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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.06.1952, Az.: 5 StR 58/52

Feststellungen des Vermögensschadens und der Bereicherungsabsicht; Angriffe gegen die Beweiswürdigung; Strafbarkeit wegen Betruges

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.06.1952
Aktenzeichen
5 StR 58/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 10515
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Göttingen -14.03.1951

Verfahrensgegenstand

Betrug

Prozessführer

Früherer Polizeiverwaltungsinspektor Heinrich S ... aus H..., G... 49, geboren am 20.November 1899 in S...,

In der Strafsache
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 26.Juni 1952 auf die Verhandlung vom 15. Mai 1952,
woran teilgenommen haben:
der Bundesrichter Dr. Waschow als Vorsitzender,
die Bundesrichter Sarstedt, Dr. Koffka, Schmidt und Siemer als beisitzende Richter,
der Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft sowie
der Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 14.März 1951 im Schuld- und Strafausspruch aufgehoben. Die zugrundeliegenden Feststellungen bleiben insoweit bestehen, als sie den Schuldspruch wegen Vergehens gegen § 1 des Gesetzes betr. die Entziehung elektrischer Arbeit betreffen, im übrigen werden sie ebenfalls aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Göttingen zurückverwiesen, das auchüber die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges sowie wegen Vergehens nach § 1 des Gesetzes betreffend die Bestrafung der Entziehung elektrischer Arbeit zu einer Gesamtstrafe von 8 Monaten Gefängnis verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

3

I.

Die Strafkammer erblickt einen Betrug des Angeklagten darin, daß er bei seiner Übernahme aus dem Angestelltenverhältnis in das Beamtenverhältnis seine im Jahre 1942 erfolgte Bestrafung wegen Unterschlagung und die wahren Gründe seiner im Jahre 1934 erfolgten dienststrafrechtlichen Entlassung aus dem Polizeidienst unterdrückt habe.

4

1.

Soweit die Revision sich gegen die Feststellung der Unterdrückungshandlungen wendet, enthält sie im wesentlichen unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts und ist daher unzulässig. Das gilt zurächst für die Unterdrückung der wahren Gründe der früheren Dienstentlassung. Es gilt aber auch für die Unterdrückung der erfolgten Bestrafung. Vom Standpunkt der Strafkammer aus war der maßgebende Zeitpunkt für die Unterdrückung der Oktober 1946. Daß jedenfalls zu diesem Zeitpunkt der Angeklagte nicht mehr geglaubt haben kann, in einem Wiederaufnahmeverfahren durch ein Militärgericht freigesprochen zu sein, hat das Urteil widerspruchsfrei dargelegt.

5

2.

Dagegen sind die Ausführungen der Strafkammer nicht frei von Rechtsirrtum, insoweit sie die Feststellungen des Vermögensschadens und der Bereicherungsabsicht des Angeklagten betreffen.

6

a)

Den Vermögensschaden des Landes Niedersachsen sieht das Urteil in der Einstellung des Angeklagten als Widerrufsbeamten (Polizeiverwaltungsinspektor). Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich nicht mit genügender Sicherheit, daß diese Einstellung rechtswirksam erfolgt ist. Die Strafkammer stellt fest, der Angeklagte sei durch den Leiter der Polizeischule unter Vorbehalt späterer Zustimmung des zuständigen Ministers des Landes Niedersachsen als Beamter eingestellt und in eine Planstelle eingewiesen worden. Das Urteil ergibt nicht, ob diese Zustimmung später erteilt worden ist. Verneinendenfalls könnte vom Standpunkt des Landgerichts nur versuchter Betrug in Betracht kommen.

7

b)

Die bisherigen Feststellungen ergeben auch nicht, daß der Angeklagte bei den Verhandlungen über seine Übernahme in das Beamtenverhältnis mit der Absicht gehandelt hat, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Das Urteil stellt fest, der Angeklagte habe sich zunächst gesträubt, in das Beamtenverhältnisüberzutreten, weil er als Beamter anfänglich ein geringeres Gehalt bekam als er vorher in seiner Angestellteneigenschaft gehabt hatte, er habe aber schließlich sein Sträuben aus der Überlegung heraus aufgegeben, daß sich dieser Verlust später - insbesondere mit Rücksicht auf die Pension - wieder ausgleichen werde. Hiernach ging offenbar der Angeklagte von der Vorstellung aus, daß er im Endergebnis in vermögensrechtlicher Hinsicht nicht besser, sondern ebenso gestellt sein würde wie bisher, dann aber hätte er nicht die Absicht gehabt, sich im Vergleich zu dem bisherigen Zustand - und darauf kommt es an - einen Vermögensvorteil zu verschaffen.

8

3.

Das Urteil muß deshalb, soweit der Angeklagte wegen Betruges verurteilt ist, aufgehoben werden. Eine Freisprechung des Angeklagten durch das Revisionsgericht insoweit kann aber nicht erfolgen, weil der Angeklagte sich möglicherweise bereits in einem früheren Zeitpunkt des Betruges schuldig gemacht hat.

9

Das Landgericht stellt fest, der Angeklagte habe anläßlich der Vorverhandlungen über seine Einstellung als Angestellter in den Polizeidienst im Oktober 1945 seine Vorstrafe verschwiegen und über die Gründe seiner früheren dienststrafrechtlichen Entlassung unrichtige Angaben gemacht. Es sieht hierin eine Täuschungshandlung des Angeklagten, meint aber im Gegensatz zur Anklage, hierin liege deshalb kein Betrug, weil der Niedersächsische Staat durch die Täuschungshandlung des Angeklagten einen Vermögensschaden nicht erlitten habe, der Angeklagte dem Staat auch einen solchen Schaden nicht habe zufügen wollen. Den Vermögensschaden des Landes Niedersachsen verneint die Strafkammer deshalb, weil die von dem Angeklagten auf Grund des Dienstvertrages zu leistenden und dann auch geleisteten Dienste der an ihn vertragsmäßig zu zahlenden und auch gezahlten Vergütung gleichwertig gewesen seien.

10

a)

Gegen die Verneinung eines Vermögensschadens bestehen rechtliche Bedenken. Wie der 1.Senat des Bundesgerichtshofs bereits in der Entscheidung 1 StR 398/51 ausgesprochen hat, ist auch die Erschleichung eines Anstellungsvertrages im öffentlichen Dienst durch falsche Angabenüber die sittliche Qualifikation dann Betrug, wenn es sich nach der Art der Tätigkeit des Angestellten um eine beamtenähnliche Stellung handelt. Der Angeklagte ist nach den Feststellungen des Urteils zunächst im Lohnbüro der Polizeischule zur Bearbeitung von Besoldungsangelegenheiten eingestellt worden. Das ist eine beamtenähnliche Stellung im Sinne dieser Entscheidung.

11

b)

Soweit das Landgericht den Vorsatz der Vermögensbeschädigung verneint, kann es durch seinen Rechtsirrtumüber die objektive Vermögensschädigung beeinflußt sein.

12

c)

Die Sache muß deshalb zur nochmaligen Prüfung des Sachverhalts unter diesen Gesichtspunkten an die Strafkammer zurückverwiesen werden. Die Strafkammer wird alsdann auch noch die Frage zu erörtern haben, ob nicht auch im Gegensatz zu ihrer bisherigen Annahme die Höhe der an den Angeklagten gezahlten Vergütung durch den Irrtumüber die Gründe seiner Dienstentlassung beeinflußt ist. Nach den Feststellungen des Urteils ist die Vergütung des Angeklagten unter Berücksichtigung seiner früheren Dienstjahre im öffentlichen Dienst berechnet worden. Die Strafkammer wird zu prüfen haben, ob nach dem maßgebenden Tarif derartige Dienstjahre auch dann zu berücksichtigen sind, wenn das frühere Dienstverhältnis durch berechtigte Entlassung im Disziplinarwege aufgelöst worden ist, und ob eine sich etwa hieraus ergebende Vermögensbeschädigung des Landes Niedersachsen vom Vorsatz des Angeklagten umfaßt war.

13

II.

Ohne Rechtsirrtum ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß der Angeklagte sich eines Vergehens gegen § 1 des Gesetzes betr. die Bestrafung der Entziehung elektrischer Arbeit schuldig gemacht hat. Insofern muß das Urteil, unter Aufrechterhaltung der tatsächlichen Feststellungen, nur deshalb aufgehoben werden, weil, solange nicht feststeht, ob der Angeklagte wegen Betruges zu verurteilen ist, die Möglichkeit besteht, daß diese Tat unter das Straffreiheitsgesetz fällt.

14

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.