Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.04.1958, Az.: III ZR 189/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.04.1958
- Aktenzeichen
- III ZR 189/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 13929
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 21.06.1956
- LG München I - 22.06.1955
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 27, 69 - 73
- DVBl 1958, 514-515 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1958, 494 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1958, 992-993 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1958, 1440-1441 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
Prozessführer
der Firma B. P., Amtsspedition der Großmarkthalle in M., M., G.,
Prozessgegner
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Oberfinanzdirektion München, München 2, Sophienstraße 6,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Einziehung von Gegenständen auf Grund von § § 401, 414 AbgO ist einem an der Steuerstraftat unbeteiligten Dritten gegenüber, wenn nicht ein besonderer Rechtfertigungsgrund für die Einziehung vorliegt, nur gegen Entschädigung zulässig. Das gilt nicht nur dann, wenn der Dritte Eigentümer (Vorbehalts- oder Sicherungseigentümer) ist, sondern auch dann, wenn ihm an Einziehungsgegenstand nur ein beschränkt dingliches Recht (Spediteurpfandrecht) zusteht, (Fortentwicklung der Rechtsprechung in BGHSt 1, 351; 2, 311; 8, 70).
- 2.
Die Rechtskraft eines Strafbescheides, in dem nach § 414 AbgO die entschädigungslose Einziehung eines Gegenstandes einem schuldlosen Dritten gegenüber ausgesprochen wird, der an dein Gegenstand ein Pfandrecht hatte, steht der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen im Zivilrechtsweg jedenfalls dann nicht entgegen, wenn dem Dritten solche Ansprüche im Steuerstrafverfahren vorbehalten worden waren.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Arndt und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Juni 1956 wird zurückgewiesen.
II. Auf die Revision der Klägerin wird das vorbezeichnete Urteil, soweit darin zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist, aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 22. Juni 1955, den Parteien an Verkündungsstatt zugestellt am 30. Juni/1. Juli 1955, wird in vollem Umfange zurückgewiesen.
III. Die Beklagte hat die vollen Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin übernahm als Amtsspediteur der Großmarkthalle München am 19. September 1951 von der Deutschen Bundesbahn zwei Waggons, die von der jugoslawischen Firma V. in Z. an sie adressiert waren und nach den Frachtbriefangaben in Kisten verpackte frische Pflaumen enthielten. Sie zahlte die Fracht und die sonstigen in den Frachtbriefen angeführten Kosten in Höhe von 698,90 DM. Auf den Zollgleisen der Großmarkthalle entdeckten Zollbeamte unter den Pflaumen versteckt 1.480.00 Stück amerikanische Zigaretten. Daraufhin wurde die gesamte Ladung von der Zollfahndungsstelle München beschlagnahmt. Gegen die Täter oder Teilnehmer des Einfuhrschmuggels konnte ein Strafverfahren nicht durchgeführt werden, da sie nicht zu ermitteln waren. Die Klägerin selbst hatte von der Zigarettenbeiladung keine Kenntnis. Die als Empfängerin der Pflaumen vorgesehene Münchener Firma Hans D. verweigerte nach Kenntnis des Schmuggels die Übernahme der Waggons. Über ihr Vermögen ist das Konkursverfahren eröffnet worden.
Die Bundesbahn berechnete für die Zigarettenbeiladung eine Frachtnachbelastung von 1.585,20 DM. Auch diesen Betrag bezahlte die Klägerin.
Durch rechtskräftig gewordenen Einziehungsbescheid des Hauptzollamts München vom 4. März 1953 wurden die Zigaretten und die Pflaumen im objektiven Strafverfahren eingezogen.
Nachdem die Klägerin wegen ihrer Frachtauslagen bei der Zollverwaltung Entschädigungsansprüche gestellt hatte, erging am 10. November 1954 ein Strafbescheid des Hauptzollamtes auch gegen sie, in dem verfügt war, daß sie die Einziehung der Pflaumen und Zigaretten gegen sich gelten lassen müsse. Gegen diesen Strafbescheid stellte die Klägerin Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Das Amtsgericht München hielt den Strafbescheid mit der Maßgabe aufrecht, daß es der Klägerin unbenommen bleibe, ihre Ersatzansprüche auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. Ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil wurde nicht eingelegt.
