Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.02.1988, Az.: I ZR 24/86
„Ansprechpartner“
Unlauterer Wettbewerb; Sittenwidriges Verhalten; Werbung des Gewerbetreibenden mit der Einstellung einer bislang bei einem bestimmten Konkurrenzunternehmer beschäftigten Fachkraft; Abstellen auf die Marktverhältnisse und die Marktkenntnis der angesprochenen Fachkreise; Einbeziehung aller maßgebenden Begleitumstände und hinreichende Würdigung der Interessenlage; Berechtigtes Interesse des neu gegründeten Unternehmens; Vereinbarung von Wettbewerbsbeschränkungen; Werbung mit der Namensnennung der früheren Mitarbeiter; Gesichtspunkt der Gefährdung des guten geschäftlichen Rufes des früheren Arbeitgebers; Vorwurf einer anlehnenden Bezugnahme
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.02.1988
- Aktenzeichen
- I ZR 24/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 13268
- Entscheidungsname
- Ansprechpartner
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 12.11.1985
- LG Amberg - 27.03.1985
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- GmbH-Report 1988, R 41-R 42 (Kurzinformation)
- GmbHR 1988, R41-R42 (Kurzinformation)
- MDR 1988, 643-644 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1988, 808-809 (Volltext mit amtl. LS) "Ansprechpartner"
Amtlicher Leitsatz
Werbung mit Namensnennung früherer Mitarbeiter eines Konkurrenten als Ansprechpartner.
Werden in einem Werbeschreiben, mit dem ein neu auf den Markt tretendes Unternehmen sich und seine Erzeugnisse rund 5.000 potentiellen Kunden vorstellt, unter mehreren persönlichen Ansprechpartnern mit ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen im Unternehmen auch zwei frühere leitende und langjährige Mitarbeiter eines Konkurrenzunternehmens namentlich genannt, so ist dies auch dann nicht ohne weiteres wettbewerbswidrig, wenn ein Teil der angesprochenen Kunden diese Namen als solche früherer Mitarbeiter des Konkurrenzunternehmens kennt.
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 12. November 1985 aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Amberg vom 27. März 1985 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin ist seit 1920 Herstellerin von Verbindungselementen, insbesondere Kerbstiften, Kerbnägeln und sonstigen gekerbten Verbindungsteilen.
Der Beklagte zu 3 war mit seinen beiden Geschwistern Maria-Theresia Wa. und Carl-Herwig E. bis zu deren gemeinsamem Ausscheiden am 31. Mai 1982 Mitgesellschafter der Klägerin; außerdem war er deren Mitgeschäftsführer.
Im Jahre nach seinem Ausscheiden gründete er zusammen mit seinen Geschwistern die Beklagten zu 1 und 2, die beide - damals noch unter anderslautenden Firmenbezeichnungen als heute - am 16. September 1983 in das Handelsregister eingetragen wurden. Die Beklagte zu 1 vertreibt seither ebenfalls gekerbte Verbindungselemente. Die Beklagte zu 2 ist ihre persönlich haftende Gesellschafterin und Geschäftsführerin; der Beklagte zu 3 ist Geschäftsführer der Beklagten zu 2.
Als Verkaufsleiter für die Beklagte zu 1 wurde Alfons Leißl gewonnen, der bis zum 30. April 1983 35 Jahre lang Mitarbeiter, davon lange Zeit Verkaufsleiter der Klägerin gewesen war.
Im Oktober 1983 versandte die Beklagte zu 1 an eine große Zahl potentieller Kunden - nach ihrem Vortrag rund 5.000 -, darunter auch Kunden der Klägerin, ein Schreiben mit folgendem Wortlaut:
"... Sehr geehrte Damen und Herren,
wir stellen uns als neuer Lieferant für gekerbte Verbindungselemente vor.
Unsere Geschäftsleitung und Mitarbeiter haben großes Fachwissen und jahrzehntelange Erfahrungen mit der Technologie und den Einsatzmöglichkeiten von gekerbten Verbindungselementen. Das gilt für die Fertigung ebenso wie für den Verkauf. Wir können Sie also gut beraten und bei der Lösung von Anwendungsproblemen behilflich sein. Deshalb bitten wir Sie um ihr Vertrauen.
Nehmen Sie, bitte, Kontakt mit uns auf und geben Sie Ihren Bedarf bekannt.
Ihre Partner:
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Alfons L.-Prokurist, Verkaufsleiter, techn. Beratung
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Wir wollen Sie nicht nur mit guter Qualität beliefern; vielmehr werden wir Ihnen ein verläßlicher Partner sein, auf dessen Zusagen Sie vertrauen können.
Bitte, geben Sie uns Gelegenheit zu zeigen, wie wir das meinen. Auf gute Zusammenarbeit freuen wir uns. ..."
Die Klägerin hat in der namentlichen Nennung der beiden früher für sie tätig gewesenen Mitarbeiter unter gleichzeitiger Betonung ihrer langjährigen Erfahrungen auf dem Sachgebiet gekerbter Verbindungselemente ein wettbewerbswidriges Anhängen an ihren Ruf durch die für viele Kunden erkennbare Bezugnahme auf sie gesehen und beantragt,
die Beklagte zu 1 unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken auf jahrzehntelange Erfahrungen ihrer Geschäftsleitung und Mitarbeiter mit der Technologie und den Einsatzmöglichkeiten von gekerbten Verbindungselementen hinzuweisen und im Zusammenhang damit den ehemaligen geschäftsführenden Gesellschafter der Klägerin Christian E. sowie den ehemaligen Mitarbeiter der Klägerin Alfons L. namentlich zu nennen.
Außerdem hat die Klägerin die Feststellung der gesamtschuldnerischen Schadensersatzpflicht der Beklagten beantragt.
Das Landgericht hat beiden Anträgen entsprochen. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgen sie ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat in der Versendung des Schreibens vom Oktober 1983 einen Verstoß gegen § 1 UWG gesehen. Es hat dazu ausgeführt: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfe ein Gewerbetreibender nicht, um die Güte der von ihm hergestellten Erzeugnisse herauszustellen, darauf hinweisen, daß er eine bislang bei einem bestimmten Konkurrenzunternehmer beschäftigte Fachkraft eingestellt habe. Die Beklagte zu 1 habe in ihrem Rundschreiben vom Oktober 1983 zwar nur die Namen ihrer neueingestellten Mitarbeiter, deren Fachwissen und deren jahrzehntelange Erfahrungen genannt und nicht ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß diese Mitarbeiter bislang bei der Klägerin beschäftigt gewesen seien. Nach der Lebenserfahrung sei aber davon auszugehen, daß gleichwohl eine Anzahl der angesprochenen, unstreitig seit längerem bei der Klägerin kaufenden Kunden auf Anhieb erkannt hätten, daß Christian E. und Alfons L. zuvor für die Klägerin tätig gewesen seien. Für den mit den personellen Verhältnissen der beiden Parteien vertrauten Leserkreis entfalte somit das Schreiben vom Oktober 1983 dieselbe Wirkung, wie wenn die Beklagte zu 1 bei Christian E. und Alfons L. ausdrücklich auf deren frühere Zugehörigkeit zur Klägerin verwiesen hätte. Es bestehe daher im Ergebnis kein Unterschied zu den Sachverhalten, die den Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu einer Verurteilung nach § 1 UWG veranlaßt hätten.
II.
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Berufungsgericht ist den Besonderheiten des vorliegenden Falles und den in die Beurteilung einzubeziehenden Gesamtumständen nicht hinreichend gerecht geworden.
1.
Für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung des beanstandeten Rundschreibens der Beklagten zu 1 hat das Berufungsgericht zwar zutreffend hinsichtlich der Frage, ob die Klägerin jedenfalls für einen Teil der angesprochenen Kunden als frühere Dienstherrin der fraglichen Mitarbeiter erkennbar betroffen ist, auf die Marktverhältnisse und die Marktkenntnis der angesprochenen Fachkreise abgestellt und ohne Rechtsverstoß diese Frage bejaht. Es hat jedoch in seiner weiteren Beurteilung die notwendige Einbeziehung aller maßgebenden Begleitumstände außer acht gelassen und die Interessenlage nicht hinreichend gewürdigt. So hat das Berufungsgericht insbesondere nicht beachtet, daß die Beklagte zu 1 als neugegründetes Unternehmen ein berechtigtes Interesse daran hatte, sich ihrem potentiellen Kundenkreis vorzustellen und dabei auch etwaige Vorzüge - sofern dies wie vorliegend unstreitig wahrheitsgemäß geschah - deutlich hervorzuheben. Soweit sie damit einen Einbruch auch und sogar besonders in den angestammten Kundenkreis der Klägerin anstrebte, ist dies, weil zum Wesen des Wettbewerbs gehörig, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. etwa BGH, Urt. v. 27. Februar 1986 - I ZR 210/83, GRUR 1986, 547, 548 = WRP 1986, 379 - Handzettelwerbung). Demgemäß kann es nicht als wettbewerbswidrig angesehen werden, daß sie in dem der Vorstellung ihres Unternehmens dienenden Schreiben auf jahrzehntelange Erfahrungen ihrer Geschäftsleitung und Mitarbeiter mit der Technologie und den Einsatzmöglichkeiten ihrer Produkte hingewiesen hat. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, durfte ihr ein solcher Hinweis auch nicht deshalb verwehrt werden, weil die herausgestellten Erfahrungen der Mitarbeiter auf deren früherer Tätigkeit bei der Klägerin beruhten (BGH, Urt. v. 3. Mai 1958 - I ZR 26/57, GRUR 1958, 553, 555 - Saugrohr). Die Klägerin hätte die spätere Verwertung solcher Erfahrungen im Dienste eines konkurrierenden Unternehmens durch die Vereinbarung von Wettbewerbsbeschränkungen verhindern oder jedenfalls verzögern können. In Ermangelung solcher Beschränkungen kann weder den früheren Mitarbeitern die anderweite Auswertung der gewonnenen Erfahrungen noch deren neuem Arbeitgeber ein angemessener werbender Hinweis auf die Facherfahrung als solche verwehrt werden. Dies gilt auch, wenn - wie es das Landgericht festgestellt hat - auf dem Markt der Parteien nur wenige Hersteller tätig sind und die Klägerin als Marktführerin anzusehen ist.
