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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.12.1960, Az.: III ZR 141/59

Unfall bei einem Trainingsboxkampf; Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Sicherung eines Boxrings gegen den Boxsportverein; Folgen einer fehlerhaften Belehrung über die Auswirkungen eines Feststellungsurteils unter Berücksichtigung zukünftiger Schäden; Schuldhafte Verletzung der Pflichten zur Verhütung von Boxunfällen durch Vorstand und Trainer des Boxsportvereins

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.12.1960
Aktenzeichen
III ZR 141/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 10874
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 11.06.1959

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 1960
unter Mitwirkung
des Staatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie
der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Arndt, Dr. Beyer und Grähtgens
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revisionen der Parteien wird unter ihrer Zurückweisung im übrigen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Juni 1959 teilweise aufgehoben und wie folgt geändert:

    "Auf die Berufungen der Parteien wird unter ihrer Zurückweisung im übrigen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 5. November 1958 geändert und neu gefaßt:

    1.
    Der Beklagte wird verurteilt, an die Gerichtskasse Rottweil zur Rechtssache II O 1/55 des Landgerichts Rottweil 119,04 DM zu zahlen.

    2.
    Es wird festgestellt, daß der Beklagte dem Kläger 2/3 des aus dem Boxunfall vom 4. April 1952 entstehenden Schadens zu ersetzen hat, soweit der Ersatzanspruch den Betrag von 1.325,00 DM übersteigt und nicht auf öffentlichrechtliche Versicherungsträger übergegangen ist.

    3.
    Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Von den Kosten der Verfahren vor dem Landgericht und Berufungsgericht werden die Gerichtskosten geteilt, während jede Partei ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst trägt."

  2. II.

    Die Kosten des Revisionsverfahrens werden zu 1/3 dem Kläger und zu 2/3 dem Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Der Kläger, von Beruf Brauer, war seit dem 1. Januar 1952 Mitglied des nichtrechtsfähigen Boxsportvereins Rottweil. Am 4. April 1952 erhielt er bei einem Trainingsboxkampf von seinem Gegner einen Schlag gegen die Kinnspitze. Er stürzte aus dem nur behelfsmäßig gesicherten Ring, schlug mit dem Hinterkopf auf eine im Boden befestigte Eisenplatte und erlitt einen Schädelbruch.

2

Der Kläger beauftragte im Frühjahr 1954 Rechtsanwalt Dr. M. in R. mit der gerichtlichen Geltendmachung der ihm aus dem Boxunfall vom 4. April 1952 gegen den Vorstand, den Trainer und den Kassierer des Vereins zustehenden Schadensersatzansprüche; sie wurden darauf gestützt, daß unterlassen worden sei, die zur Verhütung von Boxunfällen erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Der Kläger verlangte in diesem Vorprozeß zuletzt 190,00 DM (nebst Zinsen) als Ersatz für Verdienstausfall, ein Schmerzensgeld von 1.500,00 DM und die Feststellung, daß die damaligen Beklagten zum Ersatz sämtlichen ihm aus dem Unfall entstehenden Schadens verpflichtet seien.

3

Ab März 1955 führte der jetzige Beklagte zunächst als ministeriell bestellter Vertreter von Rechtsanwalt Dr. M. und - nach dessen Tod - vom 10. September 1955 ab im eigenen Namen den Rechtsstreit für den Kläger. Am 16. Mai 1955 vernahm der Einzelrichter der 2. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil einige Zeugen über den Hergang des Unfalls. Nach dieser Beweisaufnahme schlossen die Parteien (des damaligen Rechtsstreits) in Anwesenheit des Klägers einen widerruflichen Vergleich, nach dem die Beklagten sich verpflichteten, 1.300,00 DM an den Kläger zu zahlen, während dieser auf alle weiteren Forderungen aus dem Unfall verzichtete. Mit Schriftsatz vom 24. Mai 1955 widerrief der jetzige Beklagte für den Kläger diesen Vergleich; er führte darin aus:

"Der Kläger konnte sich nicht entschließen, auf seinen Feststellungsantrag im ganzen zu verzichten, insbesondere weil er der festen Überzeugung ist, daß gerade die Zukunftschäden ganz erheblich sind, nachdem er seinen Geruchsinn verloren hat und als selbständiger Braumeister nie wird tätig sein können."

4

Entsprechend einem früheren Beweisbeschluß forderte hierauf das Landgericht Rottweil ärztliche Sachverständigengutachten über Art und etwaige Dauerfolgen der Unfallschäden des Klägers ein. Dr. med. Friedrich, Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenleiden am Kreiskrankenhaus Rottweil, führte in seinem Gutachten vom 29. Juli 1955 u.a. aus: Bei der Prüfung der üblichen Reagentien habe der Kläger angegeben, keinerlei Geruchswahrnehmung zu haben ...; es handele sich um eine Taubheit links, um eine starke Untererregbarkeit des linken Labyrinthes und um den Verlust des Geruchsinnes; es sei mit Sicherheit anzunehmen, daß diese Störungen durch den Sportunfall des Klägers bedingt seien; die Minderung der Erwerbrsfähigkeit des Klägers betrage unter Berücksichtigung seines Berufes als Dauerschaden 30 %. Die Chirurgische Abteilung des Kreiskrankenhauses Rottweil übernahm diese Feststellungen in ihrem Gutachten vom 5. September 1955 und führte noch folgendes aus: Die vom Hals-, Nasen- und Ohrenarzt festgestellte Taubheit des linken Ohres sowie die Untererregbarkeit des linken Labyrinthes, ferner die erhebliche Schädigung des Geruchsinnes seien für den Verletzten, der von Beruf Bierbrauer sei, besonders folgenschwer; diese bestehenden Unfallfolgen würden sich vermutlich nicht mehr wesentlich bessern. Das Landgericht Rottweil verständigte den Beklagten als Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom Eingang des ersten Gutachtens und übersandte ihm am 9. September 1955 eine Abschrift des zweiten Gutachtens; außerdem wurden dem jetzigen Beklagten auf sein Verlangen am 14. Oktober 1955 die Gerichtsakten zur Einsichtnahme ausgehändigt. Am 24. Oktober 1955 fand ein neuer Termin vor dem Einzelrichter der 2. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil statt. In diesem Termin, in dem der Kläger nicht anwesend war, schloß der Beklagte für den Kläger mit der Gegenpartei folgenden Vergleich:

"1.
Die Beklagten bezahlen an den Kläger noch den Betrag von 2.000,00 DM. Auf jede weitere Forderung aus dem Unfall vom 4. April 1952 gegenüber den Beklagten verzichtet der Kläger.

