Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.12.1981, Az.: AnwZ (B) 15/81
Rechtsanwalt; Grundsatz der gleichzeitigen Zulassung; Zulassung beim LG; Zulassung beim OLG
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.12.1981
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 15/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 12088
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- EGH Bayern - 23.06.1981
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 82, 333 - 337
- JurBüro 1982, 543
- MDR 1982, 404 (Kurzinformation)
- NJW 1982, 1399-1400 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Zulassung als Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht
Amtlicher Leitsatz
In den Ländern, in denen der Grundsatz der gleichzeitigen Zulassung beim Landgericht und Oberlandesgericht gut, kann ein Bewerber auch dann nicht vorzeitig beim Oberlandesgericht zugelassen werden, wenn er für diesen Fall auf seine Rechte aus der Zulassung beim Landgericht verzichtet (im Anschluß an BGHZ 56, 381 und 62, 160).
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch,
die Richter Prof. Dr. Hagen, Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie
die Rechtsanwälte Petersen, Dr. Kohlndorfer und Dr. Weise
am 7. Dezember 1981
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Bayerischen Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte vom 23. Juni 1981 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren notwendig entstandenen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der am 3. Februar 1951 geborene Antragsteller wurde durch Urkunde vom 18. Oktober 1978, ihm ausgehändigt am 31. Oktober 1978, zur Rechtsanwaltschaft und gleichzeitig als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Bamberg zugelassen. Er übte die Praxis gemeinsam mit dem auch beim Oberlandesgericht Bamberg zugelassenen Rechtsanwalt Dr. R. aus. Nachdem Dr. R. am 21. Januar 1979 verstorben war, wurde der Antragsteller am 25. Januar 1979 für ein Jahr zum Abwickler von dessen Kanzlei bestellt; die Bestellung wurde am 22. Januar 1980 um ein Jahr verlängert.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 1980 beantragte der Antragsteller, ihn als Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht Bamberg zuzulassen. Dabei erklärte er, daß er, wenn seinem Antrag stattgegeben würde, die Zulassung beim Landgericht "niederlegen" werde, falls im Hinblick auf § 226 Abs. 2 BRAO Bedenken gegen eine gleichzeitige Zulassung beim Landgericht und Oberlandesgericht beständen. Der Antragsgegner hat den Antrag durch Verfügung vom 9. Januar 1981 abgelehnt. Zur Begründung hat er ausgeführt: Der Antragsteller sei noch nicht fünf Jahre lang bei einem Gericht des ersten Rechtszugs zugelassen (§ 226 Abs. 2 BRAO). Die Einhaltung dieser Frist sei eine wesentliche Zulassungsvoraussetzung. Insoweit habe die Justizverwaltung keinen Ermessensspielraum. Gegen diese Verfügung hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg.
1.
Der Antragsteller wendet sich nicht dagegen, daß er nicht gleichzeitig beim Oberlandesgericht zugelassen worden ist; einer solchen Zulassung stünde entgegen, daß er erst drei Jahre lang als Rechtsanwalt beim Landgericht tätig gewesen ist (BGHZ 56, 381). Er meint aber, da er sich für den Fall der Zulassung beim Oberlandesgericht zur "Niederlegung" der Zulassung beim Landgericht bereit erklärt habe, hätte der Antragsgegner dem so gestellten Antrag stattgeben können, wenn er bei der Prüfung von dem ihm nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO zustehenden Ermessen Gebrauch gemacht hätte. Der Antragsteller erstrebt demnach nur noch einen Zulassungswechsel vom Landgericht zum Oberlandesgericht unter gleichzeitigem Verzicht auf seine Rechte aus der Zulassung beim Landgericht. Ein solcher Wechsel ist nach § 33 BRAO an sich statthaft (Isele, BRAO § 33 II B 1, S. 353). Die sofortige Beschwerde müßte also durchgreifen, wenn das auch hier der Fall wäre und insoweit, als der Antragsteller die fünfjährige Wartezeit noch nicht erfüllt hat, nur der fakultative Versagungsgrund des § 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO in Betracht käme. So ist es aber nicht.
2.
