Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.08.1985, Az.: 4 StR 397/85
Landfriedensbruch infolge einer Schlägerei auf einem Feuerwehrfest; Beteiligung an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder an Bedrohungen von Menschen mit Gewalttätigkeiten aus einer Menschenmenge heraus; Ausschreitungen von Mitgliedern der Menge innerhalb einer Menschenmenge; Voraussetzungen einer Menschenmenge
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.08.1985
- Aktenzeichen
- 4 StR 397/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 11893
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankenthal - 25.02.1985
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 33, 306 - 310
- JZ 1985, 105
- MDR 1985, 1042 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1986, 1116 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1986, 70
- StV 1985, 455-456
Verfahrensgegenstand
Landfriedensbruch u.a.
Amtlicher Leitsatz
Ausschreitungen von Mitgliedern einer Menschenmenge, die innerhalb der Menge ausgetragen werden, erfüllen nicht den Tatbestand des § 125 StGB.
Redaktioneller Leitsatz
Ausschreitungen, die innerhalb einer Menschenmenge entstehen, stellen keine Landfriedensbruch dar.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 29. August 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Laufhütte, Goydke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
Bundesanwältin ... als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
der Angeklagte ... und Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten K.,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
1.
Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 25. Februar 1985 mit den Feststellungen aufgehoben,
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision des Angeklagten K., an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten Krembel wird verworfen.
- a)
im Schuldspruch, soweit die Angeklagten K. und F. wegen Landfriedensbruchs und der Angeklagte B. wegen vorsätzlichen Vollrausches verurteilt sind,
- b)
im Strafausspruch,
- aa)
insgesamt, soweit die Angeklagten K. und F. betroffen sind,
- bb)
im Einzelstrafausspruch wegen vorsätzlichen Vollrausches sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe, soweit der Angeklagte B. betroffen ist; die gegen diesen Angeklagten ausgesprochene Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis bleibt jedoch bestehen.
Gründe
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten K. wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Landfriedensbruchs unter Einbeziehung weiterer Urteile eine Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verhängt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen die Verurteilung wegen Landfriedensbruchs richtet. Im übrigen ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
1.
Nach den Feststellungen befanden sich der Angeklagte K. und sechs Mitangeklagte sowie deren - unbekannte - Begleiter am 27. August 1983 gegen 24 Uhr in einer Scheune, in der eine Tanzveranstaltung der Freiwilligen Feuerwehr stattfand. In der Scheune hielten sich etwa 200 Personen auf. Als die Mitangeklagten F. und B. auf ein Schallplattengerät einschlugen und F. versuchte, den Zeugen H. von dem Podest zu ziehen, auf dem die Musikanlage untergebracht war, kam es zu einer Auseinandersetzung mit Feuerwehrleuten. Dies war für die Angeklagten und ihre Begleiter (insgesamt 15 bis 20 Personen) der Anlaß, sich rasch zu verständigen und "eine allgemeine Schlägerei vom Zaun zu brechen". In dieser schlugen die Mitangeklagten Be., Ha. und J. auf den Zeugen W. ein; das Landgericht hat diese Mitangeklagten deshalb wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Der Beschwerdeführer K. sowie die Mitangeklagten B. und F. schlugen auf andere Feuerwehrleute und Gäste ein. Da die Opfer nicht festgestellt werden konnten, hat das Landgericht diese Angeklagten nicht wegen Körperverletzung, wohl aber wegen Landfriedensbruchs - den Angeklagten B. wegen vorsätzlichen Vollrausches, weil er im Rausch einen Landfriedensbruch begangen habe - verurteilt. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
2.
Voraussetzung der Strafbarkeit nach § 125 StGB ist, daß aus einer Menschenmenge Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit begangen werden (vgl. BGHSt 32, 165, 178 [BGH 23.11.1983 - 3 StR 256/83 S]; BGH NStZ 1984, 549).
a)
Bis zum Inkrafttreten des § 125 StGB in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 20. Mai 1970 (BGBl. I S. 505) konnte Täter eines Landfriedensbruchs nur sein, wer sich einer solchen Menschenmenge räumlich anschloß (RGSt 60, 331; OGHSt 2, 209, 212). Davon geht § 125 StGB n.F. nicht mehr aus (BGHSt 32, 165, 178) [BGH 23.11.1983 - 3 StR 256/83 S]. Täter nach § 125 StGB können demnach auch Personen sein, die sich einer Menschenmenge selbst nicht körperlich anschließen. Nach wie vor verlangt der Tatbestand aber das Vorhandensein einer räumlich zusammengeschlossenen Menschenmenge, aus der heraus Ausschreitungen im Sinne des § 125 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StGB begangen werden. Nach § 125 StGB ist strafbar, wer sich an den Ausschreitungen als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Ausschreitungen zu fördern.
b)
Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen "aus einer Menschenmenge" sind Angriffe von Mitgliedern der Menge gegen Menschen oder Sachen außerhalb der Menge. Deshalb sind Ausschreitungen von Mitgliedern der Menge, die innerhalb einer Menschenmenge ausgetragen werden, vom Tatbestand nicht erfaßt (von Bubnoff in LK, StGB 10. Aufl. § 125 Rdn. 11; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 125 Rdn. 13). Die Verurteilung nach § 125 StGB kann somit nicht darauf gestützt werden, daß sich Angehörige der in der Scheune versammelten Menschenmenge gegenseitig bekämpft haben (Rudolphi in SK § 125 Rdn. 9). Vielmehr könnten sich die Angeklagten und ihre Begleiter nur dann wegen Landfriedensbruchs strafbar gemacht haben, wenn sie selbst eine Menschenmenge gebildet hätten, die sich von den sonst in der Scheune befindlichen Personen abgehoben hätte und wenn aus dieser Menschenmenge heraus Gewalttätigkeiten gegen Außenstehende begangen worden wären.