2.
Der Kläger trägt die Gerichtskosten und 2/3 seiner eigenen Kosten, die übrigen Kosten tragen die Beklagten.

3.
Die Beklagten behalten sich ein Widerrufsrecht vor, auszuüben durch Anwaltsschriftsatz bis spätestens Montag, den 21. Dezember 1955, nachm. 17 Uhr."

5

Von ihrem Widerrufsrecht haben die Beklagten keinen Gebrauch gemacht.

6

Der Kläger hat im gegenwärtigen Rechtsstreit vorgetragen: Der Beklagte habe ihn über die rechtliche und wirtschaftliche Tragweite meines Abfindungsvergleichs nicht belehrt; er habe daher den Vergleich vom 24. Oktober 1955, dem er sofort widersprochen habe, nicht unwiderruflich abschließen dürfen. Ohne diesen Vergleich würde das Landgericht Rottweil in dem Vorprozeß nach den Klageanträgen erkannt haben; es würde also insbesondere auch festgestellt haben, daß die damaligen Beklagten zum Ersatz des ihm in Zukunft entstehenden Schadens verpflichtet seien. Auf Grund eines solchen Feststellungsurteils, über dessen Bedeutung der Beklagte ihn ebenfalls nicht ausreichend aufgeklärt habe; wäre er in der Lage, seinen in Zukunft entstehenden Schaden, besonders weil er niemals den höher bezahlten Beruf eines Braumeisters ausüben könne, geltend zu machen. Diese Möglichkeit sei ihm durch das vorwerfbar fehlerhafte Verhalten des Beklagten genommen. Der Abfindungsbetrag des Vergleichs stelle kein angemessenes Entgelt für die Nachteile dar, die ihm aus dem Unfall entstanden seien und noch entstehen könnten. Auch die Kostenvereinbarung in dem Vergleich habe weder der Rechtslage noch seiner Interessenlage entsprochen. Der Beklagte habe in der Kostenfrage nur deshalb so weitgehende Zugeständnisse gemacht, weil er - der Kläger - das Armenrecht gehabt habe. Das Landgericht Rottweil habe aber inzwischen einen Nachzahlungsbeschluß erlassen über 524,39 DM Gerichts- und Armenanwaltskosten; hiervon habe er an die Gerichtskasse 300,00 DM bereits gezahlt und müsse noch weitere 224,39 DM zahlen.

7

Der Kläger hat demgemäß beantragt,

"1.
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 300,00 DM nebst 4 % Zinsen seit 8. Dezember 1957 und weitere 224,39 DM an die Gerichtskasse Rottweil zu bezahlen;

2.
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, den Schaden zu ersetzen, den der Kläger künftig auf Grund des Unfalls vom 4. April 1952 infolge Verlustes des Geruchsinnes und des Gehörs auf dem linken Ohre erleiden werde."

8

Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und ist dem Vorbringen des Klägers mit tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen entgegengetreten. Insbesondere stellt er in Abrede, seine Pflicht, die Interessen des Klägers wahrzunehmen, verletzt zu haben und hebt hervor, daß er vom Kläger zum Abschluß des Vergleichs ermächtigt worden sei.

9

Das Landgericht hat nach Beweiserhebung unter Abweisung der Klage im übrigen erkannt:

"1.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Gerichtskasse Rottweil zur Rechtssache II O 1/55 des Landgerichts Rottweil 119,04 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 08.12.1957 zu bezahlen.

2.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte dem Kläger 2/3 des diesem aus dem Boxunfall vom 4. April 1952 infolge Verlustes des Geruchsinns und des Gehörs auf dem linken Ohr treffenden Zukunftschadens zu ersetzen hat, soweit dieser Schaden 1.500,00 DM übersteigt und der Ersatzanspruch nicht auf öffentlichrechtliche Versicherungsträger übergegangen ist."

10

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt; der Beklagte mit dem Ziel der Abweisung der Klage im vollen Umfang. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz beantragt,

"unter Änderung des angefochtenen Urteils

1.
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 300,00 DM nebst 4 % Zinsen seit 08.12.1957 und weitere 105,35 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 08.12.1957 an die Gerichtskasse Rottweil zu bezahlen;

2.
festzustellen, daß der Beklagte dem Kläger ein weiteres Drittel des diesem aus dem Boxunfall vom 04.04.1952 infolge Verlusts des Geruchsinns und des Gehörs auf dem linken Ohr treffenden Zukunft Schadens, also den ganzen Zukunftschaden zu ersetzen hat, soweit dieser 310,00 DM übersteigt und der Ersatzanspruch nicht auf öffentlichrechtliche Versicherungsträger übergegangen ist."

11

Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der Berufungen im übrigen auf die Berufungen der Parteien das landgerichtliche Urteil - indem es dem Kläger ein Mitverschulden an dem Vergleichsabschluß angelastet hat - wie folgt abgeändert:

"1.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Gerichtskasse Rottweil zur Rechtssache II O 1/55 des Landgerichts Rottweil 59,51 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 08.12.1957 zu bezahlen.

2.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte dem Kläger 1/3 des aus dem Boxunfall vom 04.04.1952 entstehenden Schadens zu ersetzen hat, soweit der Ersatzanspruch den Betrag von 883,34 DM übersteigt und nicht auf öffentlichrechtliche Versicherungsträger übergegangen ist.

3.
Wegen der Mehrforderung wird die Klage abgewiesen.

II.
Im übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.

III.
Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen hat der Kläger 2/3 und der Beklagte 1/3 zu tragen."

12

Das Berufungsgericht hat in den Urteilsgründen die Revision zugelassen, da der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zukomme.

13

Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche, soweit die Klage bisher abgewiesen worden ist, in vollem Umfang weiter; der Beklagte erstrebt mit seiner (unselbständigen) Anschlußrevision die volle Klageabweisung.

Entscheidungsgründe

14

I.

Zur Anschlußrevision des Beklagten:

15

1.)

Das Berufungsgericht führt zur Frage der vom Kläger behaupteten schuldhaften Pflichtverletzungen des Beklagten im Rahmen seiner anwaltlichen Vertretung des Klägers in dem Vorprozeß im wesentlichen folgendes aus:

16

Der Beklagte habe angesichts der Gefahr von erheblichen Unfallschaden für den Kläger den Vergleich am 24. Oktober 1955 nicht unwiderruflich abschließen dürfen, ohne den Kläger vorher belehrt zu haben. Zwar sei dem Beklagten ein Vorwurf nicht deshalb zu machen, weil er den Kläger "über die rechtliche und wirtschaftliche Tragweite eines Verzichts auf den Feststellungsanspruch mangelhaft belehrt" hätte. Denn der Kläger - so stellt das Oberlandesgericht fest - sei sich über die rechtliche und wirtschaftliche Bedeutung eines Abfindungsvergleichs im klaren gewesen; er habe nämlich - insbesondere durch die Belehrung des Einzelrichters im Verhandlungstermin am 16. Mai 1955 - gewußt, daß er bei Abschluß eines Abfindungsvergleichs später nicht mehr den wegen Verlustes des Geruchsinnes ihm möglicherweise entstehenden beruflichen Schaden geltend machen könne. Das schuldhafte Verhalten des Beklagten beruhe jedoch darin, daß er den Kläger über die Verwertbarkeit eines Feststellungsurteils und über die Angemessenheit des Abfindungsbetrages nicht nur nicht belehrt, sondern in dem Kläger sogar falsche Vorstellungen hervorgerufen habe. Insoweit stellt das Oberlandesgericht fest, der Beklagte habe dem Kläger nach dem Termin am 16. Mai 1955 erklärt, er - der Kläger - "könne mit einem Feststellungsurteil nichts anfangen". Mit dieser knappen, sachlich unrichtigen Äußerung habe der Beklagte in dem Kläger die irrige Vorstellung erweckt, mit dem Feststellungsurteil lasse sich auch dann nichts anfangen, wenn der Kläger später tatsächlich in seinem Beruf behindert sein sollte. Der Beklagte hätte richtigerweise dem Kläger im einzelnen darlegen müssen, welche rechtlichen Möglichkeiten ein Feststellungsurteil biete. Auf jeden Fall hätte der Beklagte seine unrichtige "Belehrung" über den Wert eines Feststellungsurteils nach Eingang der beiden ärztlichen Gutachten vom 29. Juli und 5. September 1955 über die Unfallfolgen erneut überprüfen müssen; dann hätte er erkannt, daß ein Feststellungsurteil für den Kläger einen erheblichen Wert gewinnen könne; denn beide Sachverständigengutachten hätten festgestellt, daß insbesondere der Verlust des Geruchsinnes unfallbedingt und sehr wahrscheinlich von Dauer sei; insbesondere habe das Gutachten vom 5. September 1955 ausdrücklich davon gesprochen, daß die Unfall schaden für den Kläger in seinem Beruf (als Bierbrauer) folgenschwer seien. Nach Eingang dieser Gutachten hätte der Beklagte den Kläger darüber belehren müssen, daß nunmehr durchaus mit dem Eintritt eines künftigen Schadens zu rechnen sei und deshalb ein Feststellungsurteil auch praktische Bedeutung gewinnen könne. Zumindest hätte der Beklagte - so legt das Oberlandesgericht weiter dar - den Kläger dahin belehren müssen, daß eine Abfindungssumme von insgesamt 2.000,00 DM eine angemessene Entschädigung für den bereits entstandenen und in Zukunft noch entstehenden Schaden nicht sein könne. Hierbei geht das Oberlandesgericht davon aus, daß in dem Abfindungsvergleich vom 24. Oktober 1955 ein Betrag von 883,34 DM für den Verzicht auf den Feststellungsanspruch, also für die möglichen Zukunftsschäden enthalten sei.

17

Abschließend führt der Berufungsrichter aus, daß der Kläger, wenn der Beklagte ihn über die Verwertbarkeit eines Feststellungsurteils richtig belehrt und ihn auf die Unangemessenheit einer Abfindung von insgesamt 2.000,00 DM aufmerksam gemacht hätte, seine Bereitschaft zum Abschluß eines Vergleichs auf dieser Grundlage widerrufen hätte.

18

2.)

Die Revision des Beklagten will einen Widerspruch in den Ausführungen des Berufungsgerichts darin sehen, daß es einmal dem Beklagten das Unterlassen einer Belehrung über die Verwertbarkeit eines Feststellungsurteils vorwerfe, andererseits dem Beklagten mangelhafte Belehrung "über die Tragweite eines Verzichts auf den Feststellungsanspruch" nicht zum Vorwurf mache. Daraus kann die Anschlußrevision jedoch nichts für sich herleiten. Denn richtig verstanden will das Oberlandesgericht - das ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe - nur sagen: Eine Belehrung des Beklagten über die Tragweite eines Abfindungsvergleichs, d.h. hier also insbesondere über den damit verbundenen Verzicht auf den Feststellungsanspruch, sei im Falle des Klägers nicht erforderlich gewesen, weil dieser gewußt habe, daß ein etwaiger Abfindungsvergleich das Geltendmachen eines Zukunftschadens, soweit er damals erkennbar gewesen sei, ausschließe und somit auch den Verzicht auf den Feststellungsanspruch einbeziehe; davon zu unterscheiden sei die ganz andere Frage der Belehrung über die Verwertbarkeit eines Feststellungsurteils, d.h. über den Sinn und Zweck eines gerichtlich zuerkannten Feststellungsanspruchs. So verstanden geben die Ausführungen des Berufungsgerichts zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß. Denn es ist Aufgabe des Rechtsanwalts, seinen Auftraggeber über die rechtliche Tragweite eines bestimmten, insbesondere auch prozessualen Vorgehens zu belehren sowie Bedeutung und Zweck eines Feststellungsurteils klarzustellen, wenn hierzu - wie das Berufungsgericht angenommen hat - Anlaß besteht.

19

Soweit die Revision die Feststellung des Oberlandesgerichts über den Inhalt der Äußerung des Beklagten gegenüber dem Kläger nach dem Termin vom 16. Mai 1955 über den Wert eines Feststellungsurteils bekämpft, handelt es sich um in der Revisionsinstanz unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Würdigung. Das Berufungsgericht hat nämlich dargelegt, warum es die Aussage des Klägers hierüber für glaubwürdig hält und der Darstellung des Beklagten, seine Bemerkung über den Wert eines Feststellungsurteils habe sich nur auf den "gegenwärtigen Augenblick" bezogen, nicht folgt.

20

Was die Revision für ihre Meinung vorträgt, nach den gesamten Umständen müsse in dieser Hinsicht der Darstellung des Beklagten der Vorzug gegeben werden, genügt nicht um darzutun, daß der Tatrichter gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder bei seiner Würdigung wesentliche Umstände übersehen habe; nichts spricht dafür, daß er die von der Revisionen hervorgehobenen - zum Teil unstreitigen - Umstände nicht berücksichtigt habe.

21

Die Revision vertritt weiter die Ansicht, der Kläger habe auch dann, wenn der Beklagte seine "Belehrung" über den Wert eines Feststellungsurteils nicht ausdrücklich auf den "gegenwärtigen Zeitpunkt" beschränkt hätte, diese Äußerung unter den obwaltenden Umständen jedenfalls nicht anders auffassen können, als daß er entgegen seinem Wunsch mit einem solchen Feststellungsurteil nicht rasch zu Geld kommen könne. Dem steht jedoch die tatrichterliche Feststellung entgegen, durch diese knappe und objektiv unrichtige Äußerung des Beklagten sei in dem Kläger die Vorstellung erweckt worden, mit den Feststellungsurteil lasse sich auch dann nichts anfangen, wenn er später tatsächlich in seinem Beruf behindert sein sollte. Diese Feststellung läßt einen in der Revisionsinstanz beachtlichen Rechtsverstoß nicht erkennen.

22

Es bedurfte auch nicht, wie die Revision meint, zur Annahme eines Verschuldens des Beklagten einer ausdrücklichen Feststellung, der Beklagte habe erkannt oder erkennen müssen, daß der Kläger seine, des Beklagten, Äußerung mißverstanden hat. Denn der Rechtsanwalt ist allgemein verpflichtet, in Rechtsangelegenheiten seinem Mandanten eine zweifelsfreie und unmißverständliche Aufklärung zu geben; die vom Berufungsgericht festgestellte knappe Bemerkung des Beklagten war aber für einen juristischen Laien mißverständlich.

23

Ohne Erfolg ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang nicht ausreichend berücksichtigt, daß der Kläger in dem Termin am 16. Mai 1955 durch den Einzelrichter über die Tragweite eines Abfindungsvergleichs und eines Feststellungsanspruchs unterrichtet worden sei. Berücksichtige man dies, so habe der Kläger mit seiner grundsätzlichen Zustimmung zum Vergleichsabschluß "bewußt" auf die Rechte verzichtet, zu deren Durchsetzung ihm ein Feststellungsurteil den Weg geebnet hätte. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Denn zutreffend weist das Oberlandesgericht darauf hin, daß erst nach dem Termin vom 16. Mai 1955 die ärztlichen Sachverständigengutachten über die Unfallfolgen des Klägers angefordert und erstattet wurden, daß durch sie erst ein auf den Unfall zurückzuführender beruflicher Dauerschaden des Klägers erwiesen wurde, und daß der Beklagte spätestens nach Kenntnisnahme von diesen ärztlichen Gutachten die anwaltliche Pflicht hatte, die Frage der Durchsetzung des Feststellungsanspruchs, der den Zukunftschaden betraf, neu zu überprüfen und mit dem Kläger eingehend zu besprechen. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn das Oberlandesgericht im oben angegebenen Zusammenhang der Belehrung des Klägers durch den Einzelrichter eine Bedeutung nicht zugemessen hat.

24

Der Revision kann auch nicht zugestanden werden, daß durch diese ärztlichen Gutachten der Beklagte nicht mehr über den Gesundheitszustand des Klägers und über die Möglichkeit von Dauerschäden erfahren habe, als schon vorher bekannt gewesen sei und der Kläger selbst schon gewußt habe. Denn einmal hat der Kläger nach dem festgestellten Sachverhalt vor Eingang der Gutachten noch "gehofft", daß er den Geruchsinn wiederbekommen werde, und zum anderen standen sich vor der Erstattung der Gutachten nur Parteibehauptungen, Annahmen oder Vermutungen gegenüber.

25

Unbegründet sind deshalb auch die Angriffe der Revision soweit sie die angeblich nicht ausreichende Berücksichtigung von mündlichen und schriftlichen Äußerungen des Klägers gegenüber seinem früheren Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. M., und dem Beklagten sowie von Besprechungen zwischen dem Kläger und seinen Prozeßbevollmächtigten über einen möglichen Vergleich rügt. Denn alle diese Vorgänge liegen zeitlich vor der Erstattung der ärztlichen Gutachten, von denen nur der Beklagte selbst Kenntnis hatte.

26

3.)

Auch der Vorwurf des Vorderrichters, der Beklagte habe den Kläger nicht genügend aufgeklärt, daß eine Abfindungssumme von 2.000,00 DM keine angemessene Entschädigung darstelle, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

27

Der Rechtsanwalt muß, wenn er zu einem Vergleich rät, abwägen, ob er den wohlverstandenen Interessen seines Mandanten genügt; er muß hierbei auf Bedenken oder auf die seinem Mandanten durch den vorgesehenen Vergleich entstehenden nachteiligen Folgen hinweisen; er darf jedenfalls dann nicht ohne weiteres einen Vergleich empfehlen, vorschlagen oder gar selbst unwiderruflich abschließen, wenn nach der Prozeßlage begründete Aussicht besteht, daß im Falle der Entscheidung ein günstigeres Ergebnis zu erzielen ist; zumindest muß der Rechtsanwalt bei einer Beratung darauf hinweisen (vgl. hierzu auch RG in JW 1932 S. 2856 Nr. 2; BGH in LM § 945 ZPO Nr. 2).

28

Daß in dem Vorprozeß begründete Aussicht bestand, daß die Beklagten (des damaligen Rechtsstreits) wenigstens zu einem erheblichen Teil für die Unfall schaden aufzukommen hatten, kann ernstlich nicht bezweifelt werden. Was den erkennbaren Umfang des Schadens anlangt, so war dem Beklagten bekannt: Der Kläger verlangte ein Schmerzensgeld von 1.500,00 DM, das im Hinblick auf die schweren Unfallverletzungen des Klägers und auf die nachhaltigen Unfallfolgen immaterieller Art nicht unangemessen hoch war; er hatte - nach den ärztlichen Gutachten - den Geruchsinn verloren und konnte deshalb niemals Braumeister werden; es war also für die Zukunft mit einer nicht unerheblichen Einbuße an Verdienst aus beruflicher Tätigkeit zu rechnen. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß es unter diesen Umständen Pflicht des Beklagten als Rechtsanwalt gewesen wäre, den Kläger auf die Unangemessenheit eines Abfindungsvergleichs hinzuweisen, nach dem ihm zur Abgeltung des Zukunftschadens nur wenige hundert Mark verbleiben. Von dieser Pflicht wurde der Beklagte auch dann nicht entbunden, wenn der Kläger auf eine rasche Kapitalabfindung für alle Schäden drängte, und selbst dann nicht, wenn der Beklagte - worauf die Revision abstellt - davon ausgehen konnte, der Kläger sei sich der Gefahr bewußt, die Hörfähigkeit auf dem linken Ohr und den für seinen Beruf besonders wichtigen Geruchsinn für immer zu verlieren. Die Revision irrt, wenn sie meint, ein Rechtsanwalt könne sich - hier hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit etwaiger beruflicher Zukunftschäden - auf die Informationen und gelegentlich geäußerten Ansichten seines Mandanten verlassen, wenn die ihm bekannten Gutachten eindeutig einen anderen Standpunkt vertreten.

29

Die Annahme des Oberlandesgerichts, der Beklagte habe die ihm obliegenden anwaltlichen Pflichten schuldhaft nicht erfüllt, ist demnach rechtlich bedenkenfrei.

30

4.)

Zu Unrecht rügt die Revision weiter, der Vorderrichter habe einen Ursachenzusammenhang zwischen der falschen und unzureichenden Belehrung und dem vom Kläger geltend gemachten Schaden rechtsirrtümlich bejaht.

31

Insoweit hat das Berufungsgericht festgestellt, der Kläger wäre bei einem pflichtgemäßen Verhalten des Beklagten nicht mehr zum Abschluß eines Vergleichs auf der Grundlage einer Abfindungssumme von insgesamt 2.000,00 DM bereit gewesen. Diese dem Tatrichter obliegende Würdigung läßt einen in der Revisionsinstanz beachtlichen Rechtsirrtum nicht erkennen.

32

Soweit die Revision in diesem Punkt das Vorderurteil angreift, geht sie von der irrigen Annahme aus, der Kläger habe "bewußt" auf Rechte, zu deren Durchsetzung ihm ein Feststellungsurteil den Weg geebnet hätte, verzichtet, und er sei bei Zubilligung einer Abfindungssumme an einem Feststellungstitel, der den Zukunftschaden betrifft, nicht interessiert gewesen. Dazu genügt es, auf die Ausführungen S. 12 Bezug zu nehmen.

33

Davon abgesehen ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe (BU S. 18 unten, S. 19 oben und S. 20 oben), daß das Berufungsgericht als feststehend ansieht, bei pflichtgemäßen Verhalten des Beklagten wäre es überhaupt nicht zu einem Vergleich im Vorprozeß gekommen. Auch diese Feststellung greift die Revision an: Der Vorderrichter habe übersehen, daß einerseits der Kläger einen Abfindungsvergleich habe schließen wollen, um rasch zu Geld zu kommen, daß andererseits aber auch die Beklagten des Vorprozesses an dem Vergleich interessiert gewesen seien, um das Risiko, dem Kläger Zukunft schaden von Ungewisser Höhe ersetzen zu müssen, auf einen bestimmten Betrag zu begrenzen; daraus wäre der Schluß zu ziehen gewesen, daß im Vorprozeß auf jeden Fall ein Vergleich zustande gekommen wäre, wenn nicht über eine Summe von 2.000,00 DM, dann doch über einen wenig höheren Betrag; mithin könnte der Kläger nicht wegen "aller" seiner künftigen Unfallschäden Schadensersatz verlangen.

34

Dem ist entgegenzuhalten, daß nichts dafür spricht, das Oberlandesgericht habe bei seiner Würdigung die von der Revision vorgetragenen Umstände übersehen. Vor allem aber wird der eine Ausgangspunkt der Revision, der Kläger sei auch bei pflichtgemäßer Belehrung durch den Beklagten auf der Grundlage der ärztlichen Gutachten zu einem Vergleich über die künftigen beruflichen Schäden bereit gewesen oder geblieben, durch nichts gestützt. Eine solche Annahme wird vielmehr durch die tatrichterlichen Ausführungen widerlegt, der Kläger hätte in diesem Fall seine Bereitschaft zu einem Vergleich widerrufen, und er habe glaubhaft erklärt, er hätte sich bei Kenntnis der ärztlichen Gutachten überhaupt nicht auf einen Abfindungsvergleich eingelassen. Auch insoweit ist also ein Verfahrensverstoß nach § 287 ZPO nicht erkennbar.

35

Die Ansicht des Berufungsrichters, der Beklagte müsse im Wege des Schadensausgleichs den Kläger - vorbehaltlich der Berücksichtigung seines eigenen schuldhaften und mitursächlichen Verhaltens - so stellen, als ob es im Vorprozeß nicht zu einem Vergleich gekommen, sondern ein rechtskräftiges Urteil ergangen wäre, ist hiernach rechtlich nicht zu beanstanden.

36

Demnach ist die Anschlußrevision des Beklagten in der Hauptsache unbegründet.

37

II.

Zur Revision des Klägers:

38

1.

a)

Bei der Beantwortung der Frage, welchen Schaden der Kläger durch das fehlerhafte Verhalten des Beklagten erlitten hat, geht das Oberlandesgericht davon aus, wie der Vorprozeß entschieden worden wäre. Es meint, der Vorstand und der Trainer des Boxsportvereins Rottweil - die damaligen Beklagten zu 1) und 2) - hätten schuldhaft ihre Pflichten zur Verhütung von Boxunfällen verletzt. Denn beide hätten zugelassen, daß der Boxring an den Trainingsabenden nur durch ein locker gespanntes Seil begrenzt worden sei; eine solche nur behelfsmäßige Sicherung sei ungenügend gewesen, da sie einem stürzenden Boxer einen Halt nicht gewährt hätte; es sei voraussehbar gewesen, daß ein Boxer bei dieser mangelhaften Sicherung habe aus dem Ring fallen und sich dadurch erheblich verletzen können. Die Haftung der damaligen Beklagten für die Unfallschäden des Klägers ergebe sich aus den Vorschriften über unerlaubte Handlungen, hinsichtlich des Kassierers des Boxsportvereins - des damaligen Beklagten zu 3) - aus § 831 BGB. Der Kläger müsse sich jedoch eine schuldhafte Mitverursachung an dem Unfall ( § 254 BGB) entgegenhalten lassen; das Berufungsgericht bewertet sie in Übereinstimmung mit dem Landgericht mit einem Drittel des Schadens.

39

b)

Hiergegen wendet sich die Revision des Klägers:

40

Widersprüchlich seien die Darlegungen des Berufungsgerichts, es liege zwar nicht ein Erkennen und bewußtes Aufsichnehmen der Gefahr durch den Kläger und somit kein "Handeln auf eigene Gefahr" vor, der Kläger habe jedoch bei gehöriger Aufmerksamkeit die sich für einen Boxer bei nur behelfsmäßig gesichertem Ring ergebenden Gefahren erkennen können, und er hätte den Unfall vermeiden können, wenn er sich nicht "leichtfertig in die besondere Gefahrenlage begeben" hätte. Dem Kläger könne nicht einmal eine "unbewußte" Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden; denn er sei Anfänger im Boxsport gewesen; insbesondere habe er nicht die Erfahrung gehabt, daß auch im Training ein Boxer "k.o." geschlagen werden könne; als Anfänger habe er sich darauf verlassen können und dürfen, daß die von den boxerfahrenen Vereinsmitgliedern geschaffene Anlage (Behelfsring) allen Sicherheitsanforderungen genüge. Darüber hinaus habe das Verschulden der Beklagten des Vorprozesses auch darin bestanden, daß sie den mangelhaften Behelfsring neben einer Eisenplatte (die sonst zur Bodenbefestigung der Reckstange dient) hergerichtet hätten; es sei nicht festgestellt, daß der Kläger das Vorhandensein dieser Eisenplatte gekannt habe oder hätte kennen müssen.

