Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.08.1952, Az.: 3 StR 330/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.08.1952
- Aktenzeichen
- 3 StR 330/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 12673
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 31.01.1952
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1952, 696 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1952, 1184-1186 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
schweren Diebstahls u.a.
Prozessgegner
1) den Elektro- und Radiomechaniker Wolfgang U. aus W.-U., geboren am ... 1928 in W., z.Zt. in Untersuchungshaft,
2) den Maurer-Umschüler Hans-Rolf O. aus W.-E., geboren am ... 1927 in W., z.Zt. in Haft,
Amtlicher Leitsatz
Wer mit dem Vorsatz, einen Kraftwagen nebst Inhalt zu stehlen, die Tür des Wagens erbricht, diesen aber stehen lassen muss, weil das Lenkrad gesichert ist, und nur den Inhalt wegnimmt, begeht nur einen vollendeten Diebstahl. Die Tat ist einfacher Diebstahl, wenn die weggenommenen Sachen lose im Wagen liegen; sie ist schwerer Diebstahl nach §243 Nr. 4 StGB, wenn die Sachen aus dem zu diesem Zweck erbrochenen Kofferraum weggenommen werden.
hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. August 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten U. wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 31. Januar 1952
- 1.)
im Schuldspruch dahin geändert, dass verurteilt werden:
- a)
der Angeklagte U. wegen schweren Diebstahls in vier Fällen, wegen Diebstahls in neun Fällen, darunter in sieben Fällen (Nr. 2-8) in Tateinheit mit Vergehen nach §24 Abs. 1 Nr. 1 KrfzG, wegen versuchten Diebstahls in einem Falle, wegen Hehlerei in einem Falle und wegen Vergehens nach §25 Abs. 1 Nr. 2 KrfzG in zwei Fällen;
- b)
der Angeklagte O. wegen schweren Diebstahls in vier Fällen, wegen Diebstahls in sechs Fällen, wegen versuchten Diebstahls in einem Falle und wegen Vergehens nach §25 Abs. 1 Nr. 2 KrfzG in einem Falle;
- 2.)
Im Strafausspruch aufgehoben, soweit es die Angeklagten U. und O. betrifft.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Der Angeklagte U. ist wegen schweren Diebstahls in vier Fällen, wegen Diebstahls in neun Fällen, wegen versuchten Diebstahls in fünf Fällen, wegen Hehlerei, wegen Vergehens nach §25 Abs. 1 Nr. 2 KrfzG in zwei Fällen und wegen Vergehens nach §24 Abs. 1 Nr. 1 KrfzG zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Der Angeklagte O. ist wegen schweren Diebstahls in vier Fällen, wegen Diebstahls in sechs Fällen, wegen versuchten Diebstahls in fünf Fällen und wegen Vergehens nach §25 Abs. 1 Nr. 2 KrfzG zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Revision des Angeklagten U. rügt Verletzung des Verfahrensrechts hinsichtlich der Strafzumessung und erhebt ausserdem die Sachbeschwerde; sie ist nur teilweise begründet. Der Angeklagte O. hat kein Rechtsmittel eingelegt.
1.)
Der Angeklagte U., der keinen Führerschein besitzt, hat im Spätsommer 1951, meist zusammen mit den Mitangeklagten O. und D. parkende Kraftwagen entwendet und mit diesen Spazierfahrten unternommen. In einigen Fällen wurden die Türen der Kraftwagen gewaltsam geöffnet. Die Täter liessen die entwendeten Kraftwagen meist nach kurzer Zeit an beliebiger Stelle auf öffentlichen Strassen, auf Parkplätzen oder vor Hotels stehen und entwendeten dann einen neuen Wagen. Teilweise haben sie sich auch den Inhalt der Kraftwagen angeeignet und zu Geld gemacht. In einigen Fällen gelang die Wegnahme der Wagen nicht, weil diese gesichert waren. Die Täter eigneten sich dann den Inhalt der Wagen an, teilweise nach Erbrechen des Kofferraums. In zwei Fällen wurden entwendete Kraftwagen mit falschen Nummernschildern versehen.
2.)
