Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.03.1981, Az.: BVerwG 5 C 50/80
Berusständische Kammer; Rechtsanwaltskammer; Mindestansätze für die Ausbildungsvergütung; Verbindliche Festsetzung; Ausbildungsvertrag; Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse; Anerkennung der Mindestsätze
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.03.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 50/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11802
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Darmstadt - 06.07.1979 - AZ: III E 48/79
- VGH Kassel - 31.01.1980 - AZ: VII OE 31/79
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 62, 117 - 122
- DVBl 1982, 372 (amtl. Leitsatz)
- GewArch 1981, 299
- NJW 1981, 2209-2210 (Volltext mit amtl. LS) "Befugnisse der Berufsbidlungsausschüsse"
- RdJB 1981, 489
Amtlicher Leitsatz
Eine berufsständische Kammer (hier: Rechtsanwaltskammer) ist nicht berechtigt, Mindestsätze für die Ausbildungsvergütung verbindlich festzusetzen und die Eintragung eines Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse von der Anerkennung der von ihr festgelegten oder zukünftig beschlossenen Mindestsätze abhängig zu machen.
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Dr. Schwarz und Bermel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Januar 1980 wird mit der folgenden Maßgabe zurückgewiesen: Es wird festgestellt, daß der Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 1978 und der Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 1979 rechtswidrig gewesen sind.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger beschäftigte in seiner Anwaltspraxis bis zum 24. Januar 1981 die Beigeladene als Auszubildende. Mit Bescheid vom 13. Dezember 1978 lehnte die beklagte Rechtsanwaltskammer es ab, den zwischen dem Kläger und der Beigeladenen am 1. August 1978 abgeschlossenen Berufsausbildungsvertrag für den Ausbildungsberuf der Rechtsanwalts- und Notargehilfin in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzutragen. Dieser Vertrag sieht in § 5 Nr. 1 eine monatliche Vergütung der Beigeladenen von 350 DM in der Grundausbildung, von 400 DM im ersten Fachausbildungsjahr und von 450 DM im zweiten Fachausbildungsjahr vor. Hierbei handelt es sich um die seinerzeit von der Beklagten für ihre Kammermitglieder festgesetzten Mindestvergütungssätze. Den folgenden in dem von der Bundesrechtsanwaltskammer herausgegebenen Vertragsformular vorformulierten Text hatte der Kläger unkenntlich gemacht:
"Soweit von der Rechtsanwaltskammer Mindestsätze festgesetzt worden sind oder während der Ausbildungszeit festgesetzt oder geändert werden, gelten mindestens diese Sätze von dem auf die Bekanntmachung folgenden Monatsersten an. Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung wird besonders vergütet."
Die Beklagte bestand auf der Übernahme dieses Vertragstextes und hielt sich für berechtigt, durch Festsetzung eines Mindestsatzes zu bestimmen, welche Vergütung im Sinne des § 10 Abs. 1 des Berufungsbildungsgesetzes "angemessen" ist. Der Kläger verwahrte sich dagegen. Seiner nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gegen den ablehnenden Bescheid erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht entsprochen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und im wesentlichen ausgeführt: Die von dem Kläger mit der Beigeladenen vereinbarte Vergütungsregelung entspreche auch ohne die von der Beklagten geforderte Anpassung an die von ihr festgesetzten Mindestsätze dem Gesetz. Sie sei nicht deshalb unangemessen, weil sie möglicherweise von den Sätzen abweiche, die die Beklagte festgesetzt habe oder festsetzen werde. Die Beklagte sei nicht befugt, die Höhe der Ausbildungsvergütung als Mindest- oder Höchstsatz zwingend vorzuschreiben. Für die Lohnabsprache gelte der Grundsatz der Vertragsfreiheit, es sei denn, die Vertragspartner seien tarifgebunden. Die Beklagte könne nicht im Wege der Selbstbindung ihres Ermessens durch generelle Regelung festlegen, was eine angemessene Vergütung sei. Diese Befugnis ergebe sich auch nicht daraus, daß sie die Durchführung der Berufsausbildung zu regeln habe. Das Entgelt habe keinen Bezug zur Ausbildung, deren Ziel sogar erreicht werden könne, ohne daß der Auszubildende eine Vergütung erhalte. Ebensowenig könne eine Befugnis zur Festsetzung der Vergütungssätze aus der Bundesrechtsanwaltsordnung hergeleitet werden. Schließlich sei die vertraglich vereinbarte Vergütung angemessen im Sinne des § 10 Berufsbildungsgesetz.
Gegen dieses Urteil richtet sich die durch den Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision der Beklagten. Sie trägt im wesentlichen vor: Sie sei berechtigt, eine angemessene Mindestvergütung für Auszubildende festzulegen und zu verlangen, daß die von der Rechtsanwaltskammer während der Ausbildungszeit festgesetzten oder geänderten Mindestsätze von dem auf die Bekanntmachung folgenden Monatsersten an gälten. Dies folge aus ihrer Befugnis, die Ausbildung und Prüfung der Auszubildenden in Anwaltskanzleien zu regeln. Zu den Rechtsvorschriften, die sie nach entsprechender Beschlußfassung des Berufsbildungsausschusses zu erlassen habe, gehöre auch die für die Kammerangehörigen verbindliche Festsetzung von Mindestsätzen für die Ausbildungsvergütung. Diese Festsetzung diene der Durchführung der Berufsausbildung. Zwischen ihr und der Berufsausbildung bestehe ein gesetzlicher Zusammenhang, der eine Regelungsbefugnis der Kammer begründe. Die Festsetzung der Mindestsätze seiähnlich wie bei der Überprüfung von Ermessensentscheidungen nur beschränkt der gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Aus dem Verfassungsrecht, insbesondere aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit und der Tarifautonomie könne gegen die Regelungsbefugnis der Kammer nichts hergeleitet werden. Gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Gewährung einer angemessenen Vergütung müsse das Freiheitsrecht des Ausbildenden zurücktreten.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger macht sich die Begründung des angefochtenen Urteils zu eigen und bittet
um Zurückweisung der Revision mit der Maßgabe, daß festgestellt wird, die angefochtenen Verwaltungsakte seien rechtswidrig.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er tritt der Auffassung des Berufungsgerichts bei, daß die zuständige Stelle im Sinne des Berufsbildungsgesetzes nicht berechtigt sei, den Vertragsparteien des Ausbildungsvertrages die zu zahlende Vergütung verbindlich vorzuschreiben. Die bei fehlender tarifvertraglicher Regelung insbesondere von Kammern und Innungen gefaßten Beschlüsse zur Ausbildungsvergütung könnten nur als Auslegungshilfe zur Frage der Angemessenheit herangezogen werden. Der Einfluß der zuständigen Stelle beschränke sich darauf, bei Eintragung eines Vertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse zuüberprüfen, ob eine im Sinne des Berufsbildungsgesetzes angemessene Vergütung vereinbart worden sei.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Gegen die Weiterverfolgung der Klage in der Form der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bestehen keine Bedenken. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte. Sein ursprüngliches Klagebegehren, gerichtet auf Eintragung des zwischen ihm und der Beigeladenen geschlossenen Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse, hat sich erledigt, nachdem die Beigeladene zwischenzeitig ihre Ausbildung mit Bestehen der Abschlußprüfung als Rechtsanwalts- und Notargehilfin beendet hat. Ein fortbestehendes Interesse an einer nachträglichen Eintragung des Ausbildungsvertrags in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat jedoch geltend gemacht, daß er auch in Zukunft Ausbildungsverträge mit den von der Beklagten beanstandeten Streichungen in dem Vertragsformular abschließen will. Das rechtfertigt die Fortsetzung seiner Klage mit dem sich aus § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ergebenden Antrag.
Die Klage ist auch begründet.
Die Beklagte war, was das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, verpflichtet, den zwischen dem Kläger und der Beigeladenen am 1. August 1978 abgeschlossenen Berufsausbildungsvertrag mit dem von den Vertragspartnern vereinbarten Text in das von ihr geführte Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzutragen. Die in § 32 Abs. 1 des Berufbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) - BBiG - festgelegten Eintragungsvoraussetzungen sind gegeben. Der Kläger ist, wie in dem angefochtenen Urteil ausgeführt und von den Beteiligten auch nicht in Zweifel gezogen wird, persönlich und fachlich zur Ausbildung von Anwalts- und Notargehilfen in seiner Kanzlei geeignet. Die Beteiligten streiten allein darüber, ob der Berufsausbildungsvertrag mit dem vereinbarten Inhalt dem Berufsbildungsgesetz entspricht. Das ist entgegen der Meinung der Beklagten der Fall.
Eine Verpflichtung des Klägers, die von der Beklagten geforderte Anpassungsregelung hinsichtlich der Höhe der Vergütung in den Berufsausbildungsvertrag zu übernehmen, kann aus dem Gesetz nicht hergeleitet werden. Welchen Inhalt der Ausbildungsvertrag haben muß, ergibt sich aus § 4 BBiG. Danach muß der Vertrag u.a. auch Angaben über die Zahlung und die Höhe der Vergütung enthalten. Ergänzend hierzu bestimmt § 10 Abs. 1 BBiG, daß die Vergütung angemessen sein muß; sie ist nach dem Lebensalter des Auszubildenden so zu bemessen, daß sie mit fortschreitender Berufsausbildung mindestens jährlich ansteigt.
Dem genügt der zwischen dem Kläger und der Beigeladenen geschlossene Vertrag, der in § 5 Abs. 1 die monatliche Vergütung entsprechend den Forderungen der Beklagten auf 350 DM in der Grundausbildung, auf 400 DM im ersten und auf 450 DM im zweiten Fachausbildungsjahr vorsieht. Diese Staffelung der Vergütung trägt dem Sinn des § 10 Abs. 1 Satz 2 BBiG hinreichend Rechnung, dem die Erwägung zugrunde liegt, daß mit fortschreitendem Alter des Auszubildenden sowie mit fortschreitender Ausbildung die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Auszubildenden steigen, aber auch seine Ausbildungsleistungen für den Ausbildenden wirtschaftlich wertvoller werden (vgl. Begründung zu § 10 BBiG, BT-Drucks. V/4260). Die Beklagte selbst zieht die Angemessenheit der vereinbarten Vergütung nicht in Zweifel, denn sie entspricht den von ihr selbst für ihre Kammermitglieder damals festgesetzten Mindestsätzen. Das Berufungsgericht hat des weiteren festgestellt, daß nach Abschluß des Ausbildungsvertrags keine Umstände eingetreten sind, die die vereinbarte Vergütung nunmehr als zu gering erscheinen lassen. An diese Feststellungen, gegen die die Beklagte keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht hat, ist das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Mit dem Berufungsurteil ist deshalb davon auszugehen, daß die vertraglich vereinbarte Vergütung nicht unangemessen war.
Der demgegenüber von der Beklagten vertretenen Auffassung, sie sei berechtigt, nach Maßgabe einer entsprechenden Beschlußfassung des bei ihr gebildeten Berufsbildungsausschusses Mindestvergütungssätze für Auszubildende festzulegen und zu fordern, daß die festgesetzten oder während der Ausbildungszeit geänderten Sätze von dem auf die Bekanntmachung folgenden Monatsersten an gälten, kann nicht gefolgt werden. Eine solche Regelungsbefugnis steht dem Berufsbildungsausschuß nicht zu. Nach § 58 Abs. 2 Satz 1 BBiG beschränkt sich seine Beschlußfassung auf die aufgrund dieses Gesetzes von der zuständigen Stelle zu erlassenden Rechtsvorschriften für die Berufsbildung. Hierzu gehört nicht die Festlegung von Mindestsätzen für die Ausbildungsvergütung. Als Rechtsvorschriften, die der Berufsbildungsausschuß als Beschlußorgan erlassen darf, kommen insbesondere Regelungen in Betracht, die den Ausbildungsgang betreffen, und Prüfungsordnungen, aber auch andere Regelungen, die nach § 44 BBiG zulässig sind (Knopp/Kraegeloh, Berufsbildungsgesetz, Ausbildungsplatzförderungsgesetz, Rdnr. 2 zu § 58 BBiG). Zutreffend weist der Oberbundesanwalt darauf hin, daß damit nur solche Vorschriften gemeint sind, die auf berufsrechtlichem Gebiet liegen. Das folgt schon aus der Stellung des § 44 BBiG im System des Gesetzes. Er gehört zum dritten Teil, der mit "Ordnung der Berufsbildung" überschrieben ist, während die Vergütung im zweiten Teil des Gesetzes "Berufsausbildungsverhältnis" geregelt ist. Das Gesetz unterscheidet mithin zwischen dem Berufsausbildungsverhältnis und der Ordnung der Berufsausbildung. Nur auf dem letztgenannten Gebiet steht, wie sich auch aus dem Wortlaut des § 44 BBiG ergibt, der zuständigen Stelle und damit dem Berufsbildungsausschuß eine Regelungsbefugnis zu. Unter Durchführung der Berufsausbildung in diesem Sinne ist, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu der mit den §§ 44, 58 BBiG vergleichbaren Regelung des § 84 Abs. 1 Nr. 4 HandwO - F. 1953 - (Urteil vom 12. März 1962 - 1 AZR 4/61 - [BB 1962, 639]) richtig ausgeführt hat, die Vermittlung des für die Ausübung des Berufs notwendigen fachlichen Wissens und Könnens durch entsprechende Unterweisung und Anleitung zu verstehen. Die Beklagte ist deshalb zwar befugt, Vorschriften zu erlassen, die die Vermittlung der notwendigen theoretischen und praktischen Fertigkeiten gewährleisten, wie sie die spätere Ausübung des jeweiligen Ausbildungsberufs erfordert. Sie darf jedoch nicht die Höhe der Ausbildungsvergütung verbindlich regeln.
Diesen Aspekt der Berufsausbildung hat das Gesetz aus seinem Normenbereich herausgenommen und, wie sich aus § 4 Abs. 1 Nr. 6 BBiG ergibt, der Vereinbarung der Parteien des Ausbildungsvertrags überlassen. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß es - wie bisher - in erster Linie den Vertragsparteien und, soweit sie tarifgebunden sind, den Tarifpartnern obliegt, die Ausbildungsvergütung im einzelnen, namentlich ihre Höhe, eigenverantwortlich festzulegen (Begründung BTAusschuß für Arbeit zu § 10 BBiG, BTDrucks. V/4260). Die zuständige Stelle ist im Rahmen der ihr nach § 32 BBiG zustehenden Befugnisse auf eine Prüfung beschränkt, ob die vereinbarte Vergütung im Sinne des § 10 Abs. 1 BBiG angemessen ist. Zu Unrecht leitet die Beklagte daraus die Berechtigung her, Maßstäbe durch verbindliche Festlegung von Mindestvergütungssätzen zu bilden. Ob eine Vergütung angemessen ist, hat entgegen der Auffassung der Beklagten nicht die zuständige Stelle im Rahmen einer ihr eingeräumten Beurteilungsermächtigung verbindlich festzusetzen. Diese Frage beurteilt sich vielmehr letztlich nach der Verkehrsauffassung. Angemessen ist eine Vergütung, wenn sie für den Lebensunterhalt des Auszubildenden eine fühlbare Unterstützung bildet und zugleich eine Mindestentlohnung für die in dem jeweiligen Gewerbezweig bestimmbare Leistung eines Auszubildenden darstellt (Herkert, Berufsbildungsgesetz, Rdnr. 6 zu § 10; OVG Lüneburg, Urteil vom 18. März 1980 - 8 OVG A 57/79 -; BayVGH, Urteil vom 31. Juli 1975 - Nr. 116 VI 74 - BayVBl. 1976, 210). Dies allein ist Gegenstand des Prüfungsrechts der zuständigen Stelle nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 BBiG.
