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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.06.1969, Az.: V ZR 53/66

Unterlassungsantrag wegen störender Geräuscheinwirkungen durch ein Konzert; Eröffnung des Zivilrechtsweges bei der Ausrichtung eines öffentlichen Konzertes durch eine Stadt; Ausgleich widerstreitender Interessen zwischen benachbarten Grundstückseigentümern; Zivilrechtlicher Abwehranspruch wegen von einem Grundstück ausgehender Lärmbelästigungen; Zulässige Geräuschimmissionen von einer Operettenaufführung ; Duldung des Einbaues schalldämmender Doppelfenster

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.06.1969
Aktenzeichen
V ZR 53/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 11152
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 02.03.1966
LG Koblenz

Fundstellen

  • DB 1969, 1058 (Kurzinformation)
  • JZ 1969, 635-637 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1969, 744 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1970, 57-59 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Stadt K.,
vertreten durch ihren Oberbürgermeister

Prozessgegner

1. Facharzt Dr. med. K.J. B. in K. M. Straße ...,
2. Bürgermeister a.D. Hans K i ... in K., M. straße ...,
3. Regierungs- und Veterinärrat Dr. med. vet. Gisbert F. in K., M. Straße

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Zur Frage des Unterlassungsanspruchs gegenüber Geräuscheinwirkungen, die von Operettenaufführungen auf einer Freilichtbühne ausgehen.

  2. b)

    Zur Frage, ob der gestörte Nachbar gehalten ist, an Maßnahmen zur Verminderung der Geräuscheinwirkungen mitzuwirken.

In dem Rechtsstreit
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin und
der Bundesrichter Dr. Mattern, Hill, Offterdinger und Dr. Grell
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. März 1966 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die beklagte Stadt veranstaltet seit dem Jahr 1949 alljährlich etwa in der Zeit von Mitte Juni bis Anfang September sogenannte "Sommerspiele", in deren Rahmen wird an fünf Abenden der Woche in der Zeit von 20 bis 22.30 Uhr eine Operette aufgeführt, und zwar jeweils eine Spielzeit lang dieselbe. Die Aufführungen finden auf einer schwimmenden Freilichtbühne statt, die auf einem toten Nebenarm des Rheins, der sogenannten Rheinlache bei der Insel Oberwerth, errichtet ist. Die mit Rück- und Seitenwänden versehene und überdachte Zuschauertribüne ist am linken Ufer des Rheins auf der Rheinpromenade angelegt.

2

Der Kläger zu 1) ist Eigentümer des Hauses M.-Straße ... in K. Von der etwa parallel zum Rhein verlaufenden M. Straße aus haben die Rheinpromenade und damit auch der Zuschauerraum und die Bühne ihren Zugang. Die Rückfront des Hauses des Klägers zu 1) ist durch einen ungefähr 17 m tiefen Garten von der Rheinpromenade getrennt und liegt etwa gegenüber der Zuschauertribüne. Der Abstand zu dieser beträgt etwa 25 m, zur Bühne etwa 60 m, Der Kläger zu 2) wohnt in dem Haus M. Straße ... der Kläger zu 3) in dem Haus M. Straße ... als Mieter.

3

Die Kläger verlangen, daß die Beklagte bei der Durchführung ihrer Veranstaltungen auf der Schwimmbühne Geräuscheinwirkungen auf das Grundstück des Klägers zu 1) und die Wohnungen der Kläger zu 2) und 3) unterläßt, soweit sie die in den VDI-Richtlinien 2058 für Abwehr von Arbeitslärm bezeichneten Geräuschwerte von tagsüber 50 Phon, nachts - ab 20 Uhr - 35 Phon überschreiten und damit eine nicht nur unwesentliche Beeinträchtigung der Grundstücke der Kläger mit sich bringen. Sie begehren ferner Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz allen Schadens, der ihnen durch Zuwiderhandlungen der Beklagten gegen die bezeichnete Unterlassungspflicht in der Vergangenheit entstanden sei und in Zukunft entstehen werde. Hilfsweise bitten sie um Feststellung, daß die Klage auf Unterlassung sich infolge während des Rechtsstreits getroffener lärmdämmender Maßnahmen der Beklagten erledigt habe, und um Auferlegung der Kosten auf die Beklagte, weiterhin hilfsweise um Verurteilung der Beklagten zur Gewährung eines angemessenen, durch einen Sachverständigen festzustellenden Schadensersatzes in Geld. Sie machen geltend, ihre Wohnungen lägen in einer ausgesprochen ruhigen Wohngegend ohne Gewerbebetriebe und lauten Straßenverkehr. Die von den Veranstaltungen der Beklagten auf die Grundstücke der Kläger ausgehenden Geräusche wirkten nicht nur infolge ihrer in DIN-Phon zum Ausdruck kommenden Stärke, sondern auch infolge ihrer Eigenart (Frequenz der Töne) und dadurch, daß sie infolge ihrer fünfmaligen Wiederholung in der Woche einen sogenannten "Erwartungslärm" darstellten, überaus störend. Die Beeinträchtigungen hätten zu insgesamt noch in der Entwicklung befindlichen Schäden der Kläger an Eigentum und Gesundheit geführt.