Die Pflaumen, die zollfrei waren, wurden vom Hauptzollamt wegen ihrer Verderblichkeit noch am 19. September 1951 verkauft. Dabei wurde ein Reinerlös von 3.087,30 DM erzielt. Die Zigaretten wurden außerhalb des Zollgebietes im Freihafen Hamburg - steuerfrei - veräußert.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Ersatz, für ihre Frachtauslagen, für die sie auf andere Weise Ersatz nicht au erlangen vermöge. Der mit der Einziehung der Waren verbundene Verlust ihres Spediteurpfandrechtes, das sich auf die Pflaumen und die Zigaretten erstreckt habe, stelle eine Enteignung in Sinne des Art. 14 GG dar. Obwohl etwaige Forderungen gegen ihre Auftraggeber oder gegen Dritte auf Erstattung ihrer Auslagen den hier geltend gemachten Ersatzanspruch nicht berührten, habe sie vorsorglich der Beklagten die Abtretung solcher Ansprüche angeboten.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr 2.284,10 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit Klageerhebung zu bezahlen, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung der ihr etwa gegen Dritte zustehenden Forderungen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie bestreitet die Zulässigkeit des Rechtsweges vor den Zivilgerichten und macht geltend, daß eine Enteignung nicht vorliege. Mit der Bezahlung der Fracht an die .Bahn sei der Besitz an den Waggons noch nicht auf die Klägerin übergegangen gewesen, also habe im Zeitpunkt der Beschlagnahme auch kein Pfandrecht an dein Ladegut bestanden. Keinesfalls habe sich ein solches auf die Zigaretten erstreckt. Im übrigen gehe die Abgabenforderung für die Zigaretten - 819.381,25 DM -, die den Erlös aus deren Verwertung - 12.224,05 DM - weit übersteige, nach § 344 AbgO, § 49 KO einem erwaigen Pfandrecht der Klägerin vor.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 698,90 DM (ursprüngliche Frachtforderung) aufrecht erhalten, hinsichtlich des weitergehenden Anspruches aber die Klage abgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf volle Klageabweisung weiter, während die Klägerin die Zurückweisung der Berufung der Beklagten begehrt. Beide Parteien beantragen wechselseitig die Zurückweisung der gegnerischen Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist angesichts der grundsätzlichen Bedeutung der durch den Rechtsstreit aufgeworfenen Prägen nicht zu beanstanden. Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges ergibt sich daraus, daß die Klägerin Ansprüche aus Art. 14 GG geltend macht. Dem Vorbringen der Revision der Beklagten, die Klägerin hätte ihre Ansprüche im Strafverfahren geltend machen müssen, ist entgegenzuhalten, daß diese im objektiven Strafverfahren, in dem die Einziehung der Pflaumen und der Zigaretten durch den Einziehungsbescheid des Hauptzollamtes vom 4. März 1953 verfügt wurde, nicht beteiligt worden war und daß der Amtsrichter im Verfahren wegen des gegen die Klägerin selbst gerichteten Strafbescheides vom 10. November 1954 abgelehnt hat, über die Entschädigung zu entscheiden und der Klägerin insoweit die Geltendmachung ihrer Ansprüche im Zivilrechtsweg vorbehalten hat.
II.
1)
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Klägerin, an welche die beiden Waggons adressiert waren, als "Empfangsspediteur" die Weitersendung der an sie gelangten Güter an den endgültigen Empfänger zu besorgen hatte und wendet deshalb die Vorschriften über das Speditionsgeschäft in § § 407 ff HGB an. Seinen Ausführungen ist nicht zu entnehmen, wen es als Vertragspartner der Klägerin (Versender, Auftraggeber) ansieht. Es sagt nur soviel, daß die Firma V. nicht Auftraggeberin der Klägerin gewesen sei. Aus der Wahl des Ausdruckes "Empfangsspediteur" läßt sich nicht eindeutig entnehmen, wer Auftraggeber der Klägerin war. Das kann der "endgültige Empfänger", die Firma D. in M. gewesen sein, wenn diese der Firma V. oder dem Z. er Absender, der Firma T., Auftrag erteilt hatte, in ihrem, der Firma D. Namen, das Gut an die Klägerin zu adressieren und wenn sie der Klägerin den Auftrag erteilt hatte, die in München ankommenden Güter weiter zu versenden. Auftraggeber der Klägerin kann aber auch die Firma T. in Z. gewesen sein, die nach den Frachtbriefen Absender war. Das würde zutreffen, wenn die Firma T. von der Firma V. den Auftrag hatte, die von dieser in Z. angelieferten Güter als Hauptspediteur durch die Eisenbahn zu versenden und wenn die Firma T. die Klägerin beauftragt hatte, diese Sendung anzunehmen und als ihr Zwischenspediteur von München aus an den endgültigen Ablieferungsort weiter GU versenden (vgl. hierzu HGB - RGRK § 407 Anm. 4 a; Schlegelberger-Schröder, Handelsgesetzbuch 3. Aufl. 1957 § 407 Anm. 5; Senckpiehl, Das Speditionsgeschäft, § 47 S. 65, § 127 S. 1/8 § 132 S. 186).
