Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.03.1995, Az.: 1 StR 768/94
Unterlassen eines Hinweises auf die Möglichkeit einer Entziehung einer Fahrerlaubnis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.03.1995
- Aktenzeichen
- 1 StR 768/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 12758
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kempten - 21.07.1994
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Prozessführer
1. Salman D. aus B., geboren am ... 1963 in Gü. (T.),
2. Öztürk A. aus L., geboren am ... 1964 in Gü. (T.),
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 21. März 1995
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 21. Juli 1994 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisiuonsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Auf der Verletzung des § 265 StPO durch Unterlassen eines Hinweises auf die Möglichkeit einer Entziehung einer Fahrerlaubnis gegenüber dem Angeklagten D. beruht das Urteil insoweit nicht. In der Hauptverhandlung hatte sich entgegen der Anklageschrift ergeben, daß nicht der Angeklagte A., sondern D. das Fahrzeug zum Übergabeort gelenkt hatte; der Staatsanwalt hatte deshalb in seinem Schlußvortrag gegen D. die Entziehung der Fahrerlaubnis beantragt. Bei dieser Sachlage kann ausgeschlossen werden, daß sich der Angeklagte D. zur Entziehung der Fahrerlaubnis und zur Dauer der Sperrfrist bei einem erteilten Hinweis anders als geschehen hätte verteidigen können.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ulsamer
Maul
Granderath
Brüning