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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.11.1972, Az.: VIII ZR 233/71

Verletzung der Nachlieferungspflicht beruhende Schadensersatzanspruch; Verpflichtung der kaufrechtlichen Gewährleistung durch die allgemeinen Lieferungs-und Zahlungsbedingungen des Kaufvertrages; Anforderungen an das Vorliegen der kurzen Verjährungsfrist des § 477 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.11.1972
Aktenzeichen
VIII ZR 233/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 12077
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 05.11.1971
LG Stuttgart - 30.06.1970

Fundstellen

  • BGHZ 60, 9 - 14
  • DB 1973, 226-227 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1973, 309 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1973, 276-277 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Firma R. O.- und G. GmbH in S., S.straße ...,
vertreten durch ihre Geschäftsführer Otto P. und Hank Otto E., ebenda

Prozessgegner

Ulrich G., Inhaber der Firma Ulrich G., Gartenbaubetriebe in H.

Sonstige Beteiligte

Firma R. Ö. GmbH in S., S.straße ...,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Martin S. daselbst

Amtlicher Leitsatz

Hat der Verkäufer eine im Rahmen der Gewährleistung bestehende Verpflichtung, die mit Fehlern behaftete Sache unverzüglich durch eine fehlerfreie zu ersetzen, schuldhaft verletzt, so unterliegen die darauf gestützten Schadensersatzansprüche des Käufers der kurzen Verjährung des § 477 BGB.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 1972
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und
die Richter Dr. Gelhaar, Mormann, Dr. Hiddemann und Hoffmann
für Recht erkannt

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. November 1971 aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Schlußurteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 30. Juni 1970 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin werden dem Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Der Beklagte, Inhaber eines Gartenbaubetriebes, kaufte im August 1968 zur Beheizung seiner Gewächshäuser von der Klägerin Teile einer Schwerölfeuerungsanlage - darunter einen sog. Verbundregler - zum Gesamtpreis von 23.287,69 DM. Diesem Kaufvertrag lagen die "Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen" der Klägerin zugrunde, die - soweit hier von Interesse - u.a. folgendes bestimmen:

"4. Zahlungsbedingungen ... Aufrechnung und Zurückhaltung wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. ...

7. Gewährleistung und Haftung ... Gewährleistung und Verjährung dauern, vom Tage der probeweisen Inbetriebsetzung ab gerechnet, ein Jahr, für die mechanischen Teile der Anlage sechs Monate, bei Tag- und Nachtbetrieb der Anlage drei Monate ...

Die Garantieleistung erstreckt sich auf alle Teile, die infolge Material- oder Konstruktionsfehler unbrauchbar werden. In diesem Rahmen erforderliche Ersatzlieferungen werden vom Lieferer kostenlos vorgenommen und der Einbau kostenlos durchgeführt. ...

Eine über vorstehende Gewähr hinausgehende Haftung für irgendwelchen unmittelbaren oder mittelbaren Schaden besteht nicht. ...

Von der Gewähr ausgeschlossen sind Frostschäden ..."

2

Die Heizungsteile wurden Ende Oktober 1968 angeliefert, von der Streithelferin - einer inzwischen erloschenen Tochtergesellschaft der Klägerin - montiert und an die noch vorhandenen Teile der früheren Heizung angeschlossen. Schon bei der probeweisen Inbetriebnahme am 15. November 1968 arbeitete die Anlage nicht störungsfrei, ohne daß es den Monteuren der Klägerin zunächst gelungen wäre, die Störungen nachhaltig zu beseitigen. Am 30. Dezember 1968 wurde alsdann der Verbundregler ausgetauscht; seither läuft die Anlage ohne nennenswerte Beanstandungen.

3

Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin den Beklagten auf Zahlung des Kaufpreises in Anspruch genommen. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 1. September 1969 gegenüber der Klageforderung mit einem Schadensersatzanspruch in voller Höhe aufgerechnet und von diesem Anspruch mit Schriftsatz vom 11. November 1969 im Wege der Widerklage einen Teilbetrag von 3.000 DM geltend gemacht. Er stutzt seine Schadensersatzforderung darauf, daß ihm durch das mangelhafte Funktionieren der Heizung Mitte Dezember 1968 Blumen im Werte von mindestens 26.760,85 DM erfroren seien.

4

Das Landgericht hat durch rechtskräftiges Teilurteil vom 23. Dezember 1969 der Klage mit der Begründung stattgegeben, eine Aufrechnung mit etwaigen Schadensersatzansprüchen gegenüber der unstreitigen Kaufpreisforderung sei durch die Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ausgeschlossen. Durch Schlußurteil vom 30. Juni 1970 hat es sodann die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht das Schlußurteil abgeändert und die Klägerin zur Zahlung von 3.000 DM nebst Zinsen verurteilt. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin den Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter.

Entscheidungsgründe

5

I.

Das Berufungsgericht hält für erwiesen, daß dem Beklagten in der Zeit zwischen dem 11. und 14. Dezember 1968 durch mangelhafte Leistung der Heizungsanlage Blumen im Werte von mindestens 3.000 DM erfroren sind und der Temperaturabfall in den Gewächshäusern auf einen material- bzw. konstruktionsbedingten Fehler des Verbundreglers - eines Gerätes, das auf mechanischem Wege ein brennbares Ölluftgemisch herstellen soll - zurückzuführen ist. Dafür sei die Klägerin verantwortlich, weil sie bei den fortwährenden Mahnungen des Beklagten und im Hinblick auf die angesichts der Jahreszeit drohende Gefahr eines Frosteinbruchs verpflichtet und in der Lage gewesen wäre, vor dem 11. Dezember 1968 den defekten Verbundregler auszutauschen. Der auf einer Verletzung der Nachlieferungspflicht beruhende Schadensersatzanspruch des Beklagten sei weder durch die Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ausgeschlossen noch verjährt.

6

II.

Gegen diese Feststellungen des Berufungsgerichts wendet sich die Revision mit Erfolg. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die vom Beklagten geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden nicht überhaupt - worauf die Revision in erster Linie abstellt - durch Nr. 7 der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Klägerin rechtswirksam abbedungen oder als sog. "Frostschäden" von jeder Gewährleistung ausgeschlossen waren. Es bedarf hier auch keiner näheren Prüfung und Entscheidung, ob das Berufungsgericht ein für den Schadenseintritt ursächliches Verschulden der Klägerin rechtsfehlerfrei festgestellt hat. Denn jedenfalls wären etwaige Schadensersatzansprüche des Beklagten, auch wenn man sein Vorbringen als richtig unterstellt, gemäß § 477 Abs. 1 BGB verjährt.

7

1.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Klägerin gemäß Nr. 7 ihrer "Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen" im Rahmen der kaufrechtlichen Gewährleistung verpflichtet war, einen etwa mangelhaften Verbundregler unverzüglich kostenlos gegen einen neuen auszutauschen und diesen einzubauen. Ein auf eine derartige Ersatzlieferung gerichteter Gewährleistungsanspruch der Beklagten würde - unbeschadet der in Nr. 7 a.a.O. getroffenen ausdrücklichen Vereinbarung über die Verjährung - bereits gemäß § 477 Abs. 1 in Verbindung mit § 480 Abs. 1 Satz 2 BGB der 6-monatigen Verjährung unterliegen. Daß die Parteien dabei Voraussetzung und Inhalt des sich aus § 480 Abs. 1 Satz 1 BGB ergebenden Ersatzlieferungsanspruchs vertraglich modifiziert haben, ist, wie der Senat in seinem Urteil vom 27. Januar 1971 (VIII ZR 180/69 = WM 1971, 506 = NJW 1971, 654) unter Bezugnahme auf Rechtsprechung und Schrifttum im einzelnen dargelegt hat, für die Frage der Verjährung (§ 477 Abs. 1 BGB) ohne Bedeutung.

8

2.

Im vorliegenden Fall macht allerdings der Beklagte nicht unmittelbar einen derartigen Gewährleistungsanspruch auf Nachlieferung einer mangelfreien Sache geltend. Er stützt vielmehr seinen Schadensersatzanspruch darauf, daß die Klägerin im Rahmen der Gewährleistung diese ihre Ersatzlieferungspflicht schuldhaft verletzt hat. Auch ein derartiger Anspruch unterliegt jedoch der kurzen Verjährung des § 477 BGB. Das ergibt sich aus dem gesetzgeberischen Grund dieser Vorschrift. Wie der erkennende Senat wiederholt ausgeführt hat, dient § 477 Abs. 1 BGB der baldigen Wiederherstellung des Rechtsfriedens im Bereich des Kaufrechts. Er trägt dem Umstand Rechnung, daß Ermittlung und Feststellung von Mängeln der Kaufsache und die Klärung der Frage, zu welchem Zeitpunkt etwaige Mängel entstanden sind und welche Schäden sie verursacht haben, nach einem gewissen Zeitablauf kaum mehr durchführbar sind und es zu einer nicht vertretbaren Erschwerung des rechtsgeschäftlichen Verkehrs führen würde, wenn man ein Zurückgreifen auf solche Mängel noch nach langer Zeit zulassen würde (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 1971 - VIII ZR 143/70 = NJW 1972, 246 = WM 1972, 161 mit weiteren Verweisungen). Seit der grundlegenden Entscheidung RGZ 53, 200 ist daher in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt, daß über den zu engen Wortlaut des § 477 Abs. 1 BGB hinaus alle im Zusammenhang mit der kaufrechtlichen Gewährleistung geltend gemachten Ansprüche der kurzen Verjährung unterliegen, sofern sie sich unmittelbar auf Sachmängel gründen und die Frage der Mangelhaftigkeit zwischen den Parteien noch nicht - wie etwa bei einer bereits vollzogenen Wandlung oder einem Vergleich über Art und Umfang der Gewährleistung - geklärt ist (RGZ 117, 315; 129, 280; Ballerstedt bei Soergel/Siebert, 10. Aufl. § 477 Anm. 5 ff; Kuhn in RGRK 11. Aufl. § 477 Anm. 2 f, jeweils mit weiteren Verweisungen). Insbesondere findet die kurze Verjährungsfrist auch auf Schadensersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung Anwendung, sofern die Schäden einschließlich der sog. Mangelfolgeschäden aus einem Sachmangel hergeleitet werden und zu diesem in unmittelbarem, untrennbarem Zusammenhang stehen (vgl. Dunz/Kraus, Haftung für schädliche Ware 1969 S. 56 ff mit weiteren Verweisungen).

9

3.

So liegen die Umstände hier. Geht man zugunsten des Beklagten mit dem Berufungsgericht davon aus, daß die Unterkühlung der Gewächshäuser in der Zeit vom 11. bis 14. Dezember 1968 und damit der an den Pflanzen eingetretene Schaden auf den fehlerhaften Verbundregler zurückzuführen ist und die Klägerin rechtzeitig diesen Regler hätte auswechseln können und müssen, so hat sich die Klägerin mit der Verletzung ihrer Ersätzlieferungspflicht zugleich im Rahmen des Kaufvertrages einer positiven Vertragsverletzung gegenüber dem Beklagten schuldig gemacht, die diesem einen Anspruch auf Ersatz der Mangelfolgeschäden gibt. Die Verpflichtung zur Schadensersatzleistung hängt also insoweit unmittelbar und ausschließlich davon ab, ob und in welchem Umfang der ursprünglich gelieferte Verbundregler einen Sachmangel auf wies. Dann aber entspricht es - wie oben dargelegt - dem gesetzgeberischen Grund des § 477 Abs. 1 BGB, einen auf diesen Mangel gestützten Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung der kurzen Verjährung zu unterstellen. Daß dabei im vorliegenden Fall der Schadensersatzanspruch nicht auf eine ursprünglich mangelhafte Lieferung gestützt wird, der Beklagte vielmehr seinen Anspruch daraus herleitet, daß die Klägerin einen während der Garantiefrist erkennbar gewordenen Fehler nicht alsbald durch Austausch des defekten Geräteteils beseitigt hat, berührt allenfalls die Frage des Beginns der Verjährungsfrist, läßt aber im übrigen die entsprechende Anwendung des § 477 Abs. 1 BGB unberührt.

10

4.

Soweit sich das Berufungsgericht für seine gegenteilige Annahme, der hier streitige Schadensersatzanspruch unterliege der normalen 30-jährigen Verjährung, auf die Entscheidungen RGZ 71, 173; 144, 162 und BGHZ 35, 130 beruft, geht dieser Hinweis fehl. Die genannten Entscheidungen beziehen sich auf die Frage, ob beim Werk vertrag oder einer nach dem Recht des Werkvertrages zu bemessenden Nachbesserungsabrede ein auf Ersatz des Mangelfolgeschadens gerichteter Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung der kurzen Verjährung des § 638 BGB unterliegt. Es bedarf in diesem Zusammenhang keines Eingehens auf diese insbesondere im Schrifttum umstrittene Frage (vgl. dazu Dunz/Kraus a.a.O.; Rietschel, Anm. zu LM BGB § 638 Nr. 3). Denn im vorliegenden Fall beruht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auf der Verpflichtung zur Ersatz lieferung für eine fehlerhafte Sache (§ 480 Abs. 1 Satz 1 BGB), für die allein die kaufrechtlichen Gewährleistungsbestimmungen und damit § 477 BGB maßgebend sind.

11

5.

Gilt für den hier streitigen Schadensersatzanspruch somit die kurze Verjährungsfrist des § 477 BGB, so war der Anspruch, als der Beklagte ihn erstmalig mit Schriftsatz vom 1. September 1969 im Wege der Aufrechnung (§ 209 Abs. 2 Nr. 3 BGB) geltend machte, bereits verjährt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob Nr. 7 der "Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen" auf den hier streitigen Schadensersatzanspruch Anwendung findet und damit die Verjährungsfrist, da es sich um ein in Tag- und Nachtbetrieb eingesetztes mechanisches Teil der Anlage handelte, lediglich 3 Monate betrug, oder ob sich insoweit die Verjährungsfrist nach § 477 Abs. 1 BGB bestimmte. Es bedarf auch keiner Prüfung und Entscheidung, ob die Verjährungsfrist bereits mit der Ablieferung und probeweisen Inbetriebnahme des Verbundreglers am 15. November 1969 oder - mit Rücksicht auf die Besonderheit des hier geltend gemachten Schadensersatzanspruchs wegen positiver Vertragsverletzung - erst zu einem späteren Zeitpunkt begann (vgl. dazu Larenz, Schuldrecht, Bd. 2 S. 60 Fn 2). Denn auch wenn man zugunsten des Beklagten davon ausgeht, daß die Verjährungsfrist erst mit der Kenntnisnahme von den eingetretenen Schäden durch den Beklagten Ende Dezember 1968/Anfang Januar 1969 in Lauf gesetzt wurde, war die erstmals am 1. September 1969 erklärte Aufrechnung nicht mehr geeignet, die zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufene Verjährungsfrist zu unterbrechen.

12

III.

Da sich somit die Klägerin mit Erfolg auf Verjährung berufen hat, konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es war vielmehr aufzuheben und die Widerklage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 ZPO.

Dr. Haidinger
Dr. Gelhaar
Mormann
Dr. Hiddemann
Hoffmann