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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.03.1958, Az.: 5 StR 620/57

Strafrechtliche Verurteilung wegen schweren Landfriedensbruchs in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer Frau; Vernehmung eines 11 jährigen Zeugen ohne Vereidigung mangels Vollendung des 16. Lebensjahres; Verwertung von bei einer polizeilichen Vernehmung getätigten Aussagen eines Zeugen durch Bestätigung dieser bei Vorhalt der Aussage; Nachprüfung einer Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.03.1958
Aktenzeichen
5 StR 620/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 14902
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 22.06.1957

Verfahrensgegenstand

Schwerer Landfriedensbruch gemäß § 125 Abs. 2 StGB u.a.

In der Strafsache
...
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 11. März 1958,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten Th., H., W. Ka., B., S., T., K. und Ho. und der gesetzlichen Vertreterin des Angeklagten K., Käthe K., gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 22. Juni 1957 werden verworfen.

Gründe

1

Die Jugendkammer hat die Angeklagten Th., H., W., Ka., B., K. und Ho. wegen schweren Landfriedensbruchs in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer Frau nach den §§ 125 Abs. 2, 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB und die Angeklagten S. und T. wegen Landfriedensbruchs nach § 125 Abs. 1 StGB unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu folgenden Strafen verurteilt:

H. zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten, Th,. W., Ka., B., K. und Ho. zu Jugendstrafen von je einem Jahr und drei Monaten, S. zu einer Jugendstrafe von neun Monaten und T. zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten.

2

Die gegen die Angeklagten S. und T. verhängten Jugendstrafen hat sie zur Bewährung ausgesetzt.

3

Die Revisionen der Angeklagten und der gesetzlichen Vertreterin des Angeklagten K., Käthe K. rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie haben keinen Erfolg.

4

I.

Verfahrensrügen.

5

1.)

§ 48 JGG ist nicht verletzt worden. Die Jugendkammer hat beschlossen, die Öffentlichkeit für die Dauer der Verhandlung im Interesse der Erziehung der Jugendlichen auszuschließen. Dieser Beschluß entspricht der Vorschrift des § 48 Abs. 3 JGG, die bestimmt, daß in einem Verfahren, in dem wie hier neben Jugendlichen auch Heranwachsende angeklagt sind, die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden kann, wenn dies im Interesse der Erziehung jugendlicher Angeklagter geboten ist. Ob das zutrifft, hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die von der Jugendkammer getroffene Entscheidung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

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Hieran ändert nichts, daß die Jugendkammer den Vertretern der Presse die Anwesenheit gestattet hat. § 48 Abs. 2 JGG bestimmt für die Fälle des Abs. 1, in denen die Öffentlichkeit kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, ausdrücklich, daß der Vorsitzende einzelnen Personen die Anwesenheit gestatten kann. Die Vorschrift gilt entsprechend auch für die Fälle des Abs. 3. Ob und welchen Personen die Anwesenheit gestattet werden soll, entscheidet das tatrichterliche Ermessen. Auch diese Entscheidung der Jugendkammer ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Zulassung der Presse führte zwar dazu, daß die Öffentlichkeit über die Verhandlung unterrichtet wurde. Das schließt aber nicht aus, daß es der Jugendkammer im Interesse der Erziehung der jugendlichen Angeklagten geboten erscheinen durfte, die Öffentlichkeit nicht unmittelbar an der Verhandlung teilnehmen zu lassen. Daß unrichtige Pressemeldungen erschienen waren, verpflichtete die Jugendkammer nicht, den Pressevertretern die Anwesenheit zu untersagen.

7

Aus den gleichen Gründen bedeutet es auch keine Gesetzesverletzung, daß die Jugendkammer den späteren Antrag des Verteidigers Rechtsanwalt Fr. auf Wiederherstellung der Öffentlichkeit abgelehnt hat.

8

2.)