Soweit die Revision allgemein eine Bestrafung des Angeklagten wegen unbefugten Gebrauchs von Kraftfabrzeugen nach der Verordnung vom 20. Oktober 1932 statt wegen Diebstahls erstrebt, ist sie offensichtlich unbegründet. Die Strafkammer hat unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGSt 64, 260; JW 1935, 3387 und HRR 1942 Nr. 423) den Tatbestand des Diebstahls zur äusseren und inneren Tatseite in allen Fällen einwandfrei festgestellt. Das Abstellen der zuvor benutzten Kraftwagen auf öffentlichen Strassen, belebten Parkplätzen und vor Hotels schliesst nicht aus, dass sie dem willkürlichen Zugriff Dritter ausgesetzt waren und dass es vom Zufall abhing, ob die Eigentümer ihre Wagen zurückerhielten, Kein Wagen ist an den alten Standort zurückgebracht worden; der Angeklagte hat sie sämtlich an beliebiger Stelle, wo es ihm gerade genehm war, abgestellt, ohne irgendwelche Sicherheit zu haben, dass sie der Eigentümer auch zurückerhielt. Das Abstellen an beliebiger Stelle hat er auch von vornherein beabsichtigt.
3.)
Zu unrecht wendet sich die Revision auch gegen die Nichtannahme eines Fortsetzungszusammenhangs. Die Absicht, laufend Kraftwagen zu stehlen, und damit spazieren zu fahren, reicht zur Feststellung einer fortgesetzten Straftat nicht schon deshalb aus, weil die Diebstähle in zeitlich naher Folge ausgeführt wurden und sich gegen das gleiche Rechtsgut richteten. Diese Absicht ist kein Gesamtvorsatz im Sinne der Rechtsprechung. Die Strafkammer stellt fest, dass Ort, Zeit und Umstände neuer Diebstähle ganz ungewiss gewesen seien und schliesst daraus ohne Rechtsirrtum auf fehlenden Gesamtvorsatz.
4.)
Dagegen begegnet die rechtliche Würdigung der Strafkammer in den Einzelfällen Nr. 10, 11, 14 und 15 durchgreifenden Bedenken; insoweit muss die Revision Erfolg haben. Es handelt sich um folgende Fälle: Im Falle 10 drückten die Angeklagten U. und O. mit Gewalt und mit Hilfe eines Schraubenziehers die Scheibe des Kraftwagens auf, um ihn wegzufahren. Der Wagen war jedoch mit zwei Schlössern gesichert. Die Angeklagten nahmen nunmehr Bekleidundgsstücke, ein Gemälde, Zigaretten und andere Sachen aus dem Wagen und brachten sie in ein ebenfalls gestohlenes Fahrzeug. Die Sachen wurden in der Wohnung des Mitangeklagten D. aufbewahrt. Im Falle 11 drückte der Angeklagte U. das Fenster des Kraftwagens herunter und öffnete den Wagen. Es gelang ihm jedoch nicht, diesen anzulassen. U. und O. schoben daraufhin den Wagen um die Ecke und entnahmen ihm verschiedene Sachen, darunter einen Fotoapparat, ein Filmaufnahmegerät und eine Brieftasche mit einem erheblichen Geldbetrag. Die Sachen befanden sich teilweise im Kofferraum. O. entfernte das Polster des hinteren Sitzes und durchbrach die aus Hartfaser bestehende Trennwand. Im Falle 14 fuhren die Angeklagten U. und O. den unverschlossenen Kraftwagen in Aneignungsabsicht etwas weg. Als sie aber sahen, dass nur wenig Benzin im Tank war, liessen sie ihn stehen. Sie entnahmen dem wagen einige Gegenstände und aus dem Kofferraum, den sie mit Gewalt aus seinem Verschluss rissen, einen Kanister mit Benzin, das sie auf ihren weiteren Fahrten verbrauchten. Im Falle 15 kamen die Angeklagten U. und O. an einen Kraftwagen, der von anderen Tätern bereits erbrochen war. U. wollte den Wagen anlassen, dieser sprang jedoch nicht an.
Sie entnahmen darauf dem Wagen mehrere Gegenstände, meist Bekleidungsstücke und Genussmittel.