41

c)

Zutreffend ist der Ausgangspunkt der Vordergerichte, daß für die Schadensbemessung darauf abzustellen ist, wie der Vorprozeß richtig hätte entschieden werden müssen (LM § 21 RNotO Nr. 5 und § 675 BGB Nr. 22).

42

Die Ansicht der Vorinstanzen, daß die für die Durchführung der Trainingsabende des Boxsportvereins Rottweil verantwortlichen Personen - das sind die damaligen Beklagten - ihre Pflichten zur ausreichenden Sicherung der Boxer vor Unfällen verletzt haben und deshalb dem Kläger nach den Vorschriften des §§ 823 ff BGB haften, ist rechtlich zutreffend. Der Beklagte wendet sich hiergegen nicht.

43

Ein in der Revisionsinstanz beachtlicher Rechtsfehler ist auch nicht zu erkennen, soweit die Vorinstanzen dem Kläger ein Mitverschulden an seinem Sportunfall zu einem Drittel angelastet haben. Entgegen der Meinung der Revision widersprechen sich die Feststellungen des Oberlandesgerichts in diesem Punkt nicht. Denn das Berufungsgericht hat mit seinen Ausführungen - es sei nicht erwiesen, daß der Kläger die Gefahren erkannt "und die möglicherweise entstehenden Gefahren bewußt auf sich genommen habe" - nur sagen wollen, daß ein "Handeln auf eigene Gefahr" mit der Rechtsfolge des völligen Ausschlusses der Haftung der damaligen Beklagten (vgl. Palandt BGB 18. Aufl. § 254 Anm. 6 und Einf. vor § 823 Anm. 3 c), nicht vorliege. Die Verneinung eines solchen "Handelns auf eigene Gefahr" schließt also die Annahme eines fehlerhaften, ja "leichtfertigen" Verhaltens des Klägers, das das Berufungsgericht zutreffend bejaht hat, nicht aus. Insoweit hat die Revisionserwiderung des Beklagten mit Recht darauf hingewiesen, daß die Fahrlässigkeit nach § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB nur in dem Außerachtlassen der im Verkehr "erforderlichen" Sorgfalt besteht, und daß schon die normale Lebenserfahrung und Einsichtsfähigkeit dem Kläger sagen mußte, daß das eine, nur locker gespannte Begrenzungsseil zu gefährlichen Stürzen - gleich welcher Art - führen könnte. Die Vorinstanzen haben deshalb mit Recht den Fragen keine entscheidende Bedeutung zugemessen, ob der Kläger "Anfänger" im Boxsport war und ob ihm das Vorhandensein der Eisenplatte neben dem Boxring bekannt war oder bekannt sein mußte. Ein Sturz des Boxers liegt auch während eines Boxtrainings immer im Bereich des Möglichen und Voraussehbaren; dasselbe gilt für eine schwere Kopfverletzung durch Aufschlagen des Kopfes auf den festen Boden außerhalb der im Boxring liegenden Matte.

44

Das Ergebnis der Vordergerichte, daß dem Kläger im Vorprozeß durch ein Urteil nur 2/3 seiner Klageansprüche zugesprochen worden wären, ist somit nicht zu beanstanden.

45

2.

a)

Das Berufungsgericht ist aber - abweichend vom Landgericht - der Auffassung, daß der Beklagte nicht verpflichtet sei, dem Kläger diesen so umrissenen Schaden im vollen Umfang zu ersetzen, da den Kläger insofern ein weiteres Mitverschulden an der Entstehung dieses Schadens treffe, als sein eigenes Verhalten für den Abschluß des Vergleichs mitursächlich war. Hierzu führt es aus:

46

Der Kläger habe den Beklagten in seiner Überzeugung bestärkt, daß der Verlust des Geruchsinnes wahrscheinlich keine nachhaltige Behinderung in seinem beruflichen Fortkommen bedeute; er habe den größten Wert darauf gelebt, möglichst rasch eine Abfindungssumme zu bekommen; er sei zuerst auch bereit gewesen, sich mit einem Betrage von insgesamt 2.000,00 DM abfinden zu lassen; mit dieser Bereitschaft habe er dazu beigetragen, daß der Beklagte die tatsächliche Gefahr eines Zukunftschadens als gering angesehen habe. Allerdings sei der Beklagte bei dieser unrichtigen Auffassung auch noch nach Eingang der ärztlichen Gutachten geblieben; aber auch dazu habe der Kläger beigetragen. Der Kläger habe nämlich gewußt, daß die beiden Gutachten erstattet worden seien; gleichwohl habe er nicht darauf gedrängt, sich die Gutachten vorlegen zu lassen; er habe sogar leichtfertig auf die Einsichtnahme in die ärztlichen Gutachten, in denen seine Erwerbsminderung ab 1. November 1952 auf 30 % geschätzt worden sei, verzichtet und dadurch den Beklagten weiterhin in dem Gedanken bestärkt, daß es ihm - dem Kläger - vor allem auf eine Abfindungssumme ankomme, und daß sein berufliches Fortkommen durch den Verlust des Geruchsinnes nicht wesentlich beeinträchtigt werde. Wegen dieser schuldhaften Mitverursachung des Klägers an dem Zustandekommen des Vergleichs hat der Tatrichter die Haftung des Beklagten auf die Hälfte des von ihm zu ersetzenden Schadens begrenzt.

47

b)

Dagegen wendet sich die Revision des Klägers mit Recht.

48

Allerdings ist die Meinung der Revision irrig, der Beklagte selbst habe im jetzigen Rechtsstreit bisher ein Mitverschulden des Klägers in der angegebenen Richtung nicht behauptet. Insoweit übersieht sie, daß der Beklagte dem Sinne nach stets die Eigenverantwortlichkeit des Klägers für den Abschluß des Vergleichs hervorgehoben hat.

49

Jedoch gehen die Ausführungen des Berufungsgerichts fehl, mit denen es dem Kläger eine schuldhafte Mitverursachung des Vergleichs anlastet. Wie zur Anschlußrevision des Beklagten unter I 2) und 3) dargelegt worden ist, liegen die vorwerfbaren Pflichtverletzungen des Beklagten darin, daß er die durch das Ergebnis der Beweisaufnahme (ärztliche Gutachten!) entstandene neue Prozeßlage im Vorprozeß weder selbst überprüft noch mit dem Kläger eingehend besprochen hat, und daß er den Kläger besonders im Blick auf den von ihm grundsätzlich gewünschten Abschluß eines Vergleichs nicht ausreichend beraten sowie nicht entsprechend belehrt hat. Auch wenn der Kläger mit seinem früher wiederholt geäußerten Wunsch auf alsbaldige Zahlung einer Abfindungssumme und mit seinem sonstigen Verhalten anfänglich dazu beigetragen hatte, daß der Beklagte die tatsächliche Gefahr eines Zukunftschadens des Klägers für gering ansah, so war doch jedenfalls für den Beklagten nach Kenntnis der ärztlichen Gutachten kein ernsthafter Zweifel mehr möglich, daß die bisherige - sowohl von ihm als auch von dem Kläger angenommene - Geringschätzung des Zukunftschadens objektiv falsch war. Der Beklagte hat sich damit begnügt, dem Kläger gegenüber diese Gutachten lediglich als für ihn "günstig" zu bezeichnen; aus einer solch summarischen Charakterisierung des Inhalts der Gutachten konnte der in juristischen und medizinischen Dingen ungewandte Kläger keine Vorstellung über die Bedeutung jener Gutachten gewinnen. Solange aber der Kläger von dem Inhalt der Gutachten keine Kenntnis hatte, kann ihm kein Vorwurf gemacht werden, wenn er in seinen unrichtigen Vorstellungen verharrte und, beeinflußt von ihnen, in der oben dargestellten Weise auf einen Vergleich "drängte". Es bedeutet aber auch eine Überspannung und ist deshalb rechtlich fehlsam, von dem Kläger als Mandanten, der zudem noch im jugendlichen Alter stand und in rechtlichen Dingen offensichtlich nicht ausreichend erfahren war, zu verlangen, seinerseits von dem Beklagten als seinem mit der Durchführung des Prozesses beauftragten Rechtsanwalt die Vorlage der ärztlichen Gutachten oder die Einsichtnahme in diese ausdrücklich zu fordern. Im Gegenteil war es hier Pflicht des Beklagten, von sich aus und unaufgefordert das Ergebnis der Beweisaufnahme dem Kläger klar und vollständig zur Kenntnis zu bringen.

50

Damit entfällt eine schuldhafte Mitverursachung des Klägers an dem Zustandekommen des Vergleichs. Für eine Anwendung des § 254 BGB ist demnach im Blick auf die schadenstiftenden Pflichtverletzungen des Beklagten kein Raum. Das führt dazu, daß der Beklagte den durch den Abschluß des Vergleichs im Vorprozeß dem Kläger entstandenen Schaden - wie schon vom Landgericht angenommen - allein zu tragen hat; auf die Revision des Klägers ist das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als es entgegen dem landgerichtlichen Urteil dem Kläger auferlegt hat, seinen Schaden zu mehr als einem Drittel selbst zu tragen.

51

III.

1.

Zur Höhe des vom Beklagten dem Kläger zu erstattenden Schadens, soweit der im Vorprozeß geltend gemachte Feststellungsanspruch in Frage steht, hat das Berufungsgericht ausgeführt:

52

Da der Kläger den anfänglich geforderten Ersatz für Heilungskosten in Höhe von 404,80 DM nach Erstattung dieses Betrages durch die Unfallversicherung im Vorprozeß habe fallen lassen und weiterhin ursprünglich 220,00 DM Verdienstausfall - dessen Entstehung der Tatrichter als feststehend annimmt - gefordert habe, auf den er sich ein von der Allgemeinen Ortskrankenkasse gezahltes Krankengeld von 30,00 DM anrechnen lassen müsse, wäre ihm ein Ersatzanspruch für Verdienstausfall in Höhe von 116,66 (2/3 von 220,00 DM = 146,66 abzüglich 30,00 DM Krankengeld) zugesprochen worden, weiterhin ein Schmerzensgeld von 1.000,00 DM (2/3 des verlangten Betrages von 1.500,00 DM). Außerdem wäre der Feststellungsanspruch in Höhe von 2/3 des künftigen Schadens zuerkannt worden. Auf Grund des Vergleichs habe der Kläger von den Beklagten des damaligen Vorprozesses (durch die für sie eintretende Versicherung) 2.000,00 DM erhalten. Mithin sei er wegen des Verdienstausfalls und Schmerzensgeldes (116,66 + 1.000,00 DM) voll befriedigt worden; auf den zukünftigen Schaden (Feststellungsanspruch) entfalle also noch ein Kapitalbetrag von 883,34 DM (2.000,00 DM abzgl. 1.116,66 DM). Der Kläger könne im gegenwärtigen Rechtsstreit nicht die Fest Stellung verlangen, daß der Beklagte (speziell) den Schaden zu ersetzen habe, der ihm, dem Kläger, durch den Verlust des Geruchsinnes und des Gehörs auf dem linken Ohr entstanden sei. Denn der Kläger habe eine derartige Feststellung im Vorprozeß nicht begehrt; eine solche Feststellung wäre somit damals auch nicht Betroffen worden. Die in diesem Verfahren geforderte Feststellung müsse sich (allgemein) auf die Ersatzpflicht des Beklagten für den aus dem Boxunfall vom 4. April 1952 entstehenden Schaden des Klägers beziehen. Das läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen mit Ausnahme dessen, daß der Beklagte - da er, wie unter II 2.) dargelegt, den Kläger auf einen selbst zu tragenden Teil des aus dem Vergleichsabschluß entstandenen Schadens nicht verweisen kann diesem nicht nur 1/3, sondern 2/3 des aus dem Boxunfall am 4. April 1952 entstehenden Schadens zu ersetzen hat. Bei der Bemessung des vom Beklagten zu erstattenden Zukunft Schadens ist jedoch zu beachten, daß der Kläger 1/3 seines künftigen Unfall Schadens selbst zu tragen hat. Der auf diesen Zukunftschaden entfallende, infolge des Vergleichs schon tatsächlich an den Kläger gezahlte Abfindungsbetrag von 883,34 DM ist deshalb zugunsten des Beklagten entsprechend zu erhöhen. Da der Betrag von 883,34 DM 2/3 von 1.325,00 DM ausmacht, braucht der Beklagte nur 2/3 des diese Summe übersteigenden Betrages als künftigen Unfallschaden zu ersetzen. Mit dieser Maßgabe ist der Urteilsansspruch hinsichtlich des in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Feststellungsanspruchs abzuändern.

53

2.

Wegen der vom Beklagten dem Kläger zu erstattenden Kosten des Vorprozesses, die dieser mit seinem Zahlungsanspruch - Klageantrag zu 1) - geltend macht, gilt folgendes:

54

Die Gerichtskosten hat die Gerichtskasse Rottweil dem Kläger unstreitig in Höhe von insgesamt 178,56 DM im vollen Umfang in Rechnung gestellt, während er im Falle einer richtigen Entscheidung des Vorprozesses nur 1/3 der Gerichtskosten zu tragen gehabt hätte. Das hat zur Folge, daß der Beklagte 2/3 dieser Gerichtskosten, d.h. 119,04 DM - wie schon das Landgericht zutreffend angenommen hat - entsprechend dem Klageantrag an die Gerichtskasse Rottweil zu zahlen hat, jedoch ohne Zinsen, da offenstehende Gerichtskosten nicht zu verzinsen sind.

55

Von den außergerichtlichen Kosten sind vom Kläger unstreitig 345,83 DM Armenanwaltskosten durch die Gerichtskasse zurückverlangt worden, von denen der Kläger bereits 300,00 DM an die Gerichtskasse gezahlt hat. Demgegenüber betragen die tatsächlich entstandenen eigenen, außergerichtlichen Kosten der Beklagten des Vorprozesses 462,70 DM, die sich wie folgt errechnen:

Prozeßgebühr (aus 2.700,00 DM)120,-DM
Verhandlungsgebühr (aus 2.700,00 DM)120,-"
Beweisgebühr (aus 2.200,00 DM)50,70"
weitere Verhandlungsgebühr (aus 2.200,00 DM)50,70"
Vergleichsgebühr (aus 2.200,00 DM)101,30"
Auslagen und Steuer (rund)20,-"
462,70DM
56

Darüber hinaus haben die Beklagten des Vorprozesses nach dem Inhalt der Vorprozeßakte, die nach dem im Berufungsurteil in Bezug genommenen landgerichtlichen Urteil Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers entsprechend dem Kostenfestsetzungsbeschluß des Kostenbeamten des Landgerichts Rottweil vom 5. März 1956 einen Betrag von 243,62 DM an außergerichtlichen Kosten zu erstatten (oder schon erstattet). Das bedeutet, daß die Beklagten des Vorprozesses tatsächlich mit 462,70 DM zuzüglich 243,62 DM = 706,32 DM außergerichtlichen Kosten belastet worden sind. Da die vom Kläger verlangten und zum Teil auch schon bezahlten, ihn also belastenden außergerichtlichen Kosten von 345,83 DM noch nicht ganz 1/3 der den beiden Parteien des Vorprozesses bisher tatsächlich entstandenen außergerichtlichen Kosten ausmachen, der Kläger 1/3 der außergerichtlichen Kosten aber selbst zu tragen hat und er nur insoweit einen Schadensersatz wegen der außergerichtlichen Kosten verlangen kann, als ihm auch tatsächlich ein Schaden entstanden ist, kann er entsprechend dem bisherigen Sachvortrag jedenfalls zur Zeit von dem Beklagten einen Ersatz für außergerichtliche Kosten nicht verlangen. Das hat zur Folge, daß der Zahlungsanspruch des Klägers nur in der oben errechneten Höhe von 119,04 DM begründet ist.

57

Nach alledem ist die Anschlußrevision des Beklagten nur insoweit begründet, als der Kläger die für den Zahlungsanspruch begehrten Zinsen nicht verlangen kann und er sich einen höheren Betrag - als vom Berufungsgericht angenommen - auf den Feststellungsanspruch anrechnen lassen muß; im übrigen - d.h. hier in der Hauptsache - ist die Anschlußrevision unbegründet. Demgegenüber ist die Revision des Klägers begründet, soweit ihm hinsichtlich seines Feststellungsanspruchs vom Oberlandesgericht statt 2/3 nur 1/3 des ihm durch den Vergleich entstandenen Schadens zugesprochen worden sind und gegenüber dem Berufungsurteil der Zahlungsanspruch geringfügig zu erhöhen ist; im übrigen - d.h., soweit sie sich gegen eine eigene Haftung des Klägers in Höhe von 1/3 des Unfallschadens wendet - ist auch sie unbegründet. Die Berufung des Beklagten ist in der Hauptsache erfolglos mit Ausnahme dessen, daß der Kläger für seinen Zahlungsanspruch Zinsen nicht verlangen kann und der Feststellungsanspruch nicht die Art des Schadens betreffen kann, wie der Kläger verlangt hat. Auch die Berufung des Klägers ist in ihrem Ergebnis ohne Erfolg mit Ausnahme dessen, daß der beim Feststellungsanspruch anzurechnende Betrag sich geringfügig ermäßigt.

58

IV.

Hiernach sind die Kosten des Rechtsstreits in Anwendung der §§ 92, 97 ZPO zu verteilen. Dabei ist davon auszugehen, daß der geltend gemachte Feststellungsanspruch wertmäßig die Hauptklageforderung, für die ein Streitwert von 8.000,00 DM angenommen worden ist, darstellt, und daß der Kläger insoweit mit 1/3 (das sind wertmäßig rund 2.660,00 DM) unterlegen ist, wozu noch der Abzug der unter III 1) errechneten 1.325,00 DM, die der Kläger sich anrechnen lassen muß, hinzutritt. Nimmt man das weitere teilweise Unterliegen des Klägers in der Geltendmachung des Zahlungsanspruchs (mit rund 400,00 DM) hinzu, so erscheint eine Kostenteilung für die erste Instanz - nämlich auf Grund des Verhältnisses der Klageforderung im Wert von rund 8.525,00 DM zum Unterliegen des Klägers mit seinen Klageforderungen im Werte von rund 4.400,00 DM - angebracht; zu dem gleichen Ergebnis ist auch das Landgericht gekommen.

59

Da beide Parteien mit ihren Berufungen den gesamten Streitgegenstand, soweit sie jeweils - nämlich etwa je zur Hälfte - in der I. Instanz unterlegen sind, zur Entscheidung gestellt haben, aber im Ergebnis ohne durchgreifenden Erfolg geblieben sind, sind auch die Kosten der Berufungsinstanz gegeneinander aufzuheben.

60

Bei den Kosten der Revisionsinstanz ist zu beachten, daß die Anschlußrevision des Beklagten in ihrem wesentlichen Ziel (Freistellung von jeder Schadensersatzleistung) erfolglos geblieben ist, während die Revision des Klägers nur etwa zur Hälfte keinen Erfolg hat (1/3 Schadensbeteiligung an dem Unfallschaden), jedoch zur anderen Hälfte erfolgreich war (Beteiligung an dem durch den Vergleich entstandenen Schaden, die das Berufungsgericht mit tatsächlich 1/3 des Unfallschadens zutreffend bewertet hat). Das führt dazu, daß die Kosten des Revisionsverfahrens im Verhältnis 1/3 (Kläger) und 2/3 (Beklagter) zu verteilen sind.

61

Unter den gegebenen Umständen erscheint es im Interesse der Klarstellung zweckmäßig, die Urteile der Vorinstanzen neu zu fassen, wie aus dem Urteilstenor ersichtlich ist.

Dr. Geiger
Dr. Weber
Dr. Arndt
Dr. Beyer
Gähtgens