Mangels klarer Feststellungen des Berufungsgerichts, wer Auftraggeber der Klägerin war und da die Frachtbriefe die einzige Unterlage sind, aus der auf das Zustandekommen und den Inhalt eines Speditionsvertrages geschlossen werden kann, muß von beiden Möglichkeiten ausgegangen werden.
2)
Für die Entstehung eines Pfandrechts am Speditionsgut nach § 410 HGB macht es keinen Unterschied, ob die Firma D. oder die Firma T. Auftraggeberin der Klägerin war: Mit der Übernahme der Waggons von der Eisenbahn erlangte die Klägerin Besitz an deren Inhalt. Ein Pfandrecht als Spediteur erwarb sie mit der Besitzerlangung dann, wenn der Inhalt der Waggons das Gut in Sinne des Speditionsvertrages war, das sie übernehmen und weiter versenden sollte (Schlegelberger-Schröder a.a.O. § 410 Anm. 11).
3)
Fraglich ist, was hier das Speditionsgut war. Das Berufungsgericht meint, Gegenstand des Speditionsvertrages seien nur die Pflaumen gewesen, nicht die Zigaretten. An diesen haben die Klägerin kein Pfandrecht erwerben können. Das Berufungsgericht beruft sich hierbei auf die Frachtbriefe, in denen das Gut mit "frische Pflaumen verpackt" bezeichnet ist. Indem es lediglich auf die Bezeichnung des Gutes in den Frachtbriefen abstellt, wird es den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen im Speditions- und Eisenbahnfrachtbetrieb aber nicht gerecht:
In ihrer Eigenschaft als Annahmespediteur hatte die Klägerin - wenn man mit dem Berufungsgericht von den Frachtbriefen auf den Gegenstand des Speditionsvertrages schließt - eine Sendung anzunehmen, die in zwei in den Frachtbriefen mit Nummern bezeichneten Waggons in München einlief. Das Gewicht der Ladung war in den Frachtbriefen vom Absender, der Firma Transjug, oder von der Versandbahn - und zwar mit 6.210 bzw. 6.090 kg - angegeben, wie das in Art. 6 § 6 (e) des nach den Frachtbriefen dem Frachtvertrag zugrundeliegenden Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr - IÜG - i.d.F. vom 23. November 1933 (in Kraft getreten am 1. Oktober 1938 - RGBl 1935 II 523) vorgeschrieben ist. Bei der Ankunft in München wurde durch die Güterabfertigung das Gewicht der Ladungen mit 6.210 und 6.010 kg ermittelt. Also hatten die Ladungen in München bis auf eine geringfügige. Abweichung die gleichen Gewichte wie bei der Absendung in Zagreb. Die Waggons enthielten Kisten, und zwar auch Kisten mit Pflaumen.
Die Klägerin, die von der Beiladung der Zigaretten keine Kenntnis hatte, hatte keinen Anlaß, anzunehmen, daß in den ihr von der Bahn zugeführten Waggons, durch Kisten mit Pflaumen getarnt, auch Kisten mit Zigaretten lagerten. Sie durfte ohne ihre Sorgfaltspflicht als ordentlicher Spediteur zu verletzen, davon ausgehen, daß die ihr von der Bahn angedienten Waggons das Gut enthielten, das sie als Annahmespediteur in Empfang nehmen sollte (vgl. § 408 HGB und Senckpiehl a.a.O. § 106 S. 153).