Die Strafkammer hat zunächst in allen vier Fällen je einen versuchten einfachen Diebstahl hinsichtlich der Kraftwagen angenommen, ausserdem in den Fällen 10 und 15 je einen vollendeten einfachen Diebstahl und in den Fällen 11 und 14 je einen vollendeten schweren Diebstahl. Sie sieht in diesen vollendeten Diebstählen selbständige Straftaten neben den versuchten Diebstählen. Hierzu bemerkt das Urteil, in den Fällen 10 und 15 liege kein Diebstahl nach §243 Nr. 4 StGB vor, weil die Angeklagten erst dann auf den Gedanken gekommen seien, die Sachen wegzunehmen, als sie die Wagen bereits erbrochen hätten, um dieses zu stehlen und nachdem dieser Versuch gescheitert sei. Entsprechende Ausführungen zu den Fällen 11 und 14 fehlen. Offensichtlich ist die Strafkammer aber davon ausgegangen, dass die Täter auch in diesen Fällen nach dem Scheitern des Versuchs, den Kraftwagen zu stehlen, einen neuen auf die Wegnahme der Sachen gerichteten Vorsatz gefasst hätten; denn sie hat wegen eines weiteren selbständigen Diebstahls bestraft, wobei schwerer Diebstahl nach §243 Nr. 4 StGB hier deshalb angenommen worden ist, weil im Gegensatz zu den Fällen 10 und 15 der Kofferraum erbrochen wurde.
Gleichwohl kann die Verurteilung nicht aufrechterhalten werden. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist in den genannten vier Fällen die Annahme eines neuen auf die Wegnahme der Sachen gerichteten Vorsatzes rechtlich nicht haltbar. Die Strafkammer hat nämlich nicht beachtet, dass nach den sonstigen tatsächlichen Feststellungen die Absicht der Täter bei ihrem Versuch, den Kraftwagen zu stehlen von vornherein auch auf die Zueignung des Inhalts dieser Kraftwagen gerichtet war.
Dass sich in parkenden Kraftwagen regelmässig irgendwelche Gegenstände der Beförderung befinden, wussten sie. In mehreren Fällen, in denen der Diebstahl des Wagens selbst gelang, haben sie nach beendeter Fahrt den Inhalt der Wagen entweder zu Geld gemacht oder in die Wohnung eines Mittäters gebracht. Das zeigt, dass sich ihre Zueignungsabsicht in allen Fällen zugleich auf den Inhalt der Kraftwagen richtete. Welche Vorstellungen sich die Täter zunächst über die spätere Verwendung der Sachen gemacht haben, ist gleichgültig. Selbst wenn sie erst bei Beendigung der Fahrt feststellen wollten, welche Sachen für sie geeignet seien, um dann die ungeeigneten mit dem Kraftwagen stehen zu lassen, erstreckte sich der Diebstahlsvorsatz bei der gegebenen Sachlage auf den gesamten Inhalt des Wagens, da es auf den willen zum dauernden Behalten der Sachherrschaft rechtlich nicht ankommt.
Wegen der Einheitlichkeit der Tat ist der spätere Entschluss, nur den Inhalt des Wagens zu stehlen, kein neuer Vorsatz im Rechtssinne, sondern eine Einschränkung des Vorsatzes auf einen Teil des bisher ins Auge gefassten Diebstahlsgegenstandes (vgl. RGSt 30, 67; 68, 197). Die Täter haben sich nach dem Scheitern ihres Versuchs, den Kraftwagen wegzufahren, nicht entschlossen, etwas anderes zu stehlen, sondern ein Weniger. Die Sachlage wäre nur dann anders zu beurteilen, wenn die Täter wegen des erfolglosen Versuchs ihre ursprüngliche diebische Absicht überhaupt aufgegeben und sich dann erst erneut entschlossen hätten, die Gegenstände der Beförderung zu stehlen. So liegen die Fälle hier aber nicht.
Eine Verurteilung wegen zweier selbständiger Straftaten scheidet also aus. Aber auch ein tateinheitliches Zusammentreffen zwischen versuchtem Diebstahl und vollendetem einfachem oder schwerem Diebstahl kommt nicht in Betracht. Die rechtliche Möglichkeit eines solchen Zusammentreffens ist zwar anzuerkennen: Wer in diebischer Absicht zunächst ein Behältnis ohne Erfolg zu erbrechen versucht, dann aber den Schlüssel zum Behältnis findet und auf diese weise den Inhalt entwendet, macht sich des versuchten schweren Diebstahls in Tateinheit mit vollendetem einfachem Diebstahl schuldig. Das hat das Reichsgericht wiederholt ausgesprochen (vgl. RGSt 15, 281; 53, 284). Die Entscheidungen beruhen auf der Erwägung, dass ein Täter, der nach dem erfolglosen Versuch den Schlüssel zum Behältnis nicht findet, wegen versuchten schweren Diebstahls bestraft werden müsse, dass seine Strafbarkeit aber keine geringere werden könne, wenn er sein rechtswidriges Tun fortsetze und die Entwendung, wenn auch ohne erschwerenden Umstand, durchführe. Für die Regel ist aber davon auszugehen, dass innerhalb einer einheitlichen Tat einzelne Versuchshandlungen nicht besonders zu bestrafen sind, wenn der Täter den Diebstahl vollendet. Nur wenn die in der einheitlichen Tat enthaltene Versuchshandlung allein unter einem erschwerenden Umstände verübt wird, kommt ein rechtliches Zusammentreffen in dem erörterten Sinne in Betracht. Sind Versuch und Vollendung oder letztere allein unter erschwerenden Umständen begangen, so ist ausschliesslich wegen vollendeten schweren Diebstahls zu bestrafen (so ausdrücklich RGSt 15, 281). Daran ändert auch nichts die festgestellte Einschränkung des Vorsatzes auf einen Teil des zunächst erstrebten Diebstahlsgegenstandes im Verlaufe der diebischen Tätigkeit.
Hieraus ergibt sich folgende Beurteilung der Fälle 10, 11, 14 und 15:
In den Fällen 11 und 14 liegt jeweils nur ein schwerer vollendeter Diebstahl vor (§243 Nr. 4 StGB). Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte nur wegen eines einfachen Diebstahls hätte bestraft werden können, wenn der Diebstahl des Kraftwagens mit Inhalt gelungen wäre. Ergibt sich für den Täter bei Durchführung der Tat die Notwendigkeit, einen Erschwerungsgrund zu verwirklichen, um zu seinem Ziele oder einem Teilziele zu gelangen, so ist ihm dieser Erschwerungsgrund zuzurechnen. Wer aus einem Gebäude ein Behältnis mit Inhalt stehlen will und am Tatort feststellt, dass das Behältnis befestigt ist, wird wegen schweren Diebstahls bestraft, wenn er das Behältnis nunmehr erbricht und den Inhalt wegnimmt.
Fall 15 ist ein vollendeter einfacher Diebstahl.
Im Falle 10 hat der Angeklagte die Tür des Kraftwagens erbrochen, bei der Wegnahme der Kleidungsstücke dagegen nicht wie in den Fällen 11 und 14 den Erschwerungsgrund des §243 Nr. 4 verwirklicht. Auch hier liegt nur ein vollendeter einfacher Diebstahl vor. Die Tat ist weder vollendeter schwerer Diebstahl noch versuchter schwerer Diebstahl in Tateinheit mit vollendetem einfachen Diebstahl. Die zweite Beurteilung scheidet aus, weil weder die Merkmale des §243 Nr. 2 noch die des §243 Nr. 4 StGB gegeben wären, wenn der Angeklagte seine ursprüngliche Absicht, den Kraftwagen mit Inhalt zu stehlen, verwirklicht hätte. Vollendeter schwerer Diebstahl kann nicht angenommen werden, weil das Erbrechen des Kraftwagens im Zeitpunkt der Ausführung keinen Erschwerungsgrund nach §243 StGB darstellte und die nachträgliche Ausnutzung des zuvor geschaffenen Zustandes keine Zurechnung nach §243 Nr. 4 StGB begründen kann.
Die Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 14, 312 steht nicht entgegen. Dort hatte der Täter in der ausschliesslichen Absicht, Lebensmittel von geringer Menge und zum alsbaldigen Verbrauch zu entwenden, einen Schrank erbrochen, darin aber keine Lebensmittel, sondern Geld gefunden und dieses gestohlen. Das Reichsgericht nahm vollendeten schweren Diebstahl an, weil für den Diebstahlsvorsatz die Richtung der Vorstellung auf bestimmte Diebstahlsgegenstände überhaupt unwesentlich sei und weil die Eigenart des Mundraubs nur in Umständen liege, die mit den Merkmalen des Diebstahls nicht in Widerspruch stünden, der Mundraub also begrifflich ein Diebstahl sei. Ob dieser Entscheidung, insbesondere ihrer Begründung zu folgen wäre, kam dahingestellt bleiben. Denn hier ist die Sachlage eine andere. Während im Falle RGSt 14, 312, wenn der Täter Lebensmittel gefunden hätte, immerhin begrifflich ein vollendeter schwerer Diebstahl vorläge, der nur rechtlich durch die Sondervorschrift des §370 Nr. 5 StGB verdrängt würde, bliebe die Wegnahme des Kraftwagens mit Inhalt trotz Erbrechens der Tür einfacher Diebstahl, weil das gewaltsame Öffnen des Wagens unter keinem der Gesichtspunkte des §243 StGB einen Erschwerungsgrund darstellt. Man mag also in dem vom Reichsgericht entschiedenen Fall mit einigem Recht in Abrede stellen können, dass ein Erschwerungsgrund nachträglich zugerechnet werde. Im vorliegenden Fall dagegen würde die Annahme eines vollendeten schweren Diebstahls zur Folge haben, dass ein Umstand, der im Zeitpunkt der Ausführung kein Erschwerungsgrund war, nachträglich diese Bedeutung erhielte. Das wäre rechtlich nicht haltbar.
