Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.10.1965, Az.: BVerwG VI C 98.63
Bedeutung einer Nichtigerklärung einer Gesetzesvorschrift durch das Bundesverfassungsgericht für die Auslegung anderer Vorschriften des betroffenen Gesetzes; Anspruch auf Versorgung von am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigten Hinterbliebenen von Berufssoldaten vor dem 1. September 1957
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.10.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 98.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 15509
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 24.05.1963 - AZ: OVG VI A 275/63
Rechtsgrundlagen
- § 95 Abs. 3 BVerfGG
- § 53 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 G 131
Fundstellen
- BVerwGE 22, 264 - 271
- AS 22, 264
- DVBl 1966, 456 (Kurzinformation)
- DÖD 1966, 57
- DÖV 1966, 461-463 (Volltext mit amtl. LS)
- NDBZ 1966, 61
- RiA 1966, 98
- VerwRspr 18, 41 - 46
- ZBR 1966, 249
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Zur Bedeutung der Nichtigerklärung einer Gesetzesvorschrift durch das Bundesverfassungsgericht für die Auslegung anderer Vorschriften des betroffenen Gesetzes.
- 2)
Dem Personenkreis der 2. Alternative des § 53 Abs. 2 Satz 2 G 131 F. 1957 (am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigte Hinterbliebene von Berufssoldaten) stand Versorgung nicht erst ab 1. September 1957 zu.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Oktober 1965
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Mai 1963 wird aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in Köln vom 14. November 1962 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Anfang 1949 beantragte die Klägerin die Gewährung eines Unterhaltsbetrages für sich und ihre beiden Kinder als Hinterbliebene ihres verschollenen Ehemannes, dessen Tod in dem Beschluß des Amtsgerichts Bonn vom 12. November 1948 auf den 7. März 1945 festgestellt worden war. Sie gab dabei an, ihr am 8. Juli 1916 geborener Ehemann sei 1955/36 Soldat geworden sowie am 16. März 1939 zum Leutnant, im März 1943 zum Oberleutnant und im Jahre 1944 zum Hauptmann befördert worden. Am 9. August 1949 wurde ihr mit Wirkung vom 1. März 1949 ein Unterhaltsbetrag von 71,40 DM bewilligt, der durch Bescheid vom 2. Dezember 1949 auf das Gesetz über die Zahlung von Unterhaltsbeträgen an frühere berufsmäßige Wehrmachtangehörige und ihre Hinterbliebenen vom 11. Juli 1949 (GVBl. NW. S. 255) umgestellt und am 15. Februar 1950 neu festgesetzt wurde. Nach Erlaß des Gesetzes zu Art. 131 GG (F. 1951) wurde versucht, die Laufbahn des Verschollenen weiter zu klären. Am 8. November 1952 erhielt die Klägerin Abschlagszahlungen auf eine Dienstunfallversorgung nach § 34 G 131 (F. 1951). Durch Bescheid vom 28. November 1953 wurde ihr mitgeteilt, daß ihr keine Ansprüche nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zuständen, da ihr Ehemann erst am 1. Oktober 1935 in die Wehrmacht eingetreten sei. Gleichzeitig wurde ihr ein Unterhaltsbeitrag nach § 68 G 131 (F. 1951) gewährt. Dieser wurde durch vorläufigen Bescheid vom 25. Mai 1955 neu festgesetzt. Am 23. Januar 1956 wurde der Unterhaltsbeitrag unter Berücksichtigung des Dienstgrades eines Hauptmannes in Höhe der Unfallversorgung neu berechnet. Durch Bescheid vom 18. Dezember 1957 wurde der Klägerin Dienstunfallversorgung auf Grund der §§ 53 Abs. 2, 38, 29 G 131 gewährt. Gleichzeitig wurde ihr mitgeteilt, daß § 181 a BBG keine Anwendung finde, da entstandene Unfallfürsorgeansprüche durch ihn nicht berührt würden. Auf ihren erneuten Antrag, die Versorgung auf § 181 a BBG umzustellen, wurde ihr am 17. Dezember 1958 mitgeteilt, daß sie sich bei der bisherigen Berechnung besser stehe.
Im April 1960 erhielt die Oberfinanzdirektion als Wehrmachtversorgungsstelle des Landes Nordrhein-Westfalen vom Bundesarchiv die Personalnachweise des verschollenen Ehemannes der Klägerin, aus denen sich ergab, daß dieser vom 1. November 1935 bis 1. November 1936 studiert hatte und erst am 4. November 1936 in die Wehrmacht eingetreten war, daß er weiterhin erst als Oberleutnant der Reserve am 1. Mai 1943 in den aktiven Truppenoffiziersdienst übernommen und am 24. Januar 1944 mit Wirkung vom 1. Februar 1944. zum Hauptmann ernannt worden war.
