Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.01.1990, Az.: BVerwG 1 B 190.89
Unverschuldete Verhinderung des Klägers zur Einhaltung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Gesetzliche Anforderungen an einen Ausbildungsvertrag hinsichtlich der Voraussetzungen der Eintragung eines Berufsausbildungsvertrages in die Lehrlingsrolle ; Voraussetzungen einer angemessenen Vergütung eines Auszubildenden
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.01.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 190.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 18178
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 28.09.1989 - AZ: 8 OVG A 64/88
Rechtsgrundlagen
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 22. Januar 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scholz-Hoppe und den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Gielen
beschlossen:
Tenor:
Unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 28. September 1989 verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Dem Kläger war antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einzuhalten (§ 60 VwGO).
Die allein auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Nach dem für das Klagebegehren maßgebenden § 29 Abs. 1 Nr. 1 HwO gehört zu den Voraussetzungen der Eintragung eines Berufsausbildungsvertrages in die Lehrlingsrolle (§ 28 HwO), daß der Vertrag den gesetzlichen Vorschriften und der Ausbildungsordnung entspricht. Nach Auffassung des Berufungsgerichts widerspricht der Vertrag vom 15. März 1987 in mehrfacher Hinsicht den Vorschriften des II. Teils des Berufsbildungsgesetzes - BBiG -, nämlich weil
- 1.
die vorgesehene Vergütung nicht angemessen im Sinne des § 10 Abs. 1 BBiG ist (BU S. 7-10),
- 2.
der Kündigungsgrund "Wegfall der Eignung" in § 15 BBiG nicht vorgesehen ist (BU S. 10/11),
- 3.
der Vertrag in weiteren Bestimmungen Vorschriften des BBiG wiedergibt, dabei aber drei im einzelnen aufgezählte Auslassungen aufweist (BU S. 11/12) und
- 4.
§ 3 Ziff. 5 Satz 2 des Vertrages hinsichtlich der Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte unklar und zu beanstanden ist (BU S. 12/13).
Das Berufungsurteil beruht mithin auf mehreren je selbständig tragenden Begründungen. Jeder der vier genannten Gründe verbietet nach der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts eine Eintragung des Vertrages vom 15. März 1987 in die Lehrlingsrolle. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede die Entscheidung je selbständig tragende Begründung ein durchgreifender Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird (Beschlüsse vom 6. September 1979 - BVerwG 8 B 35/37.79 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 176; vom 9. März 1982 - BVerwG 7 B 40.82 - Buchholz a.a.O. Nr. 209). Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Beschwerde nicht. Die Beschwerde mißt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der Fragen zu, "ob bei der Prüfung der Angemessenheit (der Vergütung) schematisch die Tarifverträge des jeweiligen Handwerks mit der Möglichkeit einer Abweichung um bis zu 10 % herangezogen werden können" (Beschwerdeschrift S. 2 bis 7) sowie ob "die nicht vollständige Wiedergabe des Berufsbildungsgesetzes zur Folge hat, daß ein Ausbildungsvertrag nicht anerkannt werden könne, weil sich hieraus ergebe, daß der Ausbildende die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes, die im Vertrag nicht wiedergegeben sind, nicht beachten wolle" (Beschwerdeschrift S. 7 bis 10). Damit äußert sich die Beschwerde nicht zu jedem der das Berufungsurteil je selbständig tragenden Begründungen, namentlich nicht zu dem zweiten Grund, nach dem der Vertrag vom 15. März 1987 die Kündigungsgründe gesetzwidrig durch Einführung eines weiteren Kündigungsgrundes "Wegfall der Eignung" erweitert.
Übrigens sind die Voraussetzungen einer angemessenen Vergütung im Sinne des § 10 Abs. 1 BBiG durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 62, 117 <121>[BVerwG 26.03.1981 - 5 C 50/80]; Urteil vom 20. Mai 1986 - BVerwG 1 C 12.86 - Buchholz 421.5 BBiG Nr. 14) geklärt. Angemessen ist danach eine Vergütung, wenn sie nach der Verkehrsauffassung für den Lebensunterhalt des Auszubildenden eine fühlbare Unterstützung bildet und zugleich eine Mindestentlohnung für die in dem jeweiligen Gewerbezweig bestimmbare Leistung eines Auszubildenden darstellt. Es genügt nicht, daß sich hinsichtlich der Frage der Angemessenheit der Vergütung eine Verkehrsauffassung gebildet hat, vielmehr muß sich diese Verkehrsauffassung gerade auf die beiden Angemessenheitselemente "fühlbare Unterstützung für den Lebensunterhalt" und "Mindestentlohnung der Leistung" beziehen (Urteil vom 20. Mai 1986 a.a.O. S. 37). In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung hat sich das Berufungsgericht auf den Tarifvertrag für die Auszubildenden im Tischlerhandwerk als Leitlinie bezogen.
Mit dem Vortrag des Klägers, die Beklagte akzeptiere nur Ausbildungsverträge, die dem Mustervertrag der Handwerkskammer entsprächen, der Kläger habe dies unter Beweis gestellt und das Gericht hätte dem nachgehen müssen (Beschwerdeschrift S. 9 dritter Absatz), ist ein Verfahrensmangel nicht entsprechend § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet. Das Vorbringen enthält keinen Tatsachenvortrag, aus dem sich ein Aufklärungsmangel (§ 86 VwGO) schlüssig ergibt. Insbesondere hatte das Berufungsgericht von seinem materiellen Rechtsstandpunkt aus keinen Anlaß zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Scholz-Hoppe
Gielen