Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.11.1954, Az.: 1 StR 563/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.11.1954
- Aktenzeichen
- 1 StR 563/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 12695
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgerichts in Ellwangen/Jagst - 15.06.1954
Verfahrensgegenstand
Diebstahls u.a.
Prozessgegner
den Malergesellen Rudolf B. aus S., geboren am ... 1913 in S., z.Zt. in anderer Sache in Strafhaft,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. November 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Ellwangen/Jagst vom 15. Juni 1954, soweit er wegen Rückfallbetrugs in zwei Fällen verurteilt ist, im übrigen im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Die Revision des Angeklagten wendet sich nach ihrem Gesamtinhalt gegen die Verurteilung in vollem Umfange. Sie ist teilweise begründet.
1.
Diebstahl (Fall R.).
Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden. Die Revision führt hierzu auch nichts aus. Die Vorschrift des § 248 a StGB über Notentwendung kann nicht in Erwägung gezogen werden, weil der entwendete Anzug den Wert von 180 DM hatte, also kein geringwertiger Gegenstand war. Ob die Voraussetzungen der Vorschrift im übrigen gegeben waren, ist hiernach ohne Belang.
Dagegen war die für den Diebstahl verhängte Einzelstrafe aufzuheben, weil ihre Höhe von den beiden Betrugsstrafen, die nicht bestehen bleiben können, beeinflusst sein kann.
2.
Rückfallbetrug in den Fällen G. und N..
a)
Diese Schuldsprüche begegnen Rechtsbedenken, weil insoweit Notbetrug (§ 264 a StGB) vorliegen kann. Beide Taten wären dann nur auf Antrag zu verfolgen (§ 264 a Abs. 3).
Nach der Überzeugung des Landgerichts, wie das Urteil sie erkennen lässt, spricht vieles dafür, dass der Angeklagte nicht ohne Erfolg bestrebt war, sich von seinem früheren Leben, das im Jahre 1939 zur Anordnung der Sicherungsverwahrung geführt hatte, abzuwenden, sich und seine Familie durch ehrliche Arbeit durchzubringen und möglichst straffrei zu bleiben. In den Taten, die den Verurteilungen seit 1947 zugrunde liegen, scheint jedenfalls, so nachdrücklich sie auch zu missbilligen sind, kein besonders gefährlicher verbrecherischer Hang mehr zutage zu treten. Seit der Entlassung aus der Sicherungsverwahrung im Jahre 1945 hat der Angeklagte dem Urteil zufolge im Gegensatz zu früher, soweit möglich, ununterbrochen gearbeitet. Zu den jetzigen Straftaten kam es deshalb, weil er seit Mai 1953 flüchtig war, um sich der Strafverbüssung aus dem Urteil des Schöffengerichts in Schwäbisch-Hall vom 22. Januar 1953 zu entziehen. Jedoch auch während dieser Zeit hat sich der Angeklagte wieder Arbeit beschafft. Die Arbeitsstelle in Heidenheim, die er am 9. November 1953 mit 0,78 DM Geld in der Tasche antrat, meinte er nur deshalb alsbald wieder verlassen zu müssen, weil er bei polizeilicher Anmeldung die Verhaftung zum Strafantritt fürchtete. Als er sie am 10. November 1953 aufgab, erhielt er zwar 8 bis 9 DM Lohn, jedoch steht nicht fest, welche laufenden und rückständigen Verpflichtungen für den Lebensunterhalt der gesamten Familie dem gegenüberstanden. Die Lohnzahlung schliesst deshalb eine Notlage im Sinn des § 264 a StGB nicht aus. Der Angeklagte kann hiernach "aus Not", nämlich ernsthafter wirtschaftlicher Bedrängnis, gehandelt haben (RGSt 53, 243; 46, 408), die etwa auch seine Familie betraf. Diese Notlage hätte er als Folge der früheren Straftat zwar verschuldet, jedoch schliesst dies die Anwendung des § 264 a StGB nicht aus (RGSt 69, 313). Gegenstand des Notbetrugs können nach neuerer Rechtsprechung alle durch § 263 StGB geschützten Vermögenswerte sein (BGHSt 5, 263), also auch Unterkunftsleistung wie im Falle G.. Nach allem kann dem Angeklagten auch nicht entgegengehalten werden, er habe die Arbeit freiwillig aufgegeben.
Es kommt nur noch darauf an, ob die in der Entscheidung BGHSt 6, 41 näher dargelegten Voraussetzungen des § 264 a im übrigen vorliegen. Was den zunächst anzulegenden allgemeinen (objektiven) Maßstab angeht, so wird der Betrag von 30 DM (Fall N.) unter Umständen gerade noch als "geringwertig" hingehen können. Im übrigen müssen die Verhältnisse der Geschädigten noch geprüft werden. Da der Schaden im Falle G. nur eine DM beträgt, könnten nur die wirtschaftlichen Verhältnisse der Frau N. (Schaden 30 DM) die Geringwertigkeit gegebenenfalls ausschliessen. Die letztlich zu berücksichtigenden Verhältnisse des Angeklagten werden kein Hindernis bilden, zumal feststeht, dass er 15 von den 30 DM, die er von Frau G. erhielt, alsbald seiner Ehefrau geschickt hat.
b)
Die Einzelstrafen in beiden Fällen wären aus dem weiteren Grund aufzuheben gewesen, weil die Begehungszeit der am 23. Juli 1947 abgeurteilten, als rückfallbegründend herangezogenen Tat im Urteil nicht festgestellt ist. Führt die künftige Hauptverhandlung nicht zur Anwendung des § 264 a StGB, so wird dies, falls Rückfall vorliegt, nachzuholen sein.
Ein Bedenken gegen die Strafzumessungsgründe liegt ferner darin, dass das Landgericht im Falle G. mildernde Umstände zuerkannt, in dem aus denselben Lebensumständen erwachsenen und auch sonst - abgesehen von der verschiedenen Höhe des Schadens - im wesentlichen gleichliegenden Falle N. jedoch versagt hat. Das Landgericht spricht selbst von einer verzweifelten Lage des Angeklagten.
Endlich wird bei der Strafzumessung zu erwägen sein, ob die nachdrückliche Warnung, die das Landgericht mit Recht für angebracht gehalten hat, nicht schon darin gefunden werden kann, dass dem Angeklagten zum letzten Male vor Augen geführt worden ist, welche einschneidenden Folgen es für ihn und seine Familie künftig haben muss, wenn er erneut vom rechten Wege abweicht, nachdem er für die Besonderheit seiner jetzigen Verfehlungen Verständnis gefunden hat.