Daraufhin erteilte die Oberfinanzdirektion der Klägerin am 20. Mai 1960 einen Bescheid, in dem diese über die erwähnten Feststellungen unterrichtet und darauf hingewiesen wurde, die Versorgung sei bisher auf Grund der unbestimmten Angaben, ihr Ehemann sei in den Jahren 1935/1936 Soldat geworden, gewährt worden. Es hieß dann wörtlich:
"Da s.Zt. von den Archiven amtliche Unterlagen nicht zu erlangen waren und die von Ihnen vorgelegten standesamtlichen Urkunden Ihren Ehemann irrtümlich in den Jahren bis 1942 als Berufsoffizier kennzeichneten, wurde zur Vermeidung einer Verzögerung in der Antragsbearbeitung zu Ihren Gunsten der Diensteintritt als Berufssoldat am 1.10.35 unterstellt und damit der Stichtag nach dem Landesunterhaltsgesetz (Diensteintritt bis spätestens 30.9.1936) als erfüllt angesehen und damit auch über § 68 G 131 (o.F.) ein Versorgungsanspruch nach dem G 131 ab 1.4.1951 begründet.
Vorstehende Ausnahmebestimmung zur Erfüllung des Eintrittsstichtages galt nach dem Landesunterhaltsgesetz nur für diejenigen Wehrmachtsangehörigen, die bis zum 30.9.1936 berufsmäßig in den Wehrdienst eingetreten sind.
Da Ihr Ehemann erst am 4.11.1936 in den Wehrdienst eingetreten und erst am 1.5.1943 Berufssoldat geworden ist, sind die für dieses Gesetz bestimmten Voraussetzungen nicht erfüllt. Härtefälle sehen die gesetzlichen Bestimmungen nicht vor.
Erstmals gehören Sie und Ihre Kinder als Hinterbliebene eines Berufssoldaten gem. § 53 Abs. 2 G 131 in Verbindung mit§ 181 a BBG (erhöhte Kriegsunfallversorgung) ab. 1.9.1957 zu den Personen, die nach den Vorschriften des obengenannten Gesetzes versorgt werden können. Die gem. Art. II Abs. 11 Satz 1 der zweiten Novelle zur Weiterzahlung der Unfallversorgung gem. § 144 BBG vorgesehene Besitzstandwahrung ist in Ihrem Falle ausgeschlossen, da Sie erst auf Grund des ab 1.9.1957 geltenden Änderungsgesetzes zum G 131 erstmals einen Versorgungsanspruch auf Hinterbliebenenversorgung erworben haben und nach dem bisherigen Recht ein Anspruch nicht bestand.
Auf Grund des Erlasses des Herrn Finanzministers des Landes NW vom 16.3.1960 B 3047/3247-585/IV/60, nach dem fehlerhafte Bescheide grundsätzlich für die Zukunft aufhebbar sind, ist daher der Bescheid vom 18.12.1957 mit Wirkung ab 1.7.1960 aufzuheben."
Von einer Einziehung der bezahlten Beträge wurde abgesehen.
Am 3. Juni 1960 wurde der Bescheid für sofort vollziehbar erklärt, nachdem die Klägerin am 26. Mai 1960 Widerspruch eingelegt hatte. Diesen wies der Finanzminister des beklagten Landes durch Bescheid vom 25. Juli 1960 als unbegründet zurück, da der Klägerin mangels Erfüllung des Stichtagserfordernisses erst vom 1. September 1957 ab eine Versorgung zustehe, die nur nach§ 181 a BBG berechnet werden könne. Diese - geringere - Kriegsunfallversorgung wurde der Klägerin fortan gewährt.
Die Klägerin hat den Verwaltungsrechtsweg beschritten mit dem Antrag,
unter Aufhebung der genannten Bescheide den Beklagten zu verpflichten, ihr ab 1. Juli 1960 weiterhin Dienstunfallversorgung entsprechend dem Festsetzungsbescheid vom 18. Dezember 1957 zu gewähren.
Dieser Klage gab das Verwaltungsgericht statt, weil kein Grund ersichtlich sei, die unter § 53 Abs. 2 Satz 2 G 131 fallenden Versorgungsberechtigten schlechter zu stellen als die von § 53 Abs. 1 G 131 selbst erfaßten.