Das Ergebnis ist nach allem, dass in den Fällen 10, 11, 14 und 15 die Verurteilung wegen je eines versuchten einfachen Diebstahls wegfallen muss. Der Schuldspruch kann durch das Revisionsgericht richtiggestellt werden.
5.)
Auch insofern muss der Schuldspruch geändert werden, als der Angeklagte wegen eines selbständigen Vergehens nach §24 Abs. 1 Nr. 1 KrfzG zu einer Einzelstrafe von zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden ist. Die Annahme einer selbständigen Straftat ist rechtsirrig. Die Diebstähle in den Fällen 2 bis 8 stehen jeweils in Tateinheit mit Vergehen nach §24 Abs. 1 Nr. 1 KrfzG; denn durch das wegfahren der Wagen von den Standplätzen wurden in einer Handlung beide Tatbestände verwirklicht. Ob an sich ein fortgesetztes Vergehen nach §24 Abs. 1 Nr. 1 KrfzG vorliegt, kann dahingestellt bleiben; denn durch den Fortsetzungszusammenhang würden jedenfalls die selbständigen Diebstähle nicht zu einer rechtlichen Einheit zusammengefasst (vgl. BGHSt 1, 67 u BGH 2 StR 370/51, Urt. v. 27. November 1951). Für das Fahren ohne Führerschein durfte deshalb keine besondere Einzelstrafe festgesetzt werden.
Dagegen sind die Vergehen nach §25 Abs. 1 Nr. 2 KrfzG mit Recht als selbständige Straftaten angesehen worden.
6.)
Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der für die Fälle 10, 11, 14 und 15 und für das Vergehen nach §24 Abs. 1 Nr. 1 KrfzG ausgesprochenen Einzelstrafen, ausserdem der Einzelstrafen in den Fällen 2 bis 8 sowie des Gesamtstrafausspruchs zur Folge. Da aber möglicherweise die rechtlich unzutreffende Würdigung in mehreren Fällen das Strafmass auch in den übrigen Fällen beeinflusst hat, war der Strafausspruch in vollem Umfang aufzuheben. Es bedarf deshalb keiner Erörterung der von der Revision erhobenen Angriffe gegen die Strafzumessung; die von ihr vorgetragenen Gesichtspunkte kann die Strafkammer in der neuen Verhandlung berücksichtigen. Es sei jedoch bemerkt, dass die Ausführungen des Landgerichts zu den Vorstrafen des Angeklagten keinen Rechtsfehler erkennen lassen. Bei der Neufestsetzung der Strafen wird die Vorschrift des §358 Abs. 2 StPO zu beachten sein.
7.)
Soweit die Revision des Angeklagten Erfolg hat, musste sich diese auch zugunsten des Mitangeklagten Oehler auswirken, der kein Rechtsmittel eingelegt hat (§357 StPO). Bei O. fällt ebenfalls die Verurteilung wegen vier versuchter Diebstähle weg. Im übrigen bleibt der Schuldspruch bestehen.
Dagegen kommt eine Änderung des Schuldspruchs zugunsten des Mitangeklagten D. nicht in Betracht. Er ist an den Fällen 10, 11, 14 und 15 nicht als Dieb beteiligt, sondern insoweit wegen Personenhehlerei bestraft worden. Bei ihm ist auch die Verurteilung wegen eines selbständigen Vergehens nach §24 Abs. 1 Nr. 1 KrfzG berechtigt. Nach den Feststellungen hat er die gestohlenen Wagen jeweils erst gefahren, nachdem der Diebstahl vollendet war. Ein tateinheitliches Zusammentreffen von Diebstahl und Fahren ohne Führerschein kommt also bei D. nicht in Betracht, so dass für die Anwendung des §357 StPO kein Raum ist.