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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.10.1982, Az.: BVerwG 4 B 187.82

Anforderungen an die Nachholung der Anhörung im Widerspruchsverfahren; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.10.1982
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 187.82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 11856
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Neustadt an der Weinstraße - 11.02.1982 - AZ: 2 K 85/81
OVG Rheinland-Pfalz - 15.07.1982 - AZ: 12 A 22/82

Fundstellen

  • DÖV 1983, 246-247
  • HFR 1983, 174

Amtlicher Leitsatz

Die nach § 28 Abs. 1 VwVfG gebotene Anhörung kann nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwVfG regelmäßig noch im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden. (Wie BVerwGE 54, 276 [280], Beschluß vom 30. November 1979 - BVerwG 1 B 1167.79 - undUrteil vom 17. August 1982 - BVerwG 1 C 22.81 -).

In dem Rechtsstreit
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Oktober 1982
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und Dr. Gaentzsch
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in der Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Juli 1982 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschverdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt erfolglos; ihrer Begründung kann ein Grund zur Zulassung der Revision im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht entnommen werden.

2

In der Beschwerdeschrift wird sinngemäß die Frage als klärungsbedürftig bezeichnet, ob in der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens die Nachholung einer bis dahin unterlassenen Anhörung des Betroffenen liegen könne (§§ 28 Abs. 1 und 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG -). Diese Frage ist jedoch bereits vom 5. und vom 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im bejahenden und damit in einem mit der Auffassung des Berufungsgerichts übereinstimmenden Sinn geklärt worden (vgl.Urteil vom 18. August 1977 - BVerwG 5 C 8.77 - BVerwGE 54, 276 [280], Beschluß vom 30. November 1979 - BVerwG 1 B 1167.79 - undUrteil vom 17. August 1982 - BVerwG 1 C 22.81 -): Daß nach § 45 Abs. 2 VwVfG die Nachholung der Anhörung "nur bis zum Abschluß eines Vorverfahrens" zulässig ist, besagt (u.a.), daß auch die Widerspruchsbehörde zur Nachholung der Anhörung berechtigt ist. Diese Meinung vertritt übrigens auch das Oberverwaltungsgericht Münster in dem von der Beschwerde zitierten - nicht rechtskräftigen - Urteil vom 19. Januar 1981 - 4 A 2718/79 - DVBl. 1981, 689. Insoweit teilt der beschließende Senat ohne Einschränkung die vom 5. und vom 1. Senat vertretene Rechtsmeinung.

3

Ob es für die Nachholung der Anhörung stets und in allen denkbaren Fällen ausreicht, daß der Betroffene Widerspruch eingelegt und die Behörde bei der Widerspruchsentscheidung sein tatsächliches Vorbringen berücksichtigt hat, würde der Senat in einem zukünftigen Revisionsverfahren nicht zu entscheiden haben: Das Berufungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, der Beigeladene habe hier während des Widerspruchsverfahrens ausreichend Gelegenheit zur Äußerung zu allen für die Entscheidung erheblichen Tatsachen gehabt; diese Feststellung wird von der Beschwerde mit Verfahrensrügen nicht angegriffen. Übrigens wird die Richtigkeit dieser Feststellung durch die vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Verwaltungsvorgänge bestätigt: Abgesehen davon nämlich, daß sich der Beigeladene im vorliegenden Fall schon in der mündlichen Verhandlung über den Widerspruch der Klägerin gegen die Genehmigung und damit vor der Rücknahme dieser Genehmigung durch seinen Anwalt zur Sach- und Rechtslage geäußert hat, hat er sich auch nach der Rücknahme der Genehmigung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eingehend zu dem geäußert, was aus seiner Sicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorzutragen war. Jedenfalls in Fällen dieser Art ist - wie übrigens auch sonst in der Regel - eine zusätzliche Mitteilung der Widerspruchsbehörde an den Betroffenen, ihm werde "Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern" (vgl. § 28 Abs. 1 VwVfG), entbehrlich; eine Aufforderung zur Äußerung an den zu richten, der sich bereits erschöpfend geäußert hat, gäbe keinen Sinn.

4

Über die hiermit beantwortete Frage hinaus formuliert die Beschwerde keine weiteren klärungsbedürftigen Rechtsfragen. Den Verweisungen auf Rechtsausführungen in früheren Schriftsätzen kann nicht nachgegangen werden.

5

Die Beschwerde ist deswegen mit Kostenentscheidung nach §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO [...] zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Streitwertfestsetzung nach § 13 Abs. 1 GKG

Oppenheimer
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Gaentzsch