Die Berufung führte zur Klageabweisung, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Da der Ehemann der Klägerin frühestens am 4. November 1936 erstmals berufsmäßig in den Wehrdienst eingetreten sei, habe ihr ein Anspruch nach dem Landesgesetz über die Zahlung von Unterhaltsbeträgen an frühere berufsmäßige Wehrmachtangehörige und ihre Hinterbliebenen vom 11. Juli 1949 nicht zugestanden; denn der Stichtag für den erstmaligen berufsmäßigen Eintritt in den Wehrdienst sei in § 1 Nr. 2 dieses Gesetzes auf den 30. September 1936 festgesetzt gewesen. Bezüge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG hätten ihr weder nach seiner ursprünglichen Fassung noch nach der Fassung 1953 zugestanden.§ 53 in der Fassung jener Gesetze habe Berufsoffiziere, die nach dem 8. Mai 1935 erstmals berufsmäßig in den Wehrdienst eingetreten seien, nicht erfaßt; und § 68 G 131 sei - entgegen der tatsächlichen Handhabung im Falle der Klägerin - an sich ebenfalls nicht anwendbar gewesen, weil die Voraussetzungen für Ansprüche nach den landesrechtlichen Regelungen, wie dargetan, hier nicht vorgelegen hätten.
Erst die dritte Fassung des Gesetzes zu Art. 131 GG vom 11. September 1957 räume in dem neugefaßten Absatz 2 des § 53 auch den Hinterbliebenen derjenigen Berufsoffiziere Ansprüche ein, die wegen Nichterfüllung des Stichtagserfordernisses nicht von § 53 Abs. 1 G 131 erfaßt würden. Sie erhielten mit Wirkung vom 1. September 1957 (Art. IX Abs. 1 Nr. 10 des Zweiten ÄndG G 131 vom 11. September 1957) Bezüge nach § 53 Abs. 1 G 131; danach gebühre der Klägerin Kriegsunfallversorgung gemäß § 181 a BBG, der in ihrem Falle den allgemeinen Unfallfürsorgebestimmungen vorgehe. Da der Klägerin bei Inkrafttreten dieser Neuregelung noch keine Ansprüche nach den letztgenannten Vorschriften zugestanden hätten, gelange sie auch nicht in den Genuß der Besitzstandsklausel in Art. III Abs. 4 des Zweiten ÄndG G 131. Nach alledem sei die Festsetzung der Versorgungsbezüge vom 18. Dezember 1957 rechtswidrig gewesen und habe daher nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Zukunft - wie geschehen - beseitigt werden können. Hiergegen bestünden auch deshalb keine Bedenken, weil die Klägerin weiterhin Bezüge erhalte, und zwar die erhöhten Versorgungsbezüge nach§ 181 a BBG. Sie beliefen sich ab 1. Juli 1960 auf monatlich 511,97 DM und erhöhten sich im November 1962 auf 606,79 DM. Zu diesen Beträgen komme noch eine Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz in Höhe von monatlich 160, -- DM, die vorher neben den Unfallbezügen nicht gezahlt worden sei. Die Bezüge der Klägerin seien daher im Ergebnis nur um 190, -- DM geringer geworden. Diese Einbuße erfordere jedenfalls keine völlige Umstellung der gesamten Lebensverhältnisse und rechtfertige daher die nur ausnahmsweise in Betracht kommende Gewährung von Vertrauensschutz für die Zukunft nicht. Daran vermöchten aus näher dargelegten Gründen auch die finanziellen Verpflichtungen der Klägerin aus Hausbau nichts zu ändern.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Die Klägerin hat Revision eingelegt und ihr Klagebegehren weiterverfolgt, hilfsweise um Zurückverweisung der Sache gebeten.
Zur Begründung der Revision hat sie u.a. ausgeführt:
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 1963, nach dem die zeitweise Nichtberücksichtigung eines Teiles der vor dem 8. Mai 1945 entstandenen Versorgungsansprüche gegen Art. 14 GG verstoße, ergebe sich, daß auch der Klägerin bereits seit dem 1. April 1951 Unfallversorgungsansprüche gebührten; sie stelle hiermit ausdrücklich bei dem Beklagten den Antrag, ihr diese Versorgung bereits von dem genannten Zeitpunkt an zu gewähren. Als Unfallversorgung für die. Zeit vor dem 1. September 1957 komme nur die Dienstunfallversorgung in Betracht, weil einmal der Tod eines Berufssoldaten der typische Fall eines Dienstunfalls sei und weil zum anderen § 181 a BBG erst ab 1. September 1957 in das Gesetz eingefügt worden sei. Damit greife zugunsten der Klägerin auch die Besitzstandsklausel des Art. III des Zweiten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG Platz. Aber auch unabhängig von dieser letztgenannten Frage gebühre ihr die Dienstunfallversorgung, weil die Verweisung des § 53 Abs. 1über § 29 G 131 auf das Bundesbeamtengesetz in erster Linie die allgemeinen Dienstunfallvorschriften anwendbar mache, die also der Regelung des§ 181 a BBG vorgingen. Die letztgenannte Vorschrift sei im wesentlichen nur deshalb eingefügt worden, weil zwar beim Berufssoldaten der Kriegsunfall als solcher hätte gewertet werden können, nicht aber der Tod eines Berufsbeamten im Felde.
Unabhängig von alledem weise das Berufungsurteil von der Revision näher dargelegte Mängel in der Frage des Vertrauensschutzes und im Zusammenhang damit auch in der Sachaufklärung auf.
Der Beklagte hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hat insbesondere vorgebracht, daß durch die von der Klägerin angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts der zeitliche Geltungsbereich nur der 1. Alternative des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 betroffen sei. Die Klägerin könnte aber allein unter die 2. Alternative der genannten Vorschrift in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Satz 2 G 131 (F. 1957) fallen, also unter Vorschriften, deren Nichtigkeit vom Bundesverfassungsgericht nicht festgestellt worden sei. Es bedürfe hier auch keiner Prüfung, ob die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze dazu führen müßten, auch den zeitweisen Ausschluß der unter die 2. Alternative des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 fallenden Personen von der Versorgung als grundgesetzwidrig anzusehen. Entscheidend sei nämlich für das Bundesverfassungsgericht gewesen, daß es sich um Versorgungsansprüche gehandelt habe, die schon vor dem 8. Mai 1945 nach dem früheren Wehrdienstrecht rechtswirksam entstanden seien. Ein solcher Versorgungsanspruch habe der Klägerin aber vor dem Zusammenbruch nicht zugestanden. Sie sei damals nicht Witwe und Wehrmachtpensionärin gewesen, sondern Ehefrau eines Vermißten, der nach den damaligen Vorschriften als noch im Dienst befindlicher Berufssoldat gegolten habe und dem die vollen Dienstbezüge gewährt worden seien. Ob aber am 8. Mai 1945 nach früherem Wehrrecht ein rechtswirksamer Versorgungsanspruch bestanden habe, könne nur aus der Sicht dieses Stichtages beurteilt werden.
Deswegen vermöge es auch rechtlich keine Rolle zu spielen, daß der Ehemann der Klägerin im Jahre 1948 mit Wirkung vom 7. März 1945 für tot erklärt worden sei. Zwar habe dasBundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 11. Juni 1963 - BVerwG II C 29.61 - ausgesprochen, daß bei einem vermieten Berufssoldaten der Versorgungsfall mit dem festgestellten - stets zurückliegenden - Zeitpunkt des Todes eingetreten sei. Dem sei zuzustimmen, soweit es sich um den Eintritt des Versorgungsfalles im Rahmen der konstitutiven Regelung des Gesetzes zu Art. 131 GG handele. Die gesetzliche Fiktion des§ 9 des Verschollenheitsgesetzes könne aber nicht durchgreifen, wenn es sich darum handele, ob der Klägerin am 8. Mai 1945 ein rechtswirksamer Versorgungsanspruch zugestanden habe.
Wenn dem nicht gefolgt werden könne, so bedürfe doch jedenfalls der Prüfung, ob die Klage nicht an § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes scheitern müsse. Die Klägerin habe nämlich bis zum 31. August 1957 und darüber hinaus bis zum 30. Juni 1960 Versorgungsbezüge auf Grund unanfechtbar gewordener Bescheide erhalten. Die genannte Gesetzesvorschrift dürfte der erneutenÜberprüfung der Rechtslage vor dem 1. September 1957 von vornherein entgegenstehen.
Die Auffassung der Revision, daß die allgemeinen Dienstunfallvorschriften der Regelung des § 181 a BBG ohne weiteres vorgingen, sei mit dem Gesetz nicht vereinbar, würde auch die Besitzstandsklausel als unverständlich erscheinen lassen.
Der Oberbundesanwalt hat sich beteiligt. Er hat seine Stellungnahme auf die Fragen beschränkt, wie sich der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 1963 und § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes auf den Streitfall auswirkten. Zu der ersten Frage hat er gemeint, daß die Fiktion des § 9 des Verschollenheitsgesetzes sich zugunsten der Klägerin auswirken könne. Denn danach gelte ihr Ehemann seit dem 7. März 1945 als verstorben; nach dem am 8. Mai 1945 geltenden Wehrmachtversorgungsrecht sei aber im Falle der Feststellung des Todes eines Vermißten an dessen Hinterbliebene vom Todeszeitpunkt an Versorgung unter Anrechnung der bisher gezahlten Verschollenenbezüge gewährt worden. Die Klägerin Könnte daher seit 1957 zu dem Personenkreis der 2. Alternative des § 53 Abs. 2 Satz 2 G 131 gehören (am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigte Hinterbliebene von Berufssoldaten). Sicher sei hingegen, daß sich der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts nicht auf den Personenkreis der 2. Alternative des § 53 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit der 1. Alternative des § 53 Abs. 2 Satz 2 G 131 erstrecke. - Im übrigen sei aber § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes einschlägig und wirke sich gegen die Klägerin aus.
Die Beteiligten haben auf (weitere) mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision, über die gemäß § 141, § 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist begründet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und des Beklagten gebührt der Klägerin die in ihrem Falle günstigere Versorgung nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften, und zwar unter dem Gesichtspunkt der Besitzstandswahrung (Art. II Abs. 11 des Zweiten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG - ZweitesÄndG G 131 -). Die Klägerin war am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigte Witwe eines Berufssoldaten, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts infolge Dienstunfalls im zweiten Weltkrieg den Tod erlitten hatte. Ihre Versorgungsansprüche haben in ihrer Grundlage den Zusammenbruch überdauert; unter der Herrschaft des Gesetzes zu Art. 131 GG gebührten ihr bereits vor dem 1. September 1957, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 181 a BBG (Kriegsunfallversorgung), wieder Versorgungsbezüge, die folglich noch - wie ursprünglich auch geschehen - unter Zugrundelegung der allgemeinen Unfallfürsorgevorschriften zu berechnen waren. Diese Unfallfürsorgeansprüche, die bei Inkrafttreten von Art. III des Zweiten ÄndG G 131 und damit z.Z. der Einfügung des § 181 a in das Bundesbeamtengesetz bereits bestanden, blieben aber auf Grund der angeführten Besitzstandsregelung von der Einführung der besonderen Kriegsunfallversorgung unberührt.
Die vom Beklagten zwar nicht ausdrücklich, aber immerhin im Ergebnis vertretene Auffassung, die Klägerin habe am 8. Mai 1945 nicht den Rechtsstand einer versorgungsberechtigten. Witwe eines Berufssoldaten im Sinne der hier nach zutreffendem Hinweis des Oberbundesanwalts maßgebenden Versorgungsregelung des § 53 Abs. 2 Satz 2 (2. Alternative) G 131 (F. 1957) gehabt, ist unzutreffend. Der Beklagte räumt ein, daß der Ehemann der Klägerin mit Wirkung vom 7. März 1945 für tot erklärt worden ist, und verkennt auch nicht die in § 9 Abs. 1 des Verschollenheitsgesetzes vom 4. Juli 1939 begründete Vermutung, daß der Verschollene in dem im Beschluß festgestellten Zeitpunkt gestorben sei. Daß der Ehemann der Klägerin am 8. Mai 1945 noch als vermißt galt und damals folglich noch die vollen Dienstbezüge gezahlt wurden, kann demgegenüber entgegen der Auffassung des Beklagten nicht entscheidend sein. Diesem Umstand kommt auch dann keine ausschlaggebende Bedeutung zu, wenn man den Fall, wie es der Beklagte für die Anwendung der hier streitigen Versorgungsregelung des Gesetzes zu Art. 131 GG für geboten erachtet, aus der Sicht vor dem 8. Mai 1945 beurteilt. Nachdem nämlich der Ehemann der Klägerin bereits vor dem Zusammenbruch vermißt und über sein Schicksal damals noch keine Klarheit erzielt war, blieb der Charakter der zunächst weitergezahlten Bezüge zwangsläufig offen; die Weiterzahlung in voller Höhe der Dienstbezüge entsprach gerade dieser Notwendigkeit. Potentiell handelte es sich damit aber jedenfalls in der hierfür in Betracht kommenden Höhe bereits (auch) um Versorgungsbezüge. Jedenfalls angesichts dieses Umstandes kann es für die Anwendung des auf Versorgungsberechtigung am 8. Mai 1945 abstellenden § 53 Abs. 2 Satz 2 (2. Alternative) G 131 keine Rolle spielen, daß die endgültige Bestätigung der Versorgungsberechtigung der Klägerin erst später, nämlich (rückwirkend auf den 7. März 1945) durch die Todeserklärung vom 12. November 1948 erfolgt ist. Dem neigt offenbar auch der Oberbundesanwalt zu.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin könne nicht in den Genuß der Übergangsregelung des Art. III Abs. 4 (richtig: Art. II Abs. 11) des Zweiten ÄndG G 131 gelangen, weil ihr vordem 1. September 1957 überhaupt keine Ansprüche nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zugestanden hätten, ist unzutreffend. Sie hat zwar den Wortlaut des Gesetzes für sich, aber nur bei isolierter Würdigung der in Betracht kommenden Vorschrift.
