiteres Verhalten in doppelter Hinsicht von Bedeutung: Einmal stellt sich die Frage, ob sie Ende März 1958 wegen einer Forderung von etwa 2.000,00 DM Berechtigt war, während des bestehenden Vertragsverhältnisses die weitere Auslieferung der Weine an Kunden der Klägerin zu sperren, und ob sich mit dieser Sperrung der geltendgemachte Schadensersatzanspruch begründen läßt. Davon zu unterscheiden ist die weitere Frage, ob die Beklagte nach Vertragsbeendigung im April 1958 wegen einer Lagergeldforderung von 2.335,00 DM die Herausgabe des gesamten Lagergeldbestandes an die Klägerin ablehnen durfte.
2.
Anders als das Landgericht stellt das Berufungsgericht seine Entscheidung auf die zuerst genannte Frage ab. Die Beklagte sei, so führt es aus, nicht befugt gewesen, wegen einer Lagergeldforderung von etwa 2.000,00 DM jegliche Auslieferung des Weines zu sperren, wie sie das mit Schreiben vom 22. März 1958 erklärt habe. Das Zurückbehaltungs- und Pfandrecht gewähre zwar dem Spediteur grundsätzlich die Befugnis, eine Auslieferung zu verweigern. Diese Befugnis finde aber ihre Grenze dort, wo sich nach Lage des Einzelfalles die Verweigerung der Auslieferung als Rechtsmißbrauch darstelle. Ein gegen Treu und Glauben verstoßender Rechtsmißbrauch liege jedenfalls dann vor, wenn der Vertrag eine ständige Erneuerung des Lagerbestandes durch den Auftraggeber vorsehe, der Auftraggeber keinen Anlaß zur Befürchtung gegeben habe, er werde das Lager schwinden lassen, und der Wert des so sich ständig erneuernden Lagerbestandes die ungedeckte Forderung des Spediteurs weit übersteige, so daß die Möglichkeit einer vollen Befriedigung durch teilweisen Pfandverkauf sicher gewährleistet sei. Das alles habe im Streitfall zugetroffen. Da somit die Sperrung jeder Auslieferung unberechtigt gewesen sei, habe die Beklagte ihre Vertragspflichten verletzt, und zwar schuldhaft, da sie eine etwaige unrichtige Beurteilung der Rechtslage zu vertreten habe. Wegen dieser schuldhaften Vertragsverletzung sei die Klägerin, wie auch das Landgericht angenommen hatte, berechtigt gewesen, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, was mit Schreiben vom 21. April 1958 geschehen sei. Ferner könne die Klägerin gemäß § 286 BGB Schadensersatz verlangen; denn die Beklagte sei ab 25. März 1958 ohne besondere Mahnung mit der Erfüllung ihrer Verpflichtung, nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarungen mit dem Lagergut zu verfahren, in Verzug geraten und müsse die Klägerin so stellen, wie diese bei gehöriger Erfüllung stehen würde.
3.
Diese Begründung der Klageforderung wird von der Revision im Ergebnis zu Recht angegriffen. Soweit allerdings die Revision darzulegen versucht, das Berufungsgericht habe das Verhalten der Beklagten nicht als rechtsmißbräuchlich beurteilen dürfen, verkennt sie die Bedeutung der beanstandeten Ausführungen. Ihre Rügen zielen auf die zweite der eingangs aufgeworfenen beiden Fragen, Diese hat das Berufungsgericht aber offen gelassen und seine Entscheidung darauf abgestellt, daß die Beklagte es im März 1958 abgelehnt habe, den Wein entsprechend den Weisungen der Klägerin weiterhin an deren Kunden auszuliefern. Wenn das Berufungsgericht in dieser Weigerung eine Vertragsverletzung erblickt hat, dann ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Für das Zurückbehaltungsrecht bestimmt das Gesetz in den §§ 273 Abs. 1 BGB, 369 Abs. 3 HGB ausdrücklich, daß eine Leistung nur dann verweigert werden darf, wenn sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt bzw. wenn nicht die Zurückbehaltung der vor oder bei der Übergabe erteilten Anweisung, in einer bestimmten Weise mit dem Gut zu verfahren, widerstreitet. Mag diese Regelung im Hinblick auf § 50 f ADSp im Streitfall auch unanwendbar sein, so bleibt doch stets zu prüfen, ob nicht die Ausübung sowohl des bürgerlichrechtlichen und kaufmännischen Zurückbehaltungsrechtes und des gesetzlichen Pfandrechtes als auch des vertragsgemäßen Zurückbehaltungs- und Pfandrechtes nach den Allgemeinen Spediteurbedingungen durch Parteivereinbarung ganz oder teilweise ausgeschlossen worden ist. Dies ist nach der Rechtsprechung des Reichsgerichtes insbesondere dann anzunehmen, wenn und soweit die Ausübung dieser Rechte mit den Vertragspflichten, die nach Inhalt, Sinn und Zweck des Vertrages unter Berücksichtigung von Treu und Glauben übernommen wurden, nicht zu vereinbaren ist (HER 1930 Nr. 1041). Es erscheint nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht das vorliegende besondere Vertragsverhältnis dahingehend gewürdigt hat, daß die Beklagte jedenfalls nicht befugt war, die Belieferung der Kunden der Klägerin einzustellen. Über die bereits genannten Umstände hinaus hätte es noch darauf hinweisen können, daß die Beklagte, die nach dem festgestellten Sachverhalt den Kaufpreis einzog, anstelle der ausgelieferten Flaschen Bargeld in die Hände bekam.
Dem Berufungsgericht kann endlich auch darin beigetreten werden, daß die Klägerin infolge dieser Vertragsverletzung berechtigt war, den Vertrag fristlos zu kündigen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu beanspruchen. Kraft dieses Schadenersatzanspruches kann aber die Klägerin lediglich verlangen, so gestellt zu werden, wie sie gestanden haben würde, wenn die Beklagte für die Dauer des Vertrages, also bis zum 21. April 1958, weiterhin den Wein weisungsgemäß an Kunden ausgeliefert hätte. Insoweit trifft das Berufungsgericht keinerlei Feststellungen, sondern bemerkt im Gegenteil lediglich, ein von der Klägerin angedeuteter und nicht näher dargelegter Schaden durch Verlust von Geschäftsverbindungen habe durch anderweitige Vorsorge vermieden werden können (§ 254 BGB) und müsse daher ausscheiden. Anscheinend hat im übrigen die Beklagte trotz ihrer erklärten Weigerung sogar im April 1958 noch Aufträge ausgeführt (vgl. S. 2 des Schriftsatzes der Klägerin vom 06.08.1959 Bl. 54 d.A. und Lagerbestandsmeldung der Beklagten Anl. 1 zum Schriftsatz vom 09.10.1961 Bl. 235 d.A.). Die Klägerin hat denn auch insoweit selbst nichts Näheres für eine Schädigung vorgetragen, sondern als Schaden immer nur den Wert des zurückbehaltenen Weines angesetzt. Für diesen Schaden, kann aber nicht die Auslieferungssperre, sondern lediglich die spätere Weigerung der Herausgabe ursächlich gewesen sein; denn dafür, daß der gesamte bei der Beklagten eingelagerte Weinbestand der Klägerin etwa bis zum Vertragsende hätte abgesetzt werden können, falls die Beklagte nicht seine Auslieferung verweigert hätte, ergibt der Klagvortrag keine Anhaltspunkte.
III.
1.
Zur Entscheidung über die Klageforderung bedarf es sonach einer Prüfung der vom Berufungsgericht offengelassenen zweiten Frage, ob die Beklagte kraft ihres Zurückbehaltungs- und Pfandrechtes befugt war, nach Beendigung des Vertrages im April 1958 wegen ihrer damaligen Lagergeldforderung von 2.335,00 DM der Klägerin die Herausgabe des Weinlagers zu verweigern, das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts damals einen Verkaufswert von 22.792,00 DM hatte und das nach Vertrsgsende naturgemäß nicht mehr aufgefüllt oder erneuert wurde.
