Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.05.1986, Az.: BVerwG 1 C 12.86
Ausbildungsvertrag; Berufsausbildungsverhältnis; Eintragung in das Verzeichnis; Angemessene Vergütung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.05.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 12.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12629
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Münster - 16.03.1983 - AZ: 6 K 676/82
- OVG Nordrhein-Westfalen - 20.05.1985 - AZ: 4 A 1555/83
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NVwZ 1987, 411-412 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Angemessenheit der Vergütung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG als Voraussetzung für die Eintragung eines Berufsausbildungsverhältnisses in das Verzeichnis gemäß §§ 31, 32 BBiG.
Redaktioneller Leitsatz
Die Eintragung des Ausbildungsvertrags in das Berufsausbildungsverhältnisverzeichnis setzt voraus, daß die Ausbildung angemessen vergütet wird; Merkmale einer angemessenen Vergütung
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Mai 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Dr. Dickersbach Meyer und
Dr. Diefenbach
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Mai 1985 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Gründe
I.
Der Kläger ist Steuerberater. Am 24. Mai 1981 schloß er mit der Beigeladenen einen Berufsausbildungsvertrag über die Ausbildung zur Fachgehilfin in steuer- und wirtschaftsberatenden Berufen. Die Ausbildungsvergütung sollte nach § 8 des Vertrages monatlich brutto 250 DM im ersten Ausbildungsjahr, 350 DM im zweiten Ausbildungsjahr und 500 DM im dritten Ausbildungsjahr betragen. Mit Schreiben vom 1. Juli 1981 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Eintragung des Vertrages in das Verzeichnis der Berufsausausbildungsverhältnisse. In der Folgezeit wies die Beklagte mehrfach den Kläger darauf hin, daß die vereinbarte Vergütung unangemessen sei, und regte an, sie so zu erhöhen, daß sie der Vergütung für den Ausbildungsberuf des Kaufmanns im Groß- und Außenhandel entspreche. Da der Kläger dieser Anregung nicht nachkam, lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 1. Dezember 1981 die Eintragung des Berufsausbildungsvertrages zwischen dem Kläger und der Beigeladenen in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse mit der Begründung ab, die im Vertrag vorgesehene Vergütung sei nicht angemessen im Sinne des § 10 BBiG. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers blieben ohne Erfolg. Während des Berufungsverfahrens hat die Beigeladene die Zwischenprüfung und die Abschlußprüfung bestanden. Der Kläger ist daraufhin von der Verpflichtungsklage zur Fortsetzungsfeststellungsklage übergegangen. Das Berufungsgericht hat diese Klage als unbegründet bewertet. Es hat befunden, mangels einer tarifvertraglichen Regelung sei für die Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung auf die Verkehrsauffassung abzustellen; im Kammerbezirk der Beklagten bestehe eine Verkehrsauffassung dahin, die Ausbildungsvergütung für auszubildende Fachgehilfen in steuer- und wirtschaftsberatenden Berufen an die Tarifvereinbarung betreffend den Kaufmann im Groß- und Außenhandel anzulehnen. Da - so das Berufungsgericht - die danach maßgeblichen Beträge nach dem Vertrag zwischen dem Kläger und der Beigeladenen bei weitem nicht erreicht würden, sei der Vertrag auch nicht eintragungsfähig.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und die Verletzung materiellen Rechts mit folgendem Vortrag gerügt:
Die Empfehlung der Beklagten, sich bei der Ausbildungsvergütung an dem Tarif des Groß- und Außenhandels zu orientieren, sei nicht verpflichtend. Im übrigen werde mit dieser Empfehlung auf einen Beruf Bezug genommen, dessen Ausbildung mit demjenigen in steuer- und wirtschaftsberatenden Berufen nicht vergleichbar sei. Vergleichbar seien demgegenüber die Ausbildungen für den Beruf des Fachgehilfen in steuer- und wirtschaftsberatenden Berufen einerseits und die Ausbildung für den Anwalts- und Notargehilfen andererseits. Die der Beigeladenen gezahlte Ausbildungsvergütung liege in der Höhe, die bei der Ausbildung für den Anwalts- und Notargehilfen üblich sei. Die Beklagte habe zudem in den früheren Jahren niedrige Ausbildungsvergütungen des Klägers nicht beanstandet, so daß der Kläger habe davon ausgehen können, daß sich an dieser Praxis nichts ändern werde. Ferner seien die Eltern der Beigeladenen sowie die Beigeladene selbst mit der Vergütungshöhe einverstanden gewesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Mai 1985 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 16. März 1983 aufzuheben und festzustellen, daß die Bescheide der Beklagten vom 1. Dezember 1981 und 8. März 1982 rechtswidrig gewesen sind.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Berufungsurteil.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
II.
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision ist unbegründet und war daher gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei als zuständige Stelle gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 BBiG verpflichtet gewesen, die vom Kläger beantragte Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse abzulehnen, weil die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Diese Rechtsauffassung des Berufungsgerichts verletzt auf der Grundlage der den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil nicht Bundesrecht.