Um sich, ihrem Auftrag als Empfangsspediteur entsprechend; den Besitz an den Gütern zu verschaffen, mußte die Klägerin die Frachtbriefe einlösen und die sich aus ihnen ergebenden Beträge an die Bahn bezahlen. Denn die Bahn brauchte die Frachtbriefe und das Gut nur gegen Quittung und Bezahlung herauszugeben (IÜG Art. 16 § 1). Durch die Annahme der Frachtbriefe, deren die Klägerin bedurfte, um festzustellen, was denn nach dem Frachtvertrag an sie abgesandt worden war, wurde sie als Empfänger verpflichtet, den sich aus den Frachtbriefen ergebenden Betrag zu zahlen (IÜG Art. 16 § 1 Abs. 2). Da nach den von der Klägerin angenommenen Frachtbriefen der Absender die Fracht nur bis Jesenice übernommen hatte, die weitere Frachtzahlung aber als auf den Empfänger überwiesen galt (IÜG Art. 17 § 3), mußte die Klägerin, da sie die Frachtbriefe eingelöst hatte, auch die Fracht bezahlen, die die Bahn deshalb zu wenig berechnet hatte, weil sie ursprünglich den niedrigeren Tarif für Pflaumen und nicht den Tarif für Zigaretten angewendet hatte (IÜG Art. 18 § § 1, 3). Beachtet man diese Zusammenhänge, so läßt sich nicht in Abrede stellen, daß der gesamte Inhalt der beiden Waggons, der nach Gewicht und Verpackungsart der Beschreibung in den Frachtbriefen entsprach, das "Gut" darstellte, das die Klägerin als Spediteur annehmen und weiter versenden sollte, falls die Prüfung der Sendung, bei der die Klägerin als Spediteur nicht verpflichtet war, die Kisten zu öffnen, keinen Anlaß zu Zweifeln gab (vgl. Senckpiehl a.a.O. § 106 S. 153).
War somit der Inhalt der beiden Waggons in seiner Gesamtheit das Speditionsgut, so haftete dieser der Klägerin pfandmäßig für die auf die gesamte Ladung an die Eisenbahn gezahlte Fracht, solange sie die Güter in Besitz hatte (§ 410 HGB). Die Klägerin hätte sich - eine ihrem Pfandrecht etwa vorgehende steuerrechtliche Haftung der Zigaretten für die auf ihnen ruhenden Abgaben hier außer Betracht gelassen - nach ihrer Wahl sowohl an die Pflaumen als an die Zigaretten halten können (§ § 1230, 1257 BGB). Da die Zigaretten, wenn sie durch Pfandverkauf verwertet werden sollten, hätten versteuert werden müssen, hätte sich der Klägerin der Pfandverkauf der Pflaumen als der wirtschaftlich einfachste Weg geboten, um zu ihren Frachtauslagen zu kommen Daß sie dabei für die verauslagten 2.284,10 DM volle Befriedigung hätte finden können ergibt sich daraus, daß das Hauptzollamt beim Notverkauf einen Reinerlös von mehr als 3.000 DM erzielt hat.
4)
Die Möglichkeit, sich für ihre gesamten Frachtauslagen durch Pfandverkauf der Pflaumen zu befriedigen, ist der Klägerin durch das Eingreifen der Zollverwaltung genommen worden:
a)
Die zum Zwecke der Sicherung einer künftigen Einziehung erfolgte Wegnahme der Pflaumen und deren Notverkauf allein führten zwar noch nicht zum endgültigen Verlust des Pfandrechtes der Klägerin. Wäre nämlich die Einziehung nicht erfolgt, dann hätten die Pflaumen bzw. ihr Erlös wieder an die Klägerin ausgehändigt werden müssen; denn die Pflaumen hafteten nicht für auf den Zigaretten liegende Abgaben, die Haftung nach § 121 AbgO beschränkt sich vielmehr auf die abgabepflichtige Ware selbst, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt. Das Pfandrecht der Klägerin würde dann, selbst wenn es durch die Wegnahme der Pflaumen und den damit verbundenen Verlust des unmittelbaren Besitzes erloschen gewesen sein sollte, mit der Wiedererlangung des Besitzes an den Pflaumen oder ihrem Erlös wieder aufgelebt sein (Schlegelberger-Schröder a.a.O. § 410 Anm. 12; Senckpiehl a.a.O. § 215 S. 290). Erst die Einziehung der Pflaumen führte somit zum endgültigen Verlust des Pfandrechts der Klägerin.
