Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.03.1995, Az.: 2 StR 51/95
Beihilfe; Teilnahme; Erleichterung der Tatbegehung; Anwesenheit; Rechtsmangel; Sachmangel; Urteilsgründe; Urteilsbegründung; Persönliche Verhältnisse; Erhebliche Freiheitsstrafe; Mittäterschaft; Täterschaft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.03.1995
- Aktenzeichen
- 2 StR 51/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 12802
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
1. Bei einem Fehlen der Darstellung der persönlichen Verhältnisse im Urteil liegen Sachmängel und Rechtsmängel vor, besonders wenn erhebliche Freiheitsstrafen verhängt werden.
2. Um eine Mittäterschaft anzunehmen, muß ein untergeordneter Beitrag zur Tatbegehung genau festgestellt werden.
3. Wird durch die Anwesenheit einer Person eine Tatbestandsverwirklichung leichter und weiß der Anwesende um diese Erleichterung, so begeht er dadurch Beihilfe durch Anwesenheit.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten G. W. wegen (fortgesetzter) schwerer räuberischer Erpressung und wegen versuchter Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren, den Angeklagten B. W. wegen (fortgesetzter) versuchter räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie den Angeklagten S. wegen (fortgesetzter) Beihilfe zur räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt.
1. Die Revision des Angeklagten G. W. ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit Verfahrensbeschwerden erhoben sind; kein Erfolg hat auch die Sachbeschwerde, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Strafausspruch kann aber keinen Bestand haben, da das angefochtene Urteil keine zureichenden Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten enthält. Das Landgericht führt nur dessen aus dem Bundeszentralregisterauszug ersichtliche Vorstrafen an und verweist im übrigen darauf, daß er "keine Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen machte".
Das genügt hier nicht.
Für die Strafzumessung und deren rechtliche Überprüfung ist grundsätzlich die Kenntnis vom Werdegang und den Lebensverhältnissen des Angeklagten wesentlich. Dies muß insbesonders bei einer Strafe in der hier verhängten Höhe gelten, die damit begründet wird, daß außer der Tatsache, daß der Angeklagte bisher als Gewalttäter noch nicht in Erscheinung getreten ist, "nichts für ihn spricht" (UA S. 22). Der Angeklagte hat zwar in der Hauptverhandlung keine Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht. Dies steht aber deren Feststellung nicht entgegen. Die Strafkammer war gehalten, auf andere Weise Näheres über seine Person in Erfahrung zu bringen, beispielsweise durch Verlesung früherer Strafurteile oder die Vernehmung nahestehender Personen (BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 1, 8, 9, 10 und 12;Beschluß des Senats vom 27. Januar 1995 - 2 StR 753/94).
2. Die vom Angeklagten B. W. erhobene Verfahrensbeschwerde ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO; die Sachrüge führt aber zur Aufhebung des Urteils.
Das Urteil setzt sich nämlich nicht in der erforderlichen Weise mit der Frage auseinander, ob das festgestellte Tatverhalten des Angeklagten B. W. als Mittäterschaft oder als Beihilfe zu werten ist. Mittäterschaft läge nur dann vor, wenn er nicht bloß fremdes Tun fördern wollte, sondern sein Tatbeitrag Teil einer gemeinschaftlichen Tätigkeit sein sollte. Dies ist nach den gesamten Umständen des Falles zu beurteilen, wesentlicher Anhaltspunkt kann dabei der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. BGHSt 37, 289, 291; BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 2, 11 und 16;Urteil des Senats vom 15. Februar 1995 - 2 StR 482/94). Hinsichtlich des Geschehens am 1. Dezember 1992 ist nur festgestellt, daß der Angeklagte B. W. im Auftrag des Mitangeklagten G. W. den Zeugen K., das Tatopfer, abholte und zu diesem brachte; an dem nachfolgenden Tatgeschehen war er nicht mehr beteiligt (UA S. 8, 9). Angesichts dieses untergeordneten Tatbeitrages (vgl. BGHSt 34, 124, 125 [BGH 24.06.1986 - 5 StR 153/86]; BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 14) hätte es genauerer Feststellungen bedurft, weshalb dieses Vorgehen bereits als mittäterschaftliches Tun zu werten ist. Am 19. Dezember 1992 hat der Angeklagte B. W. den Zeugen K. selbst mißhandelt und ihn aufgefordert "endlich das Geld (zu) zahlen" (UA S. 10). Hier liegt die Annahme von Mittäterschaft nahe (vgl. BGHSt 38, 315, 317;Urteil des Senats vom 21. Dezember 1994 - 2 StR 455/94). Festgestellt werden mußte aber auch hier angesichts der sonstigen Tatumstände, worin das eigene Interesse des Angeklagten B. W. am Gelingen der Tat zu sehen war. Die Ausführungen in der Strafzumessung (UA S. 24) genügen dafür nicht. Das Urteil kann deshalb, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, keinen Bestand haben, da eine Beschwer des Angeklagten nicht auszuschließen ist. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können, da sie vom Rechtsfehler nicht betroffen sind, bestehen bleiben. Dem neu erkennenden Tatgericht bleibt die Möglichkeit, ergänzende Feststellungen zu treffen.
