Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.11.1964, Az.: BVerwG VI C 216.61
Anspruch der Witwe eines Leiters des Staatlichen Gesundheitsamtes auf Verbesserung der Versorgung; Verschleppung zur Internierung im Ausland als militärischer oder militärähnlicher Dienst ; Voraussetzung eines Unfalltods in Ausübung militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder in Ausübung oder infolge des Dienstes als Beamter ; Unfall in der Kriegsgefangenschaft ; Verhaftung und Verschleppung wegen der beamtenrechtlichen Weisung den Dienst trotz bevorstehender Besetzung fortzuführen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.11.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 216.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 10781
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 29.09.1961 - AZ: 4 F 51/59
Rechtsgrundlagen
- § 181a BBG
- § 1 Abs. 2 BVG
- § 135 Abs. 4 BBG
Fundstellen
- BVerwGE 20, 3 - 8
- DVBl 1965, 786 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1966, 141 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Recht des Art. 131 GG
Bundesbeamtenrecht
Gleichbehandlungsgrundsatz im Kriegsunfallrecht
Amtlicher Leitsatz
Zum versorgungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz der während der Weltkriege im militärischen oder militärähnlichen Dienst einerseits, der im Beamtendienst anderseits erlittenen Unfälle.
In dem Verwaltungsstreit
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 1964
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. September 1961 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin ist die Witwe des Medizinalrats Dr. Johann W., des früheren Leiters des Staatlichen Gesundheitsamts in Landsberg (Warthe). Sie begehrt Verbesserung ihrer Versorgung nach den Grundsätzen des § 181 a BBG. Dr. W. - im folgenden als Dr. W. bezeichnet - blieb nach Angabe der Klägerin auf Weisung seiner vorgesetzten Dienststelle, des Regierungspräsidiums Frankfurt (Oder), in Landsberg (Warthe) trotz bevorstehender Besetzung dieser Stadt durch russische Truppen und wurde nach der Besetzung wegen seiner amtsärztlichen Tätigkeit bei der Begutachtung russischer Fremdarbeiter verhaftet und verschleppt. Er starb im März 1945 im Lager Stalinogorsk an einer auf äußerer Einwirkung beruhenden Blutvergiftung. Die von der Klägerin nach erfolglosem Vorverfahren auf der Grundlage des § 29 G 131 in Verbindung mit § 181 a BBG erhobene Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Anwendbarkeit des § 181 a BBG verneint, weil die Ursache der Blutvergiftung des Dr. W. nicht örtlich und zeitlich bestimmbar sei, jedenfalls aber Dr. W. sich die Infektion nicht in Ausübung oder infolge des Dienstes als Beamter oder in Ausübung militärischen oder militärähnlichen Dienstes zugezogen habe. Dr. W. habe während seiner Gefangenschaft keinen Beamtendienst ausgeübt. Dieser Dienst könne auch nicht als wesentliche Ursache für seine Infektion angesehen werden. Seine Gefangenschaft (Verschleppung zur Internierung im Ausland) stelle aber auch keinen militärischen oder militärähnlichen Dienst dar, weil sich § 181 a BBG lediglich auf die §§ 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes - BVG - beziehe, mithin nicht auf § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes. Schließlich sei auch zweifelhaft, ob die Kausalität der Infektion für den Tod des Dr. W. nicht dadurch unterbrochen worden sei, daß die russischen Ärzte eine rechtzeitige Behandlung abgelehnt hätten.
Die Revision der Klägerin rügt fehlerhafte materielle Rechtsanwendung.
II.
Der Revision der Klägerin war der Erfolg zu versagen. Das Berufungsurteil enthält keine wesentlichen revisiblen Mängel.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zutreffend die rechtliche Möglichkeit verneint, auf den Unfalltod des Ehemannes der Klägerin (Dr. W.) infolge einer Blutvergiftung in Stalinogorsk im März 1945 den § 181 a BBG anzuwenden. Das Klagebegehren scheitert schon daran, daß der Unfalltod nicht in Ausübung militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder in Ausübung oder infolge des Dienstes als Beamter eingetreten ist, wie dies § 181 a BBG voraussetzt.
