Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.03.1995, Az.: 2 StR 32/95
Beihilfe; Täterschaft; Mittäterschaft; Mittäter; Vergewaltigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.03.1995
- Aktenzeichen
- 2 StR 32/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 12247
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1995, 895
- MDR 1995, 897
- NJW 1995, 1549
- NJW-RR 1995, 655
- WM 1995, 849
Redaktioneller Leitsatz
Ist ein Beschuldigter bei der Tat lediglich dabei, so ist dies keine regelmäßige Begründung für den Vorwurf der Beihilfe.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Vergewaltigung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge Erfolg.
Das Landgericht hat festgestellt:
Der Angeklagte und die Mitangeklagten G. und R. trafen am Abend des Tattages beim Grillen an einem Teich in der Nähe des als Aussiedlerheim genutzten Hotels Waldschlösschen, in dem sie wohnten, mit der 16jährigen Bianca S. zusammen. Gegen 22 Uhr begaben sie sich mit Bianca S. in das Hotel und dort in das Zimmer des Mitangeklagten G. Nachdem man sich etwa 20 Min. lang unterhalten und Musik gehört hatte, vergewaltigten die Mitangeklagten Bianca S. Dabei blieb der Angeklagte anwesend. Anschließend "verließen die drei Angeklagten das Zimmer und schlossen die Zeugin S. ein. Dabei löschten sie das Licht" (UA S. 8).
Das Verhalten des Angeklagten wertet die Strafkammer als Beihilfe zur Tat der Mitangeklagten und führt zur Begründung aus:
"Durch sein Dabeisein in dem engen Zimmer hat der Angeklagte M. die Tat der Mitangeklagten gefördert und zumindest zur Brechung des Widerstandes der Zeugin S. gegen die Vergewaltigung beigetragen. Er war damit einverstanden, daß das Licht gelöscht wurde. Er hat die Mitangeklagten in ihrem Tun nicht nur dadurch bestärkt, daß er sich während der Tatausführung solidarisch mit ihnen zeigte, wodurch die Mitangeklagten in ihrem Tun ermutigt wurden, er hat auch anschließend zusammen mit ihnen die Zeugin S. in das dunkle Zimmer eingeschlossen" (UA S. 20).
Diese Wertung wird von den Feststellungen nicht getragen. Welcher der Angeklagten beim Verlassen des Tatortes die Türe verschlossen und das Licht ausgeschaltet hat, konnte das Landgericht nicht feststellen. Die Annahme, der Angeklagte habe sich während der Tatausübung solidarisch mit den Mitangeklagten gezeigt, ist nicht mit Tatsachen belegt. Dem Angeklagten kann daher nur vorgeworfen werden, daß er am Tatort anwesend war. Dieser Umstand allein rechtfertigt aber die Bewertung seines Verhaltens als Beihilfe im Sinne von § 27 StGB nicht.
Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch schon bloßes "Dabeisein" die Tatbegehung fördern oder erleichtern. In derartigen Fällen bedarf es aber sorgfältiger und genauer Feststellungen darüber, daß und wodurch die Tatbegehung in ihrer konkreten Gestaltung objektiv gefördert oder erleichtert wurde, und daß der Gehilfe sich dessen bewußt war (BGH StV 1993, 468; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Unterlassen 5 und Beihilfe 1, jeweils m.w.N.). Solche Feststellungen aber hat das Landgericht nicht getroffen.
Der neu entscheidende Tatrichter wird das Verhalten des Angeklagten gegebenenfalls auch unter dem Gesichtspunkt der unterlassenen Hilfeleistung gemäß § 323 c StGB zu würdigen haben (BGHSt 30, 391, 397 [BGH 24.02.1982 - 3 StR 34/82] m.w.N.; BGHR StGB § 323 c Unglücksfall 4).