3. Die Revision des Angeklagten S. hat mit der Sachrüge Erfolg; seine Verfahrensrüge ist jedoch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Nach den Feststellungen des Landgerichts zwang der Mitangeklagte G. W. den Zeugen K. an einem nicht mehr genau feststellbaren Tag im Herbst 1992 zur rechtsgrundlosen Herausgabe eines Geldbetrages von 500,-- DM und von Textilien im Werte von 500,-- DM, in dem er ihm einen Faustschlag in die Magengegend versetzte und ihn mit einer Waffe bedrohte. Der Angeklagte S. befand sich bei diesem Geschehen "in Begleitung" des G. W. (UA S. 8). Weitere Feststellungen über eine Beteiligung des Angeklagten S. enthalten die Urteilsgründe nicht.
Damit tragen die Feststellungen nicht eine Beurteilung des Geschehens als Beihilfe zur räuberischen Erpressung gemäß §§ 27, 255, 253 StGB. Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß Beihilfe auch durch bloße Anwesenheit ("Dabeisein"; "Zugegensein") bei der Haupttat geleistet werden kann (BGH StV 1982, 517 mit Anm. Rudolphi S. 518), sofern dadurch - was sorgfältiger und genauer Feststellungen bedarf - die Tat in ihrer konkreten Gestalt gefördert oder erleichtert worden ist und sich der Gehilfe dessen bewußt war (BGHR StGB § 27 Abs. 1 Unterlassen 3 und 5; Beihilfe 1; BGH StV 1993, 468 = NStZ 1993, 385;Beschluß des Senats vom 3. März 1995 - 2 StR 32/95). Im Einzelfall kann der Tatbeitrag des Gehilfen auch darin bestehen, daß er den Haupttäter im Wissen um dessen Vorhaben zur Tatausführung begleitet und seine Anwesenheit den Haupttäter in seinem Tatentschluß bestärkt oder ihm das Gefühl erhöhter Sicherheit gibt (Beschluß des Senats vom 17. März 1995 - 2 StR 84/95 "Hirschl"). Feststellungen in dieser Richtung hat die Strafkammer aber nicht getroffen. Aus dem Urteil ergibt sich nämlich nicht, welchen Grund der Angeklagte S. hatte, G. W. zu begleiten, ob er in dessen Vorhaben, den Zeugen K. erpressen zu wollen, eingeweiht war und ob er überhaupt das Geschehen in der Wohnung des Zeugen verfolgen konnte. Soweit innerhalb der rechtlichen Würdigung ausgeführt wird (UA S. 21), "bereits die physische Anwesenheit (des Angeklagten) war geeignet, den Willen des Zeugen K. in die gewünschte Richtung zu beeinflussen", reicht dies nicht aus, da es an der Feststellung entsprechender Tatsachen fehlt.
Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils, da auch hier eine Beschwer des Angeklagten nicht auszuschließen ist.