Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.10.1961, Az.: BVerwG IV C 405.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.10.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 405.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14880
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 03.09.1958 - AZ: XX A 243.58
Rechtsgrundlagen
- § 9 FG
- § 229 LAG
- § 234 LAG
Fundstellen
- BVerwGE 13, 120 - 124
- AS 13, 120
- DVBl 1962, 608 (amtl. Leitsatz)
- IFLA 1963, 9
- JR 1962, 173
- MDR 1962, 334
- MtBl BAA 1962, 283
- NJW 1962, 979-980 (Volltext mit amtl. LS)
- RLA 1962, 173
- WM 1962, 281
- ZLA 1962, 136
Amtlicher Leitsatz
Der Konkursverwalter kann den Vertreibungsschaden des Gemeinschuldners nicht geltend machen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1961
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Dr. Müller und Clauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. September 1958 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter für den Verlust in Königsberg/Ostpreußen zurückgelassenen Vermögens des verschollenen Gemeinschuldners Nathan S. die Feststellung von Vertreibungs- bzw. Ostschäden. Das Konkursverfahren über das Vermögen des Simon war bis Ende des Krieges nicht abgeschlossen worden und wurde im Jahre 1954 wieder aufgenommen. Die Ausgleichsbehörden lehnten eine Schadensfeststellung ab, da der Kläger nicht antragsberechtigt sei. Aus dem gleichen Grunde wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Der Kläger sei weder unmittelbar Geschädigter oder Erbe, noch könne er als Vertreter der Konkursgläubiger den Schaden geltend machen. Ohne Bedeutung, sei, daß die Klage unter Mitwirkung des Abwesenheitspflegers erhoben worden sei; auch diesem komme eine Anspruchsberechtigung nicht zu. - Ein Recht der Erben scheide aus, da nicht feststehe, ob der unmittelbar Geschädigte nach dem 31. März 1952 verstorben sei. Schon mangels Erfüllung der Stichtagsvoraussetzungen (§ 230 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG -) könnte auch der Abwesenbeitspfleger als Vertreter des unmittelbar Geschädigten nicht als antragsberechtigt behandelt werden.
Von der zugelassenen Revision hat der Kläger Gebrauch gemacht. Im Hinblick auf den Ausschluß der Zwangsvollstreckung in den Anspruch auf Hauptentschädigung (§ 244 LAG) sei der Konkursverwalter zwar nicht allgemein befugt, einen Feststellungsantrag zu stellen, es sei denn, daß - wie in diesem Falle - der Konkurs bereits eröffnet gewesen sei (hier: 1931) und der Konkursverwalter die Konkursmasse bereits in seine Verfügung und Verwaltung übernommen habe, um die Vermögenswerte zu erhöhen. Dann sei nämlich durch das Schadensereignis die Konkursmasse und damit zugleich die Gesamtheit der Konkursgläubiger geschädigt worden; der Gemeinschuldner sei dagegen nur formeller Eigentümer geblieben. Der Kreis der Geschädigten sei nicht auf Eigentümer im Rechtssinne begrenzt, sondern es seien auch die wirtschaftlich Geschädigten miteinbezogen. Liege aber ein Schaden der Konkursmasse vor, so müsse dem Konkursverwalter ein Antragsrecht zustehen. - Das Verwaltungsgericht habe auch die Bedeutung der Mitwirkung des Abwesenheitspflegers und dessen Stellung verkannt.
Der Beklagte meint, weder der Konkursverwalter noch der Abwesenheitspfleger seien berechtigt, einen Vertreibungs- oder Ostschaden im eigenen Namen geltend zu machen. Sie gehörten nicht zu dem antragsberechtigten Personenkreis im Sinne des § 234 LAG. Die Erfüllung von Ausgleichsleistungen könne zudem nicht derjenige verlangen, der die Zuerkennung gemäß § 234 Abs. 2 LAG für einen anderen beantrage (§ 251 Abs. 2 LAG); es fehle an einem Rechtsschutzbedürfnis. - Unmittelbar Geschädigter bleibe der Gemeinschuldner, die Konkursgläubiger seien nur mittelbar geschädigt. Der Konkursverwalter habe auch keinen Eigenbesitz an der Konkursmasse. Schließlich ergebe sich aus den konkursrechtlichen Vorschriften in Verbindung mit § 244 LAG, daß Lastenausgleichsansprüche des Gemeinschuldners nicht zur Konkursmasse gehörten.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds - VIA - tritt im wesentlichen den Ausführungen des Beklagten bei und fügt hinzu, nur der Kläger als Konkursverwalter sei an diesem Verfahren beteiligt und nicht der Abwesenheitspfleger. Der Konkursverwalter nehme eine dem Nachlaßverwalter vergleichbare Stellung ein.
