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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.03.1994, Az.: VI ZR 163/93

Steuervergünstigung; Verdienstausfall; Vorteilsanrechnung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.03.1994
Aktenzeichen
VI ZR 163/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15516
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1994, 2097-2098 (Volltext mit amtl. LS)
  • DAR 1994, 273-275 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1994, 1132 (Volltext mit amtl. LS)
  • DStR 1994, 946-947 (Volltext mit amtl. LS)
  • HFR 1995, 43-44 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1994, 669-670 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1994, 2084 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZV 1994, 270-271 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1994, 733-735 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1994, 1218-1220 (Volltext mit amtl. LS)
  • zfs 1994, 242-243 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Steuervergünstigung des § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG für den Schadensausgleich von Verdienstausfall ist kein zugunsten des Schädigers zu berücksichtigender Vorteil das gilt auch dann, wenn der Geschädigte wegen der Höhe seiner übrigen Einkünfte ohnehin der Höchstbesteuerung unterliegt, so daß die Zusammenballung von laufenden Einkünften und Entschädigungsleistung ausnahmsweise keine zusätzliche Progressionswirkung auslöst (Fortentwicklung des Senatsurteils vom 26.2.1980 - VI ZR 2/79 = VersR 80, 529).

Tatbestand:

1

Der Kläger, ein Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, erlitt im Jahre 1981 bei einem Glatteisunfall erhebliche Verletzungen. Er beauftragte den beklagten Rechtsanwalt mit der Verfolgung seiner Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger. Der Beklagte verhandelte daraufhin mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers. Dabei stand die Regulierung des Verdienstausfallschadens des Klägers im Vordergrund. Auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens gingen die Beteiligten bei ihren Vergleichsverhandlungen davon aus, daß der unfallbedingte Verdienstausfall des Klägers 93.000 DM brutto betrug. Gegenüber diesem Betrag machte der Haftpflichtversicherer des Schädigers geltend, daß der Kläger nach §§ 34 Abs. 2 Nr. 2, 24 EStG in den Genuß einer 24.900 DM betragenden Steuerersparnis gelange, die nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung dem Schädiger zugute kommen müsse. Da der Beklagte diese Rechtsauffassung teilte, wurde bei dem außergerichtlichen Vergleich, den die Beteiligten auf der Grundlage eines Schreibens des Beklagten vom 26. Juli 1989 abschlossen, der Schadensbetrag von 93.000 DM um 24.900 DM gekürzt; der verbleibende Betrag von 68.100 DM wurde an den Kläger ausgezahlt. Der Haftpflichtversicherer des Schädigers erklärte sich in dem Vergleich bereit, dem Kläger auch den einbehaltenen Betrag von 24.900 DM zu erstatten, falls das Finanzamt dem Kläger die Steuervergünstigung des § 34 Abs. 2 EStG nicht zubilligen sollte. Das Finanzamt erkannte indes dem Kläger auf seinen Antrag für den Betrag von 93.000 DM den ermäßigten Steuersatz nach § 34 EStG zu.

2

Mit der Klage verlangt der Kläger von dem Beklagten die Zahlung des Betrages von 24.900 DM als Schadensersatz. Er macht geltend, der Beklagte habe bei der Wahrnehmung seiner - des Klägers - Interessen seine Sorgfaltspflichten verletzt, als er der Vorteilsausgleichung zugestimmt habe; nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs komme die Steuervergünstigung des § 34 EStG dem Geschädigten und nicht dem Schädiger zugute.

3

Dem hält der Beklagte entgegen, daß dem Kläger durch die Vorteilsausgleichung ein Nachteil nicht entstanden sei. Die Steuervergünstigung des § 34 Abs. 2 EStG sei zum Ausgleich von Nachteilen bestimmt, die sich im Fall außerordentlicher Einkünfte aus der Progressionswirkung des Einkommensteuertarifs ergäben; im Streitfall sei die Progressionswirkung aber nicht zum Tragen gekommen, weil - wie unstreitig ist - der Kläger wegen der Höhe seiner übrigen Einkünfte ohnehin dem höchsten Steuersatz unterliege.

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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Mit der (zugelassenen) Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

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I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts scheitert der Klageanspruch schon deshalb, weil der Vergleichsabschluß für den Kläger nicht einen Nachteil zur Folge gehabt habe.

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Würde, so führt das Berufungsgericht aus, dem Kläger zusätzlich zu dem schon an ihn ausgezahlten Betrag von 68.100 DM noch der eingeklagte Betrag von 24.900 DM zuerkannt, dann erhalte er insgesamt 93.000 DM und damit seinen Bruttoverdienstausfallschaden. Einen solchen Schaden habe er aber tatsächlich gar nicht erlitten. Nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof für die Berechnung von Verdienstausfallschäden entwickelt habe, müsse von dem fiktiven Bruttoeinkommen des Geschädigten der Differenzbetrag abgezogen werden, der sich aus einem Vergleich zwischen den auf das Bruttoeinkommen entfallenden fiktiven Steuern und der auf die Ersatzleistung tatsächlich zu entrichtenden Steuer ergebe. Genau dies entspreche aber der im Vergleich getroffenen Regelung. Im übrigen scheitere, so führt das Berufungsgericht weiter aus, das Klagebegehren auch aus den zum Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung entwickelten Rechtsgrundsätzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien dem Schädiger unfallbedingte Steuerersparnisse gutzubringen, sofern nicht der Zweck der Steuervergünstigung einer solchen Entlastung entgegenstehe. Dieser Ausnahmetatbestand liege hier nicht vor. Die Regelung des § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG verfolge den Zweck, zusätzliche Steuernachteile zu verhindern, die sich aus der Steuerprogression des Einkommensteuertarifs für eine einmalige und außergewöhnliche Zusammenballung von Einkünften im Veranlagungszeitraum ergäben. Solche Nachteile seien dem Kläger aber nicht entstanden, weil er wegen der Höhe seiner übrigen Einkünfte im Veranlagungszeitraum ohnehin der Höchstbesteuerung unterlegen habe. Damit bedürfe es im Streitfall nicht eines Ausgleichs, wie ihn § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG bezwecke.

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II. Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.

8

1. Die Revision macht mit Recht geltend, daß dem Kläger entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts dadurch, daß er sich in Befolgung des Rates des Beklagten bei Abschluß des Vergleichs mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers mit der Vorteilsausgleichung einverstanden erklärt hat, ein Nachteil in Höhe des eingeklagten Betrages entstanden ist. Der unfallbedingte Brutto-Verdienstausfall des Klägers betrug unstreitig 93.000 DM. Diesen Betrag hat der Kläger ausweislich der Auskunft des Finanzamts versteuert. Dabei ist ihm auf seinen Antrag die Steuervergünstigung des § 34 EStG gewährt worden, so daß er - gleichfalls unstreitig - auf diesen Betrag Steuern in Höhe von 24.900 DM zu entrichten hatte. Da der Kläger infolge der mit dem Haftpflichtversicherer vereinbarten Vorteilsausgleichung von diesem aber nur 68.100 DM erhalten hat, ist ihm nach Abzug der Steuern eine Verdienstausfallentschädigung in Höhe von 43.200 DM verblieben. Ohne die im Vergleich vereinbarte Vorteilsausgleichung hätte der Kläger von dem Haftpflichtversicherer den unstreitigen Verdienstausfall in Höhe von 93.000 DM ersetzt erhalten, so daß ihm nach Abzug der Steuern ein Betrag von 68.100 DM verblieben wäre. Der auf der Vorteilsausgleichung beruhende Nachteil beträgt also 24.900 DM. Dies bedeutet, daß der Kläger, wie die Revision zu Recht geltend macht, durch die Zuerkennung des eingeklagten Betrages in die Lage versetzt wird, in der er sich befände, wenn er sich mit der Vorteilsausgleichung nicht einverstanden erklärt hätte.

9

2. Aus Rechtsgründen hätte sich der Kläger in dem Vergleich auf die Vorteilsausgleichung nicht einlassen müssen. Der Rat des Beklagten, dies doch zu tun, war verfehlt. Die Voraussetzungen, von denen eine Vorteilsausgleichung abhängt, liegen im Streitfall nicht vor.

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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind allerdings bei der Geltendmachung eines Verdienstausfallschadens unfallbedingte Steuerersparnisse des Geschädigten zu Gunsten des Schädigers zu berücksichtigen; dies gilt aber dann nicht, wenn gerade der Zweck der Steuervergünstigung einer solchen Entlastung entgegensteht (vgl. Senatsurteil vom 28. April 1992 - VI ZR 360/91 - VersR 1992, 886, 887 m.w.N.). Auf dem Boden dieser Rechtsprechung hat der erkennende Senat in Bestätigung des Urteils des VII. Zivilsenats vom 22. März 1979 - VII ZR 259/77 - BGHZ 74, 103, 115 f. bereits am 26. Februar 1980 - VI ZR 2/79 - VersR 1980, 529, also vor der Beratung des Klägers durch den Beklagten, für die Steuervergünstigung des § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG entschieden, daß eine Vorteilsausgleichung ausscheidet (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 10. November 1987 - VI ZR 290/86 - VersR 1988, 464, 465 m.w.N.; BGH, Urteil vom 14. Januar 1993 - III ZR 33/92 - NJW 1993, 1643). Das beruht auf der Zweckbestimmung dieser Vorschrift. Sie hat das Ziel, die steuerliche Belastung des Geschädigten zu mildern, die bei einer Zusammenballung von Einkünften - beispielsweise der laufenden Einkünfte des Geschädigten mit einer einmaligen hohen Entschädigungssumme - durch die Progressionswirkung des Einkommensteuertarifs auftreten kann (vgl. Herrman/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, § 34 Anm. 2 a; Littmann/Bitz/Meincke, EStG, 14. Aufl., § 34 Rdn. 1; Schmidt/Seeger, EStG, 12. Aufl., § 34 Anm. 1). Dabei kommt die Steuervergünstigung dem Geschädigten pauschal und nicht nur nach dem Maß zugute, in dem im konkreten Fall die Progressionswirkung des Einkommensteuertarifs durch eine Zusammenballung von Einkünften tatsächlich einsetzt. Die Vorschrift des § 34 EStG ist also auch dann anwendbar, wenn - wie hier - die Einkünfte des Steuerpflichtigen ohnehin in die höchste Progressionsstufe fallen, so daß im konkreten Fall einmalig auftretende außerordentliche Einkünfte ausnahmsweise nicht die Progressionswirkung auslösen (vgl. Herrman/Heuer/Raupach, aaO.; Littmann/Bitz/Meincke, aaO.; Schmidt/Seeger, aaO. Anm. 8; Knobbe-Keuk in 25 Jahre Karlsruher Forum 1983, 134, 138). Das folgt aus dem einschränkungslosen Wortlaut der Vorschrift. So ist auch im Streitfall dem Kläger ohne Rücksicht auf die Höhe seines übrigen Einkommens auf der Grundlage des Entschädigungsbetrages von 93.000 DM uneingeschränkt die Vergünstigung des § 34 EStG gewährt worden.