aa)
Der Begriff der Menschenmenge bezeichnet eine nicht notwendigerweise ungezählte, aber doch so große Personenmehrheit, daß die Zahl nicht sofort überschaubar ist (RGSt 40, 76). Der zur Menschenmenge gehörende Personenkreis muß so groß sein, daß es auf das Hinzukommen oder Weggehen eines einzelnen Menschen nicht mehr ankommt (OGHSt 1, 244, 245; 2, 249, 250; Rudolphi in SK § 125 Rdn. 7; Lenckner in Schönke/Schröder a.a.O. § 125 Rdn. 10). Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß 20 bis 25 Personen, von denen einzelne während eines 20 bis 30 Minuten dauernden Überfalles hinzu kommen und einzelne weggehen, eine solche Menschenmenge bilden (BGH, Urteil vom 11. März 1958 - 5 StR 620/57; vgl. auch von Bubnoff in LK a.a.O. § 125 Rdn. 9 m. Nachweisen). In diesem Sinne kann auch noch eine Ansammlung von 15 bis 20 Personen, die nach den Feststellungen des Landgerichts die Schlägerei in der Scheune auslösten, eine Menschenmenge sein. Voraussetzung ist aber, daß die Personen einen solchen räumlichen Zusammenhang herstellen, daß bei Außenstehenden die Vorstellung einer Menschenmenge als räumlich verbundenes Ganzes entsteht (RGSt 60, 331; OGHSt 2, 209, 211; 364, 366).
bb)
Den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, daß es zu einem Zusammenschluß zwischen den Angeklagten und ihren Begleitern oder wenigstens zwischen einem so großen Teil der Angeklagten und ihren Begleitern gekommen ist, daß sie eine Menschenmenge gebildet haben. Vielmehr sprechen die Ausführungen des Landgerichts eher dafür, daß die Angeklagten und ihre Begleiter jeder für sich gegenüber Feuerwehrleuten und Gästen der Feier ausfällig geworden sind. Darauf deutet hin, daß der Mitangeklagte Ka. nicht wegen Landfriedensbruchs - sondern nur wegen Bedrohung eines Gastes der Veranstaltung - verurteilt worden ist, weil, wie das Landgericht ausführt (UA 13), seine "Beteiligung im übrigen nicht festgestellt werden konnte". Daß die Mitangeklagten Be., Ha. und J. nur wegen gefährlicher Körperverletzung und nicht wegen Landfriedensbruchs verurteilt worden sind, mag an der Anwendung der Subsidiaritätsklausel des § 125 Abs. 1 letzter Halbsatz StGB und nicht darin liegen, daß das Landgericht angenommen hat, auch sie hätten die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt. Ausführungen dazu enthält das Urteil aber nicht. Nach allem kann der Senat den Feststellungen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 125 StGB nicht entnehmen.
3.
Die Revision des Angeklagten K. führt deshalb auf die Sachrüge zur Aufhebung des Schuldspruchs nach § 125 StGB. Dies hat gemäß § 357 StPO Wirkung auch für die Mitangeklagten F. und B., die keine Revision eingelegt haben. Der Angeklagte F. ist wegen desselben Ereignisses wie der Beschwerdeführer nach § 125 StGB verurteilt worden. Schuld- und Strafausspruch gegen den Angeklagten F. sind deshalb aufzuheben. Der Angeklagte B. ist wegen einer Reihe von Straftaten verurteilt worden, die mit der Schlägerei während des Feuerwehrfestes nicht im Zusammenhang stehen. Der daneben ausgesprochenen Verurteilung nach § 323 a StGB liegt aber die Annahme zugrunde, er habe während des Feuerwehrfestes im Vollrausch den Tatbestand des § 125 StGB erfüllt. Deswegen ist der Schuldspruch nach § 323 a StGB und die deswegen ausgesprochene Einzelstrafe aufzuheben. Die Aufhebung der wegen der Rauschtat ausgesprochenen Einzelstrafe führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Davon unberührt ist die Anordnung der Sperrfrist zur Entziehung der Fahrerlaubnis; sie beruht auf bestehenbleibenden Verurteilungen und kann deshalb trotz Wegfalls der Gesamtstrafe aufrechterhalten bleiben (BGH NJW 1979, 2113; BGH, Beschluß vom 11. Februar 1980 - 3 StR 515/79).
Die Mitangeklagten Be., Ha., J. und Ka. sind nicht nach § 125 StGB verurteilt worden. Die Aufhebung der Schuldsprüche wegen Landfriedensbruchs berührt sie deshalb nicht. Zwar geht das Landgericht davon aus, daß die Mitangeklagten Be., Ha. und J. die Schlägerei, die es als Landfriedensbruch wertet, mit angezettelt haben. Es ist aber auszuschließen, daß sich das im Strafausspruch ausgewirkt hat.
Hürxthal
Laufhütte
Goydke
Meyer-Goßner