4

Die Beklagte bestreitet unter Hinweis auf die durch sie veranlaßten, mit einem Kostenaufwand von angeblich etwa 300.000 DM verbundenen geräuschdämmenden Maßnahmen, daß die von ihren Veranstaltungen ausgehenden Geräusche auf einen normal empfindenden Menschen störend wirkten. Die durch den Verkehr auf der Mainzer Straße und durch die Rheinschiffahrt verursachten Geräusche seien wesentlich lauter. Sie macht ferner Ausführungen über die kulturelle und wirtschaftliche Bedeutung der Veranstaltungen und beruft sich darauf, daß die Kläger es abgelehnt hätten, in ihren Wohnungen auf Kosten der Beklagten Doppelfenster und Klimaanlagen anbringen zu lassen.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert; es hat dem Unterlassungsantrag stattgegeben und die Sache hinsichtlich des Feststellungsantrags an das Landgericht zurückverwiesen.

6

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Kläger bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

7

A)

Antrag auf Unterlassung

8

I.

Zutreffend hat das Berufungsgericht die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten bejahte. Daß die Beklagte als Stadtgemeinde eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist und daß die Durchführung der Veranstaltungen, von denen die streitigen Geräuscheinwirkungen ausgehen, im Öffentlichen Interesse liegen mag, verleiht ihnen für sich allein nicht schon den Charakter der Ausübung von Hoheitsrechten, sondern läßt ihren privatrechtlichen Charakter, wie er in den von der Beklagten verwendeten Formen ihres von den Klägern bekämpften Handelns zutage tritt, unberührte. Eine öffentlich-rechtliche Grundlage ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich; sie ist insbesondere auch nicht dem von der Revision erwähnten, Grundsätze wirtschaftlicher Betätigung der Gemeinden aufstellenden § 80 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz zu entnehmen. Der Unterlassungsantrag der Kläger ist mithin nicht auf die Abwehr oder Einschränkung hoheitlicher (Tätigkeit gerichtet (vgl. zu dieser Frage die Urteile des Senats vom 18. März 1964, V ZR 44/62, BGHZ 41, 264, und vom 17. November 1967, V ZR 143/66, WA 1968, 125).

9

II.

Das Berufungsgericht ist materiell-rechtlich davon ausgegangen, daß der Kläger zu 1) als Grundstückseigentümer von der Beklagten Unterlassung von Geräuscheinwirkungen verlangen kann, die ihn in der Benutzung seines Grundstücks nicht nur unwesentlich beeinträchtigen und nicht durch eine ortsübliche Benutzung des Grundstücks der Beklagten herbeigeführt werden (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 i.V. xa. § 906 BGB), und daß den Klägern zu 2) und 3) als Besitzern insoweit inhaltsgleiche Ansprüche zustehen (§ 858 Abs. 1 zweite Alternative i.V.m. § 862 unter entsprechender Anwendung des § 906 BGB)., Rechtlich bedenkenfrei ist es zu dem Ergebnis gelangt, daß die Voraussetzungen dieser Unterlassungsansprüche hier gegeben seien.

10

1.