Die Hinterbliebenen von Berufssoldaten, die wegen Nichterfüllung des Stichtagserfordernisses nicht von § 53 Abs. 1 G 131 erfaßt wurden, waren erst durch § 53 Abs. 2 G 131 in der Fassung des Zweiten Änderungsgesetzes in die Versorgung einbezogen worden; diese Neuregelung, insbesondere die hier zugunsten der Klägerin in Betracht kommende Vorschrift der 2. Alternative des § 53 Abs. 2 Satz 2 G 131, sollte allerdings gemäß Art. I Nr. 47 in Verbindung mit Art. IX Abs. 1 Nr. 10 des Zweiten ÄndG G 131 erst mit Wirkung ab 1. September 1957 in Kraft treten. Für die vorangegangene Zeit bedeutete dies nach§ 77 Abs. 1 G 131. mangels sonstiger Anspruchsgrundlage im Gesetz zu Art. 131 GG an sich den Ausschluß von der Versorgung.
Diese Regelung kann aber der Klägerin mit Rücksicht auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 1963 (BVerfGE 16, 94 = NJW 1963 S. 1395 [BVerfG 07.05.1963 - 2 BvR 481/60]) nicht mehr entgegengehalten werden. In diesem Beschluß hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß § 53 G 131 (F. 1951 und 1953) nichtig war, soweit er die Berufssoldaten der früheren. Wehrmacht, die bis zum Ablauf des 8. Mai 1945 mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassen worden, aber erst nach dem 8. Mai 1935 erstmals berufsmäßig in den Wehrdienst angetreten waren, von der Versorgung ausschloß. Die Versorgungsverhältnisse dieser Personen haben nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts den Zusammenbruch überdauert; ihre Versorgungsansprüche blieben in ihrer Grundlage unberührt, fielen mit Inkrafttreten des Grundgesetzes in ihrem Kernbestand unter den Schutz des Art. 14 und durften zwar nach dem Verfassungsauftrag desArt. 131 GG einer durch den Zusammenbruch notwendig gewordenen "Regelung" zugeführt, aber für die Zeit nach dem 1. April 1951 nicht schlechthin - wie durch das Gesetz zu Art. 131 GG jedenfalls bis zum 31. August 1957 geschehen - entzogen werden. Das Bundesverfassungsgericht geht angesichts dieser Rechtslage erkennbar von der Vorstellung aus, daß die Nichtigerklärung der früheren Ausschlußvorschrift unmittelbar - also ohne neuerliches Tätigwerden des Gesetzgebers - zu Versorgungsansprüchen des betreffenden Personenkreises nach den sonst dafür in Betracht kommenden Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG führt: praktisch also zur Anwendbarkeit des § 53 Abs. 2 Satz 1 (1. Alternative) auch schon für die Zeit vor dem im Zweiten Änderungsgesetz vorgesehenen Inkraftsetzungszeitpunkt dieser Regelung, dem 1. September 1957.
Nun hat allerdings, was die Klägerin in ihrer Revisionsbegründung verkannt zu haben scheint, das Bundesverfassungsgericht die frühere Regelung des Gesetzes zu Art. 131 GG nur insoweit für nichtig erklärt, als sie den jetzt von der 1. Alternative des § 53 Abs. 2 Satz 1 erfaßten Personenkreis für die Zeit vor dem 1. September 1957 von der Versorgung ausschloß. Inwieweit sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mittelbar Auswirkungen für die Personenkreise ergeben, die von den anderen drei Alternativen des § 53 Abs. 2 Sätze 1 und 2 G 131 erfaßt werden, bedarf besonderer und gesonderter Prüfung. Dabei ist keineswegs selbstverständlich, daß die Gleichbehandlung, die die Personenkreise aller vier Alternativen des § 53 Abs. 2 Sätze 1 und 2 durch den Gesetzgeber des Zweiten Änderungsgesetzes erfahren haben, auch unter den durch den Spruch des Bundesverfassungsgerichts veränderten Umständen Bestand haben müssen. Und auch wenn eine auf die einzelne Alternative abgestellte Würdigung ergibt, daß für sie nach höherrangigem Recht, etwa unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes, keine andere Regelung vertretbar erscheint als die für die 1. Alternative des§ 53 Abs. 2 Satz 1. G 131 getroffene, so stellt sich die weitere Frage, ob die Anpassung daran nicht insoweit dem Gesetzgeber und bei seinem Schweigen dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten bleiben muß.
