Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.06.1956, Az.: I ZR 4/55
„Bünder Glas“

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.06.1956
Aktenzeichen
I ZR 4/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13965
Entscheidungsname
Bünder Glas
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 11.11.1954

Fundstellen

  • DB 1956, 768-769 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1956, 565
  • NJW 1956, 1556 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1. des Kaufmanns Werner K., B., E.weg,

2. der Firma Werner K. OHG, B., E.weg,

Prozessgegner

1. die Firma B. Glas-GmbH, gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer, Kaufmann Ehrenfried Z., B., E.-M.weg ..., und Kaufmann Werner H., E., A.straße

2. die Firma Hugo Z., B.,

Amtlicher Leitsatz

Ein Gewerbetreibender, der bei der Werbung eines neuen Kunden nach seiner Leistungsfähigkeit gefragt wird, darf nicht, um die Qualität der von ihm hergestellten Erzeugnisse herauszustellen, darauf hinweisen, daß er Fachkräfte eingestellt habe, die bisher in einem bestimmten Konkurrenzunternehmen, das den Kunden bisher beliefert hat, beschäftigt gewesen seien (sog. "anlehnende" vergleichende Werbung).

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. h.c. Wilde, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Christoph, Dr. Weiß und Dr. Nörr

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 11. November 1954 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die beiden klagenden Unternehmen und die Beklagte zu 2), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 1) ist, haben ihren Sitz in B. ( ...) und stehen auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von Arzneiflaschen und Ampullen in Wettbewerb. Die Klägerin zu 1), die Firma B. Glas-GmbH, ist 1948 gegründet, ihr Geschäftsführer Ehrenfried Z. ist gleichzeitig Inhaber der Klägerin zu 2), eines eingeführten Unternehmens der thüringischen Glasindustrie, das nach Enteignung in der sowjetischen Besatzungszone Anfang 1952 beim Amtsgericht in Bünde ins Handelsregister eingetragen wurde. Die Beklagte zu 2) vertreibt Glaswaren seit Sommer 1952, sie beschäftigt frühere Fachkräfte und Arbeiter der Klägerinnen.

2

Die Klägerinnen werfen den Beklagten vor, sie hätten ihnen Arbeitskräfte in unlauterer Weise abgeworben, um mit ihrer Hilfe ein Konkurrenzunternehmen aufzubauen und gleichzeitig ihre, der Klägerinnen, Produktions- und Leistungsfähigkeit zu schwächen. Außerdem habe der Beklagte zu 1) Kunden mit dem Hinweis geworben, frühere Arbeitskräfte der Klägerinnen seien jetzt bei der Beklagten zu 2) beschäftigt, diese sei somit in der Lage, ebenso gut wie die Klägerinnen zu arbeiten.

3

Die Klägerinnen haben zunächst beantragt:

  1. I.

    die Beklagten zu verurteilen,

    1. 1.

      es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe zu unterlassen, Arbeitskräfte der Klägerinnen abzuwerben sowie unter Berufung auf von den Klägerinnen übernommene Arbeitskräfte bei Kunden Werbung für ihre Erzeugnisse zu machen.

    2. 2.

      den Ingenieur B., den Meachniker Hans B. und den Mechaniker Walter L. weder unmittelbar noch mittelbar auf dem Gebiete des bisherigen Geschäftsbereiches der Klägerinnen und ihrem bisherigen Wirkungskreis bei den Beklagten weiter zu beschäftigen oder sich ihres Rates oder ihrer Kenntnisse auf den genannten Gebieten zu bedienen;

  2. II.

    festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, den Klägerinnen auch darüber hinaus allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die Einstellung der von den Klägerinnen übernommenen Arbeitskräfte entstanden ist oder noch entsteht.

4

Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt. Sie haben eine planmäßige, sittenwidrige Abwerbung bestritten. Der Beklagte zu 1) räumt ein, daß er auf eine übernommene Fachkraft, den Ingenieur B., hingewiesen habe, jedoch nicht von sich aus, sondern nur, nachdem die Leistungsfähigkeit der Beklagten zu 2) in Zweifel gezogen und er von den aufgesuchten Kunden nach Fachkräften seiner Firma gefragt worden sei; er habe in solchen Fällen zunächst auf seine Geschäftsverbindung mit einem bekannten Glasfachmann aus H. (Ingenieur R.) und erst in zweiter Linie auf die übernommene Arbeitskraft der Klägerinnen hingewiesen. Wenn er den Namen des Ingenieur B. und dessen frühere Tätigkeit bei der B. Glas-GmbH einigen Kunden gegenüber erwähnt habe, sei dies nur geschehen, um die Leistungsfähigkeit der Beklagten zu 2) darzutun.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz haben die Klägerinnen ihren Antrag eingeschränkt und nur noch beantragt, den Beklagten zu untersagen, unter Berufung auf von den Klägerinnen übernommene Arbeitskräfte bei Kunden für ihre Erzeugnisse zu werben. Nach weiterer Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht nach diesem Antrag erkannt.