b)
Die Einziehung der Pflaumen - wie der Zigaretten - ist in dem im objektiven Verfahren ergangenen Einziehungsbescheid, vorn 4. März 1953 auf § § 401, 414 AbgO gestützt worden. Das zeigt die Urschrift dieses Bescheides in den Akten des Hauptzollamtes München StrL 421/51. Auf diese verweisen sowohl die Akten der Oberfinanzdirektion München - S 1266 - 280 Z XIII - (die im Berufungsurteil fälschlich als Akten des Hauptzollamtes bezeichnet werden) wie auch die Akten des Amtsgerichts München - 7 Ds 567/54, auf welche wiederum im Tatbestand des Berufungsurteils Bezug genommen worden ist. Wenn im Berufungsurteil von einer Einziehung der Pflaumen nach § § 40, 42 StGB die Rede ist, so geht diese Annahme und die entsprechende Annahme des Amtsrichters in seinem Urteil vom 13. Januar 1955 vermutlich auf Ausführungen in den Gründen des Strafbescheides vom 10. November 1954 zurück, wo unter Hinweis auf das objektive Strafverfahren gesagt wird, daß die Pflaumen als Tarnungsmittel der Einziehung nach § § 40, 42 StGB unterlegen hätten. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Einziehung der Pflaumen nach diesen Bestimmungen erfolgt sei, ist aber - wie dargelegt - aktenwidrig, da die Einziehung im Tenor des Einziehungsbescheides ausdrücklich auf § § 401, 414 AbgO gestützt ist.
Nachdem die Klägerin wegen ihrer Frachtauslagen Ersatz verlangt hatte, wies die Oberfinanzdirektion München das Hauptzollamt darauf hin, daß die Klägerin im objektiven Strafverfahren als Nebenbeteiligte gemäß § 421 Abs. 3 Ziff. 1 AbgO hätte beigezogen werden müssen, daß der Einziehungsbescheid ihr gegenüber nicht rechtskräftig geworden sei und ein Erlöschen ihres Spediteurpfandrechtes auf Grund von § 415 Satz 2 AbgO nicht, habe eintreten können. Nunmehr erließ das Hauptzollamt den Strafbescheid vom 10. November 1954 gegen die Klägerin, indem ausgeführt wird, daß nach § 414 AbgO ohne Rücksicht auf ihr Pfandrecht auf Einziehung zu erkennen sei und daß dieses nach § 415 AbgO mit der Rechtskraft des Strafbescheides erlösche. Mit der gleichen Begründung hat der Amtsrichter den Strafbescheid aufrecht erhalten.
c)
Nach Vorstehendem ist also davon auszugehen, daß die Einziehung der Pflaumen im objektiven Verfahren wie im besonderen Verfahren gegen die Klägerin nach § § 401, 414 AbgO erfolgt ist. Da der Strafbescheid gegen die Klägerin rechtskräftig geworden ist, ergibt sich aus § 415 Satz 2 AbgO die Folgerung, daß ihr Pfandrecht an den Pflaumen untergegangen ist.
III.
