Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.04.1986, Az.: BVerwG 2 C 28.83
Beamtenrecht; Laufbahn; Beurteilung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.04.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 28.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12579
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 17.12.1981 - AZ: 1045-I/79 (XIX)
- VGH Bayern - 06.10.1982 - AZ: 3 B 82 A.1018
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1986, 1150-1151 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer B 1986, 228-230
- DÖD 1986, 252
- ZBR 1986, 330
Amtlicher Leitsatz
Zuständigkeit zur Abgabe einer dienstlichen Beurteilung von Beamten.
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Oktober 1982 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die dienstliche Beurteilung des Klägers zum Stichtag 31. März 1978.
Der Kläger, Zollhauptsekretär, war während des Beurteilungszeitraums vom 1. April 1975 bis 31. März 1978 als Buchhalter in der Bundeskasse bei einer Oberfinanzdirektion eingesetzt.
Die streitige dienstliche Beurteilung mit dem Gesamturteil "entspricht den Anforderungen" wurde am 26. April 1978 vom Finanzpräsidenten, dem Leiter der Zoll- und Verbrauchssteuerabteilung der Oberfinanzdirektion, mit dem Zusatz "in Vertretung" unterzeichnet. Ein Antrag des Klägers auf Änderung der dienstlichen Beurteilung, mit dem er sich insbesondere gegen das Gesamturteil wandte, wurde durch Bescheid der Oberfinanzdirektion vom 27. Juli 1978 abgelehnt, sein Widerspruch durch Bescheid des Bundesministers der Finanzen vom 31. Juli 1979 zurückgewiesen.
Der Klage hiergegen hat das Verwaltungsgericht stattgegeben.
Es hat die dienstliche Beurteilung und die genannten Bescheide aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Kläger nach der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen: Es liege ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften vor. Die Bundeskasse unterstehe unmittelbar dem Oberfinanzpräsidenten und sei nicht dem Leiter einer Abteilung nachgeordnet, deshalb sei der Leiter der Zoll- und Verbrauchssteuerabteilung kein Dienstvorgesetzter des Klägers. Zudem sei eine Vertretung des Oberfinanzpräsidenten durch den Leiter der Zoll- und Verbrauchssteuerabteilung in Angelegenheiten der Bundeskasse nicht vorgesehen.
Auf die Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen: Der vom Verwaltungsgericht angenommene Verstoß gegen Verfahrensvorschriften liege nicht vor. Auch sonst lasse die dienstliche Beurteilung des Klägers Rechtsfehler nicht erkennen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Senat zugelassene Revision eingelegt, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Wiederherstellung des der Klage stattgebenden Urteils erster Instanz begehrt. Er rügt die Verletzung materiellen und formellen Rechts.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision ist unbegründet. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die streitige dienstliche Beurteilung und die angegriffenen, ihre Änderung ablehnenden Bescheide seien rechtmäßig hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung stand.
1.
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Leiter der Zoll- und Verbrauchssteuerabteilung der Oberfinanzdirektion (OFD), Finanzpräsident K., die streitige dienstliche Beurteilung für den Oberfinanzpräsidenten abgegeben hat, wenn auch die Bundeskasse, in der der Kläger tätig ist, gemäß § 10 Satz 2 des Finanzverwaltungsgesetzes - FVG - in der Fassung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426) unmittelbar dem Oberfinanzpräsidenten untersteht.
Der Dienstherr hat im Rahmen seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit zu bestimmen, durch wen er die Aufgabe der dienstlichen Beurteilung der Beamten wahrnimmt. Denn die Zuständigkeit für die dienstliche Beurteilung ist weder im Bundesbeamtengesetz (BBG) noch in §§ 34, 35 der Bundeslaufbahnverordnung - BLV - 1970 (jetzt §§ 40, 41 BLV 1978) ausdrücklich geregelt. § 92 BBG betrifft nicht die (inner-)dienstliche Beurteilung. Auch ist die dienstliche Beurteilung selbst keine Entscheidung über die persönlichen Angelegenheiten des beurteilten Beamten i.S. des § 3 Abs. 2 Satz 1 BBG, sondern eine Wertung, die künftige derartige Entscheidungen lediglich vorbereitet (vgl. BVerwGE 28, 191 <192 f.>[BVerwG 09.11.1967 - II C 107/64]; 49, 351 <353 ff. [BVerwG 12.11.1975 - VIII C 47/74]>; 62, 135 <141>).
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen hat die Beklagte in Nr. 11 der Richtlinien für die Beurteilung der Beamten der Zollverwaltung usw. (BRZV) in der ab 1. April 1976 geltenden Fassung (MinBlFin. 1976 S. 462) bestimmt, daß u.a. für die Beurteilung der Beamten der OFD der Oberfinanzpräsident zuständig ist und er die Beurteilung den Abteilungsleitern übertragen kann. Diese Regelung läßt es auch zu, daß der für die Beurteilung zuständige Beamte mit deren tatsächlicher Abgabe einen anderen Beamten betraut, der diese Beurteilung für ihn abgibt.
Allerdings darf der Dienstherr bei der Bestimmung, durch wen er die Aufgabe der dienstlichen Beurteilung tatsächlich wahrnimmt, im Interesse des beurteilten Beamten nur sachgerecht vorgehen. Er darf den sachlichen Zusammenhang dieser Aufgabe mit der Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht nicht außer acht lassen. Das vom Dienstherrn durch den oder die Beurteiler abzugebende Werturteil darüber, ob und inwieweit der beurteilte Beamte den zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht, enthält zugleich eine konkretisierende Bestimmung dieser zahlreichen Anforderungen, die gleichfalls in weitgehender Ermessens- und Beurteilungsfreiheit des Dienstherrn liegt (vgl. BVerwGE 21, 127 <130>[BVerwG 13.05.1965 - II C 146/62]; 60, 245 f. [BVerwG 26.06.1980 - 2 C 8/78]; Urteil vom 30. April 1981 - BVerwG 2 C 26.78 - <Buchholz 232 § 8 Nr. 20 a.E. = ZBR 1982, 174 f.>). All dies fügt sich ohne weiteres zusammen, soweit der Beamte - wie in der Regel - von Dienst- oder anderen Vorgesetzten persönlich beurteilt wird, da er sich nach deren Vorstellungen über seine zu fordernde Amtsführung zu richten hat (§ 55 BBG). Diesen Erfordernissen kann aber auch bei einer Betrauung eines anderen, der selbst nicht Vorgesetzter des zu Beurteilenden ist, mit der tatsächlichen Abgabe der Beurteilung genügt sein. Ein solcher Fall liegt hier vor:
Der Abteilungsleiter wird als einer der Vertreter des Oberfinanzpräsidenten mit dessen Vorstellungen über die Anforderungen an die Amtsführung der Beamten insgesamt vertraut sein. Auch aufgrund seiner eigenen dienstlichen Stellung muß von ihm ein Überblick über die Amtsführung der Beamten und die daran zu stellenden Anforderungen auch über den Bereich der von ihm geleiteten Abteilung hinaus erwartet werden, zumal ihm die Leitung der Gremiumsbesprechung für den einfachen und mittleren Dienst obliegt. Zugleich ist dadurch, daß der dem Kläger vorgesetzte Leiter der Bundeskasse als Berichterstatter an der Gremiumsbesprechung teilnimmt, die Beurteilung vorbereitet und entweder durch Gegenzeichnung seine Übereinstimmung mit ihrem vollen Wortlaut bekundet oder seine abweichende Auffassung schriftlich begründet (Nrn. 13-15 der Anlage 4 der BRZV), hinreichend sichergestellt, daß die Vorstellungen des unmittelbaren Vorgesetzten über die zu fordernde Amtsführung in die Beurteilung eingehen und etwaige Abweichungen davon aus der Beurteilung erkennbar werden. Im vorliegenden Falle bestanden ausweislich der vorbehaltlosen Gegenzeichnung des Leiters der Bundeskasse solche Abweichungen nicht.
Die von der Revision für entgegenstehend gehaltenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 1965 - BVerwG 2 C 146.62 - (BVerwGE 21, 127 [BVerwG 13.05.1965 - II C 146/62]), vom 23. November 1966 - BVerwG 6 C 94.63 - (Buchholz 232 § 8 Nr. 3) und vom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 8.78 - (BVerwGE 60, 245 [BVerwG 26.06.1980 - 2 C 8/78]) betreffen nicht die hier erörterte Abgabe einer dienstlichen Beurteilung für den zuständigen Dienstvorgesetzten.
2.
Keiner näheren Erörterung bedarf die Ansicht der Revision, die Fürsorgepflicht der Beklagten hätte ein sogenanntes Führungsgespräch mit dem Kläger erfordert, wenn sich abzeichnete, daß ihm zum drittenmal nur die Gesamtnote "entspricht den Anforderungen" und damit keine Beförderungseignung zuerkannt werden könne. Abgesehen davon, daß allenfalls ausnahmsweise eine solche Pflicht der Beklagten in Betracht kommen könnte, folgt der Senat der Ansicht des Berufungsgerichts, daß selbst im Falle der Verletzung einer solchen Pflicht die dienstliche Beurteilung dem tatsächlich im Beurteilungszeitraum vorhandenen Leistungsstand des Klägers zu entsprechen hatte, unbeschadet möglicher Ansprüche auf Ersatz eines durch eine schuldhafte Verletzung der Fürsorgepflicht etwa verursachten Schadens.
3.
Die Verfahrensrügen mangelnder Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) greifen nicht durch.
Das Berufungsgericht war nicht gehindert, die von der Revision beanstandete Feststellung, daß der die Beurteilung abgebende Abteilungsleiter und der Bericht erstattende Leiter der Bundeskasse sich hinreichend sachkundig gemacht hatten, auf die Richtlinien und die Erklärungen zu stützen, die in den vorliegenden und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten enthalten waren, sofern ihm dies zur Überzeugung von der Richtigkeit der Tatsachen ausreichte und die Beteiligten keine weiteren Beweiserhebungen förmlich beantragten (§ 86 Abs. 1 und 2, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO; vgl. hierzu Beschlüsse vom 3. September 1980 - BVerwG 2 B 63.79 - <Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Nr. 130> und vom 21. September 1983 - BVerwG 2 B 106.82 -). Förmliche Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 6. Oktober 1982 sind von der Revision nicht vorgetragen, übrigens ausweislich der Niederschrift auch nicht gestellt worden.
Der Rüge, das Berufungsgericht habe es "unterlassen, tatsächliche Feststellungen über die Verstöße gegen die Fürsorgepflicht zu treffen und den Sachverhalt insoweit aufzuklären", fehlt es schon an der nach § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO erforderlichen Darlegung, welche Beweismittel im einzelnen zu welchen Beweisthemen und mit welchem Ergebnis das Berufungsgericht nach Ansicht der Revision hätte heranziehen müssen (vgl. z.B. BVerwGE 31, 212 <217 f.>[BVerwG 22.01.1969 - VI C 52/65] m.w.N.).
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller