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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.03.1985, Az.: AnwZ (B) 37/84

Wartefrist; Simultanzulassung; Oberlandesgericht; Zulassung; Bewerber; Bemessung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.03.1985
Aktenzeichen
AnwZ (B) 37/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 12895
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
EGH München - 17.07.1984

Fundstellen

  • BGHZ 94, 60 - 64
  • MDR 1985, 761 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 3082-3083 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Oberlandesgericht

Amtlicher Leitsatz

Die 5-Jahresfrist, deren Ablauf Voraussetzung für die Simultanzulassung bei dem Oberlandesgericht ist, bemißt sich unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls ausschließlich nach der Dauer der Zulassung des Bewerbers bei einem Gericht des ersten Rechtszugs (im Anschluß an BGHZ 56, 381, 385).

Redaktioneller Leitsatz

Die fünfjährige Wartefrist für die Simultanzulassung beim Oberlandesgericht wird ausschließlich nach der Dauer der Zulassung des Bewerbers bei einem Gericht des ersten Rechtszuges bemessen.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 4. März 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Merz,
die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie
die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Quack und Dr. Messer
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 1. Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 17. Juli 1984 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Ausspruch über die Kosten und Auslagen geändert wird.

Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden in beiden Rechtszügen nicht erhoben. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten; im übrigen werden solche Auslagen nicht erstattet.

Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 50.000,- DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der am ... 1935 in Rom geborene Antragsteller war vom 4. September 1974 bis 3. März 1976 als Staatsanwalt im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamburg tätig, nachdem er am 11. Juli 1974 die große juristische Staatsprüfung bestanden hatte. Durch Urkunde vom 29. März 1977 wurde er erstmals zur Rechtsanwaltschaft und gleichzeitig als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht München und den Landgerichten München I und II zugelassen. Da er sich öfter länger in Italien aufhielt, wo er finanziell an mehreren Kapitalgesellschaften beteiligt war, befreite ihn der Antragsgegner auf einen entsprechenden Antrag durch Bescheid vom 28. Oktober 1977 gemäß § 29 BRAO bis zum 31. Oktober 1978 von der Pflicht, eine Kanzlei am Ort des Zulassungsgerichts zu unterhalten. Mit Schreiben vom 2. Dezember 1978 verzichtete der Antragsteller nach einem Hinweis des Antragsgegners auf die Möglichkeit einer Zulassungsrücknahme nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO (mit der Folge des § 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO) "vorläufig" auf seine Rechte aus der Zulassung. Zur Begründung führte er aus: Er werde noch eine gewisse Zeit in Italien bleiben. Er habe dort mehrere eigene Firmen, die es ihm vorerst nicht erlaubten, eine anwaltliche Tätigkeit auszuüben. Der Antragsgegner nahm daraufhin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft durch Bescheid vom 14. Dezember 1978 zurück.

2

Auf seinen Antrag vom 2. Oktober 1980 wurde der Antragsteller durch Urkunde vom 11. November 1980, ihm ausgehändigt am 27. November 1980, erneut zur Rechtsanwaltschaft und gleichzeitig als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Miesbach und den Landgerichten München I und II zugelassen. Nach einem Zulassungswechsel zum Amtsgericht München im Jahre 1982 hat er mit Schreiben vom 7. Februar 1984 beantragt, ihn nach fünfjähriger Zulassung bei den genannten Landgerichten als Rechtsanwalt auch beim Oberlandesgericht München zuzulassen. Der Antragsgegner vertritt in Übereinstimmung mit der Rechtsanwaltskammer die Auffassung, daß die Dauer der ersten Zulassung des Antragstellers bei der Berechnung der 5-Jahresfrist des § 226 Abs. 2 BRAO außer Betracht bleiben müsse, die Frist also erst am 27. November 1985 ablaufe, weil sich der Antragsteller - was er bestreitet - während dieser Zeit "ständig" in Italien aufgehalten und "eigenen Angaben zufolge" eine anwaltliche Tätigkeit nicht ausgeübt habe. Demgemäß hat der Antragsgegner die beantragte Simultanzulassung durch Bescheid vom 6. April 1984 abgelehnt. Der Antragsteller hat rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat dem Antrag stattgegeben. Er hat die angefochtene Verfügung aufgehoben und den Antragsgegner verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit der sofortigen Beschwerde.

3

II.

Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg.

4

1.

Nach § 226 Abs. 2 BRAO i.d.F. des Gesetzes vom 24. Oktober 1972 (BGBl. I 2013) können die bei den Landgerichten in Bayern zugelassenen Rechtsanwälte zugleich bei dem übergeordneten Oberlandesgericht zugelassen werden, wenn sie fünf Jahre lang bei einem Gericht des ersten Rechtszuges zugelassen waren. Dem Ehrengerichtshof ist darin zuzustimmen, daß sich diese Frist, deren Ablauf unabdingbare Voraussetzung der Simultanzulassung ist (vgl. BGHZ 82, 333, 336) [BGH 07.12.1981 - AnwZ B 15/81], unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls nur nach der Dauer der Zulassung des Bewerbers bei einem untergeordneten Gericht bemißt (vgl. BGHZ 56, 381, 385).

5

a)

Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig. Schon im Hinblick darauf ist kein Raum für eine Auslegung, die bei der Fristberechnung in Anlehnung an den Wortlaut des § 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO statt an die Zulassung an die tätige Ausübung des Rechtsanwaltsberufs anknüpft. Das Gesetz kennt in Zulassungssachen auch andere Fälle, in denen es eine Frist mit dem Zeitpunkt der Zulassung bei einem Gericht beginnen läßt, so in § 35 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BRAO. Eine solche Regelung hat einen guten Sinn. Sie schafft klare Verhältnisse, weil der Zeitpunkt der Zulassung in der Liste vermerkt wird, die bei jedem Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit über die bei ihm zugelassenen Rechtsanwälte geführt wird (§ 31 Abs. 3 Satz 1 BRAO). Sie eignet sich im Zulassungsverfahren wegen der mit ihr verbundenen Schematisierung (vgl. BGHZ 37, 247, 253) als "pauschale Regelung" (vgl. BGHZ 56, 351, 385) [BGH 05.07.1971 - II ZR 176/68] besonders für häufig vorkommende Fälle wie Simultanzulassungen nach § 226 Abs. 2 BRAO, die in den dort genannten Bundesländern die Regel sind, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.

6

b)

Auch die Entstehungsgeschichte des § 226 Abs. 2 BRAO n.F., auf die der Senat bereits in BGHZ 82, 333 (337) [BGH 07.12.1981 - AnwZ B 15/81] hingewiesen hat, spricht wegen der Streichung des § 226 Abs. 3 BRAO a.F. für die Auslegung des Gesetzes nach einem eindeutigen Wortlaut. Jedenfalls läßt sich aus ihr Gegenteiliges nicht herleiten. Allerdings hat der Abgeordnete D. bei der zweiten Beratung des Entwurfs des Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften als Berichterstatter des Rechtsausschusses zur Erläuterung der "eingeschränkten" Simultanzulassung, die Baden-Württemberg und Bayern eingeführt werden sollte, dem Bundestag erklärt: Das Wort "eingeschränkt" solle heißen, daß nicht jeder Rechtsanwalt sofort mit seiner Zulassung gleichzeitig am Landgericht und am Oberlandesgericht zugelassen werden könne, sondern daß er fünf Jahre "beim Landgericht tätig gewesen sein" müsse, ehe er die gleichzeitige Zulassung beim Oberlandesgericht beantragen dürfe. Daß "nach fünf Jahren Landgerichtstätigkeit" ein beim Landgericht zugelassener Anwalt die Zulassung beim Oberlandesgericht beantragen dürfe, heiße nicht, daß es umgekehrt einem nur beim Oberlandesgericht zugelassenen Anwalt verboten sein solle, nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auch die Landgerichtszulassung zu erstreben (Deutscher Bundestag - 6. Wahlperiode - 195. Sitzung, Protokolle S. 11470). Selbst wenn sich der Gesetzgeber diese Ausführungen mit der Verabschiedung des Gesetzes zu eigen gemacht hat, würde daraus nicht folgen, daß die Anknüpfung des Beginns der 5-Jahresfrist des § 226 Abs. 2 BRAO an die Zulassung bei einem Gericht des ersten Rechtszugs auf einem bloßen Redaktionsversehen beruhte. Vielmehr geben sie in allgemeiner und vereinfachter Form nur Hinweise auf die gesetzgeberischen Motive, ohne daß es dabei auf eine Unterscheidung zwischen Zulassung zum und Tätigkeit im Anwaltsberuf angekommen wäre.

7

Der Gesetzgeber ist ersichtlich von der Vorstellung ausgegangen, daß auf die Zulassung als Rechtsanwalt in der Regel eine entsprechende Berufstätigkeit folge und die Zulassungsdauer von fünf Jahren demnach grundsätzlich einen Rückschluß auf die erforderliche Berufserfahrung erlaube, die der Bewerber schon vor der Zulassung beim Oberlandesgericht erlangt haben soll. In diesem Sinne sind auch Ausführungen über die Berufsausübung in der einschlägigen Rechtsprechung des Senats zu verstehen, auf die sich der Antragsgegner vergebens zur Stützung seiner hier abgelehnten Rechtsansicht beruft (vgl. BGHZ 37, 247, 249, 252 f zu § 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO; BGHZ 56, 381, 385;  82, 333, 336) [BGH 07.12.1981 - AnwZ B 15/81].

8

Nach allem darf dem Antragsteller nicht entgegengehalten werden, daß er der besonderen Wartefrist des § 226 Abs. 2 BRAO noch nicht genügt habe.

9

2.

Der sofortigen Beschwerde kann auch nicht mit der Erwägung stattgegeben werden, daß § 226 Abs. 2 BRAO eine Kann-Vorschrift sei, welche - insoweit anderen Kann-Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung vergleichbar (vgl. §§ 15, 35 BRAO) - der Landesjustizverwaltung ein Ermessen einräume, indem sie ihr unter bestimmten Voraussetzungen eine Simultanzulassung gestatte, ohne sie dazu zu verpflichten. Von der Sache her mag es erwägenswert sein, der Landes Justizverwaltung die Möglichkeit zu eröffnen, bei grundsätzlich schematischer Handhabung des § 226 Abs. 2 BRAO einen solchen Antrag ausnahmsweise aus gewichtigen Gründen abzulehnen, wenn besondere sich aufdrängende Umstände die Annahme rechtfertigen, daß die Simultanzulassung trotz Ablaufs der 5-Jahresfrist im Zeitpunkt der Entscheidung ersichtlich nicht mit dem einschränkenden Sinn und Zweck zu vereinbaren wäre, den das Gesetz mit der Wartefrist verfolgt. Zu denken wäre dabei gerade auch an einen Sachverhalt wie den bei der ersten Zulassung des Antragstellers, über die er in seinem Schreiben vom 6. September 1980 an die Rechtsanwaltskammer München u.a. ausgeführt hat: Er sei nicht einen einzigen Tag als Rechtsanwalt in der Bundesrepublik tätig gewesen, habe nie einen Mandanten gehabt und keinen Pfennig eingenommen. Er habe seit 1975 nicht einmal einen Wohnsitz in der Bundesrepublik gehabt. Es handele sich bei seiner Zulassung lediglich um einen formalen Akt, der kurz danach wieder rückgängig gemacht worden sei. Erwägungen über ein solches Ermessen der Landesjustizverwaltung näherzutreten, verbietet sich aber nach § 19 Abs. 3 BRAO. Danach darf ein Antrag auf Zulassung bei einem Gericht nur aus den in der Bundesrechtsanwaltsordnung genannten Gründen abgelehnt werden.

10

Dem Ausdruck "können" in § 226 Abs. 2 BRAO kommt somit lediglich die Bedeutung zu, auf die gesetzlichen Ablehnungsgründe des § 20 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BRAO hinzuweisen, die - anders als dessen Nr. 4 (BGHZ 82, 333, 336) [BGH 07.12.1981 - AnwZ B 15/81] - auch in diesem Bereich gelten (vgl. Isele BRAO § 226 III F 2, S. 1906). Nicht hinnehmbare Unzuträglichkeiten sind mit diesem Gesetzesverständnis nicht verbunden. Die Landesjustizverwaltung hat es vielmehr in der Hand, ihnen durch eine sachgemäße Anwendung der Vorschriften über die Zulassungsrücknahme entgegenzuwirken. Offenbleiben kann hier die § 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO betreffende Frage, ob in Gebieten, in denen der Grundsatz der Ausschließlichkeit der Zulassung beim Oberlandesgericht gilt (§ 25 BRAO), die Versagung dieser Zulassung mit der Begründung möglich wäre, der Bewerber sei zwar schon fünf Jahre Rechtsanwalt, aber noch nicht solange bei einem Land- oder Amtsgericht in dieser Eigenschaft "tätig gewesen".

11

3.

Die für beide Rechtszüge getroffene Entscheidung über die Gerichtskosten und notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Beteiligten beruht auf § 201 Abs. 2, § 202 Abs. 3 BRAO und § 13 a Abs. 1 Satz 1 und 2 FGG.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 50.000,- DM festgesetzt.

Merz
Laufhütte
Gribbohm
Jähnke
Kohlndorfer
Quack
Messer