Die Vorschrift des § 64 StPO ist nicht verletzt worden. Die Sitzungsniederschrift ergibt, daß der Zeuge Hof., der nicht vereidigt worden ist, zur Zeit der Vernehmung erst 11 Jahre alt war. Damit ist durch die Sitzungsniederschrift hinreichend klargestellt, aus welchen Gründen die Vereidigung des Zeugen unterblieben ist. Zeugen, die zur Zeit der Vernehmung nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben, dürfen nach § 60 Nr. 1 StPO nicht vereidigt werden.

9

3.)

Der Einwand, daß die Jugendkammer die Angeklagten während der Vernehmung der Zeugin Renate St. aus dem Sitzungssaal habe abtreten lassen, obwohl die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 JGG nicht vorgelegen hätten, geht fehl. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat die Jugendkammer die Entfernung der Angeklagten beschlossen, weil zu befürchten sei, daß die Zeugin in ihrer Gegenwart nicht die Wahrheit sagen werde. Das war nach § 247 Abs. 1 StPO, der auch im Jugendstrafverfahren gilt, rechtlich zulässig.

10

4.)

Das Urteil teilt auf Seite 25 UA die Erwägungen mit, welche die Jugendkammer bestimmt haben, dem Hilfsantrag auf Einholung eines Gutachtens über den Reifegrad des Angeklagten W. nicht stattzugeben. Die Erwägungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Richtlinien zu § 3 JGG empfehlen zwar, in Fällen, in denen die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Jugendlichen zweifelhaft erscheint, das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen. Die Jugendkammer hat aber ohne Rechtsirrtum einen solchen Zweifelsfall als nicht gegeben angesehen.

11

5.)

Die von der Revision des Angeklagten H. gerügten Verstöße gegen § 261 StPO sind nicht dargetan. Die Sitzungsniederschrift ergibt, daß der Kassiber, durch den H. Sc. aufforderte, falsche Angaben zu machen, in der Hauptverhandlung verlesen worden ist. Der Wortlaut des Kassibers brauchte in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt zu werden.

12

Daß die Feststellungen, welche die Jugendkammer zu Lasten des Angeklagten H. getroffen hat, u.a. auf Angaben des Angeklagten Th. beruhten, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen wären, ist nicht erwiesen. Hierbei kann unerörtert bleiben, ob mit den Angaben des Angeklagten Th., welche die Jugendkammer nach den Ausführungen auf Seite 11 UA verwertet hat, Aussagen gemeint sind, die Th. bei seiner polizeilichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren gemacht hat. Auch solche Aussagen dürfen verwertet werden, sofern sie zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sind. Das kann hier in der Weise geschehen sein, daß der Angeklagte Th. in der Hauptverhandlung auf entsprechenden Vorhalt bestätigt hat, diese Angaben gemacht zu haben. Ein solches Verfahren ist auch dann rechtlich zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 251 StPO für eine Verlesung der Niederschrift über die frühere Vernehmung nicht gegeben sind.

13

6.)

Die Aufklärungsrügen greifen nicht durch. Auf die Behauptung, daß der Tatrichter es unterlassen habe, an einen Angeklagten oder Zeugen, den er vernommen hat, eine bestimmte Frage zu stellen, kann eine Aufklärungsrüge grundsätzlich nicht gestützt werden. Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage zu prüfen, ob der Tatrichter die Frage nicht doch gestellt hat. Die Verteidiger von Amts wegen darüber zu vernehmen, ob sie den Angeklagten gegenüber zum Ausdruck gebracht haben, daß ihre Taten nicht als schwerwiegend angesehen werden könnten, brauchte sich der Jugendkammer nicht aufzudrängen. Die weiteren Aufklärungsrügen sind nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt insoweit in den Revisionsbegründungen die Angabe der Beweismittel, deren sich die Jugendkammer nach Auffassung der Revisionen zur Sachaufklärung noch hätte bedienen müssen (vgl. BGHSt 2, 168).

14

7.)