6

Mit der Revision begehren die Beklagten völlige Abweisung der Klage. Die Beklagten bitten, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

7

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte zu 1) bei der Kundenwerbung gegenüber den Firmen O., R. und Großeinkaufsgenossenschaft mündlich und gegenüber der Firma O. auch schriftlich darauf hingewiesen, daß bei der Beklagten zu 2) Fachkräfte angestellt seien, die früher bei den Klägerinnen leitende Stellungen innegehabt hätten. Damit sollte bei den zu Werbenden, die, wie das Berufungsgericht feststellt, zu den Kunden der Klägerin zu 2) zählten, der Eindruck erweckt werden, die Beklagte zu 2) sei in gleich guter Weise leistungsfähig wie die Klägerinnen. Die Beklagten haben sich also in der Absicht, Kunden zu werben, an den guten geschäftlichen Ruf eines Mitbewerbers angehängt. Es handelt sich hier um einen Fall, in dem nicht der Unterschied zwischen der eigenen und der fremden Ware vergleichend hervorgehoben, sondern auf die Vorzüge beider Waren hingewiesen wird, um auf diese Weise den guten Ruf der fremden Ware für die eigene Ware nutzbar zu machen. Eine solche Werbung, für die das Schrifttum im Gegensatz zur "kritisierenden" vergleichenden Werbung den Begriff der "anlehnenden" vergleichenden Reklame eingeführt hat (Nerreter GRUR 1933, 8 [11]; Droste GRUR 1951, 140), verstößt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, gegen die guten Sitten des Wettbewerbs (§1 UnlWG). Mit den Grundsätzen eines lauteren Wettbewerbs ist es nicht vereinbar, den Arbeitserfolg und den guten Ruf der Erzeugnisse eines Wettbewerbers zu dessen Nachteil als Vorspann für den eigenen Wettbewerb durch Bezugnahme auf den Wettbewerber auszunutzen, wenn eine solche nicht unbedingt geboten ist. So hat das Reichsgericht die Bezugnahme auf einen fremden, eingeführten Namen oder auf ein fremdes Wortzeichen, um durch sie den eigenen Wettbewerb zu erleichtern und den des fremden Wettbewerbers zu erschweren, regelmäßig als sittenwidrig bezeichnez (vgl. RGZ 86, 123 [125 f] "Garlock-Ersatz"; RG JW 1926, 47 [48] "Aspirin-Substitut"). Die Beklagten haben eingeräumt, daß sie auf den Übertritt einer Fachkraft, die früher bei den Klägerinnen tätig gewesen war, nur aufmerksam gemacht haben, um die Qualität ihrer Erzeugnisse und ihre Leistungsfähigkeit herauszustellen. Der Hinweis auf die Übernahme von Fachkräften ist mit dem Ziel geschehen, den Kunden darzutun, daß die eigenen Erzeugnisse ebenso gut seien wie die der Klägerinnen. Nur in diesem Sinne konnte die Bezugnahme auch von den aufgesuchten Firmen verstanden werden. Die Beklagten haben sich damit den guten Ruf, den die Klägerinnen in der Glasindustrie genießen, zur Förderung ihres eigenen Absatzes zunutze gemacht.