2.
Als möglicherweise vorwerfbar bleibt daher allein der Umstand zu prüfen, daß die Beklagte zu 1 in ihrem Schreiben zwei für sie tätige Kräfte namentlich genannt hat, woraus - so die verfahrensfehlerfrei getroffene und auch von der Revision nicht in Frage gestellte Feststellung des Berufungsgerichts - ein Teil der angesprochenen Kunden entnehmen konnte, daß es sich um frühere Mitarbeiter der Klägerin handelte. Auch dies vermag jedoch unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles nicht den Vorwurf eines sittenwidrigen Verhaltens zu begründen.
Dem stehen die vom Berufungsgericht zitierten Urteile des Bundesgerichtshofs vom 5. Juni 1956 - I ZR 4/55 (GRUR 1957, 23, 24 - Bünder-Glas) undvom 20. Dezember 1963 - I b ZR 104/62 (GRUR 1964, 316, 317 - Stahlexport, insoweit nicht vollständig in BGHZ 40, 391, 393 [BGH 20.12.1963 - Ib ZR 104/62] abgedruckt) nicht entgegen. In ihnen ist - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - nicht der abstrakte Grundsatz aufgestellt, daß ein Gewerbetreibender zur Herausstellung der Güte seiner Erzeugnisse schlechthin nicht darauf hinweisen dürfe, daß er eine bislang bei einem bestimmten Konkurrenten beschäftigt gewesene Fachkraft eingestellt habe. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof auch in jenen beiden Entscheidungen jeweils anhand der im konkreten Fall maßgebenden Gesamtumstände geprüft, ob und wieweit in einem solchen Hinweis ein Wettbewerbsverstoß unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer sittenwidrigen Anlehnung und/oder Diskriminierung gesehen werden muß; er hat dabei in dem Urteil vom 20. Dezember 1963 (aaO) erkennen lassen, daß nicht jeder Hinweis auf die Einstellung leitender Angestellter und auf ihre frühere Tätigkeit wettbewerbsrechtlich zu beanstanden sein müsse, sondern daß das Vorwerfbare in jenem Fall konkret darin zu sehen sei, daß in einem Werbeschreiben die früheren Arbeitgeber "unnötigerweise mehrfach genannt" worden seien. Mit den Sachverhalten, die jenen Urteilen zugrundelagen, ist der vorliegende in mehrfacher Hinsicht nicht vergleichbar.
Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die Nennung der beiden Namen geeignet gewesen sei, bei den durch das Schreiben angesprochenen Kunden der Klägerin den Eindruck entstehen zu lassen, daß letztere nunmehr eines nicht unerheblichen Teiles ihrer leitenden Fachkräfte beraubt sei; eine entsprechende Behauptung hat auch die Klägerin nicht aufgestellt. Anders als bei dem dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Dezember 1963 (a.a.O.-Stahlexport) zugrundeliegenden Sachverhalt scheidet somit im vorliegenden Fall der Gesichtspunkt der Gefährdung des guten geschäftlichen Rufes der Klägerin aus; in Betracht kommt allein der Vorwurf einer anlehnenden Bezugnahme auf die Klägerin.
