Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.01.1995, Az.: 2 StR 753/94
Persönliche Verhältnisse; Revision; Aufhebung des Strafausspruchs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.01.1995
- Aktenzeichen
- 2 StR 753/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 12962
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Können die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten nicht hinreichend geklärt werden, so kann daraus die Aufhebung des Strafausspruchs in der Revisionsverhandlung folgen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.
Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt.
Das Rechtsmittel hat, soweit es dem Schuldspruch gilt, aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift bezeichneten Gründen keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben, da das angefochtene Urteil keine zureichenden Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten enthält. Das Landgericht teilt hierzu mit, daß der Angeklagte Lebensgefährte des - an der Tat als Mittäter beteiligten - L. ist, beide sich von Jugend an kennen und in H. in der Siedlung der Volksgruppe Sinti aufgewachsen sind; darüber hinaus führt es lediglich noch seine aus dem Strafregisterauszug ersichtlichen Vorstrafen an.
Das genügt hier nicht. Für die Strafzumessung und deren rechtliche Überprüfung ist, jedenfalls bei einer Strafe in der verhängten Höhe, die Kenntnis vom Werdegang und den Lebensverhältnissen des Angeklagten wesentlich. Daß der Angeklagte in der Verhandlung keine Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht hatte, schloß nicht aus, auf anderem Wege, beispielsweise durch Verlesung früherer Strafurteile, Näheres über seine Person in Erfahrung zu bringen (BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 1, 8, 9, 10 und 12).