Was zunächst das gesetzliche und vertragliche Zurückbehaltungsrecht anbelangt, so beruht es nach allgemeiner Ansicht auf dem aus § 242 BGB herzuleitenden Grundsatz, daß treuwidrig handelt, wer etwas fordert, ohne zugleich seine eigenen Verpflichtungen zu erfüllen. Dieses Recht ist aber - wie schon das Reichsoberhandelsgericht für das frühere Recht dargelegt hat - ein reines Sicherungsmittel und nicht etwa dazu bestimmt, auf den Gegner einen Druck auszuüben (ROHG 2, 383; 18, 274, 276). Aus seiner Herleitung aus dem Grundgedanken von Treu und Glauben folgt, daß sich seine Ausübung in den von Treu und Glauben gezogenen Grenzen halten muß (vgl. auch die verwandte Regelung der Einrede des nichterfüllten Vertrages: § 320 Abs. 2 BGB); es darf nach allgemeiner Ansicht nur so weit ausgedehnt werden, wie es für den Sicherungszweck erforderlich ist, also bei teilbaren Gegenständen nur auf einen entsprechenden Teil; es kann ganz versagt werden, wenn die Gegenforderung nur geringfügig ist und durch seine Ausübung ein unverhältnismäßiger Schaden entstehen würde oder wenn eine genügende anderweitige Sicherheit besteht (RGZ 61, 128, 133; 85, 133, 138; 136, 19, 26; HGHRR 1927 Nr. 791; JW 1935, 505; Warneyer 1920 Nr. 10; Recht 1923 Nr. 489; BGH JR 1952, 473; OLG Cello NJW 1953, 1470, 1472 [OLG Celle 22.05.1953 - 4 U 25/53]; BGB RGRK 11. Aufl. Anm. 15 zu § 273; Ratz in HGB RGRK 2. Aufl. Vorbem. 9 vor § 369 und Anm. 57 zu § 369; Schlegelberger-Schröder HGB 4. Aufl. Anm. 46 zu § 369; Palandt BGB 23. Aufl. Anm. 5 c zu § 273). Bei der Prüfung, ob die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes im Einzelfall als unzulässige Rechtsausübung zu beurteilen ist, kann freilich auch ins Gewicht fallen, daß das Gesetz dem Schuldner die Möglichkeit gewährt, die Ausübung dieses Rechtes durch Sicherheitsleistung abzuwenden (§§ 273 Abs. 3 BGB, 369 Abs. 4 HGB).
Im Streitfall braucht jedoch auf die Ausführungen der Klägerin zu den Grenzen des Zurückbehaltungsrechtes der Beklagten nicht näher eingegangen zu werden; denn sie führen jedenfalls nicht zu dem Ergebnis, daß die Beklagte das ihr ebenfalls zustehende Pfandrecht zu Unrecht ausgeübt hat. Das gesetzliche Pfandrecht des Lagerhalters gemäß § 421 HGB sowie das vertragliche Pfandrecht gemäß § 50 ADSp ist ein in seinem Wesen vom Zurückbehaltungsrecht zu unterscheidendes dingliches Recht. Als solches ergreift es, wie aus der Regelung in §§ 1222, 1230, 1257 EGB zu ersehen ist, ohne Rücksicht auf die Höhe der zu sichernden Forderung das ganze eingelagerte Gut (vgl. BGHZ 27, 69, 71) [BGH 14.04.1958 - III ZR 189/56] und nicht etwa nur einen zur Sicherung der Forderung ausreichenden Teil. Zwar darf der Pfandgläubiger nur so viel Pfänder verwerten, als zu seiner Befriedigung erforderlich ist, er kann aber zwischen mehreren Pfändern wählen (§ 1230 BGB). Nach herrschender Ansicht ist er im allgemeinen nicht verpflichtet, vor seiner vollen Befriedigung und dem damit verbundenen Erlöschen seines Pfandrechtes die Pfandsache teilweise freizugeben, zumal der Schuldner durch Zahlung der gesicherten Forderung die Pfandsache einlösen kann und vom Gläubiger nicht ohne weiteres zu erwarten ist, daß er sich auf eine oft recht schwierige Bewertung einzelner Stücke einläßt (BGB RGRK Anm. 2 zu § 1222; Palandt Anm. 2 zu § 1222; Ratz a.a.O. Anm. 57 zu § 369 und Anm. 36 und 52 zu § 368 und Anm. 2 zu § 421; Schlegelberger-Schröder Anm. 2 zu § 410; Baumbach-Duden HGB 16. Aufl. Anm. zu § 421; Krien-Hay ADSp 1959, Anm. 4 zu § 50; OLG Königsberg OLG 5, 157; OLG Celle NJW 1953, 1470, 1472 [OLG Celle 22.05.1953 - 4 U 25/53]) [OLG Celle 22.05.1953 - 4 U 25/53].
Nach dieser Rechtsansicht, von der abzugehen im Streitfall kein Anlaß besteht, war die Beklagte grundsätzlich befugt, kraft des Pfandrechts die Herausgabe des gesamten Lagerbestandes abzulehnen, bis die Verwertung eines Teiles des Weines ihre Lagergeldforderung einschließlich der bis zur Versteigerung anfallenden weiteren Verwahrgebühren abdeckte. Allerdings muß sich die Ausübung der pfandrechtlichen Befugnisse ebenso wie bei anderen Vermögensrechten im Rahmen von Treu und Glauben halten; schikanöses und arglistiges Verhalten ist auch hier zu mißbilligen (vgl. BGH NJW 1954, 310; Ratz a.a.O. Anm. 6 zu § 410; Schlegelberger-Schröder Anm. 2 zu § 410). Ein solches rechtsmißbräuchliches Verhalten ist indessen ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht schon dann anzunehmen, wenn der Pfandgläubiger nichts anderes tut, als an seiner vom Gesetz gewährten Rechtsposition festzuhalten; denn ein Recht wird schließlich deshalb erworben oder verliehen, um ausgeübt zu werden und die Lage des Begünstigten zu stärken (Staudinger-Weber 11. Aufl. Anm. D 83 zu § 242). Der Pfandgläubiger handelt im allgemeinen auch nicht schon dann treuwidrig, wenn er an einer Pfandsache festhält, bei der wie im Streitfall Verderb oder Wertminderung droht; denn das Gesetz gibt dem Schuldner gemäß § 1218 EGB die Möglichkeit, eine derartige Sache gegen Stellung anderweitiger Sicherheiten einzulösen. Verschiedentlich wird die Zurückbehaltung des gesamten Pfandgutes dann als rechtsmißbräuchlich bewertet, wenn die gesicherte Forderung im Verhältnis zum Wert des Pfandes unverhältnismäßig gering und die Pfandsache teilbar ist, so daß ein zur Befriedigung ausreichender Teil abtrennbar wäre (Ratz a.a.O. Anm. 6 zu § 410 - anders Anm. 57 zu § 369; Baumbach-Duden a.a.O. Anm. zu § 421; Krien-Hay a.a.O. Anm. 9 a zu § 50, der zusätzlich verlangt, daß der Auftraggeber nicht selbst wider Treu und Glauben eine Erfüllung der bestehenden Pfandforderung unterläßt). Ob dieser Ansicht in vollem Umfang beizupflichten ist, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Die Entscheidung wird - wie stets in Fällen des Rechtsmißbrauches - von den Umständen des Einzelfalles abhängen. So kann die Einbehaltung eines zur Sicherung nicht erforderlichen Teils der Pfandsache zu mißbilligen sein, wenn diese in einfach be- und verwertbaren Geldguthaben besteht (vgl. auch BGH LM Nr. 1 zu § 610 BGB). Handelt es sich bei der Pfandsache hingegen wie im Streitfall um Waren, so kann keinesfalls von demjenigen Wert ausgegangen werden, den das Pfand in der Hand des Schuldners haben würde; denn der Vorwurf der treuwidrigen Zurückhaltung eines Teiles der Pfandsache setzt zumindest voraus, daß der gläubiger aus seiner Sicht eindeutig erkennen kann, welchen Wert die Pfandsache im Falle der Versteigerung haben wird, und daß dieser Wert den Betrag der zu sichernden Forderung unverhältnismäßig übersteigt. Ein rechtsmißbräuchliches Verhalten mochte daher in dem vom Landgericht angenommenen Fall vorliegen, daß die Lagergeldforderung der Beklagten lediglich 89,00 DM betrug. In Wirklichkeit erreichten aber ihre Forderungen Ende April 1958 2.335,00 DM und stiegen in der Folgezeit noch höher, so daß zu ihrer Abdeckung fast ein Drittel des Gesamtbestandes versteigert werden mußte. Dabei war, wie sich später bestätigt hat, der zur Befriedigung erforderliche Anteil an dem Wein nicht ohne weiteres vorausberechenbar. Bei dieser Sachlage wären die Treupflichten des Pfandgläubigers überspannt worden, hätte man von der Beklagten erwarten sollen, daß sie auf ihr an sich bestehendes Pfandrecht am gesamten Lagergut teilweise vorab verzichtete.