Nunmehr erhebt sich die Frage, ob die Klägerin, die von der Beiladung der Zigaretten keine Kenntnis hatte, und gegen die der Vorwurf irgend einer Beteiligung am Schmuggel oder der Erlangung eines Vorteils aus diesem nicht erhoben worden ist, dafür von der Beklagten Entschädigung verlangen kann, daß sie infolge der Einziehung der Pflaumen die Möglichkeit, auf Grund ihres Pfandrechtes Befriedigung wegen ihrer Frachtauslagen zu finden verloren hat. Diese Frage ist zu bejahen:
1)
a)
In der neueren Rechtsprechung ist es als unbillig empfunden worden, den an einer Straftat Unbeteiligten darunter leiden zu lassen, daß ein Gegenstand, der ihm gehört, im Strafverfahren gegen den Täter eingezogen wird. Es ist deshalb, weil der Unschuldige keinen Schaden erleiden solle, entschieden worden, daß auf Grund der Vorschrift in § 414 AbgO - einer Kannvorschrift - die Einziehung eines zu Schmuggelzwecken benutzten, nicht dem Schmuggler, gehörenden Kraftwagens in der Regel nur dann aufzusprechen sei, wenn ein besonderer Rechtfertigungsgrund dazu vorliege, wie etwa fahrlässige Ermöglichung der Benutzung des Wagens oder Ziehung von Vorteilen aus der. Straftat. In seinem Urteil BGHSt 1, 351 verweist der Erste Strafsenat auf die Entwicklung in der neueren Gesetzgebung auf dem Gebiete des Rechtes der Einziehung und führt dabei insbesondere die dem an einer Straftat unbeteiligten Eigentümer günstigen Vorschriften in § 295 Abs. 2 StGB, § 123 BranntwMonG (RGBl 1939 I 604) und § 40 WiStG 1949 (WiGBl 1949, 193) an. In der gleichen Richtung liegen die Vorschriften in § 23 O WiG vom 25. März 1952 (BGBl 1952 I 177) und in § 86 StGB (Einziehung bei Hochverrat). Im Anschluß an die erwähnte Entscheidung des Ersten Strafsenates hat der Zweite Strafsenat die Einziehung eines Kraftwagens, der einem an einer Steuerstraftat Unbeteiligten Sicherungsnehmer oder Vorbehaltsverkäufer gehört, dann für gerechtfertigt erklärt, wenn sich der Staat verpflichtet, die Forderung des Eigentümers gegen den Täter zu befriedigen (BGHSt 2, 311), und zwar voll zu befriedigen (BGHSt 8, 70). Diese Rechtsprechung hat im Schrifttum Zustimmung gefunden (Hartung, Das Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 1956 § 414 Anm. III; Kühn, Reichsabgabenordnung, 4. Aufl. 1956 § 414 Anm. 2 - vgl. auch Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts 6. Aufl. § 17 S. 282).
b)
Bei folgerichtiger Weiterführung der in den vorerwähnten Erkenntnissen entwickelten Gedankengänge ergibt sich folgendes:
Was hinsichtlich der Einziehung von Beförderungsmitteln gilt, muß ebenso für die Einziehung von Waren gelten, denn, beide Einziehungsgegenstände werden in § 401 AbgO gleichbehandelt (vgl. Hartung a.a.O. § 414 Anm. III 4 a). Auch Waren, die einem an der Straftat Unbeteiligten gehören, dem gegenüber für eine Einziehung auch kein besonderer Rechtfertigungsgrund besteht dürfen also nach § 414 AbgO nur gegen Entschädigung eingezogen werden. Wird dem Sicherungs- und Vorbehaltseigentümer, der durch die Einziehung sein Eigentum verlieren soll, ein Anspruch auf Entschädigung zugebilligt, dann ist nicht einzusehen, warum ein am Einziehungsgegenstand beschränkt, dinglich Berechtigter, insbesondere ein Pfandgläubiger anders behandelt werden sollte. Der Schutz des Eigentums (Art. 14 GG) wird in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht auf das Eigentum als solches beschränkt, sondern auf alle vermögenswerten Rechte erstreckt (BGHZ 6, 270). Um einen Schutz des Eigentums in diesem Sinne handelt es sich auch bei der Suche nach Wegen, den Einziehungsbestimmungen in ihrer Auswirkung auf Unschuldige die Spitze abzubrechen. Für die Gleichbehandlung des beschränkt dinglich Berechtigten mit dem Eigentümer bei der Einziehung nach § .414 AbgO sprechen sich auch Hartung, a.a.O. § 415 Anm. III Abs. 3 und Hübschmann-Hepp-Spitaler, Komm. zur Reichsabgabenordnung, 1.-3. Aufl. § 415 Anm. III Ziff. 3 aus.
