Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.12.1989, Az.: BVerwG 3 C 7.88
Abweichende Referenzmenge bei Milchproduktion wegen außergewöhnlichen Ereignisses; Nachhaltige Betroffenheit im Falle einer Verschlechterung der Milcherzeugung im fraglichen Jahr im Vergleich zu den beiden Vorjahren; Verfassungsrechtlicher Schutz durch die Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGVO) beschränkter Chancen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.12.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 7.88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 18870
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 24.11.1987 - AZ: 9 B 86.01892
Rechtsgrundlagen
- § 9 Abs. 2 Nr. 1 MGVO
- Art. 3 Nr. 3 VO (EWG) Nr. 857/84
- Art. 12 GG
- Art. 14 GG
Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 6. Dezember 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht W.-E. Sommer, van Schewick und Dr. Pagenkopf
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. November 1987 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Der Kläger bewirtschaftet ein landwirtschaftliches Anwesen. Er lieferte seinem Käufer im Jahre 1981 60.160 kg, im Jahre 1982 61.923 kg und im Jahre 1983 63.117 kg Milch an. Als Referenzmenge für das Milchwirtschaftsjahr 1984/85 wurden ihm 59.600 kg Milch mitgeteilt.
Am 28. Juni 1984 beantragte der Kläger beim zuständigen Amt für Landwirtschaft eine Bescheinigung für eine abweichende Referenzmenge. Er machte ein außergewöhnliches Ereignis mit der Begründung geltend, seine Ehefrau sei vom Oktober 1982 bis zum Mai 1983 voll arbeitsunfähig gewesen. Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, die Milcherzeugung des Klägers im Jahre 1983 habe über derjenigen des Jahres 1981 gelegen, so daß es an einer nachhaltigen Betroffenheit der Milcherzeugung gefehlt habe.
Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers blieben ohne Erfolg. Im Berufungsverfahren hat der Kläger zusätzlich geltend gemacht, die Produktion im Prüfungsjahr 1982/83 habe darunter gelitten, daß im Viehbestand Krankheiten aufgetreten seien.
Der Kläger hat gegen das Berufungsurteil die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision eingelegt und die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 16. August 1984, den Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 1985, den Gerichtsbescheid des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 5. Juni 1986 und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. November 1987 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 MGVO zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt die Berufungsentscheidung.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hält das Berufungsurteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II.
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsurteil hat Bundesrecht nicht verletzt.
Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß dem Kläger eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 MGVO nicht zusteht. Die Milchleistung im Betrieb des Klägers ist nicht durch ein außergewöhnliches Ereignis im Sinne der vorgenannten Bestimmung sowie im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe in Art. 3 Nr. 3 VO (EWG) Nr. 857/84 nachhaltig betroffen worden. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 24. März 1988 - BVerwG 3 C 36.87 - (BVerwGE 79, 180 = Buchholz 451.512 Nr. 2) entschieden hat, liegt diese nachhaltige Betroffenheit allenfalls dann vor, wenn die Milcherzeugung im Jahre 1983 schlechter war als in einem der beiden Vorjahre. Dies folgt aus der beschränkten Rechtsfolge des Art. 3 Nr. 3 VO (EWG) Nr. 857/84, statt des festgesetzten Referenzjahres 1983 entweder das Jahr 1981 oder das Jahr 1982 als Referenzjahr wählen zu dürfen. Im Betrieb des Klägers ist aber im Jahre 1983 mehr Milch erzeugt worden als in den beiden Vorjahren. Daß in der hier vorgenommenen Auslegung Art. 3 Nr. 3 VO (EWG) Nr. 857/84 gültig ist, hat der Europäische Gerichtshof in seinen beiden Urteilen vom 17. Mai 1988 in der Rechtssache 84/87 und vom 27. Juni 1989 in der Rechtssache 113/88 befunden. Infolgedessen besteht auch keine rechtliche Möglichkeit, entgegen der klaren und vom Europäischen Gerichtshof für gültig befundenen gesetzlichen Aussage einen Landwirt in der Situation des Klägers durch die vom Kläger angedeutete analoge Gesetzesanwendung in die Begünstigung einzubeziehen. Es gibt auch keine andere Vorschrift, auf die unter Berücksichtigung der festgestellten Tatsachen der geltend gemachte Anspruch gestützt werden könnte.
Unbegründet sind auch die verfassungsrechtlichen Einwände gegen die Milch-Garantiemengen-Verordnung, die die Revision vornehmlich aus Art. 12 GG und Art. 14 GG ableitet. Dies hat der Senat dargetan in seinem bereits erwähnten Urteil vom 24. März 1988 - BVerwG 3 C 36.87 - (a.a.O.) sowie in den weiteren Urteilen vom selben Tage - BVerwG 3 C 48.86 (BVerwGE 79, 192 = Buchholz 451.512 Nr. 4), BVerwG 3 C 25.87 (Buchholz 451.512 Nr. 1), BVerwG 3 C 41.87 (BVerwGE 79, 171[BVerwG 24.03.1988 - 3 C 41/87] = Buchholz 451.512 Nr. 3) -. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, daß weder das Gemeinschaftsrecht noch das deutsche Recht Ereignisse berücksichtigt, die die Milcherzeugung in dem gesamten Zeitraum von 1981 bis 1983 beeinträchtigt haben. Einem Betrieb, der über längere Zeit nicht das leistet, was er unter Umständen leisten könnte, für die Zukunft die Expansionsmöglichkeiten auf dem Milchsektor zu erhalten, würde der aus Gründen des allgemeinen Wohls mit der Milch-Garantiemengen-Regelung erstrebten Produktionseinschränkung zuwiderlaufen. Dieser Normzweck führt - wie der Senat in seinem Urteil vom 24. März 1988 - BVerwG 3 C 36.87 - (a.a.O.) betont hat - notwendig dazu, daß nicht mehr sämtliche bisher vorhandenen Milcherzeugungskapazitäten auch in Zukunft wirtschaftlich zur Milcherzeugung genutzt werden können. Der Gewährleistung des Eigentums hat dabei der Normgeber durch die Anknüpfung der Referenzmenge an die Milchlieferung in der Vergangenheit und durch beschränkten Investitionsschutz Rechnung getragen. Die Regelung greift auch nicht in unzulässiger Weise in die Berufsfreiheit ein. Da Milchviehhaltung keinen eigenständigen Beruf darstellt, werden demjenigen, der bisher seine Milchproduktion nicht in dem gewünschten Maße steigern konnte, durch die Milch-Garantiemengen-Regelung lediglich Chancen genommen, die keinen verfassungsrechtlichen Schutz genießen.
In der unterschiedlichen Behandlung der Milcherzeuger, die allein im Jahre 1983 durch ein außergewöhnliches Ereignis in ihrer Milcherzeugung nachhaltig betroffen waren, und der Milcherzeuger, die über den gesamten Zeitraum von 1981 bis 1983 oder länger in der Milcherzeugung beeinträchtigt waren, liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Art. 3 Nr. 3 VO (EWG) Nr. 857/84 ist keine allgemeine Härteklausel; mit ihm hat der Normgeber vielmehr die Härte ausgleichen wollen, die die Festlegung des Referenzjahres auf ein bestimmtes Kalenderjahr innerhalb des Zeitraums von 1981 bis 1983 für denjenigen mit sich bringt, der gerade in jenem Jahr durch ein außergewöhnliches Ereignis in der Milcherzeugung nachhaltig betroffen wird. Diese durch die Wahl des Referenzjahres mögliche Härte ist mit einer allgemeinen, über längere Zeit sich ergebenden Leistungsschwäche eines Betriebes nicht zu vergleichen. Der Wahl des Referenzjahres haftet etwas Zufälliges an, das in seiner Härte zu mildern der Zielsetzung der Milch-Garantiemengen-Regelung keinen Abbruch tut. Anders steht es - wie eben näher ausgeführt - mit einem Betrieb, dem eine nicht nur momentane, zufällig sich im Referenzjahr auswirkende Leistungsschwäche anhaftet.
Was die Verfahrensrügen des Klägers anbetrifft, so genügt die pauschale Verweisung auf eine in Ablichtung beigefügte Revisionsschrift aus einem Parallelverfahren nicht dem Darlegungserfordernis des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Hierzu wird auf das Urteil vom 24. März 1988 - BVerwG 3 C 36.87 - Bezug genommen, das dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers zur Kenntnisnahme zugeleitet worden ist. Im übrigen betreffen die gesamten Ausführungen der Revisionsbegründung, mit denen eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht geltend gemacht wird, ausschließlich solche Tatsachen, auf die es für die Entscheidung des Falles nicht ankommt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Schmidt
Sommer
van Schewick
Dr. Pagenkopf