Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.10.1963, Az.: 1 StR 333/63
Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens; Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen schweren Diebstahls im Rückfall
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.10.1963
- Aktenzeichen
- 1 StR 333/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 10940
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München - 03.05.1963
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Schwere Diebstähle im Rückfall
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 1. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 3. Mai 1963 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ihnen wird die Untersuchungshaft seit dem 4. Mai 1963, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
I.
Die erheblich vorbestraften Angeklagten sind wegen 41 Verbrechen des schweren Diebstahls im Rückfall als gefährliche Gewohnheitsverbrecher zu je einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Außerdem wurde gegen sie die Sicherungsverwahrung und bei B. die Einziehung seines Kraftwagens angeordnet. Hiergegen haben beide Angeklagten Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügen. Die Rechtsmittel können keinen Erfolg haben.
II.
Die Revisionen wenden sich unter anderem dagegen, daß in den Fällen A II 11, 16 und 19 neben der Vorschrift des § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB auch die Nr. 4 dieser Bestimmung angewendet worden ist. Hierzu ist zu sagen:
Im Fall 11 wie auch bei den anderen 40 Vorkommnissen ist die Anwendung des § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB rechtlich unbedenklich (S. 12, 13, 31 UA). Was den § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB betrifft, so ist zu dem Geschehnis Nr. 11 im wesentlichen festgestellt: In der Nacht zum 2. November 1962 kamen die Angeklagten mit einem kurz zuvor gestohlenen Kraftwagen nach Endorf. Während B. sicherte, erbrach W. mit einer Bauklammer den Kraftwagen Heinrich H.s, der auf der Straße verschlossen abgestellt war. Er entwendete daraus etwa 35 Liter Bezin und Kfz-Werkzeuge. Bei der rechtlichen Würdigung sagt das Landgericht hierzus "Es wurden hier auf einer Straße zu Beförderungsgegenständen gehörende Sachen (Kfz-Werkzeuge) durch zur ordnungsgemäßen Eröffnung nicht bestimmte Werkzeuge (Bauklammer) gestohlen".
Nun setzt aber, worauf die Verteidiger mit Recht hinweisen, das Merkmal der Verwendung eines zur ordnungsmäßigen Eröffnung nicht bestimmten Werkzeugs eine Einwirkung auf die Verschluß Vorrichtung (Schließmechanismus) voraus (RGSt 53, 277; BGHSt 5, 205, 207). Hierzu ist nichts festgestellt. Eine solche Annahme ist auch angesichts des Aufbrechens des Wagens mit Hilfe einer Bauklammer ohnehin ausgeschlossen. Zudem haben die Angeklagten oder jeweils einer von ihnen auch in vielen anderen Fällen eine Bauklammer in der Weise verwendet, daß damit eines der Entlüftungsfenster des betreffenden Wagens aufgewuchtet wurde (vgl. Fälle Nr. 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19 und so fort).
Die Angeklagten haben jedoch durch ihr Tun die Beförderungsgegenstände (Kfz-Werkseuge) mittels Ablösens von Verwahrungsmitteln gestohlen. Denn der Kraftwagen war nicht nur Beförderungs-, sondern auch Verwahrungsmittel (RGSt 71, 198; BGHSt 4, 16; Urteil des Senats vom 6. Februar 1962, 1 StR 506/61, S. 3). Das Ablösen von Verwahrungsmitteln und die Anwendung zur ordnungsmäßigen Eröffnung nicht bestimmter Werkzeuge sind gleichwertige Begehungsformen des Verbrechens nach § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB (RGSt 53, 278). Die Feststellungen gestatten es daher, die Verurteilung aus § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB mit der vorerwähnten richtigen rechtlichen Begründung zu bestätigen (vgl. auch BGH NJW 1963, 1412, 1413 [BGH 23.04.1963 - 1 StR 90/63] am Ende). Der § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, eben weil es sich nicht um ein "anderes Strafgesetz" handelt (RGSt 37, 353, 354; BGH MDR 1953, 629).
Damit erledigen sich auch die Einwendungen der Revisionen bezüglich der Fälle Nr. 16 und 19, wo u.a. jeweils ein Reserverad entwendet wurde. Auch hier ist die Anwendung des § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB aus den vorgenannten Gründen im Ergebnis gerechtfertigt.
