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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.07.1995, Az.: 1 StR 320/95

Vermögensvorteil; Gegenleistung; Entgelt; Sexuelle Handlung; Materiell-rechtlicher Fehler; Sachverhalt; Prüfung; Gericht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.07.1995
Aktenzeichen
1 StR 320/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 12682
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hechingen

Fundstellen

  • NStZ 1995, 540-541 (Volltext mit red. LS)
  • NStZ 1996, 125

Redaktioneller Leitsatz

1. Jeder Vermögensvorteil, der eine Gegenleistung ist, ist auch Entgelt im Sinne des § 180 Abs. 2 StGB.

2. Sind sich Täter und Opfer darüber einig, daß das Entgelt Gegenleistung der sexuellen Handlung ist, dann ist unerheblich, wem das Entgelt zufließt.

3. Ein (auch) materiell-rechtlicher Fehler liegt vor, wenn das Gericht gegen das Gebot verstößt, den Sachverhalt umfassend rechtlich zu prüfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten von den Vorwürfen der Vergewaltigung und des Menschenhandels aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Mit ihrer auf eine Verfahrensrüge und auf die Sachrüge gestützten Revision greift die Staatsanwaltschaft den Freispruch vom Vorwurf des Menschenhandels an. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg; es führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es angefochten ist.

2

1. Die von der Staatsanwaltschaft erhobene Aufklärungsrüge ist allerdings unzulässig; denn es wird nicht mit der erforderlichen inhaltlichen Bestimmtheit behauptet, welches Ergebnis die unterbliebene Beweiserhebung erbracht hätte (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 1 und 4). Die Beschwerdeführerin meint, durch die Vernehmung des früheren Freundes des 16jährigen Tatopfers wäre die von dem Angeklagten ausgeübte "intensive und hartnäckige Einflußnahme" i.S.d. § 180 b StGB zu klären gewesen; daß der Beweiswert der betreffenden Zeugenaussage von vornherein zweifelhaft sei, ändere nichts an der Aufklärungspflicht. Es sei nicht auszuschließen, daß die Vernehmung zur Verurteilung geführt hätte. Dies genügt den an die Zulässigkeit der Aufklärungsrüge zu stellenden Anforderungen nicht (BGH, Urteil vom 21. März 1995 - 1 StR 768/94).

3

Zudem beachtet die Staatsanwaltschaft hierbei nicht, daß die Ladung des Zeugen Ha. im Ausland zu bewirken gewesen wäre und das Gericht deshalb im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens auch den (geringen) Beweiswert hätte berücksichtigen dürfen (vgl. § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO; BGHSt 40, 60 [BGH 18.01.1994 - 1 StR 745/93]; BGH NStZ 1994, 554).

4

2. Zu Recht beanstandet die Revision mit der Sachrüge aber, das Landgericht habe es fehlerhaft unterlassen, den Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 Abs. 2 StGB), der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) und der Anstiftung oder der Beihilfe zu einem Vergehen nach § 92 AuslG zu würdigen.

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a) Nach § 180 Abs. 2 StGB wird bestraft, wer eine Person unter achtzehn Jahren bestimmt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, oder wer solchen Handlungen durch seine Vermittlung Vorschub leistet. Beide Alternativen (des Bestimmens und des Vorschubleistens) kommen nach den bisherigen Feststellungen in Betracht; denn der Angeklagte hat anläßlich eines Gaststättenbesuchs seinen Bekannten N. - ersichtlich in Gegenwart des Mädchens - gefragt, ob er mit ihr schlafen wolle, was N. bejahte. Anschließend führte N. in der Nähe im Pkw des Angeklagten den Geschlechtsverkehr mit P. Ne. durch. Zur Gaststätte zurückgekehrt, übergab er dem Angeklagten 50 DM, die für das Mädchen bestimmt waren. Wenig später überließ der Angeklagte P. Ne. dem N. auf dessen Bitte. N. brachte P. auf seine Kosten in einem Gasthaus unter. In der Folgezeit besuchte er sie fast täglich und verkehrte regelmäßig geschlechtlich mit ihr. Außerdem bezahlte er dem Angeklagten, wie von diesem verlangt, 1.700 DM als Ersatz der Spesen und des Entgelts, das der Angeklagte dem früheren Freund der Ne. für die Überlassung des Mädchens gezahlt hatte.

6

Als Entgelt i.S.d. § 180 Abs. 2 StGB kommt, wie sonst auch, jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung in Betracht (§ 11 Abs. 1 Nr. 9 StGB). Ob diese Leistung dem Opfer oder einem Dritten zufließt bzw. zufließen soll, ist unerheblich; erforderlich und ausreichend ist vielmehr, daß sich Täter und Opfer darüber einig sind, daß das Entgelt die Gegenleistung für die sexuelle Handlung sein soll (Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 180 Rdn. 16). Dies kann nach den Feststellungen der Strafkammer sowohl für die einmalige Zahlung von 50 DM als auch für die anschließende Gewährung von Unterkunft und Verpflegung durch N. zutreffen.

7

b) Daß das Landgericht nicht geprüft hat, ob sich der Angeklagte eines Vergehens nach § 267 StGB schuldig gemacht hat, indem er der Ne. einen falschen Paß besorgt und sie veranlaßt hat, mit diesem Ausweis in die Bundesrepublik einzureisen, stellt gleichfalls einen Rechtsfehler dar. Zwar war dieser Vorwurf insofern nicht Gegenstand der Anklage, als die Staatsanwaltschaft das Verfahren in diesem Punkt gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt hatte. Dadurch wurde der Vorgang jedoch nicht der umfassenden Prüfungspflicht des Gerichts (§ 264 StPO) entzogen; denn er stand mit dem angeklagten Vergehen des Menschenhandels in einem so engen zeitlichen, räumlichen und sachlichen Zusammenhang, daß von einem einheitlichen historischen Geschehen und damit von einer Tat im prozessualen Sinne auszugehen ist. Da es sich darüber hinaus um eine Tat im materiell-rechtlichen Sinne (§ 52 StGB) handelte, hätte die Staatsanwaltschaft nur nach § 154 a StPO von der Verfolgung der Urkundenfälschung absehen dürfen. Die vorgenommene Beschränkung nach § 154 StPO ist deshalb als eine solche nach § 154 a StPO anzusehen; diese bindet das Gericht nicht. Für eine Wiedereinbeziehung bedarf es keiner Nachtragsanklage und auch keines sonstigen Antrages der Staatsanwaltschaft (BGHSt 25, 388, 390; LR-Rieß StPO 24. Aufl. § 154 Rdn. 11). Das Landgericht hätte daher nach §§ 154 a Abs. 3, 264 StPO von Amts wegen den vorläufig von der Verfolgung ausgenommenen Vorwurf der Urkundenfälschung in seine rechtliche Prüfung einbeziehen müssen, wenn es den Angeklagten von dem Tatvorwurf, auf den die Anklage beschränkt war, freisprechen wollte (BGHSt 32, 84, 85, 86 [BGH 15.09.1983 - 4 StR 535/83];  BGHR StPO § 264 Abs. 1 Ausschöpfung 3; KK-Schoreit StPO 3. Aufl. § 154 a Rdn. 19 m.w.Nachw.; Kleinkecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 154 a Rdn. 24 und 27).

8

Diesen Mangel kann die Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge beanstanden. Denn der Verstoß gegen das Gebot der umfassenden rechtlichen Prüfung des dem Gericht unterbreiteten Sachverhalts stellt nicht nur eine Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 264 StPO, sondern zugleich einen materiell-rechtlichen Fehler dar (BGH StV 1981, 127, 128 m.w.Nachw.). Ein Fall, in welchem die den Freispruch tragenden Feststellungen aufrechterhalten bleiben (BGHSt 32, 84, 86) [BGH 15.09.1983 - 4 StR 535/83], liegt hier nicht vor.

9

Der neue Tatrichter wird in diesem Zusammenhang auch zu prüfen haben, ob die im Ausland erfolgte Beschaffung des falschen Passes als Inlandstat i.S.d. §§ 3, 9 StGB anzusehen oder als Auslandstat nach deutschem Strafrecht zu verfolgen ist (§ 7 StGB).

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c) Zu Recht weist die Revision schließlich darauf hin, daß das Landgericht unter dem Gesichtspunkt der Pflicht zur umfassenden Prüfung des angeklagten Sachverhalts auch hätte untersuchen müssen, ob sich der Angeklagte der Anstiftung oder Beihilfe zu einem Vergehen nach § 92 Abs. 1 Nr. 6 AuslG oder nach § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der zur Tatzeit geltenden Fassung des AuslG (jetzt: § 92 a Abs. 1 Nr. 1 AuslG n.F.) schuldig gemacht hat. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen war P. Ne. nicht im Besitz eines gültigen Passes; einen solchen hätte sie jedoch für die Einreise in die Bundesrepublik benötigt (§§ 4 Abs. 1, 58 Abs. 1 Nr. 2 AuslG). Um ihr dennoch die von ihm selbst initiierte Einreise in die Bundesrepublik zu ermöglichen, verschaffte der Angeklagte ihr über seine Bekannte einen falschen Paß.

11

d) In der neuen Verhandlung wird auch zu untersuchen sein, ob das Verhalten des Angeklagten, wie die Revision meint, einen der Tatbestände des Menschenhandels (§ 180 b StGB) erfüllt.