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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.07.1971, Az.: II ZR 176/68

Seeversicherung; Schiffsneubauversicherung; Stapellauf; Abandon; Schiffshypothek; Versicherungsnehmer; Mittelbare Kollisionsschäden; Leistung an anderen als Angezeigten; Inanspruchnahme; Anzeige; Pfändung; Rückabtretung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.07.1971
Aktenzeichen
II ZR 176/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 11000
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 56, 339 - 355
  • DB 1971, 1961-1963 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1972, 24-25 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1971, 910-911 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1972, 746-750 (Urteilsbesprechung von Dr. Klaus Tiedtke)
  • VersR 1971, 1031-1035 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Seeversicherung i. S. des § 186 VVG ist auch die Schiffsneubauversicherung für ein zu erbauendes Seeschiff jedenfalls für die Zeit nach dem Stapellauf.

2. Der Abandon des Versicherers ist gegenüber dem Versicherungsnehmer, nicht auch gegenüber den Gläubigern von Schiffshypotheken, zu erklären.

3. Auf die Seeversicherung ist, auch soweit sie den Ersatz des mittelbaren Kollisionsschadens zum Gegenstand hat, § 156 VVG weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden.

4. Auf den Schutz des § 409 BGB kann sich ein Schuldner nicht berufen, wenn er an einen anderen als den ihm angezeigten neuen Gläubiger oder dessen Rechtsnachfolger geleistet und eine Inanspruchnahme entsprechend der Anzeige nicht mehr zu erwarten hat.

5. Ist eine Forderung bereits vor der Pfändung vom Schuldner abgetreten worden, so wird sie, wenn der neue Gläubiger sie nach der Pfändung zurückabtritt, von dieser nicht erfaßt.