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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.11.1979, Az.: BVerwG 1 B 1167/79

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.11.1979
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 1167/79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 13180
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 08.08.1979 - AZ: XI 1193/78

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. August 1979 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird, für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das angefochtene Erkenntnis von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Wird - wie hier - die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, so muß in der Beschwerdeschrift oder in einem weiteren, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung einzureichenden Schriftsatz die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das angefochtene Erkenntnis abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Demgemäß ist die Prüfung auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.

3

Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger beigelegte grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts zu dienen vermag. Klärungsbedürftige Rechtsfragen dieser Art werden in der Beschwerdeschrift nicht dargetan.

4

Entgegen der Meinung des Klägers ergibt sich keine klärungsbedürftige Rechtsfrage aus den Darlegungen, mit denen in der Beschwerdeschrift die Auffassung des Berufungsgerichts zur Anwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG beanstandet wird. Die im Berufungsurteil vertretene Rechtsmeinung folgt zwingend aus dem Gesetz, stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein (vgl. Urteil vom 18. August 1977 - BVerwG 5 C 8.77 - [BVerwGE 54, 276 [280]]) und ist auch gänzlich unbestritten, so daß sie nicht zum Gegenstand eines Revisionsverfahrens gemacht zu werden braucht. Die Anhörung, die nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 2 VwVfG bis zum Abschluß des Vorverfahrens nachgeholt werden kann, ist in § 28 Abs. 1 VwVfG gesetzlich definiert. Danach ist dem Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dem Kläger war aufgrund der Ausweisungsverfügung die entscheidungserhebliche Bedeutung seiner Bestrafung vom 4. Februar 1977 bekannt, und er hatte im Widerspruchsverfahren Gelegenheit, zur Berücksichtigung dieser Bestrafung im Rahmen der Ausweisungsentscheidung Stellung zu nehmen. Die Form der mündlichen Anhörung schreibt § 28 VwVfG nicht vor, vielmehr genügt die Möglichkeit der schriftlichen Äußerung. Zuständig für diese Gewährung des rechtlichen Gehörs war nach Abschluß des Abhilfeverfahrens die Widerspruchsbehörde.

5

Eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage lassen auch nicht die Ausführungen erkennen, mit denen sich der Kläger gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, die Ermessensausübung der Ausländerbehörde sei trotz der Heranziehung einer dem Verwertungsverbot des § 49 Abs. 1 BZRG unterliegenden Straftat nicht fehlerhaft. Das Berufungsgericht hat seine diesbezügliche Ansicht mit der Feststellung begründet, in den angefochtenen Bescheiden komme deutlich zum Ausdruck, daß die in Rede stehende Bestrafung aus dem Jahre 1969 keine ausschlaggebende Bedeutung für die Ausweisungsentscheidung habe. Ob diese Wertung des Berufungsgerichts zutrifft, kann hier dahinstehen, weil jedenfalls alle in diesem Zusammenhang denkbaren Rechtsfragen einer Klärung nicht bedürfen und ein Revisionsverfahren keine für andere Prozesse verwertbaren neuen Erkenntnisse vermitteln könnte. Es steht außer Zweifel, daß eine dem Verwertungsverbot des § 49 Abs. 1 BZRG unterliegende Straftat keinen Ausweisungsgrund im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG darstellt, daß ferner die Behörde in der Regel ermessensfehlerhaft handelt, wenn sie bei der Ermessensentscheidung von in Wahrheit nicht vorliegenden Tatsachen ausgegangen ist, und daß schließlich trotz eines im vorerwähnten Sinne unrichtigen Sachverhalts der betroffene Verwaltungsakt Bestand haben kann, wenn in der Verwaltungsentscheidung erkennbar zum Ausdruck kommt, daß der Sachverhaltsteil, der sich als unrichtig erwiesen hat, für die Ermessenserwägungen nicht tragend war. Die Beteiligten streiten lediglich über die Anwendung dieser von beiden Seiten akzeptierten Grundsätze auf den vorliegenden Fall, was der Sache keine die Zulassung rechtfertigende grundsätzliche Bedeutung zu geben vermag.

6

Die Beschwerde bezeichnet auch keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Verfahrensmangel im vorerwähnten Sinne ist lediglich ein dem Berufungsverfahren anhaftender Mangel. Sämtliche in der Beschwerdeschrift erhobenen Rügen betreffen indes das sachlich-rechtliche Urteil des Berufungsgerichts.

7

Einige Formulierungen in der Beschwerdeschrift legen die Annahme nahe, daß der Kläger auch die Abweichungsrüge im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend machen will. Sollte diese Annahme zutreffen, so entbehrt sein Vorbringen der erforderlichen Substantiierung.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird, für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 13 Abs. 1 GKG.