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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.09.1956, Az.: 5 StR 297/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.09.1956
Aktenzeichen
5 StR 297/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 12209
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Braunschweig - 19.06.1956

Verfahrensgegenstand

schwerer Diebstahls i.R.

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 14. September 1956,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 19. Juni 1956 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls i.R. in zwei Fällen, wegen einfachen Diebstahls i.R. und wegen eines Vergehens gegen § 330 a StGB zu einer Gesamtstrafe von 3 Jahren Zuchthaus verurteilt, die Polizeiaufsicht ist für zulässig erklärt worden.

2

Seine Revision gegen dieses Urteil erhebt die allgemeine Sachrüge. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

3

1.)

Im Falle I 2 (Hahn) hatte der Angeklagte lediglich eine Aktentasche mit Verkaufsunterlagen und zwei Kartons mit Probeseife erbeutet. Diese Gegenstände könnten unter Umständen - den genauen Wert gibt das Urteil nicht an - als "geringwertig" im Sinne des § 248 a StGB angesehen werden.

4

a)

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte aus dringender Not gehandelt (UA S. 4). Diese Notlage wird im Urteil nur bei der Strafzumessung gewürdigt, aber nicht als strafmildernd angesehen, weil den Angeklagten ein eigenes Verschulden daran treffe. Für die Anwendbarkeit des § 248 a StGB ist dieser Gesichtspunkt aber ohne Belang, wie der Bundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts entschieden hat (vgl u.a. BGH in1 StR 563/54 vom 23.11.1954; RGSt 69, 313).

5

b)

Gleichwohl ist die Verurteilung wegen schweren Diebstahls hier nicht zu beanstanden. Denn § 248 a StGB setzt voraus, daß der Vorsatz des Täters auf Entwendung eines geringwertigen Gegenstandes gerichtet war. Nur dann ist bei geringem Werte des Gestohlenen der aus Not begangene Diebstahl für minder strafwürdig erachtet und mit der geringeren Strafe des § 248 a StGB bedroht. Hatte daher der Täter von vornherein den Vorsatz, wertvolle Gegenstände zu stehlen, und ist er nur durch den Mangel an geeigneter Beute oder durch andere nicht in seiner Person liegende Umstände dazu gezwungen worden, sich mit geringwertigen Sachen zu begnügen, so kann er sich nicht auf die Anwendung des § 248 a StGB berufen (vgl. RGSt 46, 265, [267,268]).

6

Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt nun deutlich, daß der Beschwerdeführer in allen Fällen den weitgehenden Vorsatz hatte, möglichst wertvolle Gegenstände zu stehlen. Diesen Vorsatz hatte er auch nicht etwa vor Vollendung der jeweiligen Tat auf die Entwendung geringwertiger Sachen eingeschränkt (vgl. hierzu RG in JW 1938, 2892 Nr. 9). Das ergibt sich schon daraus, daß er wahllos alles wegnahm, was er in den Kraftfahrzeugen vorfand, insbesondere Koffer und Taschen, deren Inhalt er noch gar nicht kannte.

7

2.)

Auch im Falle I 4 a (N.) ist mit Recht schwerer Diebstahl angenommen worden.

8

Zwar liegt nur einfacher Diebstahl vor, wenn der Täter bei gewaltsamer Öffnung eines Kraftfahrzeuges die Absicht hat, das Fahrzeug mit Inhalt zu stehlen, und nur nachträglich den von ihm geschaffenen Zustand ausnutzt (vgl. BGH in NJW 1952, 1184 Nr. 21).

9

Hier hat das Landgericht den § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB jedoch mit Recht angewendet. Im Urteil ist nämlich festgestellt, der Angeklagte sei entschlossen gewesen, "nach Aufspürung einer günstigen Gelegenheit entweder Kraftfahrzeuge, sofern ihm die Inbetriebnahme gelingen sollte, oder aber Sachen aus abgestellten Kraftfahrzeugen zu entwenden" (UA S. 4/5). Sein Vorsatz war also von vornherein auch darauf gerichtet, Sachen aus von ihm erbrochenen Fahrzeugen zu stehlen. Das gewaltsame Aufschneiden des Verdecks hatte daher von Anfang an zugleich den Zweck, Gegenstände aus dem Innern des Wagens wegzunehmen, falls die Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges selbst nicht gelingen sollte.

10

Da auch sonst keine Rechtsfehler ersichtlich sind, durch die der Angeklagte beschwert wäre, war seine Revision - entsprechend dem Antrage des Oberbundesanwalts - in vollem Umfange zu verwerfen.

Sarstedt
Schmidt
Siemer
Schmitt
Börker