Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.11.2025, Az.: B 7 AS 55/25 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
14.11.2025
Aktenzeichen
B 7 AS 55/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 29868
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:141125BB7AS5525B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Speyer - 20.10.2023 - AZ: S 3 AS 674/20
LSG Rheinland-Pfalz - 02.07.2025 - AZ: L 6 AS 24/24

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 i.V.m. § 169 Satz 2 SGG), weil mit der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht schlüssig dargelegt ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

2

Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG vom 16.11.1987 - 5b BJ 118/87 - SozR 1500 § 160a Nr 60). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (klärungsbedürftig) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (klärungsfähig) ist (vgl BSG vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr 16). Die Klärungsbedürftigkeit ist zu verneinen, wenn die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz zu ersehen oder so gut wie unbestritten ist, wenn sie praktisch außer Zweifel steht, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet ist oder wenn sich für die Antwort in vorliegenden höchstrichterlichen Entscheidungen bereits ausreichende Anhaltspunkte ergeben (zusammenfassend BSG vom 2.10.2015 - B 10 LW 2/15 B - RdNr 6 mwN), weshalb sich die Beschwerdebegründung mit diesen Punkten substantiiert auseinandersetzen muss.

3

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet sie die Frage, "ob der Ausgang eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bei der Frage, ob das schutzwürdige Vertrauen in den Bestand eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB X ausgeschlossen ist, zugunsten der begünstigten Person berücksichtigt werden muss und ob der Entscheidung der Strafverfolgungsbehörde ein gesteigerter Beweiswert zukommt. Insbesondere gilt dies für den Fall, dass das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO wegen fehlenden hinreichenden Tatverdachts eingestellt wurde". Dem in der Beschwerdebegründung wiedergegebenen Sachverhalt ist zu entnehmen, dass das beklagte Jobcenter gegenüber dem Kläger die Bewilligung von Alg II zurückgenommen und dessen Erstattung verlangt hat, ua weil dieser im April 2015 über einen Goldbarren mit einem Wert von etwa 8900 Euro verfügt habe, weshalb er nicht hilfebedürftig gewesen sei (Bescheid vom 12.6.2019, Widerspruchsbescheid vom 12.9.2019). Im nach Eintritt der Bestandskraft der Ausgangsbescheide eingeleiteten Zugunstenverfahren, das Gegenstand der Entscheidung des LSG war, hat sich der Kläger nach den Darstellungen in der Beschwerdebegründung ua darauf berufen, dass sich ein Strafbefehl vom 18.11.2019 lediglich auf die unterlassene Mitteilung von Einkommen ab Februar 2017 bezogen habe und gerade nicht auf das ab Mai 2015 vorhandene Vermögen, weil dies als nicht nachgewiesen angesehen worden sei.

4

In der aufgeworfenen Frage sind zwei Fragestellungen enthalten; beide beziehen sich auf die Beweiswürdigung des LSG. Indes kann die freie richterliche Beweiswürdigung im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Gegenstand der Rüge eines Verfahrensmangels gemacht werden (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Das schließt grundsätzlich auch aus, die Beweiswürdigung mittelbar anzugreifen, indem - wie hier - ein Verstoß gegen § 128 Abs 1 Satz 1 SGG im Rahmen einer Grundsatzrüge geltend gemacht wird (vgl Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des Sozialgerichtlichen Verfahrens 8. Aufl 2022, IX. Kap, RdNr 131).

5

Im Übrigen richten sich die formulierten Fragen - bei wohlwollender Auslegung in Zusammenschau mit der weiteren Beschwerdebegründung - nicht auf die Auswirkung der Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs 2 StPO auf den Vertrauensschutz, sondern auf die Rechtswidrigkeit des Rücknahmebescheids. Insoweit beschränkt sich die Beschwerdebegründung darauf, zu behaupten, es gebe keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur aufgeworfenen Rechtsfrage und eine Antwort hierauf sei auch nicht offenkundig möglich. Indes setzt sich die Beschwerdebegründung nicht mit den Unterschieden zwischen einem sozial (verwaltungs)rechtlichen Erkenntnisverfahren und einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren auseinander. Zu diesen Unterschieden zählt auch der Umstand, dass im Sozialrecht bei besonderer Beweisnähe zu einem Beteiligten die Umkehr der Beweislast in Betracht kommt (vgl BSG vom 15.6.2016 - B 4 AS 41/15 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 14 RdNr 30), was im Strafverfahren ausscheidet. Ebenso wenig geht die Beschwerdebegründung auf § 114 Abs 3 SGG ein, nach dem das Gericht, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen kann (aber nicht muss).

6

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.