Ein Berufsausbildungsvertrag ist nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 BBiG nur dann in das vorgenannte Verzeichnis einzutragen, wenn der Berufsausbildungsvertrag dem Berufsbildungsgesetz entspricht. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits durch Urteil vom 26. März 1981 - BVerwG 5 C 50.80 - (BVerwGE 62, 117 <121>) entschieden hat, fehlt es an dieser Eintragungsvoraussetzung, wenn die nach dem Vertrag vorgesehene Ausbildungsvergütung im Sinne des § 10 Abs. 1 BBiG nicht angemessen ist. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen seine Auffassung, der Kläger habe der Beigeladenen keine im Sinne der vorgenannten Bestimmung angemessene Vergütung gewährt.
Nach dem vorerwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 1980 (a.a.O.) ist eine Vergütung angemessen, wenn sie nach der Verkehrsauffassung für den Lebensunterhalt des Auszubildenden eine fühlbare Unterstützung bildet und zugleich eine Mindestentlohnung für die in dem jeweiligen Gewerbezweig bestimmbare Leistung eines Auszubildenden darstellt. Es genügt nicht, daß sich hinsichtlich der Frage der Angemessenheit der Vergütung eine Verkehrsauffassung gebildet hat, vielmehr muß sich diese Verkehrsauffassung gerade auf die beiden Angemessenheitselemente "fühlbare Unterstützung für den Lebensunterhalt" und "Mindestentlohnung der Leistung" beziehen.
Das Berufungsurteil enthält die tatsächliche Feststellung, wonach im Kammerbezirk der Beklagten "eine allgemeine Verkehrsauffassung dahin" besteht, "die Ausbildungsvergütung für auszubildende Fachgehilfen in steuer- und wirtschaftsberatenden Berufen an die Tarifvereinbarung betreffend den Kaufmann im Groß- und Außenhandel anzulehnen". Zum Verständnis dieser Feststellung sind die Ausführungen zu berücksichtigen, die im Berufungsurteil diese Feststellung begleiten. Danach soll erkennbar nicht gesagt sein, nach der Verkehrsauffassung sei die vom Kläger gezahlte Vergütung nicht geeignet, den Auszubildenden bei der Bestreitung seines Lebensunterhaltes fühlbar zu unterstützen. Eine solche Aussage stände auch im Widerspruch zu der zwischen den Beteiligten unstreitigen Tatsache, daß in Ausbildungsverhältnissen anderer Berufe zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr gezahlt wurde als das, was die Beigeladene erhalten hat. Die in Rede stehende Feststellung des Berufungsgerichts hat vielmehr zum Inhalt, daß nach der Verkehrsauffassung für den Ausbildungsberuf des Fachgehilfen in steuer- und wirtschaftsberatenden Berufen nur die Ausbildungsvergütung als Mindestentlohnung der Leistung des Auszubildenden angesehen wird, die sich an die tarifgemäße Ausbildungsvergütung für den Ausbildungsberuf des Groß- und Außenhandelskaufskaufmanns anlehnt. In bezug auf diese Feststellung des Berufungsgerichts sind vom Kläger keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht worden, so daß - da die betreffende Feststellung auch nicht im Widerspruch zu den Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen steht - der Senat an diese Feststellung gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist. Daß die Beklagte in den Jahren 1975 und 1978 zwei vom Kläger abgeschlossene Ausbildungsverträge eingetragen hat, obgleich diese Verträge ebenfalls die nunmehr beanstandete niedrige Vergütung vorsahen, steht der vorerwähnten Feststellung nicht entgegen, weil sich diese Feststellung nach der ausdrücklichen Aussage des Berufungsurteils auf den Zeitpunkt des 1. August 1981 bezieht, an dem der Vertrag zwischen dem Kläger und der Beigeladenen abgeschlossen worden ist. Soweit der Kläger im Revisionsverfahren auf einen angeblich im Jahre 1985 eingetragenen Vertrag hingewiesen hat, der nach dem Maßstab der vom Berufungsgericht festgestellten Verkehrsauffassung ebenfalls keine angemessene Vergütung vorsehen soll, muß der Senat dieses neue tatsächliche Vorbringen unberücksichtigt lassen. Im übrigen ist bei unterstellter Richtigkeit des diesbezüglichen Vortrags des Klägers eine solche Eintragung für sich genommen auch nicht geeignet, das Vorhandensein der vorerwähnten Verkehrsauffassung in Frage zu stellen.
Aus den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt sich, daß die vom Kläger an die Beigeladene gezahlte Vergütung in mindestens zwei Ausbildungsjahren so erheblich unter dem maßgeblichen Tarif für den Bereich des Groß- und Außenhandels gelegen hat, daß auf der Grundlage der vom Berufungsgericht festgestellten Verkehrsauffassung das Urteil der Unangemessenheit unabweisbar ist. Selbstverständlich muß der Ausbildungsvertrag in vollem Umfange eintragungsfähig sein, so daß die Ablehnung der Eintragung schon dann gerechtfertigt ist, wenn der Ausbildungsvergütung auch nur zeitweise die Angemessenheit fehlt.
Zu Recht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß im Hinblick auf den zwingenden Ablehnungsgrund des § 32 Abs. 2 Satz 1 BBiG durch die Eintragung der bereits zuvor erwähnten Verträge aus den Jahren 1975 und 1978 dem Kläger kein rechtserheblicher Vertrauensschutz zugewachsen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gründe dafür, außergerichtliche Kosten der Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, sind nicht gegeben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach
Meyer
Dr. Diefenbach