Die weiteren Revisionsrügen, mit denen Verstöße gegen die §§ 261, 267 StPO geltend gemacht werden, sind in Wahrheit keine Verfahrensrügen, sondern Angriffe sachlichrechtlicher Art.

15

II.

Sachrügen.

16

1.)

Die Jugendkammer hat die äußeren und inneren Merkmale des - teils schweren, teils einfachen - Landfriedensbruchs (§ 125 Abs. 1 und 2 StGB) und der gemeinschaftlichen gewaltsamen Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer Frau (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) ohne Rechtsirrtum als gegeben angesehen.

17

Was die Revisionen demgegenüber vortragen, sind teilweise Angriffe gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung der Jugendkammer. Sie können die Revisionen nicht rechtfertigen. Die Feststellungen des Tatrichters, die den Bereich des äußeren und inneren Tatgeschehens betreffen, und die Beweiswürdigung sind einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur ausnahmsweise, nämlich nur insoweit zugängig, als das Gesetz verletzt worden ist (§ 337 StPO). Das trifft hier nicht zu. Die Feststellungen und die Beweiswürdigung enthalten weder einen Widerspruch noch einen Verstoß gegen allgemein anerkannte Erfahrungssätze. Die Beweiswürdigung läßt auch keine Schlüsse erkennen, die denkgesetzlich unmöglich wären. Daß der Tatrichter bei der Beweiswürdigung einen Schluß zieht, der nicht zwingend ist, bedeutet keinen Rechtsfehler.

18

An den vom Tatrichter in rechtlich unangreifbarer Weise festgestellten Sachverhalt ist das Revisionsgericht gebunden. Die Anwendung der §§ 125, 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB auf den hier festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum. Was die Revisionen demgegenüber vortragen, greift nicht durch.

19

Die Annahme, daß sich eine Menschenmenge zusammengerottet hatte (§ 125 StGB), wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß nur 15 Angeklagte wegen Landfriedensbruchs verurteilt worden sind. Das Urteil stellt fest, daß außer diesen Angeklagten noch andere nicht ermittelte Burschen an dem Überfall auf Renate St. beteiligt waren, und daß die Gesamtzahl der Beteiligten etwa 20 bis 25 Personen betrug, von denen während des ungefähr 20-30 Minuten dauernden Überfalls einzelne hinzukamen und einzelne weggingen (S. 18 UA). Das war eine zusammengerottete Menschenmenge im Sinne des § 125 StGB.

20

Der Zugehörigkeit des Angeklagten B. zu dieser Menschenmenge steht nicht entgegen, daß B. den sich etwas abseits haltenden Sch. fragte, warum er nicht mitmache. Das bedeutet nicht, daß B. sich selbst abseits gehalten hätte. Die Feststellungen ergeben klar, daß er das nicht getan hat (S. 12 unten/13 UA).

21

Die Beteiligung des Angeklagten T. wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß er den Tatort vor dem Eintreffen der Polizei verließ, weil er Bedenken gegen die Handlungsweise der anderen hatte (S. 41 UA). Nach den Feststellungen des Urteils geschah dies erst, nachdem T. sich geraume Zeit in dem Haufen, der Gewalttätigkeiten gegen Renate St. verübte, aufgehalten und selbst das Mädchen geküßt hatte (S. 14 UA). Damit hat er den Tatbestand des Landfriedensbruchs im Sinne des § 125 Abs. 1 StGB vollendet. Daß er sich später aus Unwillen über den Grad der Ausschreitungen von der Menge trennte, ist hierauf ohne Einfluß.

