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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.03.1995, Az.: 1 StR 768/94

Unterlassen eines Hinweises auf die Möglichkeit einer Entziehung einer Fahrerlaubnis

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.03.1995
Aktenzeichen
1 StR 768/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 12758
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kempten - 21.07.1994

Verfahrensgegenstand

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Prozessführer

1. Salman D. aus B., geboren am ... 1963 in Gü. (T.),

2. Öztürk A. aus L., geboren am ... 1964 in Gü. (T.),

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 21. März 1995
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 21. Juli 1994 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisiuonsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Auf der Verletzung des § 265 StPO durch Unterlassen eines Hinweises auf die Möglichkeit einer Entziehung einer Fahrerlaubnis gegenüber dem Angeklagten D. beruht das Urteil insoweit nicht. In der Hauptverhandlung hatte sich entgegen der Anklageschrift ergeben, daß nicht der Angeklagte A., sondern D. das Fahrzeug zum Übergabeort gelenkt hatte; der Staatsanwalt hatte deshalb in seinem Schlußvortrag gegen D. die Entziehung der Fahrerlaubnis beantragt. Bei dieser Sachlage kann ausgeschlossen werden, daß sich der Angeklagte D. zur Entziehung der Fahrerlaubnis und zur Dauer der Sperrfrist bei einem erteilten Hinweis anders als geschehen hätte verteidigen können.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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