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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.08.1953, Az.: 4 StR 320/53

Schädigung des Ansehens der Schutzpolizei; Verstoß gegen die Mannszucht; Wiedereinstellung bei der Polizei unter Verschweigen einer Vorstrafe; Strafbarkeit wegen Betrugs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.08.1953
Aktenzeichen
4 StR 320/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 10488
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bielefeld vom 09.03.1953

Verfahrensgegenstand

Betrug

Prozessführer

Technischer Leiter Franz W... aus D... ..., geboren am 7. Juni 1908 in D...,

In der Strafsache
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 13. August 1953,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Seibert
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ...
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 9. März 1953 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Angeklagte war im Jahre 1937 "wegen Schädigung des Ansehens der Schutzpolizei und wegen wiederholten Verstosses gegen die Mannszucht" aus dem Polizeidienst entlassen worden. Kurz darauf wurde er wegen Betruges zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Im Jahre 1945 erreichte er auf Grund falscher Angaben unter Verschweigen seiner Vorstrafe die Wiedereinstellung bei der Polizei. Er ist wegen Betruges zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt.

2

Hiergegen wendet sich seine Revision mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat im Ergebnis Erfolg.

3

Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich die Feststellung des Tatrichters, dass es der Beschwerdeführer durch Entstellung der wirklichen Sachlage und Unterdrückung seiner Vorstrafe verstanden hat, bei der Polizei wieder eingestellt und bevorzugt in eine höhere Besoldungsgruppe eingewiesen zu werden, obwohl er die charakterliche Eignung dazu nicht besass. Dadurch, so führt das Landgericht weiter aus, sei dem Polizeiausschuss ein Schaden von mindestens 205,82 DM entstanden. Der Angeklagte sei lediglich infolge seiner Täuschungshandlungen auf Grund der irrigen Annahme, er sei politisch Verfolgter, in den Genuss des erhöhten Gehalts gekommen.

4

Soweit diese Ausführungen das äussere Tatbestandsmerkmal der Vermögensbeschädigung betreffen, stehen sie im Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts zur Frage des Betruges durch Amtserschleichung (u.a. RGSt 65, 201 und HRR 1939, 149). Dem hat sich der Bundesgerichtshof angeschlossen (u.a. BGH vom 23. Oktober 1951 - 1 StR 398/51; BGH vom 26. Juni 1952 - 5 StR 58/52). Danach ist im Fall der Amtserschleichung das Vermögen des Staates (oder der sonst in Frage kommenden Körperschaft öffentlichen Rechts) dann als geschädigt anzusehen, wenn der Beamte nicht die für sein Amt erforderlichen sittlichen Eigenschaften besitzt. Der Vermögensschaden wird darin gesehen, dass einerseits der Staat die beamtenrechtliche Fürsorge, also vermögensrechtliche Verpflichtungen übernimmt und er andererseits im Hinblick auf die charakterliche Untauglichkeit der angestellten Person überhaupt keinen Gegenwert erhält (vgl auch neuerdings Bockelmann JZ 1952, 465).

5

Demgegenüber könnte eingewandt werden: Einen wirklichen Schaden füge der Beamte dem Staat nicht zu, wenn er lediglich den an seinen Charakter zu stellenden erhöhten Anforderungen nicht genüge; denn für die Erfüllung dieser Voraussetzungen werde er nicht bezahlt (vgl Bockelmann. DR 942, 1113; Kohlrausch-Lange V 2 § 263; Nagler im LK III 4 C vor § 263; Maurach, Besond Teil S 253).