22

Der Annahme einer öffentlichen Zusammenrottung im Sinne des § 125 StGB widerspricht auch nicht, daß die Beteiligten sich mit Erfolg bemühten, Straßenpassanten von einem Eingreifen abzuhalten, indem sie bei deren Auftauchen so taten, als ob es sich um eine Schlägerei handele (S. 9 UA). Unter einer Zusammenrottung ist das räumliche Zusammentreten oder Zusammenhalten mehrerer Personen zu gemeinschaftlichem Handeln der Art zu verstehen, daß der die Personenmehrheit beherrschende friedenstörende Wille äußerlich erkennbar wird (vgl. BGH NJW 1954, 1694). Die Zusammenrottung ist öffentlich, wenn die Möglichkeit besteht, daß sich beliebig Menschen in unbegrenzter Zahl an ihr beteiligen. Diese Voraussetzungen können auch erfüllt sein, wenn die Beteiligten sich mit Erfolg bemühen, ihr wahres. Tun vor Straßenpassanten zu verheimlichen, von denen, sie ein Eingreifen befürchten. Daß sie hier vorlagen, ergeben die Feststellungen des Urteils, insbesondere der Umstand, daß sich dem Haufen, der auf einer öffentlichen Straße Gewalttätigkeiten gegen Renate St. verübte, auch Burschen anschlossen, die spazierengingen (S. 7 UA). Dieser Umstand zeigt, daß der friedenstörende Wille sehr wohl äußerlich erkennbar war und daß sich beliebig Menschen in unbegrenzter Zahl beteiligen konnten.

23

Der Umstand, daß der Angeklagte H. zunächst auf die Beine der Renate St. urinierte, widerspricht nicht der Annahme, daß im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB unzüchtige Handlungen an dem Mädchen verübt wurden. Er schließt nicht aus, daß die intensiven Berührungen der Brust und des Geschlechtsteils des Mädchens in wollüstiger Absicht vorgenommen wurden. Daß sie in dieser Absicht erfolgt sind, hat die Jugendkammer ohne Rechtsirrtum festgestellt (S. 21 UA). Das gilt auch für den Angeklagten H., der nach den Feststellungen des Urteils Renate St. am nackten Geschlechtsteil berührt hat (S. 11 UA).

24

Was die Revisionen in diesem Zusammenhang sonst noch vortragen, ist offensichtlich unbegründet.

25

2.)

Die Jugendkammer hat weiterhin ohne Rechtsirrtum angenommen, daß die Angeklagten, soweit sie zur Tatzeit Jugendliche waren, im Sinne des § 1 JGG für ihre Taten strafrechtlich verantwortlich sind. Das gilt auch für die Auffassung der Jugendkammer, daß sie zur Zeit der Tat nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug waren, das Unrecht der Tat einzusehen. Diese Voraussetzung ist allerdings nicht stets schon dann erfüllt, wenn dem Jugendlichen bewußt ist, daß er etwas Verbotenes tut. Zur sittlichen Reife im Sinne des § 3 JGG gehört, daß der Jugendliche ein sicheres Gefühl für den Ernst sittlicher Forderungen, für den Unterschied zwischen Ernst und Spiel besitzt. Das hat der Senat bereits in seinen Urteilen 5 StR 543/55 vom 21.2.1956 und 5 StR 127/56 vom 15.5.1956 ausgeführt. Das angefochtene Urteil stellt diese Voraussetzungen nicht ausdrücklich fest. Hierauf kommt es indessen nicht an. Die Jugendkammer hat sich nicht mit der Feststellung begnügt, daß den Angeklagten das Verbotene ihres Tuns bewußt war. Nach den Feststellungen des Urteils war ihnen außerdem bewußt, daß sie durch ihr Verhalten gröblich gegen die öffentliche Ordnung verstießen (S. 24 UA) und daß ihr Verhalten strafbar war (S. 25 UA). Wer eine Tat der hier in Rede stehenden Art mit dem Bewußtsein begeht, daß sein Verhalten gröblich gegen die öffentliche Ordnung verstößt und strafbar ist, beweist, daß er sich jedenfalls insoweit über den Unterschied zwischen Ernst und Spiel völlig im klaren ist.

26

Die Jugendkammer hat auch nicht verkannt, daß sich die Einsichtsfähigkeit im Sinne des § 3 JGG auf alle Straftatbestände beziehen muß, die der Jugendliche verwirklicht hat. Sie hat die Einsichtsfähigkeit, nicht nur für den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB, sondern auch für den Tatbestand des § 125 StGB geprüft und bejaht. Das ergeben die Ausführungen auf Seite 24 UA. Sie lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Das gilt um so mehr, als der Landfriedensbruch, den die Angeklagten begangen haben, dadurch gekennzeichnet ist, daß die Gewalttätigkeiten im Sinne des § 125 StGB unzüchtige Handlungen im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB waren.

27

III.

Die Strafaussprüche sind gleichfalls ohne Rechtsirrtum.

28

Die Jugendkammer hat gegen alle Angeklagten gemäß § 17 Abs. 2 JGG Jugendstrafen verhängt. Hierbei ist sie davon ausgegangen, daß schädliche Neigungen der Jugendlichen in der Tat nicht hervorgetreten seien, daß Strafe, aber wegen der Schwere der Schuld erforderlich sei. Die hierfür gegebene Begründung ist frei von Rechtsirrtum.

29

Die Ausführungen auf Seite 29/30 UA können zwar - für sich gesehen - den Eindruck erwecken, daß die Jugendkammer sich bei der Entscheidung darüber, ob Jugendstrafen erforderlich seien, rechtsirrigerweise auch durch die Erwägung habe bestimmen lassen, der Strafzweck der allgemeinen Abschreckung verlange, daß Strafen verhängt würden. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt aber klar, daß die Jugendkammer in Wahrheit einem solchen Rechtsirrtum nicht erlegen ist. Auf Seite 28 UA ist ausdrücklich gesagt, daß bei der Beantwortung der Frage, ob Jugendstrafe erforderlich sei, generalpräventive Gesichtspunkte keine Rolle spielen dürften, daß aber, wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich sei, solche Gesichtspunkte sich bei der Bemessung der Strafe auswirken könnten. Die Ausführungen auf Seite 29/30 UA können aus diesem Grunde nur dahin verstanden werden, daß die Jugendkammer die dort aufgeführten Umstände, soweit sie den Strafzweck der allgemeinen Abschreckung betreffen, lediglich bei der Bemessung der Strafen berücksichtigt hat. Das ist ohne Rechtsirrtum.

30

Die Auffassung der Jugendkammer, daß wegen der Schwere der Schuld Jugendstrafen erforderlich seien, ist auch im übrigen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es bedeutet insbesondere keinen Mangel rechtlicher Art, wenn die Jugendkammer hierbei auch den Umstand verwertet hat, daß Überfälle Jugendlicher auf junge Mädchen und Frauen in der letzten Zeit in Westberlin häufig vorgekommen sind, die eine erhebliche Beunruhigung in der Bevölkerung, insbesondere unter den Eltern heranwachsender Mädchen hervorgerufen haben, und daß die Angeklagten trotz ihrer Kenntnis hiervon und trotz des Bewußtseins, daß ihr Verhalten andere Jugendliche zur Nacheiferung anreizen könne, zur Ausführung ihrer Taten geschritten sind. Das ist ein Umstand, der die Annahme einer schwerwiegenden Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG sehr wohl rechtfertigt. Ob eine solche Schuld trotz der auf Seite 26-28 UA aufgeführten mildernden Umstände gegeben ist, hatte die Jugendkammer nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Einen Rechtsfehler läßt das Urteil auch insoweit nicht erkennen.

31

IV.

Auf die allgemeinen Sachrügen hat der Senat das Urteil in vollem Umfange geprüft. Die Prüfung hat keinen Mangel sachlichrechtlicher Art ergeben, durch den die Angeklagten beschwert sind.

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V.

Der Senat hat gemäß den §§ 74, 109 Abs. 2 JGG davon abgesehen, den Beschwerdeführern Kosten oder Auslagen aufzuerlegen.

Sarstedt
Schmidt
Siemer
Schmitt
Börker