8

Die Rüge, die die Revision in diesem Zusammenhang erhebt, richtet sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe bei der Werbung von mehreren leitenden Angestellten gesprochen; zu dieser Auffassung sei das Berufungsgericht infolge der irrigen Annahme eines unrichtigen Tatbestandes, der nachträglich berichtigt worden sei, gekommen (§286 ZPO). Diese Rüge ist schon deswegen unerheblich, weil nach obigen Ausführungen für die Annahme eines Verstoßes gegen §1 UnlWG allein die Tatsache ausreicht, daß die Beklagten bei der Werbung unzulässigerweise auf die Klägerinnen Bezug genommen haben. Das Berufungsgericht hätte daher keinen Anlaß gehabt, wie die Revision weiter bemängelt (§139 ZPO), Feststellungen darüber zu treffen, ob und welche Gedanken sich die von dem Beklagten zu 1) aufgesuchten Firmen über die weitere Leistungsfähigkeit der Klägerinnen nach dem Weggang des Ingenieurs B., des früheren Betriebsleiters der Klägerin zu 1), gemacht haben. Maßgebend für die rechtliche Beurteilung der Wettbewerbsmethoden der Beklagten im Sinne des §1 UnlWG ist ihr eigenes objektives Verhalten und die dadurch zum Ausdruck gebrachte Absicht, nicht aber die Reaktion der Kunden und der Erfolg der beanstandeten Werbung. Daher sind die Ausführungen des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 1) habe durch seine Äußerungen die Gefahr heraufbeschworen, daß bei den angesprochenen Firmen der Anschein einer geringeren Leistungsfähigkeit der Klägerinnen entstehe, zur Feststellung des Wettbewerbsverstoßes der Beklagten nicht erforderlich. Im übrigen wird die Feststellung im angefochtenen Urteil, der Beklagte zu 1) habe auf mehrereübernommene Arbeitskräfte hingewiesen, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme getragen, auf das sich das Berufungsgericht ausdrücklich stützt.

9

Mit Recht hält das Berufungsgericht auch den Einwand der Beklagten, der Hinweis auf die Klägerinnen sei durch die an sie gerichteten Fragen der Firmen gerechtfertigt, nicht für durchgreifend. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß von dem Grundsatz der Unzulässigkeit vergleichender Werbung nur in Ausnahmefällen abgewichen werden darf, z.B. wenn im Falle gebotener Abwehr (BGH GRUR 1954, 337 [341] - Radschutz) der Wettbewerber genötigt ist, auf den Konkurrenten hinzuweisen. Die Erwähnung eines Mitbewerbers kann auch dann statthaft sein, wenn der Umworbene selbst den Wunsch geäußert hat, hinsichtlich Art oder Wirkungsweise der für seine Entscheidung in Betracht kommenden Waren oder Leistungen nähere Aufklärung zu erhalten (RG JW 1936, 2867 [2868]; RG GRUR 1938, 53 [56]; RG GRUR 1940, 308 [312]; RG GRUR 1943, 252 [253 f]). In diesem Falle muß aber der Befragte Zurückhaltung üben und Inhalt und Umfang dessen, was er mitteilen will, genau überlegen. Der Beklagte zu 1) ist aber überhaupt nicht aufgefordert worden, über die Klägerinnen oder ihre Leistungen sich zu äußern, sondern nur, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, nach Fachkräften seines Betriebes gefragt worden. Es entspricht den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs, daß noch nicht eingeführte Firmen bei der Kundenwerbung nach ihrer eigenen Ausrüstung und Leistungsfähigkeit gefragt werden, bevor sich ein Kunde entschließt, sich von seinem bisherigen Lieferanten abzuwenden. Eine derartig allgemein gehaltene Anfrage, etwas über die eigene Leistungsfähigkeit darzutun, berechtigt aber den Befragten nicht ohne weiteres, gleichzeitig etwas über den Konkurrenten auszusagen (vgl. Droste GRUR 1951, 140 [144]). Es muß besonders Zurückhaltung gerade dann verlangt werden, wenn, wie im vorliegenden Fall, die konkurrierenden Unternehmen in derselben kleinen Stadt ihren Sitz haben und die eine Firma bestrebt ist, mit dem Kundenbesuch zugleich den Mitbewerber, mit dessen Lieferungen der Kunde zufrieden gewesen ist, zu verdrängen und an seine Stelle zu treten. Wenn das Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme angenommen hat, der Beklagte zu 1) habe ohne Not den Namen der Klägerinnen bei der Kundenwerbung im Zusammenhang mit den Fachkräften genannt, so kann dies aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

10

Es kann der Revision zugegeben werden, daß die Beklagten, wenn man sie auf die gute Qualität von B.-Glas hingewiesen hätte, hätten erklären dürfen, sie lieferten in gleich guter Qualität, wenn dies richtig war. Die Beklagten hätten aber auch in diesem Falle ihre Behauptung, sie lieferten in gleich guter Qualität, nicht damit begründen dürfen, daß sie Fachkräfte der Klägerinnen übernommen hätten. Denn hierdurch hätten sie die bei den Kunden hinsichtlich der Waren der Klägerinnen vorhandenen Gütevorstellungen, die ja gerade wesentlich auf den Leistungen der Fachkräfte beruhen, für sich ausgenutzt.

11

Soweit in der Rechtsprechung ein an sich wettbewerbsfremder Hinweis auf die Person oder Leistung eines Mitbewerbers zugelassen ist, wenn er geeignet und bestimmt ist, einen von diesem ausgehenden Angriff abzuwehren, sind einem solchen Einwand insofern enge Grenzen gesetzt, als die als Abwehrmaßnahme bezeichnete Handlung auf jeden Fall notwendig gewesen sein muß, um sie als gerechtfertigt erscheinen zu lassen. Wenn die Revision zur Rechtfertigung des Verhaltens des Beklagten zu 1) vorträgt, die Klägerin zu 1) habe vor dem Kundenbesuch des Beklagten zu 1) die Qualität der Waren der Beklagten zu 2) angezweifelt, fehlt es an der Schlüssigkeit dieses Einwands, da die Beklagten nicht behauptet haben, daß dem Beklagten zu 1) bei seinen Kundenbesuchen Zweifel hinsichtlich der Qualität der Waren der Beklagten zu 2) entgegengehalten worden seien, die etwa die Klägerin zu 1) bei den Kunden zuvor hervorgerufen hätte. Das Berufungsgericht hat überdies nicht festgestellt, daß die Klägerinnen die Qualität der Waren der Beklagten angezweifelt hätten. Dies ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht aus der Aussage des Zeugen Alexander. Die Beklagten haben sich in den Vorinstanzen auch niemals darauf berufen, die Nennung des Namens der Klägerinnen sei etwa zur Abwehr erforderlich gewesen; sie haben sich vielmehr zu dem Hinweis für berechtigt gehalten, um darzutun, daß der Ingenieur B. ein ausgebildeter Fachmann sei, der von einer Fachfirma komme.

12

Mit Recht hat das Berufungsgericht den weiteren Einwand der Beklagten, die Klägerinnen handelten selbst wettbewerbswidrig, da sie das Gerücht verbreitet hätten, die Beklagten verwerteten fremde Patente, und ferner den Versuch gemacht hätten, die Beklagte zu 2) von der Rohglaszufuhr abzuschneiden und einen ihrer früheren Mitarbeiter - L. - als Werkspion bei ihr unterzubringen, für unbegründet gehalten, ohne diese bestrittenen Behauptungen auf ihre tatsächliche Richtigkeit zu prüfen. Diese angeblichen wettbewerbswidrigen Angriffe der Klägerinnen stehen mit den in der Klage beanstandeten Werbemaßnahmen der Beklagten nicht derartig im Zusammenhang, daß sie als taugliche und angemessene Mittel zur Abwehr der angeblichen Angriffe der Klägerinnen angesehen werden könnten (BGH GRUR 1954, 337 [341] - Radschutz). Selbst wenn die Klägerinnen schließlich, was sie ebenfalls bestreiten, geschützte Maschinen anderer Finnen nachgebaut hätten, würde dies die Beklagten nicht zu den beanstandeten Werbemethoden berechtigen, da sie hiervon, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht betroffen wären. Die Klägerinnen können verlangen, daß die Beklagten sich bei ihrer Werbung innerhalb der Schranken halten, die durch Gesetz und Verkehrssitte gezogen sind. Wenn die Klägerinnen nach Auffassung der Beklagten diese Schranken ihrerseits überschritten haben, blieb es der Beklagten unbenommen, ihre etwaigen Rechte aus den §§1, 13 UnlWG wahrzunehmen. Wer sich mit einer Klage gegen fremden unlauteren Wettbewerb wendet, handelt selbst dann nicht rechtsmißbräuchlich, wenn seine eigene Werbung nicht einwandfrei ist, es sei denn, daß er sich bei wechselseitiger Abhängigkeit der beiderseitigen unlauteren Wettbewerbsmaßnahmen mit seinem eigenen Handeln in Widerspruch setzen würde.

13

Die Revision erhebt schließlich noch den Einwand der fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin zu 2). Auch, hiermit kann sie keinen Erfolg haben. Obwohl die beiden Klägerinnen rechtlich selbständig sind, bestehen doch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts so enge geschäftliche und produktionstechnische Verbindungen, daß die beiden in Bünde ansässigen Firmen als eine wirtschaftliche Einheit betrachtet werden müssen. Die Sachbefugnis der Klägerin zu 2) ergibt sich überdies aus §13 Abs. 1 UnlWG.

14

Hiernach hat sich die Revision der Beklagten als unbegründet erwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.

Wilde Krüger-Nieland Christoph Weiss Nörr