2.
Die Beklagte war mithin Ende April 1958 nicht zur Herausgabe des Weines verpflichtet und konnte daher insoweit auch nicht in Verzug geraten. Daß sie die Verwertung des Pfandgutes schuldhaft verzögert oder das zur Befriedigung erforderliche Maß überschritten hat, ist nicht dargetan worden. Sie ist endlich auch nicht mit der Rückgabe des Restbestandes in Verzug geraten, da die Klägerin bereits kurze Zeit nach Beendigung der Versteigerungen mit Schreiben vom 28. November 1958 die Rücknahme des noch vorhandenen Weines ablehnte und der Beklagten später ausdrücklich freistellte, mit diesem Wein nach Belieben zu verfahren (S. 6 des Schriftsatzes vom 30. Dezember 1959).
IV.
1.
Nach alledem kann das angefochtene Urteil nicht aufrechterhalten werden. Eine abschließende Entscheidung ist noch, nicht möglich. Denn es bleibt noch zu ermitteln, ob und wie weit der Klägerin daraus ein Schaden entstanden ist, daß die Beklagte - wie unter Ziff. II 3 erörtert - vom 25. März 1958 bis Vertragsende unberechtigt erweise die Auslieferung von Wein an Kunden der Klägerin gesperrt hat. Auch könnte sich möglicherweise eine gewisse Forderung der Klägerin daraus ergeben, daß der von der Beklagten aus der Verwertung des Weines erzielte Gesamterlös ihre Lagergeldforderungen überstieg. Dabei ist allerdings zu beachten, daß der Beklagten gemäß § 354 HGB auch für die Verwahrung der Pfandsache nach Vertragsende noch ein ortsübliches Lagergeld zustand (Krien-Hay a.a.O. Anm. 3 zu § 50), wobei im Falle der Zuerkennung von Schadensersatzansprüchen wegen der unberechtigten Auslieferungssperre Veränderungen des Lagerbestandes zu berücksichtigen wären, die sich im Fall einer pflichtgemäßen Auslieferung der Weine durch die Beklagte gemäß den Weisungen der Klägerin etwa ergeben hätten. Zu beiden Punkten fehlen ausreichende tatsächliche Feststellungen, so daß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden mußte.
2.
Sollten die Schadensersatzansprüche der Klägerin den Betrag von 1.500,00 DM übersteigen, dann können sich die Beklagten entgegen der Ansicht der Revision nicht auf die Haftungsbeschränkung gemäß § 54 Nr. 2 ADSp berufen. Das Berufungsgericht führt unter Hinweis auf Ballerstedt (JZ 1951, 228) zutreffend aus, daß diese Regelung auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar ist, sondern auf solche Schulden beschränkt ist, die ihre Wurzeln in dem typischen Gefahrenkreis haben, der durch den Transport bzw. die Lagerung der Güter unmittelbar oder mittelbar bedingt ist. Die Auslieferungssperre der Beklagten hatte mit dem für einen Lagerhalter typischen Unternehmerrisiko nichts zu tun, sondern beruhte darauf, daß die Organe der Beklagten ihre Rechte falsch beurteilt haben.
Jungbluth
Sprenkmann
Alff
Simon