11

Dieser Vorgabe des Steuerrechts ist der Bundesgerichtshof bei der Beurteilung der Auswirkungen des § 34 EStG auf die Höhe des Verdienstausfallanspruchs des Geschädigten gefolgt (vgl. Senatsurteil vom 26. Februar 1980 - VI ZR 2/79 - aaO.. S. 530). Er hat deshalb die Vorteilsausgleichung auch dann nicht eingreifen lassen, wenn außergewöhnliche Einkünfte des Anspruchstellers im konkreten Fall auf die Progressionswirkung des Einkommensteuertarifs ausnahmsweise ohne Einfluß geblieben sind (vgl. BGHZ 74, 103, 116; BGH, Urteil vom 12. Februar 1986 - IVa ZR 76/84 - WM 1986, 517, 520). Diese Rechtsprechung, die auch im Schrifttum Zustimmung gefunden hat (vgl. Knobbe-Keuk, aaO.; Kullmann, VersR 1993, 385, 389; H. Lange, Schadensersatz, 2. Aufl. 1990, S. 372), beruht einmal auf der Erwägung, daß es in der Rechtsnatur des § 34 EStG als pauschalierender Regelung liegt, daß er in Einzelfällen über seine Zweckbestimmung hinaus zu einer Besserstellung des Geschädigten führen kann. Es kommt hinzu, daß das Gebot der Praktikabilität für eine solche Handhabung der Vorschrift spricht. Die Berücksichtigung der im konkreten Fall eintretenden Wirkungen der Steuerbegünstigung des § 34 EStG würde die Schadensbeseitigung mit erheblichen Schwierigkeiten belasten, die deshalb, weil sich das konkrete Ausmaß der Progressionswirkung des Einkommensteuertarifs auf die Entschädigungsleistung häufig erst zu einem späteren Zeitpunkt übersehen läßt, zu unerwünschten Verzögerungen bei der Schadensabwicklung führen können.

12

Diese Erwägungen rechtfertigen es entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung, dem Geschädigten den Vorteil zu belassen, der im Einzelfall mit dem Pauschalierungseffekt des § 34 EStG verbunden sein kann. Diese Vorschrift will den Geschädigten begünstigen, nicht aber den Schädiger (BGHZ 74, 103, 116; BGH, Urteil vom 14. Januar 1993 - III ZR 33/92 - aaO.).

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3. Lagen aber die Voraussetzungen der Vorteilsausgleichung nicht vor, so hätte der Beklagte als der anwaltliche Ratgeber den Kläger davor bewahren müssen, sich auf die vom Haftpflichtversicherer des Schädigers begehrte Vorteilsausgleichung einzulassen. Es fehlt jeder Anhalt dafür, daß der Haftpflichtversicherer des Schädigers den Abschluß des Vergleichs von der Vorteilsausgleichung abhängig gemacht hätte; im übrigen müßte sich der Beklagte für den Fall, daß eine gerichtliche Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs des Klägers unumgänglich gewesen wäre, nach der für ihn erkennbaren Rechtslage beurteilen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1960 - III ZR 141/59 - VersR 1961, 276, 278). Da es der Beklagte versäumt hat, den Kläger vor der Vorteilsausgleichung zu bewahren, muß er aus dem Gesichtspunkt einer Verletzung seiner Anwaltspflichten für die Folgen einstehen, die seine fehlerhafte Beratung für den Kläger gehabt hat. Er muß also den Kläger so stellen, wie dieser stünde, wenn er sich auf die Vorteilsausgleichung nicht eingelassen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1988 - IX ZR 43/87 - NJW 1988, 2880, 2881 [BGH 17.03.1988 - IX ZR 43/87] m.w.N.). Dies bedeutet, daß das landgerichtliche Urteil wieder herzustellen war.