Den von den berufsständischen Kammern und Verbänden gefaßten Beschlüssen über die Höhe der in dem betreffenden Beruf zu zahlenden Ausbildungsvergütung kann dabei nur die Bedeutung einer Leitlinie insofern zukommen, als sie die Auffassung des betreffenden Berufsstandes über die Angemessenheit der Vergütung wiedergeben. Normsetzende Wirkung mit der Folge, daß hierdurch die Untergrenze einer angemessenen Vergütung für den betreffenden Ausbildungsberuf verbindlich festgelegt werden kann, haben solche Beschlüsse nicht. Sie entheben die zuständige Behörde und im Streitfall die Gerichte nicht der Prüfung, ob die beschlossenen Vergütungssätze von dem im Sinne der im Vorabsatz dargelegten Kriterien innerhalb des Bezirks der Kammer usw. objektiv angemessen sind. Es ist deshalb unzutreffend, wenn die Beklagte meint, ihr stünde bei der Prüfung, ob eine Ausbildungsvergütung angemessen sei, eine der gerichtlichen Kontrolle nur beschränkt zugängliche Beurteilungsermächtigung zu. Schon gar nicht kann davon gesprochen werden, die Beklagte handele insoweit in Ausübung behördlichen Ermessens und ihre daraus abzuleitende Richtsatzkompetenz berechtige sie, zur Gewährleistung einer dem Gleichheitsgebot genügenden Verwaltungspraxis die Höhe der Mindestvergütung verbindlich zu regeln.
Daraus folgt, daß die Beklagte von ihren Kammerzugehörigen nicht verlangen kann, die von ihren Organen jeweils festgesetzten Mindestsätze der Ausbildungsvergütung als Bestandteil des Ausbildungsvertrages anzuerkennen. Sie ist verpflichtet, den Berufsausbildungsvertrag gemäß § 32 BBiG einzutragen, wenn die vereinbarte Ausbildungsvergütung in dem vorstehend dargelegten Sinne angemessen ist. Ob und welche Auswirkungen es auf die Eintragung des Ausbildungsvertrages hat, wenn sich die für die Bemessung der Vergütung maßgebenden Umstände im Laufe des Ausbildungsverhältnisses ändern, bedarf hier keiner Entscheidung. Die Eintragung des Vertrags, um die es in dem vorliegenden Rechtsstreit allein geht, darf jedenfalls nicht von der Vereinbarung einer Anpassungsklausel mit dem von der Beklagten geforderten Inhalt abhängig gemacht werden.
Dem Berufungsurteil ist schließlich darin beizutreten, daß die von der Beklagten in Anspruch genommene Befugnis, Mindestsätze für die Ausbildungsvergütung verbindlich festzusetzen, auch nicht aus der Bundesrechtsanwaltsordnung hergeleitet werden kann. Soweit diese in ihrem § 89 Abs. 2 Nr. 7 die Kammerversammlung ermächtigt, die Ausbildung und Prüfung der Lehrlinge in Anwaltskanzleien zu regeln, geht sie nicht über das hinaus, was § 58 Abs. 2 BBiG den Berufsbildungsausschüssen an Befugnissen zuweist. Auch im Sinne dieser Vorschrift ist unter "Regelung der Ausbildung" nur der Erlaß ausbildungsrechtlicher Regelungen, nicht aber die Festsetzung von Vergütungssätzen für Auszubildende zu verstehen.
Was die von dem Kläger ebenfalls nicht in den Vertrag aufgenommene Überstundenklausel anbelangt, so ergibt sich die Verpflichtung, eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehende Beschäftigung besonders zu vergüten, unmittelbar aus § 10 Abs. 3 BBiG. Sie bedarf deshalb keiner besonderen Regelung in dem Ausbildungsvertrag. Anders wäre es hingegen, wenn der Kläger durch die Streichung des die Überstundenvergütung regelnden Teils des Mustervertrags hätte zu erkennen geben wollen, daß er eine besondere Vergütung für geleistete Überstunden ablehne. Das Berufungsgericht hat jedoch festgestellt, daß keine Anhaltspunkte für eine dahin gehende Absicht des Klägers vorlägen. An diese tatsächliche Feststellung, gegen die die Beklagte keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht hat, ist das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; ein Anlaß, der Beklagten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, bestand nicht.