Zu der Alternative des militärischen oder militärähnlichen Dienstes wird im Streitfall nicht geltend gemacht, daß Dr. W. bei der Besetzung von Landsberg (Warthe) in einem solchen Dienst gestanden habe. Als ein Dienst dieser Art ist aber auch nicht die Zeit seiner Verschleppung zu bewerten. Zwar steht kriegsopferversorgungsrechtlich eine Verschleppung in das Ausland dem militärische oder militärähnlichen Dienst gleich (§ 1 Abs. 2 Buchst. c BVG). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht für die von der Klägerin begehrte verbesserte dienstrechtliche Versorgung nach § 181 a BBG. Indem diese Vorschrift zur näheren Bestimmung des Begriffs "in Ausübung militärischen oder militärähnlichen Dienstes" auf die §§ 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes - BVG - verweist, bringt sie nämlich gleichzeitig zum Ausdruck, daß für die Anwendung des § 181 a BBG lediglich militärischer oder militärähnlicher Dienst im Sinne des § 1 Abs. 1 BVG - auf diese Regelung beziehen sich ausschließlich die §§ 2 und 3 BVG -, nicht jedoch, im Sinne des § 1 Abs. 2 BVG in Betracht kommt. Erst § 1 Abs. 2 BVG stellt aber u.a. neben Kriegsgefangenschaft die Internierung im Ausland dem militärischen oder militärähnlichen Dienst gleich. Von dieser Betrachtungsweise geht auch das auf einen Unfall in der Kriegsgefangenschaft bezügliche Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 1964 - BVerwG II C 78.62 - aus. Der Senat sieht sich in seiner Beurteilung der Tragweite des § 181 a BBG auch dadurch bestätigt, daß das Bundesbeamtengesetz mit Wirkung vom 1. Oktober 1961 durch die auf Unfälle in der Kriegsgefangenschaft bezügliche Vorschrift des § 181 b BBG ergänzt worden ist. Bezöge sich nämlich § 181 a BBG auch auf die durch § 1 Abs. 2 BVG erfaßten Verhältnisse, dann hätte es dieser neuen Regelung nicht bedurft.
Was die Alternative des Eintritts des Unfalles in Ausübung oder infolge des Dienstes als Beamter betrifft, so hat der Verwaltungsgerichtshof unbeanstandet ausgeführt, daß Dr. W. in der Zeit seiner Verschleppung keinen Beamtendienst ausgeübt habe.
Es fragt sich jedoch, ob ein berücksichtigungsfähiger Zusammenhang zwischen der Beamtentätigkeit des Dr. W. und seinem während der Verschleppung eingetretenen Unfalltod darin gesehen werden kann, daß Dr. W. nach dem - vom Verwaltungsgerichtshof als glaubwürdig behandelten - Vorbringen der Klägerin in Landsberg (Warthe) trotz bevorstehender Besetzung dieser Stadt auf Weisung seiner vorgesetzten Dienststelle geblieben ist, und ferner darin, daß er wegen seiner amtsärztlichen Tätigkeit bei der Begutachtung russischer Fremdarbeiter durch die russische Besatzungsmacht verhaftet und wohl auch aus diesem Grunde verschleppt worden ist. Insbesondere fragt es sich, ob nicht die Zeit seiner Verschleppung etwa im Sinne der im Berufungsurteil angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. Mai 1955 - III ZR 26/54 - als noch im Banne des Beamtendienstes stehend, seine Verhaftung und Verschleppung selbst aber, wie die Revision meint, als ein Angriff im Sinne des § 135 Abs. 4 BBG zu behandeln ist, vorausgesetzt freilich, daß der Klageanspruch - etwa wegen der besonderen Umstände des Falles - nicht schon von vornherein an der im Berufungsurteil angenommenen örtlichen und zeitlichen Nicht-Bestimmbarkeit der die Infektion auslösenden äußeren Einwirkung scheitert.
Indessen ist selbst dann, wenn bei uneingeschränkter Anwendung der für Beamtenunfälle geltenden versorgungsrechtlichen Grundsätze ein zureichender Zusammenhang zwischen dem Dienst des Dr. W. als Beamter und seinem Unfalltod angenommen werden könnte, dieser Zusammenhang hier nicht von Bedeutung. Denn der Anspruch der Klägerin ist ausschließlich auf die nach Lage der Dinge (vgl. § 150 BBG) allein noch in Betracht kommende Vorschrift des mit Wirkung vom 1. September 1957 in Kraft getretenen und von da an nach § 29 G 131 (F. 1957, 1961) auch im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG geltenden § 181 a BBG gestützt. Diese Vorschrift enthält nämlich eine gerade im Streitfall wichtige Einschränkung bei der Versorgung dienstunfähig gewordener Beamter, wenn die Dienstunfähigkeit auf einem Unfall beruht, der während der Weltkriege in Ausübung oder infolge des Dienstes als Beamter eingetreten ist. Diese Beamten erhalten bei solchen Unfällen nach § 181 a BBG nicht die sonst in Betracht kommende beamtenrechtliche Dienstunfallversorgung, sondern die im Vergleich zur Dienstunfallversorgung grundsätzlich geringere Versorgung, die der auf Grund eines in Ausübung militärischen oder militärähnlichen Dienstes während der Weltkriege erlittenen Unfalles pensionierter dienstunfähiger Beamter gleicht.
Allerdings würde der Umstand allein, daß Beamte, die im militärischen oder militärähnlichen Dienst standen und während der Weltkriege unter den Verhältnissen des § 1 Abs. 2 BVG, zu denen auch Verschleppung (Internierung im Auslande) gehört, einen Unfall erlitten haben, - wie ausgeführt - keine verbesserte Versorgung nach § 181 a BBG erhalten, noch nicht zu dem Schluß nötigen, daß auch andere Beamte in Ansehung von Unfällen, von denen sie während der Weltkriege unter den in § 1 Abs. 2 BVG bezeichneten Verhältnissen betroffen worden sind, keine verbesserte Versorgung nach § 181 a BBG beanspruchen könnten. Der etwaigen Berufung auf den Gleichheitssatz im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG könnten Gründe für eine differenzierende Behandlung der in Rede stehenden Beamtengruppen entgegengestellt werden. Hierauf kommt es jedoch nicht an, denn § 181 a BBG selbst enthält nach Auffassung des Senats einen Gleichbehandlungsgrundsatz versorgungsrechtlicher Art. Bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 1962 - BVerwG II C 208.60 - (BVerwGE 15, 180[BVerwG 06.12.1962 - II C 208/60] [182]) ist darauf hingewiesen, daß durch diese Vorschrift die Folgen einer erhöhten allgemeinen gesamtschicksalsmäßigen Gefahrenlage im öffentlichen Dienst weitgehend einheitlich pauschalierend ausgeglichen werden sollen. Daß es sich hierbei um ein wesentliches Element der Regelung handelt, drängt sich auf. Denn § 181 a BBG egalisiert durch die Anhebung der beamtenrechtlichen Versorgung wegen der während der Weltkriege in Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes erlittenen Unfälle von Beamten auf das Niveau der verbesserten Versorgung nach dieser Vorschrift und durch die Herabstufung der sonst eintretenden (dienstunfallrechtlichen) Versorgung wegen während der Weltkriege in Ausübung oder infolge des Dienstes als Beamter erlittener Unfälle von Beamten auf das gleiche Niveau die beamtenversorgungsrechtlichen Folgen aus den während der Weltkriege erlittenen Unfällen. Diesen Gedanken des pauschalierenden Unfallfolgenausgleichs bzw. der versorgungsrechtlichen Gleichbehandlung hat der Bundesgesetzgeber für so bedeutungsvoll gehalten, daß er ihn über §§ 53, 29 G 131 (F. 1957, 1961) auch auf die früheren Berufssoldaten und durch § 77 a des Soldatenversorgungsgesetzes auch auf die Berufssoldaten der Bundeswehr erstreckte.
Dem versorgungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 181 a BBG kann aber nach Auffassung des Senats nur eine Handhabung der Vorschrift entsprechen, durch die in Ansehung der durch sie erfaßten Unfälle keine der betroffenen Gruppen des öffentlichen Dienstes, seien es die zur Wehrmacht eingezogenen Beamten, die nichteingezogenen Beamten oder eine andere Gruppe, bevorzugt oder benachteiligt wird. Eine Bevorzugung träte aber zugunsten der nichteingezogenen Beamten ein, würde diesen für die in der Zeit der Verschleppung (Internierung im Ausland) erlittenen Unfälle im Gegensatz zu den zum militärischen oder militärähnlichen Dienst eingezogenen Beamten die verbesserte Versorgung nach § 181 a BBG zugebilligt. Die Konsequenz des versorgungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes des § 181 a BBG kann vielmehr nur sein, daß auch bei nichteingezogenen Beamten die während der Weltkriege eingetretenen Verschleppungsunfälle keine verbesserte Versorgung nach dieser Vorschrift nach sich ziehen.
Die den Streitfall kennzeichnenden besonderen Umstände und Gründe der Verschleppung des Dr. W. als eines nichteingezogenen Beamten, sein Verbleiben in Landsberg (Warthe) auf Weisung und seine Verhaftung und Verschleppung wegen seiner amtsärztlichen Tätigkeit wären bei eingezogenen Beamten angesichts der für den militärischen oder militärähnlichen Dienst durch § 181 a BBG ausdrücklich angeordneten Nichtberücksichtigung von Verschleppungsunfällen ohne Bedeutung. Sie können daher nach dem versorgungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz der Vorschrift auch bei noch im Beamtendienst stehenden Beamten keine andere Beurteilung erfahren. Schon hiernach kann nicht, wie die Revision geltend macht, die Verhaftung und Verschleppung des Dr. W. als ein nach § 135 Abs. 4 BBG als Dienstunfall berücksichtigungsfähiger Angriff gewertet werden. Sowohl eine die Verschleppung vorbereitende Verhaftung als auch der Transport zum Ort der Internierung im Ausland müssen nämlich als Teilakte der Verschleppung (Internierung im Ausland) gelten. Überdies steht der Bewertung der Verhaftung und Verschleppung des Dr. W. als Angriff im Sinne des § 135 Abs. 4 BBG entgegen, daß diese Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck nicht eine nach Kriegsrecht zu beurteilende Maßnahme einer feindlichen Besatzungsmacht zum Gegenstand haben kann, und zwar auch dann nicht, wenn die Maßnahme gegen die Grundsätze des Kriegsrechts verstößt.
Scheitert hiernach die Klage schon daran, daß die Infektion und der Tod des Dr. W. in der nach § 181 a BBG nichtberücksichtigungsfähigen Zeit seiner Verschleppung (Internierung im Ausland) eingetreten sind, dann kann offenbleiben, ob mit dem Verwaltungsgerichtshof die örtliche und zeitliche Bestimmbarkeit der zur Infektion und zum Tod des Dr. W. führenden äußeren Einwirkung und darüber hinaus ein zureichender ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Beamtendienst des Dr. W., seiner Verschleppung und seinem während dieser erlittenen Unfalltod zu verneinen ist; ferner, ob sich mit dem Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten läßt, durch die Ablehnung der rechtzeitigen Behandlung des Dr. W. durch die russischen Ärzte sei ein Kausalzusammenhang zwischen seiner Infektion und seinem Tod unterbrochen worden.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Schmidt
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert