Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.04.1951, Az.: 1 St R 92/51
Weitergabe eines durch Betrug erlangten Schecks an einen gutgläubigen Dritten gegen Gegenleistung als (weiterer) Betrug; Strafschärfende Berücksichtigung von "dreisten Lügen"; Pflicht zur Aussetzung eines Strafverfahrens bis zum Ergehen eines Zivilurteils
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.04.1951
- Aktenzeichen
- 1 St R 92/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11791
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 20.11.1950
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 1, 92 - 94
- JZ 1951, 376 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1951, 439 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Betrug
Amtlicher Leitsatz
Wer einen durch Betrug erlangten Scheck an einen gutgläubigen Dritten gegen eine Gegenleistung weitergibt, kann dadurch einen (weiteren) Betrug gegen den Dritten begehen, auch wenn der Aussteller zahlungsfähig ist. Ein Vermögensschaden des Dritten kann darin liegen, dass der Aussteller wegen des an ihm verübten Betruges den Scheck sperren lässt und die Erfüllung seiner scheckmässigen Verpflichtung verweigert oder verzögert.
Amtlicher Leitsatz
Wer einen durch Betrug erlangten Scheck an einen gutgläubigen Dritten gegen eine Gegenleistung weitergibt, kann dadurch einen (weiteren) Betrug gegen den Dritten begehen, auch wenn der Aussteller zahlungsfähig ist. Ein Vermögensschaden des Dritten kann darin liegen, dass der Aussteller wegen des an ihm verübten Betruges den Scheck sperren lässt und die Erfüllung seiner scheckmässigen Verpflichtung verweigert oder verzögert.
Amtlicher Leitsatz
Wer einen durch Betrug erlangten Scheck an einen gutgläubigen Dritten gegen eine Gegenleistung weitergibt, kann dadurch einen (weiteren) Betrug gegen den Dritten begehen, auch wenn der Aussteller zahlungsfähig ist. Ein Vermögensschaden des Dritten kann darin liegen, dass der Aussteller wegen des an ihm verübten Betruges den Scheck sperren lässt und die Erfüllung seiner scheckmässigen Verpflichtung verweigert oder verzögert.
Amtlicher Leitsatz
Wer einen durch Betrug erlangten Scheck an einen gutgläubigen Dritten gegen eine Gegenleistung weitergibt, kann dadurch einen (weiteren) Betrug gegen den Dritten begehen, auch wenn der Aussteller zahlungsfähig ist. Ein Vermögensschaden des Dritten kann darin liegen, dass der Aussteller wegen des an ihm verübten Betruges den Scheck sperren lässt und die Erfüllung seiner scheckmässigen Verpflichtung verweigert oder verzögert.
In der Strafsache
...
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 3. und 4. April 1951,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz
Bundesrichter Mantel
Bundesrichter Dr. Geier
Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter,
Oberlandesgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizassistent ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
am 4. April 1951
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 20. November 1950 wird verworfen.
Die seit dem 20. November 1950 erlittene weitere Untersuchungshaft wird angerechnet, soweit sie die Dauer von 5 Monaten übersteigt.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I. Verfahrensrechtliche Revisionsrügen.
1.)
Die Revision hält den § 262 StPO für verletzt, weil das Landgericht das Strafverfahren nicht bis zur Klärung der zivilrechtlichen Verhältnisse zwischen der Angeklagten und den angeblich Verletzten ausgesetzt habe. Zu dieser Aussetzung sei das Gericht nach dem Grundrecht der "Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz" verpflichtet gewesen; es könne nicht dem Gutdünken des Richtersüberlassen sein, in welchem Falle er aussetzen wolle, in welchem nicht. Diese Rüge geht fehl. § 262 StPO enthält in Abs. 1 den Grundsatz, dass der Strafrichter auch über ein bürgerliches Rechtsverhältnis, von dessen Beurteilung die Strafbarkeit einer Handlung abhängt, zu entscheiden hat. In Absatz 2 ist ihm "jedoch" die Befugnis eingeräumt: die Untersuchung auszusetzen und einem der Beteiligten zur Erhebung der Zivilklage eine Frist zu bestimmen oder das Urteil des Zivilgerichts abzuwarten. Danach ist der Richter berechtigt, nach dem in Absatz 1 festgelegten Grundsatz zu verfahren. Er verletzt also das Gesetz nicht, wenn er von der Aussetzungsbefugnis keinen Gebrauch macht. Auf jeden Fall gilt das dann, wenn ein ergehendes Zivilurteil den Strafrichter doch nicht binden würde; eine solche Bindung besteht aber, von rechtsgestaltenden Zivilurteilen und von gesetzlich besonders geregelten Fällen abgesehen, nicht und kommt namentlich hier nicht in Frage. Wenn so die Aussetzung eines Strafverfahrens in das Ermessen des Richters gestellt ist, so verstösst weder der Gesetzgeber, der dies so geregelt hat, noch auch der Richter, der von dieser Vorschrift Gebrauch macht, gegen das Grundrecht der Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1 des GrundG). Dieses Grundrecht besagt, dass Gleiches gleich zu behandeln ist; die notwendige Umkehr dieses Satzes ist, dass Ungleiches nicht gleich behandelt werden darf. Dem trägt die Vorschrift in § 262 Abs. 2 StPO Rechnung, indem sie es dem Ermessen des Richters überlässt, je nach der Gestaltung des einzelnen Falles aus Zweckmässigkeitsgründen ein Strafverfahren bis zur Entscheidung des Zivilrichters auszusetzen oder auch nicht. Es ist nicht der Sinn des Gleichheitsgrundsatzes, eine den Besonderheiten des einzelnen Falles angepasste Ermessensentscheidung der Behörden auszuschliessen.
2.)
Die Revision rügt weiter, dass das Landgericht seine Aufklärungspflicht verletzt und damit gegen § 244 Abs. 2 StPO verstossen habe. Auch diese Rüge ist nicht begründet.
a)
Das Landgericht habe, so trägt die Revision vor, keinen der Entlastungszeugen gehört, die in der vor der Hauptverhandlung eingereichten Schrift des Verteidigers vom 23. Juli 1950 (Bl 101 ff) benannt worden seien. Dazu ist zu bemerken, dass ein Teil dieser Zeugen schon in der Anklageschrift aufgeführt war; diese sind in der Hauptverhandlung auch vernommen worden. Die Ladung der übrigen in der genannten Schrift angeführten Zeugen hat der Vorsitzende der Strafkammer vor der Hauptverhandlung durch Verfügung vom 29. September 1950 "als unbehelflich" abgelehnt (Bl 141). Diese Zeugen sind in der Hauptverhandlung nicht vernommen worden, die Angeklagte hat aber in der Hauptverhandlung den Beweisantrag auch nicht wiederholt. Das Protokoll vermerkt ausdrücklich, es seien weitere Beweisanträge nicht gestellt worden (Bl 159). Die Vorschriften über die Behandlung von Beweisanträgen (§ 244 Abs. 3, 6 StPO; sind daher nicht verletzt.
Freilich kann das Gericht auch ohne Antrag verpflichtet sein, zur Erforschung der Wahrheit weitere Beweise zu erheben (§ 244 Abs. 2 StPO). Dies trifft dann zu, wenn die dem Gericht bekannten Umstände zur Benutzung weiterer Beweismittel drängen oder dies zumindest nahe legen (Urteil des Senats vom 27. Februar 1951 1 St R 75/50). Eine solche Sachlage kann sich aus dem Ergebnis der Hauptverhandlung, unter Umständen auch aus dem Inhalt der Akten herausstellen. In der zuletzt genannten Richtung genügte aber nicht der vor der Hauptverhandlung abgelehnte Beweisantrag der Angeklagten, auf den sie in der Verhandlung nicht zurückgekommen war. Dass der in der Hauptverhandlung erhobene Beweis nach irgend einer Richtung zur Ergänzung drängte, lässt das Urteil nicht erkennen.
b)
Die Revision macht geltend, dass das Landgericht den Zeugen F.-H. angesichts des Wortlauts des Mietvertrages nicht hätte glauben dürfen. Da die Revision auch insoweit eine Verletzung der Aufklärungspflicht rügen will, muss ihr Vorbringen dahin verstanden werden, dass die Strafkammer den sogenannten Mietvertrag in der Hauptverhandlung hätte verlesen müssen. Die Strafkammer hat aber das Vorhandensein und den Inhalt dieser Urkunde, wie ihr Urteil bezeugt, mit dem Zeugen M.-Me. erörtert; sie hat den Inhalt der Urkunde auf Grund der Aussagen des Zeugen zum Verhandlungsgegenstand und zur Entscheidungsgrundlage gemacht. Dies war zulässig (RGSt 69, 88). Das Verfahren des Landgerichts verletzt daher weder die Aufklärungspflicht noch die Vorschriftenüber Art und Umfang der Beweisaufnahme, zumal der sogenannte Mietvertrag kein herbeigeschafftes Beweismittel im Sinne des § 245 StPO war; er war weder in der Anklageschrift noch anderwärts als Beweismittel ausdrücklich bezeichnet. Sollte das Vorbringen der Revision etwa den Sinn haben, dass die Feststellungen der Strafkammer widersprüchlich seien, so wäre auch diese Rüge unbegründet. Denn die Feststellung, das von der Angeklagten als Mietvertrag bezeichnete Schriftstück sei nur ein Vertragsentwurf gewesen, ist durchaus möglich, zumal die Angeklagte das im Besitz des Vermieters verbliebene Stück unstreitig noch nicht unterschrieben hatte. In Wirklichkeit enthält das Vorbringen der Revision in diesem Punkte nur einen Angriff auf die vom Vorderrichter festgestellten Tatsachen, der in dieser Instanz unzulässig ist.
c)
Weiter macht die Revision geltend, die Strafkammer habe nicht berücksichtigt, dass die Angeklagte über hohe Guthaben bei Banken und anderen Personen verfüge, auch sonstige Vermögenswerte besessen habe. Hierzu ist zu bemerken: Weder aus der oben erwähnten Verteidigungsschrift noch aus dem Hauptverhandlungsprotokoll noch aus dem Urteil ist zu entnehmen, dass die Angeklagte diese Behauptungen vorgebracht hat, ausgenommen die Behauptung, von ihrem Ehemann 1.000 DM und ferner aus der Ostzone grössere Geldbeträge erwartet zu haben. Zu diesem Vorbringen hat die Strafkammer Stellung genommen und es für widerlegt erachtet, wegen der Ostzonengelder übrigens auch durch die Einräumung der Angeklagten, sie habe gewusst, dass aus der Ostzone keine Gelder überwiesen werden könnten. Die Revisionsangriffe richten sich also auch hier in Wirklichkeit nicht gegen eine Verletzung der Aufklärungspflicht, geben auch gar nicht an, was das Landgericht zur Aufklärung hätte tun sollen; sie wenden sich vielmehr gegen die Beweiswürdigung des Vorderrichters und versuchen, in der Revisionsinstanz neue Tatsachen einzuführen. Beides ist unzulässig. Soweit die Revision bemängelt, dass die Strafkammer das Guthaben der Angeklagten bei der B. Staatsbank nicht berücksichtigt habe, kann ihr Vorbringen dahin verstanden werden, die Strafkammer hätte die in den Akten Blatt 111/112 befindliche Einzahlungsbescheinigung und den Tagesauszug dieser Bank als Beweismittel verwerten müssen. Aber es ist in der Hauptverhandlung nicht beantragt worden, die Schriftstücke zu verlesen. Im übrigen ergibt sich aus dem Schreiben derselben Bank an den Verteidiger vom 17. November 1950, das sich hinter dem Hauptverhandlungsprotokoll befindet, dass das Guthaben der Angeklagten bei der Staatsbank am 25. Juli 1949 bereits völlig aufgebraucht war, also entgegen der Behauptung der Revision zur Zeit der Betrugshandlungen längst nicht mehr bestand. Die Einzahlungsbescheinigung und der Tagesauszug waren deshalb für die Entscheidung unerheblich; dass sie nicht verlesen wurden, kann daher keine Verletzung der Aufklärungspflicht sein.
d)
Fehl geht auch die Rüge der Revision, das Landgericht habe es unterlassen, ein tragfähiges Motiv für die Verfehlungen der Angeklagten zu erforschen. Wenn im Urteil ein solches nicht festgestellt wäre, so würde dies eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht beweisen; denn es besteht keine gesetzliche Vorschrift, dass sich das Urteil über die Beweggründe eines Angeklagten auszusprechen habe. Aber die Behauptung der Revision ist auch unrichtig; denn auf welche Weise die 42 Jahre alte, nicht vorbestrafte Angeklagte zu ihren Betrügereien gekommen ist, hat das Landgericht unter Würdigung ihrer Veranlagung und deräusseren Umstände, in die sie durch die Trennung von ihrem Ehemann und dessen Fernhaltung von seinem Lehrerberuf gekommen war, eingehend dargelegt.
e)
Als Verletzung der Aufklärungspflicht bezeichnet es die Revision schliesslich, dass das Landgericht keinen weiteren Sachverständigen über die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten gehört, sie insbesondere nicht zur Prüfung dieser Frage in eine Klinik eingewiesen habe. Dazu bestand aber keine Veranlassung. Das Gericht durfte sich mit dem Gutachten des in der Hauptverhandlung gehörten Arztes begnügen und hätte selbst auf einen Beweisantrag hin ein zweites Gutachten nach der Vorschrift des § 244 Abs. 4 StPO ablehnen dürfen.
4.)
Soweit die Revision beanstandet, dass das Landgericht die Zeugenaussagen des Ehemannes der Angeklagten verwertet hat, greift sie lediglich die Beweiswürdigung an. Die Strafkammer war durch keine gesetzliche Vorschrift verhindert, diesen Zeugen, der nach Belehrung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, zu vernehmen und seine Aussagen zu verwerten. Dass er nicht geladen, sondern, wie es in dem Protokoll heisst, "mitgebracht" war, ist unerheblich.
II. Sachlich-rechtliche Revisionsrügen.
1.)
Zum Schuldspruch verneint die Revision, dass das Verhalten der Angeklagten in den Fällen 1 bis 5 des Urteils einen Betrug darstelle. Zum Falle 6 enthält die Revision keine Ausführungen, indes ist nicht anzunehmen, dass die Revision in sachlich-rechtlicher Hinsicht auf die Fälle 1 bis 5 beschränkt sein sollte.
Die in vollem Umfang vorgenommene Nachprüfung des Schuldspruchs ergibt:
a)
In den Fällen M., G., B., L. und Ha. (Ziff. 1, 2, 3, 5, 6 des Urt) bestehen gegen die Annahme eines Betruges keine Bedenken. Die Merkmale dieser Straftat sind vom Landgericht richtig und erschöpfend festgestellt worden. Die Revision bezweifelt auch nur ausdrücklich, dass die Angeklagte im Falle M. die Absicht gehabt habe, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Allein auch dies ist zu bejahen. Der von der Angeklagten erstrebte Vermögensvorteil bestand in den 780,- DM, die M. bezahlt hat. Dieser Vermögensvorteil war rechtswidrig, weil die Angeklagte darauf keinen Anspruch hatte, der Erwerb des Geldes überdies zivilrechtlich nicht rechtsbeständig war, weil er auf arglistiger Täuschung beruhte (§§ 123, 812 BGB).
b)
Die rechtlichen Ausführungen der Strafkammer zum Falle Stadt P.-H. (Ziff. 4 des Urt) sind nicht durchweg richtig; doch ist die Angeklagte dadurch im Ergebnis nicht benachteiligt.
Nach den Feststellungen hat die Angeklagte durch Täuschung den städtischen Verwaltungsinspektor Sc. veranlasst, ihr einen von der Stadt P. ausgestellten Verrechnungsscheck über 1.000,- DM zuübergeben. Das Landgericht nimmt nur versuchten Betrug an, weil die Stadt den Scheck habe sperren lassen, bevor er der bezogenen Bank zur Auszahlung vorgelegt worden sei; die Stadt sei deshalb nicht geschädigt. Indes stellt schon die Hergabe des Schecks auch ohne seine Einlösung eine wirtschaftliche Einbusse für die Stadt dar, weil kein entsprechender Gegenwert in ihr Vermögen gelangt ist. Denn die Stadt lief von diesem Zeitpunkt ab Gefahr, aus dem Scheck von einem gutgläubigen Erwerber haftbar gemacht zu werden. Der Betrug ist also nicht versucht, sondern vollendet.
Die Angeklagte hat am selben Tage den von der Stadt P. ausgestellten Scheck an den Bäckermeister H. weitergegeben; H. gab ihr dafür 1.000,- DM. Darin sieht die Strafkammer einen vollendeten Betrug, der mit dem von ihr angenommenen Betrugsversuch zum Nachteil der Stadt P. im Fortsetzungszusammenhang stehen soll. Die Täuschungshandlung der Angeklagten wird darin gefunden, dass sie dem H. die Umstände verschwiegen habe, unter denen sie selbst in den Besitz des Schecks gelangt sei; die Vermögensbeschädigung darin, dass der Scheck nicht eingelöst worden sei, weil die Stadt ihn rechtzeitig habe sperren lassen.
Diese Rechtsausführungen übersehen die scheckmässige Haftung der Stadt P. als Ausstellerin des Papieres. Wenn der Scheck, wie das in aller Regel der Fall ist, an den Inhaber zahlbar gestellt war, so haftete die Stadt nach Art. 12, 22 ScheckG dem gutgläubigen H. für die Zahlung der Schecksumme; dass die Angeklagte den Scheck durch Betrug erlangt hatte, berührt die Haftung der Stadt nicht, zumal dieser Umstand auch kein Abhandenkommen des Schecks im Sinne des Art. 21 ScheckG begründen kann. Da an der Zahlungsfähigkeit der Scheckausstellerin nicht zu zweifeln ist, hat H. für die von ihm hingegebenen 1.000,- DM eine Deckung erhalten. Gleichwohl erscheint die Feststellung eines Vermögensschadens des H. berechtigt. Denn die Sperrung des Schecks hat seine alsbaldige Einlösung durch die bezogene Bank verhindert und den H. in die Lage gebracht, den Gegenwert des Schecks verspätet und nur nach Auseinandersetzung mit der Ausstellerin zu erlangen. Dass die Angeklagte damit gerechnet und es gebilligt hat, ist dem Urteil mit ausreichender Deutlichkeit zu entnehmen. Der Fall ähnelt dem in der Rechtsprechung wiederholt behandelten, dass jemand eine ihm nicht gehörige, dem Eigentümer aber auch nicht abhanden gekommene Sache einem gutgläubigen Dritten verkauft und übereignet. Hier hat das Reichsgericht in seiner älteren Rechtsprechung Betrug verneint, weil der Dritte Eigentümer geworden, um den hingegebenen Kaufpreis also nicht geschädigt sei (RGSt 49, 16). Diese Rechtsprechung hat das Reichsgericht in RGSt 73, 61 aufgegeben; es hat dort den Vermögensschaden u.a. schon in der Gefahr erblickt, dass der ursprüngliche Eigentümer dem gutgläubigen Erwerber sein Eigentum streitig macht, ihn mit einem Prozessüberzieht und ihn der Möglichkeit aussetzt, wegen Hehlerei strafrechtlich belangt zu werden; diese Nachteile seien wirtschaftlich wägbar und rechtfertigten daher die Annahme eines Vermögensschadens. Der Senat stimmt diesen Erwägungen zu. Für den Fall des gutgläubigen Erwerbs eines durch Betrug erlangten Schecks gelten sie jedenfalls dann entsprechend, wenn der Aussteller wegen des an ihm verübten Betruges die Einlösung des Schecks verhindert und die Erfüllung seiner scheckmässigen Verpflichtung verweigert oder verzögert.
Die sonstigen Betrugsmerkmale sind auch in diesem Falle zutreffend festgestellt. Ob das Landgericht mit Recht Fortsetzungszusammenhang zwischen dem Handeln der Angeklagten gegenüber der Stadt P. und gegenüber H. angenommen hat, kann dahingestellt bleiben; die Angeklagte ist dadurch nicht beschwert. Der Schuldspruch zu diesem Teil des Sachverhalts - fortgesetzter Betrug - ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. Auch zur Aufhebung des Strafausspruchs besteht kein Anlass. Zwar ist der Vermögensschaden bei H. geringer als das Landgericht angenommen hatte; desto höher ist er aber bei der Stadt P. Die veränderte rechtliche Betrachtung hätte das Landgericht daher zu keinem anderen Strafausspruch geführt.
2.)
Zum Strafmass rügt die Revision, die ausgesprochene Strafe sei übermässig hoch. Die Strafzumessung lag aber im Ermessen des Tatrichters. Eine Gesetzesverletzung bei der Ausübung dieses Ermessens ist nicht ersichtlich, zumal sowohl die Einzelstrafen wie die Gesamtstrafe der unteren Grenze des Strafrahmens viel näher liegen als der oberen. Nicht beanstandet werden kann, dass das Landgericht das "dreiste Lügen" der Angeklagten strafschärfend berücksichtigt und ihr auch die Untersuchungshaft nicht angerechnet hat, weil sie "bis zuletzt in dreister Form geleugnet" habe. Zunächst widerspricht dieser Strafzumessungsgrund nicht der Stelle des Urteils, an der es heisst, die getroffenen Feststellungen beruhten - u.a. - auf den teilweisen Geständnis der Angeklagten (Seite 8); denn die weiteren Ausführungen zeigen deutlich, dass die Angeklagte nur eingeräumt hat, was nicht mehr zu bestreiten war, und auch das zum Teil nur "auf energischen Vorhalt" (Seite 9, 12). Sodann ist zwar zu beachten, dass, wie die§§ 136, 136 a StPO beweisen, kein Beschuldigter verpflichtet ist, ein Geständnis abzulegen. Trotzdem darf, wenn er indreister Weise leugnet, hieraus zu seinen Lasten der Schluss gezogen werden, dass sein verbrecherischer Wille stark ist, dass er keine Einsicht in das Verwerfliche der ihm nachgewiesenen Tat erlangt hat und dass ihm der Wille, sich zu bessern, fehlt. In diesem Sinne hat die Strafkammer ersichtlich das Prozessverhalten der Angeklagten gewertet. Dann war es aber zulässig, die Strafe sowohl zur Sühne der begangenen Taten als auch zur Verhütung weiterer Rechtsbrüche der Angeklagten nachhaltiger und härter zu gestalten als dies sonst der Fall gewesen wäre; auch die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft verstösst nicht gegen das Gesetz.
III.
Nach alledem musste der Revision der Angeklagten ein Erfolg versagt bleiben.
Die teilweise Anrechnung der seit dem landgerichtlichen Urteil erlittenen weiteren Untersuchungshaft ist aus Billigkeitsgründen nach§ 60 StGB ausgesprochen worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StGB.
Dr. Peetz
Mantel
Dr. Geier
Glanzmann