6

Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Bedenken in einzelnen Fällen berechtigt sind. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Einstellung und bevorzugte Beförderung eines Polizeibeamten, also eines Hüters der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Ist ein solcher Beamter wegen Betruges vorbestraft, so stellt diese Tatsache zum mindesten eine Vermögensgefährdung (RGSt 73, 61; BGHSt 1, 92, 94) [BGH 04.04.1951 - 1 StR 92/51] für die anstellende Behörde oder den Staat dar. Ein solcher Beamter in derartiger Stellung bedeutet die ständige Gefahr, dass er sich zu weiteren Straftaten, insbesondere vermögensrechtlicher Art hinreissen lassen wird. Diese Befürchtung lag auch hier besonders nahe; denn das Urteil erwähnt - ohne allerdings Folgerungen daraus zu ziehen -, dass Ende des Jahres 1949 gegen den Angeklagten ein Strafverfahren wegen Amtsunterschlagung eingeleitet worden ist. Die blosse Schädigung des Ansehens der Polizei durch die Anstellung und Tätigkeit des vorbestraften Beamten hat allerdings als ideeller Schaden ausser Betracht zu bleiben. Andererseits wird die erörterte Vermögensgefährdung nicht dadurch beseitigt, dass der Beamte im übrigen seinen Dienst ordentlich versieht (vgl RGSt 65, 281).

7

Im Einzelfall wird es aber nicht allein auf die Tatsache der Vorstrafe, sondern auf Art und Schwere der Vortat ankommen.

8

Dass die Strafkammer dem Beschwerdeführer aus subjektiven Gründen nur eine Vermögensschädigung - richtiger: Vermögensgefährdung - in Höhe von "mindestens" 205,82 DM des erwähnten Gehaltsunterschieds zur Last gelegt hat, beschwert ihn nicht.

9

Dagegen reichen die bisherigen Feststellungen zur inneren Tatseite nicht aus, um die Verurteilung zu tragen.

10

Die Strafkammer unterstellt zu Gunsten des Angeklagten, dass er an einer "Idee" gelitten hat. Sie erwähnt aber nicht, welcher Art diese gewesen ist. Die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten ist nicht vollständig wiedergegeben. Angesichts seiner Schutzbehauptungen - rassische Intrigen, Kesseltreiben gegen ihn - ist nicht auszuschliessen, dass er geltend gemacht hat, seine frühere Verurteilung sei aus unsachlichen Beweggründen erfolgt, und er habe sich auch hierdurch rassisch und politisch verfolgt gefühlt; er habe daher geglaubt, ein Anrecht auf Wiedereinstellung und bevorzugte Beförderung zu haben. Hiermit hat sich der Tatrichter nicht genügend auseinandergesetzt, auch Anlass, Beweggrund, und Ausführungsart der Vortat nicht geklärt. Hierzu bestand umso mehr Veranlassung, als der Angeklagte noch am 24. März 1951, also nach seiner Dienstenthebung, die Wiederaufnahme des früheren Strafverfahrens beantragt hat. Auch dies könnte dafür sprechen, dass er sich als zu Unrecht verurteilt und als politisch verfolgt gefühlt hat. Zudem ist dem Urteil nicht zu entnehmen, mit welcher Begründung der Wiederaufnahmeantrag verworfen worden ist. Hinzu kommt, dass der Angeklagte nach seinen bisher unwiderlegten Angaben der SPD angehört oder ihr nahegestanden hat.

11

Es ist daher einstweilen nicht eindeutig festgestellt, dass der Angeklagte, ungeachtet seiner "Idee", das erforderliche Unrechtsbewusstsein gehabt hat. Diese angesichts der Lage des Falles besonders notwendige Feststellung wird auch nicht durch die - nicht näher durch Tatsachen belegte - Erwägung des Tatrichters entbehrlich, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Wiedereinstellung zum Bewusstsein gekommen sein "muss", dass er auf einem falschen Wege war. Es ist nicht klar, was die Strafkammer hiermit sagen wollte. Für die Annahme des Unrechtsbewusstseins würde es nicht ausreichen, wenn der Angeklagte sich lediglich sagen musste, auf einem falschen Wege zu sein (vgl BGHSt 2, 194, 209) [BGH 18.03.1952 - GSSt - 2/51].

12

Das angefochtene Urteil war daher mit den Feststellungen aufzuheben.