Die übrigen Einzelangriffe der Verteidiger gegen das sorgfältig begründete Urteil gehen sämtlich offensichtlich fehl. Dies gilt auch von der Beanstandung der Revision des Angeklagten Wild im Fall Nr. 7 (S. 16 UA; S. 10/11 dieser Revisionsrechtfertigung). Die Strafkammer durfte davon ausgehen, daß der betr. Bandendiebstahl schon vollendet war, als die Funkstreife erschien (vgl. die in BGHSt 16, 271, 277 [BGH 06.10.1961 - 2 StR 289/61]/278 mitgeteilten Entscheidungen des 2. und 5. Strafsenats vom 18. September 1957 und 20. September 1960). Daß der Diebstahl infolge des Auftauchens der Polizeibeamten nicht mehr beendet werden konnte, war ohne rechtliche Bedeutung.
Ferner war das Landgericht befugt, bei der Sachdarstellung des Falles Nr. 8 bezüglich der Art und Weise des Aufbrechens des Kraftwagens auf die Feststellungen im Fall Nr. 3 zu verweisen.
Soweit das Landgericht im Fall 8 (S. 17 UA) zur Begründung des von ihm angenommenen schweren Diebstahls (im Rückfall) auch den § 243 Abs. 1 Nr. 2StGB herangezogen hat, ist folgendes zu sagen:
Nach den Feststellungen haben die Angeklagten in diesem Fall einen auf der Straße versperrt abgestellten fremden Kraftwagen gewaltsam geöffnet und dann aus ihm einen Führerschein und einen Kfz-Schein entwendet. Ihr Vorhaben, den ganzen Wagen zu stehlen, mußten sie aufgeben, weil eine zusätzliche Sicherung eingebaut war. -Wenn die Angeklagten den Entschluß, aus dem Wagen Gegenstände zu entwenden, erst gefaßt hätten, nachdem sie ihn aufgebrochen hatten, würde nach der Rechtsprechung des früheren 3. und des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (NJW 1952, 1184, 1185 [BGH 29.08.1952 - 3 StR 330/52] Nr. 21; VRS 19, 286, 287) nur ein einfacher Diebstahl vorliegen. Denn dann würden die aus dem schon aufgebrochenen Fahrzeug entnommenen Gegenstände nicht aus einem "umschlossenen Raum" gestohlen worden sein. Es hätte sich bei solcher Sachlage insoweit nur um die Ausnutzung eines schon geschaffenen Zustandes gehandelt (kritisch zu diesen wenig befriedigenden Ergebnissen: Jagusch im LK, 8. Aufl., Anm. 5 zu § 243 StGB und Schröder in der 11. Aufl., Anm. III 3 c zu § 243 StGB, S. 990; vgl. auch die im E 1962 vorgeschlagene Fassung des § 236 Nr. 1 StGB und S. 402, 403 der Begründung zu diesem Entwurf). Dagegen ist die Annahme eines schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 dann rechtlich unbedenklich, wenn der Vorsatz des Täters nicht nur darauf gerichtet war, den Kraftwagen selbst zu entwenden, sondern das Aufbrechen von Anfang an zugleich den Zweck hatte, Gegenstände aus dem Wageninnern wegzunehmen, falls die Inbetriebnahme des Kraftfahrzeugs selbst nicht gelingen sollte (BGH Urt. v. 14. September 1956, 5 StR 297/56, unter Zustimmung von Dallinger, MDR 1957, 15 und BGH Urt. v. 11. Mai 1962, 4 StR 102/62, S. 5). Es ist davon auszugehen, daß die Strafkammer den Sachverhalt im Fall Nr. 8 in diesem Sinne beurteilt hat. Dafür spricht einmal, daß unmittelbar im Anschluß an das Aufbrechen des Wagens die Wegnahme der beiden Urkunden hervorgehoben wird. Hinzu kommt, daß die Täter schon zu Anbeginn überein gekommen waren, ihren Aufenthaltsort ständig zu ändern, sich also "motorisiert" zu bewegen und sich den hierfür notwendigen Bedarf (wozu naturgemäß auch Fahrzeugpapiere gehörten) durch entsprechende Diebstähle zu verschaffen (S. 13 UA). Hierauf hat der Genoralbundesanwalt mit Recht hingewiesen. Hiernach sind die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils dahin zu verstehen, daß die Angeklagten im Fall Nr. 8 von vornherein auch vor hatten, aus dem aufzubrechenden Wagen Gegenstände zu entwenden, falls ihnen dessen Ingangsetzung nicht gelingen sollte. Somit ist die Anwendung des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB auf diesen Fall rechtlich einwandfrei. Es hat denn auch keine der beiden Revisionen gegen diese rechtliche Würdigung besondere Angriffe erhoben.
Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen läßt, sind ihre Revisionen als unbegründet zu verwerfen.
Seibert
Hübner
Mai
Sanders