2)
Der Klägerin kann eine Entschädigung nicht mit der Begründung vorenthalten werden, es sei ihr kein Schaden entstanden, weil sie ihre Auslagen von anderer Seite zurückerhalten könne (vgl. zur Frage, der Entschädigung bei hinreichender anderweiter Sicherung BGHSt 4, 344). Täter und Teilnehmer des Zigarettenschmuggels sind unbekannt, so daß es sich erübrigt, zu erörtern, ob die Klägerin gegen diese Ersatzansprüche geltend machen könnte. Erstattungspflichtig hinsichtlich der Aufwendungen nach Vertragsrecht würden die Auftraggeber des Speditionsvertrages sein (§ § 675, 670 BGB - Schlegelberger-Schröder a.a.O. § 407 Anm. 43). War Auftraggeberin die Firma Transjug, dann würde die Klägerin genötigt sein, ihre Rechte im Ausland zu verfolgen; an die Firma Drexler als die "endgültige Empfängerin" würde sie sich solchenfalles nicht halten können, weil der Zwischenspediteur zum Empfänger in keinen vertraglichen Beziehungen steht (Schlegelberger-Schröder a.a.O. § 407 Anm. 5 Abs. 1). War Auftraggeberin aber die Firma Drexler, so wäre der Erstattungsanspruch in dem inzwischen eröffneten Konkursverfahren geltend zu machen. Die Klägerin würde, also nicht alsbaldige Befriedigung finden können. Überdies hatte die Firma D. die Annahme der Sendung mit Rücksicht auf den Schmuggel abgelehnt, so daß ihre Zahlungspflicht mindestens zweifelhaft wäre. Das Speditionspfandrecht hat aber gerade den Zweck, dem Spediteur alsbaldige Befriedigung zu ermöglichen, wie die kurze Frist von nur einer Woche zwischen der Androhung des Pfandverkaufs und dessen Durchführung zeigt (§ 386 Abs. 2 HGB). Deshalb ist es nicht angängig, die Klägerin auf - nunmehr völlig ungesicherte - Forderungen zu verwedsen, deren Realisierung ungewiß, jedenfalls aber mit Schwierigkeiten verbunden war und ist.
3)
Dem Entschädigungsanspruch der Klägerin kann auch nicht entgegengehalten werden, daß der gegen sie ergangene Strafbescheid rechtskräftig geworden sei. Über den im Strafverfahren geltend gemachten Entschädigungsanspruch zu entscheiden, sah sich der Amtsrichter durch eine Entscheidung des HansOLG Hamburg (NJW 53, 1645 = MDR 1953, 569 [OLG Hamburg 10.06.1953 - Ss 3/53]) gehindert. Er hat aber den Strafbescheid gegen die Klägerin nur mit der Maßgabe aufrecht erhalten, daß es dieser unbenommen bleibt, ihre Ansprüche auf Ersatz im Zivilrechtsweg geltend zu machen. Er wollte also mit seiner Entscheidung Entschädigungsansprüche nicht abschneiden.
4)
Kann die Klägerin Entschädigungsansprüche wegen ihrer gesamten Frachtauslagen geltend machen, weil sie sich wegen dieser aus den Pflaumen hätte befriedigen können, wenn diese nicht eingezogen worden wären, so kommt es nicht mehr darauf an, ob sie auch aus den Zigaretten hätte Befriedigung suchen und finden können. Es kann deshalb dahinstehen ob einem Pfandrecht der Klägerin an den Zigaretten eine steuerrechtliche Haftung nach § 121 AbgO wegen der für die Zigaretten geschuldeten Abgaben vorgehen würde und welche Bedeutung es hat, daß die Zigaretten - steuerfrei - im Freihafen Hamburg veräußert worden sind. Auf alles, was in dieser Beziehung vorgetragen worden ist, kommt es nicht mehr an.
5)
Die Höhe der Frachtauslagen der Klägerin ist nicht bestritten. Auch steht außer Streit, daß die Bundesrepublik die rechte Beklagte für den Entschädigungsanspruch ist.
Da die Klägerin entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes aus den Pflaumen nicht nur für die ursprüngliche Frachtforderung von 698,90 DM, sondern auch wegen der Frachtnachbelastung von 1.585,20 DM Befriedigung hätte suchen und finden können, ist es nicht gerechtfertigt, daß das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil durch teilweise Klagabweisung abgeändert hat. Dieses ist vielmehr auf die Revision der Klägerin unter Zurückweisung der Rechtsmittel der Beklagten wieder herzustellen. Demnach war zu erkennen wie geschehen.