Für die in der vorliegenden Sache allein zur Beurteilung stehende 2. Alternative des § 53 Abs. 2 Satz 2 G 131 ist der erkennende Senat nun aber - im Ergebnis in Übereinstimmung mit der Klägerin - der Auffassung, daß eine Beschränkung der Versorgung des dort bezeichneten Personenkreises auf die Zeit ab 1. September 1957 schon im Wege der (verfassungskonformen) Auslegung sich als dem Gesetz nicht innewohnend erweist. Das ergibt sich aus folgendem:
Alle Argumente, mit denen das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluß vom 7. Mai 1963 dargetan hat, daß die Versorgungsverhältnisse der am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigten Berufssoldaten den Zusammenbruch überdauert haben und folglich die Versorgungsansprüche dieser Personen in ihrer Grundlage unberührt geblieben und mit ihrem Kernbestand bei Inkrafttreten des Grundgesetzes unter den Schutz des Art. 14 getreten sind, treffen auch auf die Versorgungsverhältnisse der am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigten Hinterbliebenen von Berufssoldaten zu. Auch diese Versorgungsansprüche durften daher zwar nach dem Verfassungsauftrag des Art. 131 GG einer durch den Zusammenbruch notwendig gewordenen Regelung zugeführt, aber für die Zeit nach dem 1. April 1951 nicht schlechthin entzogen werden. - Für eine verfassungskonforme Auslegung, die dieser Lage Rechnung tragen könnte, ist allerdings nach anerkannten Grundsätzen dann kein Raum, wenn eine unzweideutig im gegenteiligen Sinne getroffene gesetzliche Regelung dawidersteht (vgl. BVerfGE 8, 28 [BVerfG 11.06.1958 - 1 BvL 149/52]); denn Auslegung muß vom Begriff her Gesetzesanwendung bleiben und kann nicht als Vorwand dafür dienen, sich über den "Gesetzeswillen" hinwegzusetzen. Eine gesetzliche Regelung, die der Versorgung der Klägerin in der Zeit vor dem 1. September 1957 eindeutig entgegenstünde, liegt hier aber bei Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 1963 nicht vor. Dieser Beschluß hat die zeitliche Beschränkung für einen ihrer bedeutsamsten Anwendungsbereiche (nämlich für die 1. Alternative des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131) für nichtig erklärt. Damit ist aber rückwirkend das bis dahin harmonische Gefüge der gesetzlichen Regelung entscheidend gestört worden. Auch ein Eingriff des Gesetzgebers in eine geschlossene gesetzliche Regelung durch Änderung einer Einzelvorschrift kann zu Widersprüchlichkeiten innerhalb des Gesamtgefüges führen und es dann rechtfertigen, einer von der Novellierung unmittelbar an sich nicht betroffenen Vorschrift des Gesetzes im Wege der Auslegung - unter entscheidender Berücksichtigung des in der Novellierung deutlich gewordenen neuen "Gesetzeswillens" - einen veränderten Sinn beizumessen; ausschlaggebend ist dabei dann nicht mehr unbedingt der Wortlaut der betreffenden Einzelvorschrift, sondern die ihr innerhalb der (veränderten) Gesamtregelung zuzumessende Bedeutung. Das muß um so mehr gelten, wenn ein Gesetz eine inhaltliche Änderung dadurch erfährt, daß eine seiner Vorschriften durch Spruch des Bundesverfassungsgerichts für nichtig erklärt wird; denn das Bundesverfassungsgericht ist regelmäßig nicht gehalten, schon von sich aus die Nichtigerklärung einer ihm zur Prüfung unterbreiteten Vorschrift mit einer Anpassung der anderen Vorschriften des Gesetzes zu verbinden (vgl. die Ermessensvorschrift des § 78 Satz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes).