Die vom Antragsteller erstrebte Singularzulassung beim Oberlandesgericht ist unzulässig und die Ermessensvorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO hier unanwendbar, weil Bayern zu den Ländern gehört, in denen nach § 226 Abs. 2 BRAO die gleichzeitige Zulassung beim Landgericht und Oberlandesgericht vorgesehen ist (im Ergebnis ebenso Isele, BRAO § 226 III E 1 b und F 1 a, S. 1906).
a)
Das Ergebnis folgt nicht notwendig aus dem Prinzip der Simultanzulassung und dessen Verhältnis zu dem der Singular Zulassung. Wo das Prinzip der Singularzulassung gilt, darf der bei einem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsanwalt nicht zugleich bei einem anderen Gericht zugelassen sein (§ 25 BRAO). War er noch nicht fünf Jahre lang als Rechtsanwalt bei einem Landgericht oder Amtsgericht tätig, so kann ihm die Landes Justizverwaltung die Zulassung beim Oberlandesgericht nach pflichtgemäßem Ermessen versagen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO). Das Prinzip der Simultanzulassung besagt demgegenüber zunächst nur, daß die Zulassung beim Landgericht der Zulassung beim Oberlandesgericht nicht entgegensteht. Unter der Voraussetzung, daß der Bewerber die Wartefrist des § 226. Abs. 2 BRAO erfüllt hat, kann er auf seinen Antrag vielmehr zugleich auch beim Oberlandesgericht zugelassen werden. Die gleichzeitige Zulassung unterbleibt, wenn er den Antrag nicht stellt. Da sie mithin nur zulässig, nicht aber vorgeschrieben ist, wäre es an sich denkbar, auch im Anwendungsbereich des § 226 Abs. 2 BRAO (ebenso wie eine Zulassung allein beim Landgericht) eine solche Zulassung nur beim Oberlandesgericht als möglich anzusehen.
Die Praxis ist früher zum Teil ersichtlich so verfahren, wie die Sachverhalte zeigen, die den Senatsentscheidungen BGHZ 56, 381 (383 f, 388) und BGHZ 62, 160 zugrunde liegen. Das dürfte unbedenklich sein, wenn der Bewerber den Anforderungen des § 226 Abs. 2 BRAO genügt. Fraglich ist jedoch, ob die Landesjustizverwaltung, wenn dies nicht der Fall ist, in Gebieten mit Simultanzulassung zum Zwecke der Zulassung eines Rechtsanwalts nur beim Oberlandesgericht nach pflichtgemäßem Ermessen von der Einhaltung der fünfjährigen Wartezeit absehen kann, insoweit also für die Anwendung des für Singularzulassungen beim Oberlandesgericht geltenden § 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAOüberhaupt Raum ist.
b)
Der Senat hat die Frage in BGHZ 62, 160 (164) offengelassen. Sie ist im Anschluß an BGHZ 56, 381 und 62, 160 in Übereinstimmung mit dem Antragsgegner und dem Ehrengerichtshof zu verneinen. Ausschlaggebend dafür sind folgende Erwägungen:
aa)
Nach der Vorstellung des Gesetzgebers, die dem § 226 Abs. 2 BRAO zugrunde liegt, sollen beim Oberlandesgericht nur Anwälte tätig werden, welche durch eine mindestens fünfjährige anwaltliche Berufsausübung bereits eine gewisse Erfahrung gesammelt haben (BGHZ 56, 381, 385 und Senatsbeschl. vom 3. März 1980 - AnwZ (B) 21/79). Von diesem Grundsatz, der auch für die Singularzulassung gilt, läßt das Gesetz durch die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO zwar Ausnahmen zu; für ihre Anwendung besteht aber in den Bezirken mit Simultanzulassung keine Notwendigkeit. Wo die Zulassung beim Oberlandesgericht nach § 25 BRAO zwangsläufig den Verlust der Zulassung beim Landgericht und Amtsgericht nach sich zieht, werden viele Rechtsanwälte nicht bereit sein, nach Ablauf der Wartefrist von fünf Jahren ihre auf diese Gerichte eingestellte Praxis und damit die Früchte ihrer bisherigen Tätigkeit aufzugeben. Deshalb muß dort unter Umständen auf andere Bewerber zurückgegriffen werden, die noch nicht solange Rechtsanwalt gewesen sind (vgl. BGHZ 56, 381, 385 f). Ein solches Bedürfnis verlangt nach einer flexiblen Regelung, wie sie § 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO vorsieht. Es kann aber nicht auftreten, wo die Rechtsanwälte - wie in den Bezirken mit Simultanzulassung - ihre bisherige Praxis beim Landgericht und Amtsgericht auch nach der Zulassung beim Oberlandesgericht weiterführen dürfen. Darin zeigt sich, daß § 226 Abs. 2 BRAO, wonach die fünfjährige Tätigkeit bei einem Gericht des ersten Rechtszugs ein zwingendes Erfordernis für die Zulassung beim Oberlandesgericht ist, keine Regelungslücke enthält und in seinem Bereich die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO, der allein im Zusammenhang mit § 25 BRAO steht, ausgeschlossen ist.
bb)
Eine auf § 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO gestützte vorzeitige Zulassung allein beim Oberlandesgericht würde in den Gebieten mit Simultanzulassung überdies zu einer Umgehung der zeitlichen Sperre des § 226 Abs. 2 BRAO und damit letztlich zur Aushöhlung dieser Vorschrift führen, soweit sie die Simultanzulassung beschränkt. Nach den Grundsätzen der Entscheidung BGHZ 62, 160, an denen der Senat festhält, ist es nämlich nicht zu rechtfertigen, einem Bewerber, welcher über genügend berufliche Erfahrung verfügt, um vorzeitig als Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht zugelassen zu werden, die Zulassung beim Landgericht und Amtsgericht erst nach Ablauf einer weiteren Wartezeit zu erteilen. Demgemäß würde es - entgegen dem Hinweis des Antragstellers auf § 25 BRAO - keine gesetzliche Handhabe geben, ihm diese Zulassung zu verweigern, nachdem er die Singularzulassung beim Oberlandesgericht erhalten hat. Ein Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung beim Landgericht und Amtsgericht würde ihn nicht binden und wäre deshalb kein ausreichender Grund dafür, einen alsbald gestellten Antrag auf Wiederzulassung bei den Gerichten der ersten Instanz zurückzuweisen.
cc)
Endlich hat der Gesetzgeber die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO in den Ländern mit Simultanzulassung bewußt ausschließen wollen, wie aus der ursprünglich unterschiedlichen Fassung der Absätze 2 und 3 des § 226 BRAO abzuleiten ist (Isele, BRAO § 226 III E 1 b, S. 1906). Denn während der durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. Oktober 1972 (BGBl I 2013) aufgehobene Absatz 3, der in Bayern neue Simultanzulassungen nur in begrenztem Rahmen gestattete, die Ermessensvorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO in diesen Fällen ausdrücklich für entsprechend anwendbar erklärte, fehlte und fehlt eine solche Verweisung in § 226 Abs. 2 BRAO, obwohl jetzt auch Bayern unter den dort genannten Ländern aufgeführt ist.
Nach alledem hat der Antragsgegner dem Antragsteiler die beantragte Zulassung beim Oberlandesgericht zu Recht versagt.
III.
Der Antragsteller hat "vorsorglich" auch "Beschwerde" gegen die Festsetzung des Geschäftswerts für die erste Instanz eingelegt. Ein gesondertes Rechtsmittel steht ihm insoweit nicht zu (§ 42 BRAO; BGH, Beschluß vom 7. Mai 1979 - AnwZ (B) 2/79). Der Senat hat die Wertfestsetzung durch den Ehrengerichtshof auf die "Beschwerde" aber von Amts wegen überprüft (§ 202 Abs. 2 BRAO, § 31 Abs. 1 Satz 2 KostO), jedoch keinen Anlaß zu einer Änderung der Entscheidung gefunden. Er hat vielmehr den Wert von 50.000 DM gleichfalls für angemessen erachtet und ihn auch für das Beschwerdeverfahren zugrundegelegt.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.
Hagen
Gribbohm
Jähnke
Petersen
Kohlndorfer
Weise