Der Ausgleich der widerstreitenden Interessen zwischen dem Grundstückseigentümer, der in der Benutzung seines Grundstücks nicht durch Lärm und andere Einwirkungen der in § 906 Abs. 1 BGB bezeichneten Art gestört sein möchte, und seinen Nachbarn, denen an der Ausübung auch solcher Tätigkeiten liegt, die derartige Einwirkungen zur Folge haben, ist unmittelbar im Gesetz geregelt, und zwar in erster Linie in § 906 BGB n.F. Die Abwehransprüche des Eigentümers und in gleicher Weise die des Besitzers sind eingeschränkt, wenn sie sich von entgegenstehenden schuldrechtlichen oder dinglichen Rechten des Anspruchsgegners abgesehen - gegen bestimmte, vom Gesetzgeber insoweit privilegierte Einwirkungen richten. Dies gilt auf Grund positiver Vorschrift hinsichtlich der Einwirkungen, die von einer mit behördlicher Genehmigung errichteten gewerblichen Anlage ausgehen (§ 26 GewO), sowie unter den gesetzlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Beeinträchtigungen durch Betriebe, die für die Volksgesundheit von besonderer Bedeutung sind (Gesetz vom 18. Oktober 1955, RGBl I, 1247; vgl. auch Gesetz vom 13. März 1933, RGBl I, 1058). Darüber hinaus muß der Abwehranspruch auch in übrigen zurücktreten, wenn die Beeinträchtigung von unmittelbar dem öffentlichen Interesse dienenden lebenswichtigen Betrieben ausgehen (vgl. dazu Urteil des Senats von 21. September 1960, V ZR 89/59, NJW 1960, 2335; RGZ 159, 129, 135; 167, 14, 25; Soergel/Siebert, BGB 10. Aufl. § 906 Nr. 66 und 67; BGB - RGRK 11. Aufl. § 906 Ann. 30; Westermann, Sachenrecht 5. Aufl. § 63 II 4 b; Palandt, BGB 27. Aufl. § 906 Anm. 5 a cc).

11

Das Berufungsgericht hat aber die Operettenaufführungen der Beklagten, von denen die streitigen Geräusche ausgehen, nicht als in diesem Sinne für das Gemeinwohl lebenswichtig angesehen. Es hat dazu unter Hinweis auf die in BGHZ 38, 61 [BGH 28.09.1962 - V ZR 233/60] veröffentlichte Entscheidung des Senats ausgeführt, Wert und Bedeutung einer Anlage schlössen einen Anspruch der Grundstücksnachbarn auf Unterlassung störender Immissionen nicht aus. Bei den Sommerspielen der Beklagten handle es sich nur um die Befriedigung des Bedürfnisses nach musikalischer Vergnügung, nicht darum, daß besondere kulturelle Werte geschaffen oder vermittelt werden sollten. Bedeutung für das Gemeinwohl komme den Operettenveranstaltungen nicht zu. Durch die Verwendung besonderer Effekte gerieten die Aufführungen in die Nähe einer letztlich auf Unterhaltungszwecke eingerichteten Schau. Ein unabweisliches allgemeines Bedürfnis könne die Beklagte dafür nicht in Anspruch nehmen.

12

Es mag dahinstehen, ob der in dem angefochtenen Urteil zum Ausdruck gebrachten Bewertung der Sommerspiele in jeder Hinsicht beizutreten ist. Entscheidend ist, daß diese Veranstaltungen bei Zugrundelegung der vom Tatrichter darüber getroffenen Feststellungen Jedenfalls nicht einem im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung und Literatur lebenswichtigen Betrieb gleichgestellt werden können. Vergeblich macht die Revision geltend, den kulturellen Zwecken der Allgemeintheit werde hier selbst dann gedient, wenn Unterhaltungszwecke im Vordergrund stunden; denn die modernen Massenunterhaltungsmittel gehörten "nun einmal bei den immer breiter werdenden Schichten der Allgemeinheit, die ein Interesse an musikalischen Vergnügungen" haben, zu den "für die Förderung kultureller Zwecke notwendigen Mitteln". Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß ein berechtigtes Interesse an musikalischen Vergnügungen wie den Operettenaufführungen der Beklagten bestehen könne. Mit Recht hat es dies aber nicht als ausschlaggebend angesehen.

13

Die Beklagte kann nicht für sich in Anspruch nehmen, daß ihre Interessen und die der Zuschauer ihrer Operettenaufführungen in Überschreitung der vom Gesetz gesogenen Grenzen bevorzugt berücksichtigt werden. Es geht hier im übrigen nicht darum, ob die Beklagte wegen des Interesses der Kläger an der Begrenzung der Geräuschimmissionen von den Operettenaufführungen überhaupt schon muß, sondern darum, ob sie dabei entweder die auf die Grundstücke der Kläger einwirkenden Geräusche herabsetzen oder, soweit ihr dies unter Beibehaltung des bisherigen Rahmens der Aufführungen nicht möglich sein sollte, diese notfalls örtlich verlogen muß. Dies verkennt die Revision bei der Gegenüberstellung des Interesses an derartigen Aufführungen einerseits und dem Interesse der Kläger an möglichst ungestörter Benutzung ihrer Grundstücke andererseits.

14

Das Berufungsgericht hat sich in diesem Zusammenhang weiter mit dem von der Beklagten hervorgehobenen Zusammenhang zwischen den Operettenaufführungen einerseits und Aufführungen der Beklagten im Stadttheater sowie der "Oper im Blumenhof" andererseits befaßt. Es ist dabei davon ausgegangen, daß die bessere Ertragslage bei den Sommerspielen der Beklagten die Aufrechterhaltung kulturell bedeutsamerer Einrichtungen ermöglichen solle. Dieser Zusammenhang könne aber, so meint das Berufungsgericht, ebensowenig wie andere wirtschaftliche Gesichtspunkte (Bedeutung der Sommerspiele für die Fremdenverkehrswerbung) die Operettenveranstaltungen den gesetzlichen Einschränkungen entziehen. Diesen von der Revision vorgeblich bekämpften Ausführungen ist beizutreten. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht auch den Vortrag der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 31. Januar 1966 in vollem Umfang gewürdigt.

15

Nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts scheitern die Abwehransprüche der Kläger auch nicht daran, daß diese ihre Wohnungen erst bezogen haben, nachdem die Sommerspiele der Beklagten schon "als Einrichtung bestanden". Auf die zeitliche Priorität kommt es bei Anwendung des § 906 BGB weder für die Frage der Ortsüblichkeit noch unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt an (BGHZ 15, 146, 148 [BGH 29.10.1954 - V ZR 53/53]; Soergel/Siebert, § 906 Nr. 47; BGB-RGRK § 906 Anm. 23; Meisner/Stern/Hodes Nachbarrecht 4. Aufl. § 16 V 2 S. 301; Westermann, Sachenrecht 5. Aufl. § 63 I 3 c S. 309, jeweils mit weiteren Nachweisen; Westermann a.a.O. macht allerdings Einschränkungen für "krasse Fälle"). Die Neufassung des § 906 BGB hat insoweit entgegen der Ansicht der Revision am bisherigen Rechtszustand nichts geändert. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß die Feststellungen des angefochtenen Urteils keinen Anhaltspunkt für die Annahme ergeben, daß die betroffenen Grundstücke erst dann, als die Kläger darauf befindliche Wohnungen bezogen, Wohnzwecken zugeführt worden wären. Kann hiernach nicht einmal davon ausgegangen werden, daß sich die Benutzung der Grundstücke geändert hat, sondern beschränkte sich der Wechsel möglicherweise auf die Person der Benutzer, so kann die Beklagte sich um so weniger mit Erfolg auf den Gesichtspunkt der Priorität berufen.

16

2.

a)

Bei der Beurteilung der Frage, ob die von den Klägern bekämpften Geräuscheinwirkungen im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB "nur unwesentlich" sind, hat das Berufungsgericht als Maßstab zutreffend das Empfinden des Durchschnittsmenschen zugrunde gelegte. Von Art und Stärke der Geräusche hat es sich an Ort und Stelle einen Eindruck verschafft und sich dabei von dem zugezogenen Sachverständigen die ungefähren Phon-Werte der von einer Operettenaufführung ausgehenden Geräusche angeben lassen. Gestützt auf Sachverständigen-Gutachten hat es die VDI-Richtlinien 2058 über die Beurteilung und Abwehr von Arbeitslärm als beachtenswerte Erfahrungssätze jedenfalls für die Bewertung von "Dauerlärm" angesehen. In Übereinstimmung mit diesen Richtlinien hat es für die Tageszeit 50 DIN-Phon, für die Nachtzeit 35 DIN-Phon als die Grenze dessen angesehen, was die Kläger bei Berücksichtigung der Eigenart der von den Operettenaufführungen ausgehenden Geräusche im Rahmen des § 906 BGB hier als ortsüblich noch hinzunehmen haben. Als besondere Eigenart dieser Geräusche hat es erachtet, daß sie auch bei geringeren Phon-Werten von besonderer Eindringlichkeit seien, was mit der Frequenz der bei musikalischen Aufführungen erzeugten Töne zusammenhänge. Diese Frequenzen seien in der Regel so hoch, daß sie auch bei geringerer Lautstärke andere Geräusche der Umgebung durchdrängen oder übertönten. Es handle sich zudem um ein in besonders starkem Maße sich auswirkendes "Erwartungsgeräusch": Den Anliegern sei der Ablauf der Aufführung infolge der fünfmaligen Wiederholung in der Woche bekannt. Sie seien deshalb darauf eingestellt, bestimmte Passagen der Musik zu bestimmter Zeit zu erwarten. Andererseits sei die Geräuscheinwirkung unregelmäßig (Auf- und Abschwellen der Töne, Wechsel zwischen Orchester, Chor und Solopartien). Die Störungen durch die Musik sowie durch den Lärm, der mit der Anfahrt und Abfahrt der Besucher und dem Aufbau und Abbau der Bühne verbunden sei, seien geeignet, die geistige Konzentration und damit die Gesundheit der Anlieger zu beeinträchtigen. Die von der Beklagten durchgeführten schalldämpfenden Maßnahmen hätten zwar eine bedeutende Verbesserung mit sich gebracht; aber auch die danach verbliebenen Geräuscheinwirkungen seien unzumutbar.