Der vorliegende Fall ist ein Musterbeispiel dafür, daß bei Nichtigerklärung einer Einzelvorschrift durch das Bundesverfassungsgericht dem einfachen Richter die Aufgabe zuwachsen kann, durch Auslegung der neugeprägten Gesamtkonzeption des Gesetzes Rechnung zu tragen. Als Übergriff in die Befugnisse der zweiten Gewalt oder des Bundesverfassungsgerichts könnte das nur dann gelten, wenn bei vernünftiger Betrachtung Zweifel daran möglich wären, daß die vom Richter nach dem verfassungsgerichtlichen "Eingriff" als in sich widerspruchsvoll, ja womöglich als verfassungswidrig empfundene gesetzliche Situation vom Gesetzgeber selbst nicht gleichermaßen beurteilt werden müßte. Davon kann aber hier nicht die Rede sein. Angesichts der Gesamtkonzeption des Gesetzes zu Art. 131 GG, die insoweit identisch ist mit der Gesamtkonzeption des Beamtenrechts überhaupt, scheidet es schlechthin aus, dem Gesetzgeber zu unterstellen, daß er hinsichtlich des Beginns der Teilnahme an der Versorgung die am 8. Mai 1945 bereits versorgungsberechtigten Hinterbliebenen von Berufssoldaten schlechter behandeln wollte als die zum gleichen Zeitpunkt bereits versorgungsberechtigt gewordenen Berufssoldaten selbst. Eine Gesetzesauslegung, die dazu führen müßte, daß unter der Herrschaft des Gesetzes zu Art. 131 GG die ehemaligen Staatsdiener hier schon ab 1. April 1951, ihre Witwen aber erst ab 1. September 1957 Versorgungsansprüche geltend machen dürften, würde den Sinn des Gesetzes verfehlen. Die Vorschrift des Art. IX Abs. 1 Nr. 10 des Zweiten ÄndG G 131, die für eine ganze Reihe von Neuregelungen das Inkrafttreten erst mit Wirkung vom 1. September 1957 vorschreibt, darunter gleichermaßen für den Personenkreis der 1. Alternative des§ 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 (am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigte ehemalige Berufssoldaten) wie. für den der 2. Alternative des § 53 Abs. 2 Satz 2 (am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigte Hinterbliebene von Berufssoldaten, der Fall der Klägerin), steht nach alledem hinsichtlich der letztgenannten Gruppe unter dem ungeschriebenen Vorbehalt fortdauernder Gleichbehandlung mit der erstgenannten Gruppe. Hieraus folgt, wie eingangs dargetan, daß der Klägerin die günstigere Versorgung nach den allgemeinen Unfallfürsorgevorschriften, die sie ja tatsächlich auch schon vor dem 1. September 1957 bezog, damals Rechtens zustand und ihr deshalb mit Rücksicht auf die in diesem Zusammenhang ausdrücklich gesetzlich gewährleistete Besitzstandswahrung auch über den 1. September 1957 hinaus erhalten bleibt. Einer Auseinandersetzung mit ihrer Auffassung, daß ihr diese Versorgung nach den allgemeinen Vorschriften auch unabhängig von dem Gesichtspunkt der Besitzstandswahrung gebühre, weil die allgemeine Unfallfürsorge der Voraussetzung nach § 181 a BBG vorgehe, bedarf es unter diesen Umständen nicht (vgl. dazu aber Urteil des erkennenden Senats vom 4. November 1964 - BVerwG VI C 216.61 - [BVerwGE 20, 3 ]). Keines Eingehens bedarf es auch auf die Revisionsdarlegungen zum Vertrauensschutz.
Dem Erfolg der Revision steht entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht etwa § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes entgegen. Diese Vorschrift bezweckt, die Unanfechtbarkeit einer Entscheidung nicht schon deshalb preiszugeben, weil sie auf einer vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärten Norm beruht. Das ist aber eine ganz andere Interessenlage als die des vorliegenden Falles. Die unanfechtbar gewordene frühere Versorgungsfestsetzung vom 18. Dezember 1957 ist von der Klägerin gar nicht angefochten worden; sie begehrt vielmehr gerade, weiter danach behandelt zu werden, und erachtet die Maßgeblichkeit dieses früheren Bescheides durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 1963 gerade als bestätigt. Die genannte Vorschrift könnte daher hier nur von Bedeutung werden für die von der Klägerin in der Revisionsbegründung angekündigten Ansprüche auf Dienstunfallversorgung bereits ab 1. April 1951.
Nach alledem war, wie geschehen, mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu erkennen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2 200 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert