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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.11.1978, Az.: BVerwG 7 B 114.76

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Rechtsschutz gegenüber Prüfungsentscheidungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.11.1978
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 114.76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 13508
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Regensburg - 17.07.1974 - AZ: R/O 70 I 73
VGH Bayern - 17.05.1976 - AZ: Nr. 264 VII 74

Fundstelle

  • WissR 1981, 85-86

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. November 1978
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und Kreiling
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Mal 1976 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung der Lehrbefugnis für das Fach Deutsche Philologie an der beklagten Universität. Das Verwaltungsgericht gab ihrer gegen deren Ablehnung und auf erneute Bescheidung gerichteten Klage statt, der Verwaltungsgerichtshof wies sie auf die Berufung der Beklagten hin jedoch ab. Mit der Beschwerde strebt die Klägerin die Zulassung der Revision an.

2

Die Beschwerde ist nicht begründet; Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.

3

1.

Die Revision kann nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen werden.

4

a)

In der Beschwerdeschrift ist nicht ordnungsgemäß dargelegt, inwieweit die Frage, ob der Fachbereich Sprach- und Literaturwissenschaft rechtmäßig gebildet worden ist, grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 VwGO). Diese Frage bezeichnet einen komplexen rechtlichen Sachverhalt, der der Zerlegung in einzelne konkrete Rechtsfragen zugänglich und bedürftig ist. Es obliegt den Beschwerdeführern, aus einem Problemkreis konkrete Rechtsfragen herauszuarbeiten, die dem Beschwerdegericht ermöglichen, darüber zu entscheiden, ob der Rechtssache in dem Sinne grundsätzliche Bedeutung zukommt, daß die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, im Bereich des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. BVerwGE 13, 90 ff.). Dem genügt der Vortrag in der Beschwerde nicht.

5

b)

Der von der Klägerin angegriffene Standpunkt des Berufungsgerichts, der Rechtsschutz gegenüber Prüfungsentscheidungen gebiete nicht, die Vorschriften des Gerichtsverfahrens über die Ablehnung von Richtern entsprechend anzuwenden, steht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der zufolge der Prüfling nicht wie im gerichtlichen Verfahren die Besorgnis der Befangenheit, sondern nur eine - objektiv vorliegende - Voreingenommenheit des Prüfers geltend machen kann (vgl. BVerwGE 29, 70; Beschluß vom 2. März 1976 - BVerwG 7 B 22.76 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 72]; Urteil vom 20. Juni 1978 - BVerwG 7 C 38.78 -). Gesichtspunkte, die zu einer Überprüfung dieser Rechtsprechung und deswegen zur Zulassung der Revision nötigen, hat die Klägerin nicht vorgetragen.

6

Grundsätzliche Fragen werden in diesem Zusammenhang auch nicht dadurch aufgeworfen, daß das Berufungsgericht die Bestellung der Professoren Dr. H... und Dr. F... zu Gutachtern über die Arbeiten der Klägerin als rechtlich möglich angesehen hat, obwohl sich beide bereits früher mit den zu begutachtenden Schriften der Klägerin beschäftigt und sich negativ zu ihnen geäußert hatten. Denn die Frage, ob das frühere Befaßtsein eines Gutachters in einem Prüfungsverfahren dessen Voreingenommenheit zur Folge hat, könnte in einem künftigen Revisionsverfahren nicht zu einer über die bereits entwickelten Grundsätze hinausreichenden Klärung führen. Maßgeblich für die Beurteilung der Voreingenommenheit eines Hochschullehrers, der in dieser Eigenschaft in einem Habilitationsverfahren tätig wird, ist seine wissenschaftliche Verantwortung, die ihn auf eine fachlich objektive Bewertung verpflichtet. Aus dieser Erwägung heraus hat der beschließende Senat Einwände gegen die Mitwirkung eines Hochschullehrers an Prüfungen, bei denen seine Schüler beteiligt sind, zurückgewiesen, sofern nicht die Beziehungen zwischen Hochschullehrer und Schüler über das Lehrer-Schüler-Verhältnis oder eine wissenschaftliche Mitarbeit im Rahmen der Hochschule hinausgehen, etwa in eine Verbindung der wirtschaftlichen Interessen hinein (vgl. BVerwGE 16, 150 ff. [BVerwG 14.06.1963 - VII C 44/62]). Stehen demnach selbst Beziehungen mit persönlichem Einschlag einer objektiven Leistungsbewertung nicht entgegen, so wird die Objektivität des Gutachters grundsätzlich nicht schon dadurch erschüttert, daß er sich bereits früher fachlich über ein als Habilitationsleistung vorgelegtes Werk kritisch geäußert hat. Diese Auffassung liegt auch dem herkömmlichen Verständnis der Aufgabe und Tätigkeit eines Doktor- oder Habilitationsvaters zugrunde. Andererseits ist nicht auszuschließen, daß die frühere Beschäftigung möglicherweise in Verbindung mit einer anschließenden Auseinandersetzung zu einer Verfestigung der eingenommenen Positionen führt, die eine spätere objektive Würdigung nicht zuläßt. Die Abgrenzung wird regelmäßig von den Umständen des Einzelfalles abhängig sein; allgemeine, d.h. über den Einzelfall hinausgehende Regeln werden sich nicht aufstellen lassen. Jedenfalls kann der Fall der Klägerin angesichts der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht zu solchen Regeln führen. Das Berufungsgericht ist nämlich zu seiner Auffassung aus einer Würdigung einzelner im Falle der Klägerin vorliegender Umstände gelangt. Der von der Klägerin zur Unterstützung ihrer Rechtsansicht herangezogene Fall, daß der Fachbereichsrat einen Gutachter, der sich schon einmal negativ über die Arbeit eines dem Fachbereich mißliebigen Habilitanden geäußert hat, in der Absicht auswählt, seinem negativen Gutachten das Übergewicht sogar gegenüber vier anderen positiven zu geben, unterscheidet sich grundlegend von dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt, der gerade durch das Bemühen des Fachbereichsrates gekennzeichnet ist, auf verschiedene Art eine objektive Beurteilung sicherzustellen; in dem von der Beschwerde gebildeten Fall wäre - wieder unter Berücksichtigung der Einzelumstände - in der Tat eine andere Würdigung der Gutachterbestellung möglich.

7

c)

Die Beschwerdeangriffe gegen die wiederholt bestätigte und in Übereinstimmung mit dem Bundesfinanzhof entwickelte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage des Umfangs der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gegenüber Prüfungsentscheidungen (vgl. BVerwGE 38, 105 [110 f.] m.w.N.; Urteil vom 26. Oktober 1973 - BVerwG 7 C 73.70 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 57]; Beschluß vom 19. Juli 1974 - BVerwG 7 B 77.73 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 60]) bieten keinen Anlaß zu ihrer erneuten Überprüfung in einem Revisionsverfahren der Klägerin. Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt festgestellt, daß die Beschränkung der gerichtlichen Überprüfung von Prüfungsentscheidungen darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen ihrer Entscheidung verkannt hat und ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat, mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG in Einklang steht (vgl. BVerwGE 21, 127 [BVerwG 13.05.1965 - II C 146/62] [131] m.w.N.). Inhalt und Umfang dieser den Prüfungsbehörden zustehenden Beurteilungsermächtigung werden von den von der Klägerin angeführten Autoren (G. und E. Küchenhoff, Allgemeine Staatslehre, 8. Aufl. 1977, S. 169), die meinen, daß es "die Praxis der Verwaltungsgerichte (sei), Prüfungsentscheidungen nur bei 'Verfahrensfehlern' oder 'Willkür' ... aufzuheben2, und daß der Prüfling "dadurch ... in einer existenzwichtigen Angelegenheit dem persönlichen Gutdünken ... eines Prüfers ohne Gerichtsschutz (trotz Art. 19 Abs. 4 GG) überantwortet (werde)", ersichtlich verkannt.

8

2.

Die Verfahrensrüge, das Berufungsgericht hätte die von der Klägerin geübte und von der Beklagten nicht bestrittene Kritik an den Gutachten der Professoren Dr. H... und Dr. F... als zugestanden werten müssen, scheint von der Geltung des § 138 Abs. 3 ZPO auch im Verwaltungsprozeß auszugehen. Diese Vorschrift gilt jedoch in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO). Im übrigen bewegt sich die Kritik der Klägerin an den Gutachten im fachlichwissenschaftlichen Raum, der der verwaltungsgerichtlichen Würdigung nicht zugänglich ist. Darauf hat das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen. Aus diesem Grunde verbot sich ein Eingehen auf die fachlichen Angriffe gegen die Gutachten.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf 4 000 DM [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.