17

Das Berufungsgericht ist auf Grund der Beweisaufnahme weiter zu dem Ergebnis gelangt, daß die Kläger durch das Schließen der Fenster ihrer Räume die Geräuscheinwirkungen soweit abschwächen könnten, daß diese in den Räumen nicht mehr als wesentliche Beeinträchtigung empfunden würden. Es sieht dies aber nicht als entscheidungserheblich an. Denn einmal würde das Schließen der Fenster nichts daran ändern, daß die Kläger in der Benutzung ihrer Gärten und Balkone auch weiterhin gestört wären. Außerdem könne den Klägern nicht zugemutet werden, gerade während der wärmsten Sommermonate, in denen die Störungen stattfänden, an fünf Abenden der Woche bei geschlossenen Fenstern au leben und damit eine unhygienische Lebensweise hinzunehmen. Zudem beruhe die besondere Wertschätzung der an der Rheinpromenade gelegenen Häuser zum Teil darauf, daß die Nähe des Wassers eine angenehme Kühlung der Luft bewirke.

18

Das Berufungsgericht verneint eine Verpflichtung der Kläger, auf die Bereitschaft der Beklagten zum Einbau schalldämmender Fenster und einer Klimaanlage einzugehen. Die Beklagte habe dabei an - unter den Fenstern anzubringende - Klimaboxen gedacht, die jedoch vom Sachverständigen als unzulänglich bezeichnet worden seien. Davon abgesehen aber habe die Beklagte ohnehin keinen Rechtsanspruch auf das Einverständnis der Kläger mit derartigen Maßnahmen. Unter Hinweis auf die erwähnte Entscheidung des Senats BGHZ 38, 61 [BGH 28.09.1962 - V ZR 233/60] vertritt das Berufungsgericht die Auffassung, daß die Heufassung des § 906 BGB für die Herleitung derartiger Mitwirkungspflichten aus Billigkeitserwägungen keinen Raum lasse. Die Annahme eines solche Pflichten etwa begründenden nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses scheitere hier überdies auch daran, daß die Nutzung des zudem im Eigentum der Bundesrepublik stehenden Rheinflusses als Wasserbühne und die Nutzung der Grundstücke der Kläger nicht in eine einigende Beziehung natürlicher Verbundenheit zu bringen sei.

19

b)

Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl,

20

Daß die Kläger im ersten Rechtszug Unterlassung von Geräuschimmissionen nur insoweit verlangt haben, als diese bei Tage über 60 Phon, bei Nacht über 45 Phon hinausgingen, stand der Zulässigkeit ihres weitergehenden Klageantrags im zweiten Rechtszug nicht entgegen. Sie hatten insoweit weder auf ihren Anspruch verzichtet noch war dieser durch das landgerichtliche Urteil rechtskräftig abgewiesen. Auch waren die Kläger dadurch, daß sie bei der Bezifferung der zulässigen Phon-Stärke zunächst davon ausgegangen sein mögen, daß die beeinträchtigten Grundstücke im Sinne der erwähnten VDI-Richtlinien 2058 in einem als "vorwiegend Wohngebiet" zu bezeichnenden Bereich lägen, nicht gehindert, den Bereich später als "reines Wohngebiet" anzusehen und davon auch bei der Erweiterung ihres ursprünglichen Klageantrags auszugeben. Entgegen der Ansicht der Revision stellte eine derartige Subsumtion unter dem Begriff "vorwiegend Wohngebiet" nicht das Geständnis einer Tatsache im Sinne des § 288 ZPO dar.

21

Die Beantwortung der Frage, ob Geräuscheinwirkungen als "nicht nur unwesentlich" im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB anzusehen sind, ist im wesentlichen Sache des Tatrichters. An der für die Revisionsinstanz bindenden Wirkung der tatrichterlichen Würdigung (§ 561 Abs. 2 ZPO) scheitern die dagegen gerichteten Angriffe der Revision. Rechtliche Bedenken bestehen auch dagegen nicht, daß das Berufungsgericht die Zulässigkeitsgrenze für die DIN-Lautstärke der Geräusche für die Zeit ab 20 Uhr auf 35 Phon festgesetzt hat und dabei ersichtlich davon ausgegangen ist, daß für die Abendstunden ab 20 Uhr wegen des erhöhten Ruhebedürfnisses der Anlieger ein strengerer Maßstab als für die vorangehende Zeit anzulegen ist. Daß die von den Operettenaufführungen ausgehenden Geräusche jeweils auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind und auch während dieser Zeit nicht dauernd die in angefochtenen Urteil gesogenen Grenzen überschreiten, hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Auf das Vorbringen der Beklagten, daß nach den VDI-Richtlinien 2058 bei Arbeiten mit dauernder intensiver Denktätigkeit 50 Phon zulässig seien, brauchte das Berufungsgericht im Rahmen seiner Gesamtwürdigung nicht im einzelnen einzugehen. Diese Würdigung steht im Einklang mit dem vom Senat entwickelten Grundsatz, daß der Tatrichter sich der Grenzen der Meßtechnik, die je nach Lage der besonderen Verhältnisse weiter oder enger sein können, bei der Verwertung von Phon-Werten bewußt sein muß und sich letztlich - gegebenenfalls nach Heranziehung eines Sachverständigen - auf seine eigenen Empfindungen verlassen muß (BGHZ 46, 35, 38) [BGH 29.06.1966 - V ZR 91/65]"

22

Ohne Erfolg bekämpft die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Kläger nicht durch das Schließen ihrer Fenster oder die Duldung des Einbaues schalldämmender Doppelfenster zur Herabsetzung der Geräuscheinwirkungen hätten beizutragen brauchen. Wie der Senat bereits in der Entscheidung BGHZ 42, 374, 377 [BGH 25.11.1964 - V ZR 185/62] ausgesprochen hat, steht allerdings auch die ins einzelne gehende Sonderregelung der Rechte und Pflichten von Grundstücksnachbarn (§§ 905 ff BGB) unter der Herrschaft des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Die vom Berufungsgericht angeführte Entscheidung des Senats BGHZ 38, 61, 65 [BGH 28.09.1962 - V ZR 233/60], in der der Senat unter Hinweis auf die Neufassung des § 906 BGB und deren Entstehungsgeschichte abgelehnt hat, eine Pflicht zur Duldung von über die Grenzen des § 906 BGB hinausgehenden Geräuscheinwirkungen aus dem Grundsatz von Treu und Glauben herzuleiten, steht einer Anwendung dieses Grundsatzes nicht von vornherein entgegen, soweit es um die Frage der Mitwirkung des gestörten Grundstückseigentümers an der Beseitigung oder hinreichenden Herabsetzung der Geräuscheinwirkungen geht. Aber seine Anwendung kommt insoweit nur als Schranke der Rechtsausübung in besonders liegenden Ausnahmefällen in Betracht (vgl. BGHZ 42, 374, 377) [BGH 25.11.1964 - V ZR 185/62].

23

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Denn einmal würde nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine der in Erwägung gezogenen Schutzmaßnahmen die Kläger bei der Benutzung ihrer Gärten und Balkone vor den Geräuscheinwirkungen der Veranstaltungen der Beklagten schützen. Zum andern würde der Einbau schalldämmender Fenster, zu dem die Beklagte sich bereit erklärt hat, ersichtlich nur dann zur Wirkung kommen, wenn die Kläger die Fenster geschlossen hielten, mag damit auch die Möglichkeit einer gewissen Raumlüftung verbunden sein. Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Kläger dies nicht hinzunehmen brauchen, tritt der Senat bei. Der vom Reichsgericht in dem Urteil Gruchots Beiträge 48, 941 (vgl. auch RG JW 1932, 400) vertretenen Ansicht, gesunde Personen, die nachts bei offenem Fenster zu schlafen pflegten, hätten keinen Rechtsanspruch auf die Beachtung dieser Gewohnheit von seiten des Nachbarn, vermag der Senat sich nicht anzuschließen. Mit Recht hat schon Bernhöft (J\V 1932, 401) gegenüber der Auffassung des Reichsgerichts darauf hingewiesen, daß grundsätzlich jeder - mithin auch der beeinträchtigte Grundstückseigentümer - sein Eigentum so benutzen darf, wie es ihm richtig scheint, und daß es Sache des Störers ist, die den Nachbarn in dieser Benutzung beeinträchtigenden nicht ortsüblichen Geräusche abzustellen.

24

3.

Bei Prüfung der Ortsüblichkeit der durch die Operettenaufführungen verursachten Geräusche hat das Berufungsgericht zunächst festgestellt, daß es sich "bei dem betreffenden Bereich um eine der besten Wohngegenden von K. handele. Die Rheinpromenade sei dem Verkehr mit Fahrzeugen nicht zugänglich und werde nur von Spaziergängern benutzte. An einer entfernt gelegenen Stelle der Rheinanlagen fänden gelegentlich Konzerte im Freien statt, jedoch nur verhältnismäßig selten und nur tagsüber. Der Mainzer Straße komme zwar eine nicht geringe Verkehrsbedeutung zu; jedoch ehe der Verkehr in den Abendstunden ab und werde zudem an der zum Rhein hin gelegenen Rückseite der Häuser, auf die die Aufführungsgeräusche träfen, nur in verminderter Stärke wahrgenommen. Die Rheinschiffahrt werde - von den Grundstücken der Kläger durch eine Insel getrennt - in gewisser Entfernung von den Häusern betriebene. Das dadurch verursachte Geräusch sei zudem gleichmäßig und mit den Geräuschen der Aufführungen nicht vergleichbar. Die rechtsrheinische Bahnlinie liege in noch größerer Entfernung und beeinträchtige nicht den ruhigen Charakter der Wohngegend. Unter Hinweis auf die Entscheidungen des Reichsgerichts Warneyer Rechtsprechung 1930 Nr. 194 und die erwähnte Anmerkung von Bernhöft äußert das Berufungsgericht überdies Zweifel daran, ob am Verkehrslärm überhaupt die Ortsüblichkeit der streitigen Geräusche gemessen werden könne. Grundsätzlich könne nach der - vom Berufungsgericht ersichtlich gebilligten - Entscheidung des Reichsgerichts JW 1927, 45 nur eine "nach Art und Maß der Einwirkung gleichartige Benutzung vergleichsweise herangezogen werden."

25

Bei ihren Angriffen gegen diese Ausführungen hat die Revision nicht hinreichend beachtet, daß die Beurteilung der Ortsüblichkeit durch das Revisionsgericht zwar daraufhin nachgeprüft werden kann, ob das Berufungsgericht sich von zutreffenden rechtlichen Erwägungen hat leiten lassen, in erster Linie aber tatrichterlicher Würdigung vorbehalten und insoweit in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht angreifbar ist (BGHZ 30, 273, 277) [BGH 15.04.1959 - V ZR 3/58]. Das angefochtene Urteil läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Dies gilt insbesondere auch, soweit es dem sogenannten Grundpegel nicht die Bedeutung beigemessen hat, die die Revision ihm beigemessen wissen möchte. Der Pegel des Verkehrslärms sagt nicht ohne weiteres etwas Entscheidendes über das Ausmaß des ortsüblichen Lärms im übrigen und seine Wesentlichkeit aus (BGHZ 46, 35, 46). Inwiefern das Berufungsgericht in den Schriftsätzen der Beklagten vom 3. April 1965 und vom 12., Juli 1961 enthaltenes Vorbringen über "allgemeine Geräusche" übergangen haben soll, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Revision nicht näher dargelegt. Das Berufungsgericht konnte zudem das Vorbringen in dem erstinstanzlichen Schriftsatz der Beklagten vom 12. Juli 1961 als überholt ansehen, soweit es nicht im zweiten Rechtszug erneut vorgetragen worden ist.

26

4.

Das Berufungsgericht hat erwogen, ob dem Abwehranspruch der Kläger etwa ein von den Parteien am 4. Juli 1962 vor dem Landgericht abgeschlossener Zwischenvergleich und die in dessen Erfüllung von der Beklagten durchgeführten Maßnahmen zur Lärmbekämpfung entgegenstehen. In diesem Zwischenvergleich hatte die Beklagte sich insbesondere verpflichtet, auf ihre Kosten alle von dem Sachverständigen Dr. Becker als für die Geräuschdämmung erforderlich gehaltenen, im einzelnen bezeichneten Maßnahmen durchzuführen. Das Berufungsgericht hat diesen Zwischenvergleich unter Berücksichtigung der Begleitumstände seines Zustandekommens dahin gewürdigt, die Kläger hätten der Beklagten dadurch Gelegenheit gegeben, das Ihre zu versuchen, die Beeinträchtigung zu beheben; sie hätten aber ihren Rechtsstandpunkt nicht aufgegeben und keine Verantwortung für das Erreichen des von der Beklagten erstrebten Ziels übernommen.

27

Diese Ausführungen halten auch bei uneingeschränkter revisionsrichterlicher Nachprüfung den Angriffen der Revision stand. Soweit die Revision sich in diesem Zusammenhang dagegen wendet, daß das Berufungsgericht auch eine aus dem Zwischenvergleich herzuleitende Verpflichtung der Kläger zur Mitwirkung bei der Verhütung der noch zu erwartenden Störungen verneint hat, gehen ihre Angriffe ins Leere; denn es ist nicht ersichtlich, auf welche Weise durch Maßnahmen der Kläger die streitigen Geräuscheinwirkungen hätten beseitigt oder hinreichend herabgesetzt werden können. Daß die Duldung der von der Beklagten für die Wohnungen der Kläger in Aussicht genommenen Maßnahmen dafür nicht ausgereicht hätte, ist bereits oben unter 2 b) dargelegt.

28

5.

Nach dem Tenor des angefochtenen Urteils hat die Beklagte Lärmeinwirkungen zu unterlassen, soweit diese die bezeichneten Geräuschwerte überschreiten "und damit eine nicht nur unwesentliche Beeinträchtigung der Kläger mit sich bringen." Das Berufungsgericht hat diesen Zusatz mit der Erwägung begründet, daß einzelne, kurzzeitige Geräusche, welche die bezeichneten Phon-Werte überstiegen, wegen ihres vereinzelten Vorkommens keine wesentliche Störung bildeten, daß dieser Charakter vielmehr nur Dauergeräuschen beigemessen werden könne. Der Revision ist zuzugeben, daß der von ihr beanstandete Zusatz eine gewisse Unklarheit insoweit aufweist, als nicht ohne weiteres gesagt werden kann, was eine "nicht nur unwesentliche Beeinträchtigung" ist., Dies ist aber nur eine unvermeidliche Folge der auch in anderer Hinsicht bestehenden Schwierigkeit, die aus § 906 BGB sich ergebenden Grenzen im Einzelfall mit Worten näher zu bezeichnen (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 30. April 1958, V ZR 142/56, NJW 1958, 1776). Im Hinblick auf diese Schwierigkeiten sind auch Zusätze des hier in Rede stehenden Inhalts zulässig (RG Recht 1919 Nr. 1462; Soergel/Siebert § 906 Nr. 80).

29

Daß das angefochtene Urteil "nicht nur unwesentliche Beeinträchtigungen der Kläger" nur insoweit erfaßt, als die Kläger als Eigentümer oder Besitzer der Nachbargrundstücke betroffen sind, unterliegt nach den Entscheidungsgründen, die für die Auslegung des Urteilstenors mit heranzuziehen sind, keinen Bedenken. Eine ausdrückliche Klarstellung in der Fassung des Tenors erscheint daher nicht geboten.

30

B)

Antrag auf Feststellung

31

I.

Zur Zulässigkeit des Antrags auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Annahme liege nahe, daß etwaige schädigende Auswirkungen der Geräusche bereits bei Klageerhebung vorhanden gewesen seien. Die Geräuscheinwirkungen hätten aber auch in den folgenden Jahren fortbestanden, und künftige Einwirkungen sollten erst durch die in diesem Rechtsstreit ergehende Entscheidung bekämpft werden. Ein großer Teil der behaupteten Schäden habe bei Klageerhebung noch nicht abschließend beziffert werden können, insbesondere nicht diejenigen Schäden, die auf eine langjährige Einwirkung auf das gesundheitliche Wohlbefinden der Kläger zurückgeführt würden. Wenn den Klägern nach Erhebung der Klage die Bezifferung einzelner Schäden möglich gewesen sei, so könne dies den auf die Erfassung sämtlicher Schadensfolgen gerichteten Feststellungsantrag nicht unzulässig machen. Unter Hinweis auf prozeßökonomische, näher erörterte Gesichtspunkte hat das Berufungsgericht abschließend das Interesse der Kläger an der begehrten alsbaldigen Feststellung bejaht und den Rechtsstreit insoweit an das Landgericht zurückverwiesen (§ 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

32

Die Beklagte ist zwar durch diese Zurückverweisung beschwert (zur Beschwer des Klägers im Falle der Zurückverweisung vgl. BGHZ 31, 358; Stein/Jonas, ZPO 19. Aufl. Allgemeine Einleitung vor § 511 Anm. V 1 a; Baumbach/Lauterbach, ZPO 28. Aufl. Grundzüge 3 A vor § 511), so daß ihre Revision auch insoweit zulässig ist. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg., Die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Feststellungsinteresse, um deren Überprüfung die Revision bittet, halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Prüfung des Vorbringens der Beklagten zur Frage der Entstehung eines Schadens konnte das Berufungsgericht dem Landgericht überlassen. Soweit die Revision schließlich auch gegen den Feststellungsantrag vorbringt, das Begehren der Kläger auf Unterlassung sei unbegründet, ist auf die Ausführungen oben unter A) zu verweisen.

33

II.

Das angefochtene Urteil läßt auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zum Nachteil der Beklagten erkennen. Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Augustin
Mattern
Hill
Offterdinger
Dr. Grell