Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.02.1980, Az.: 3 StR 515/79
Aufhebung der Strafzumessung bei Ausnahme eines Teils der Taten von der Verfolgung; Erschleichen ärztlicher Verschreibungen; Einfluss der Teilaufhebung auf die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt der Fahrerlaubnissperre
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.02.1980
- Aktenzeichen
- 3 StR 515/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 13338
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Krefeld - 26.07.1979
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Prozessführer
Klaus Hermann Nikolaus S. aus K., geboren am ... 1952 in G./T.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und
des Generalbundesanwalts,
zu Nrn. 1 und 3 auf dessen Antrag,
gemäß § 154 a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO
am 11. Februar 1980
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Verfolgung des Angeklagten wird gemäß § 154 a Abs. 1 und 2 StPO in den Fällen II B Nrn. 8 bis 12 der Gründe des Urteils des Landgerichts Krefeld vom 26. Juli 1979 auf die Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Urkundenfälschung beschränkt.
- 2.
Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
- a)
im Einzelstrafausspruch, soweit der Angeklagte wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt bleibt;
- b)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Doch bleiben die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und die Anordnung einer Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1.
Soweit das Landgericht den Angeklagten für den Tatzeitraum ab 3. Mai 1978 (UA S. 13 und 46) des Erwerbs von und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie der Urkundenfälschung für schuldig befunden hat, ergeben die Feststellungen nicht, daß er sich - in weiterer Tateinheit damit - in den Fällen II B Nrn. 8 bis 12 der Urteilsgründe zugleich wegen zwei versuchter und drei vollendeter Betrugstaten strafbar gemacht hat. Dem Urteil läßt sich nicht entnehmen, ob er beabsichtigte, sich im Zusammenhang mit der Täuschung der Ärzte einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erschleichen. Auch fehlen Feststellungen darüber, wen er geschädigt hat oder hat schädigen wollen. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat diese Betrugsfälle gemäß § 154 a StPO von der Verfolgung ausgenommen.
2.
Das führt zur Aufhebung des zugehörigen Einzelstrafausspruchs (zwei Jahre Freiheitsstrafe) sowie der Aussprüche über die Gesamtstrafe (vier Jahre Freiheitsstrafe) und die Reihenfolge der Vollstreckung. Mag der Schuldspruch wegen der genannten Betrugsvorwürfe bei der Strafzumessung auch nicht beträchtlich ins Gewicht fallen (§ 154 a Abs. 1 StPO), so läßt sich doch nicht ausschließen, daß er die genannten Strafen zum Nachteil des Angeklagten mitbeeinflußt hat. Die aufgehobene Einzelstrafe von zwei Jahren liegt als Einsatzstrafe der Gesamtstrafe zugrunde. Pur drei andere kleinere Betrügereien (II B Nrn. 5, 13 und 14) hat das Landgericht Einzelfreiheitsstrafen von je drei Monaten verhängt. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe hat es erschwerend insbesondere berücksichtigt, daß der Angeklagte trotz der mehrfachen Vorstrafen (wegen Betruges) nicht davon habe ablassen können, erneut in erheblichem Maße Betrugsdelikte zu begehen. Deshalb muß das angefochtene Urteil in dem dargelegten Umfang aufgehoben werden.
3.
Im übrigen ist die Revision im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
a)
In den Fällen, in denen sich der Angeklagte ärztliche Verschreibungen erschlichen oder dies versucht hat, hat er sich nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 b BetMG strafbar gemacht (vgl. Joachimski, Betäubungsmittelrecht 2. Aufl. § 11 BetMG Anm. 16 a, c, d und f). Dadurch, daß dies im Schuldspruch nicht zum Ausdruck kommt, ist er nicht beschwert.
b)
Obwohl der Senat die Gesamtstrafe aufgehoben hat, können die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) und die Anordnung der Fahrerlaubnissperre bestehen bleiben. Denn die Gründe, auf denen sie beruhen (UA S. 56 f) werden von der Teilaufhebung sowie einer möglichen Milderung der bisherigen Einsatzstrafe und der Gesamtstrafe nicht berührt.
Die Maßregel ist nach geltendem Recht auch nicht mehr Bestandteil des Gesamtstrafenausspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1979 - 4 StR 87/79 = NJV 1979, 2113). Ihr liegt hier überdies nicht nur der in Rechtskraft erwachsende Schuldspruch wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Urkundenfälschung und unerlaubtem Handeltreiben zugrunde; sie beruht vielmehr auch auf der mit Erlaß dieses. Beschlusses rechtskräftig werdenden weiteren Verurteilung wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zur Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten. Unter diesen Umständen besteht kein sachlicher Anlaß, daß der Tatrichter über die Maßregel neu verhandelt. Allerdings muß das Landgericht die Unterbringung bei der neuen Gesamtstrafenbildung im Urteilstenor entsprechend § 55 Abs. 2 StGB ausdrücklich aufrechterhalten (vgl. BGH a.a.O.). Entsprechendes gilt für die Maßnahme nach § 69 a StGB.
4.
In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht schließlich zu prüfen haben, ob unter Einbeziehung von Geldstrafen aus den UA S. 13 genannten Urteilen mehrere Gesamtstrafen zu bilden sind (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 39. Aufl. § 55 Rdn 5). Der Angeklagte hat die Taten, die der Verurteilung wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln und wegen Betruges in den Fällen Weiler (II B 4) und Rozek (II B 14) zugrunde liegen, vor dem 3. Mai 1978 begangen.
Dr. Schubath
Dr. Krauth
Laufhütte
Dr. Gribbohm