Bei der Beurteilung einer anlehnenden Bezugnahme kann es jedoch eine Rolle spielen, ob sie in der weitaus massiveren, weil aufdringlichen und breiter wirkenden Form einer direkten, unter Umständen sogar mehrfachen (vgl. BGH a.a.O. - Stahlexport) Nennung des Mitbewerbers erfolgt, mit der eine Beziehung zu diesem für jedermann zwangsläufig erkennbar hergestellt wird, oder ob sich die Bezugnahme - wie vorliegend - lediglich für einen Teil der Angesprochenen im Wege des nur aufgrund bestimmter Kenntnisse möglichen Schlusses aus anderen Umständen der Werbung ergibt. Während die erstere Form regelmäßig ohne weiteres den Vorwurf eines wettbewerbswidrigen Verhaltens begründen wird, bedarf es bei einer Bezugnahme, die sich den Angesprochenen nur mittelbar aus bestimmten Umständen erschließt, einer umfassenderen Prüfung sowohl dieser Umstände selbst als auch der Interessen einerseits des Werbenden und des von der Werbung angesprochenen Verkehrs an der Nennung dieser Umstände und andererseits des von ihrer Nennung betroffenen Konkurrenten.
Diese Prüfung kann das Revisionsgericht im vorliegenden Fall aufgrund der vom Berufungsgericht bereits getroffenen Feststellungen und aufgrund des unstreitigen Parteivorbringens selbst vornehmen. Sie ergibt, daß Interessen der Klägerin nur begrenzt, nämlich insoweit berührt werden, als angesprochene Kunden die Namen der zwei von insgesamt vier genannten Personen und deren frühere Tätigkeit so sicher kennen, daß sie sie auch ohne weiteren unterstützenden Hinweis als die früheren Mitarbeiter der Klägerin erkennen und zusätzlich allenfalls daraus den Schluß ziehen, daß die Beklagte zu 1 der Klägerin gerade wegen der Mitarbeit der genannten Personen im Wettbewerb gleichwertig oder vorzuziehen sei.
Auf der anderen Seite steht die Nennung der beiden leitenden Mitarbeiter unter ihrem bürgerlichen Namen im Einklang mit deren natürlichem, auch nicht durch Konkurrenzabreden mit der Klägerin eingeschränktem Recht, den eigenen Namen - und zwar einschließlich aller mit ihm etwa verbundenen positiven Assoziationen - auch im geschäftlichen Verkehr zu verwenden bzw. durch Dritte verwenden zu lassen, sofern dadurch - wie vorliegend - keine Irreführung des Verkehrs eintritt. Unter der letztgenannten Voraussetzung kann ein solches Namensverwendungsrecht auch dem Geschäftsführer Christian Eibes der Beklagten zu 1 nicht etwa deshalb abgesprochen werden, weil sein bürgerlicher Name mit einem Firmenbestandteil der Klägerin übereinstimmt.
Auch der Zusammenhang, in dem die Namensnennung erfolgt ist, bietet zu Beanstandungen keinen Anlaß. Die namentliche Nennung bestimmter zuständiger Mitarbeiter als Ansprechpartner erscheint nicht ungewöhnlich, sondern so naheliegend, daß sie die Angesprochenen nicht ohne weiteres zu der Annahme nötigt, hier solle eine werbende Beziehung zur früheren Arbeitgeberin der Genannten hergestellt werden; dies umso weniger, als die Beklagten als Ansprechpartner nicht nur die beiden früheren Mitarbeiter der Klägerin, sondern zugleich zwei andere Personen benannten, die in keinen Zusammenhang mit der Klägerin zu bringen waren. Gerade für ein neu auf den Markt tretendes Unternehmen kann es von erheblichem Interesse sein, den potentiellen Kunden die gewünschte Kontaktaufnahme durch die namentliche Nennung von zuständigen Sachbearbeitern zu erleichtern und dadurch von Anfang an auch ein personenbezogenes Vertrauensverhältnis zu ermöglichen.
Ein Handeln in diesem Interesse entspricht dem Wesen des Wettbewerbs. Es ist für Wettbewerber naheliegend und vorhersehbar. Sein Ausschluß hätte allenfalls durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit den ausgeschiedenen Mitarbeitern erfolgen können. Ein Verbot gemäß § 1 UWG erfordert dagegen zusätzliche Umstände, die den Vorwurf eines sittenwidrigen Handelns begründen könnten und an denen es im vorliegenden Fall fehlt.
III.
Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben. Auf die Berufung der Beklagten ist das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Erdmann, Richter
Teplitzky, Richter
Scholz-Hoppe, Richter
Mees, Richter