II.
Die Revision konnte keinen Erfolg haben.
Zwar ist das Rechtsschutzinteresse für den Kläger zu bejahen. Der Hinweis des Beklagten auf die Vorschrift des § 251 Abs. 2 LAG geht fehl. Sie steht im engen Zusammenhang mit § 234 Abs. 2 LAG, wonach ein bestimmter Kreis Angehöriger des unmittelbar Geschädigten, u.a. solche eines Vermißten, Hauptentschädigung und Hausratentschädigung beantragen können. Erfüllung der Hauptentschädigung kann von diesem Personenkreis nicht verlangt werden (§ 251 Abs. 2 LAG); unberührt jedoch bleibt die Antragsbefugnis und das Recht auf Zuerkennung der Leistung. Das Begehren auf Feststellung des einem anderen zustehenden Anspruchs schließt diese Vorschrift hiernach nicht aus (vgl. Kühne-Wolff LAG Anm. 4 zu § 251 und Harmening Erl. 4 zu § 251 LAG).
Auf die vom VIA aufgeworfene Frage, ob die Revision auch im Namen des Abwesenheitspflegers eingelegt und gegebenenfalls mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig sei, braucht nicht näher eingegangen zu werden. Denn der Abwesenheitspfleger ist am bisherigen Streitverfahren weder als Kläger noch als Beigeladener beteiligt. Dem steht nicht entgegen, daß sich der Prozeßbevollmächtigte des Klägers auch auf die Vollmacht, des Abwesenheitspflegers berufen hat. Erhoben ist die Klage jedenfalls nur im Namen des Konkursverwalters.
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß dem Kläger als Konkursverwalter kein Antragsrecht zustehe, ist jedoch zu billigen.
Nach § 9 des Feststellungsgesetzes - FG - ist antragsberechtigt der unmittelbar Geschädigte. Unmittelbar Geschädigte sind auch die Erben des vor dem 31. März 1952 verstorbenen Geschädigten. Diese Personen müssen die Stichtagsvoraussetzungen erfüllen oder erfüllt haben. Nach dem Tode des den 31. März 1952 Überlebenden geht das Antragsrecht auf die Erben über. In diesen Fällen müssen die Stichtagsvoraussetzungen von dem Verstorbenen erfüllt worden sein.
Der Konkursverwalter ist nicht unmittelbar Geschädigter. Unmittelbar Geschädigter wäre nur der Gemeinschuldner Nathan S.. Mit Eröffnung des Konkurses vollzieht sich keine Änderung in den Eigentumsverhältnissen. Verloren geht nur die Verfügungsfähigkeit des Gemeinschuldners. Daher ist gleichgültig, welche rechtliche Stellung man dem Konkursverwalter einräumt. - In jedem Falle ist für die Stichtagsvoraussetzungen die Person des Gemeinschuldners als Eigentümers der geschädigten Wirtschaftsgüter maßgebend. - Der Konkursverwalter erwirbt auch kein wirtschaftliches Eigentum, auch nicht in der Form des Eigenbesitzes (§ 11 Ziff. 1, 2, 3 und 4 StAnpG). Die Konkursgläubiger sind nur mittelbar Geschädigte. Das Antragsrecht ist höchstpersönlicher Natur und fällt nicht in die Konkursmasse. Die Konkursgläubiger gehören nicht zur Personengruppe des § 234 Abs. 2 LAG.
Eine Erweiterung des antragsberechtigten Personenkreises im Wege einer ausdehnenden Auslegung läßt sich weder mit dem Wortlaut der maßgebenden Einzelvorschriften noch mit der Gesamtregelung, die die Frage der Antragsberechtigung im Lastenausgleich gefunden hat, vereinbaren. Zwar kann das Antragsrecht durch einen Vertreter, insbesondere im Falle der gesetzlichen Vertretung durch den gesetzlichen Vertreter, ausgeübt werden.
In diesem Falle müssen dann aber, was sich aus der rechtlichen Stellung des Vertreters ohne weiteres ergibt, die materiellen Voraussetzungen stets in der Person des Vertretenen als dem Antragstellenden vorliegen (vgl. Kühne-Wolff Anm. 2 zu § 234 LAG; Harmening § 234 LAG). Dieses Ergebnis stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein. So verneint der III. Senat in seinem Urteil vom 14. Oktober 1954 - BVerwG III C 13.53 - = NJW 1955, 116 - bei Erbfällen vor dem 1. April 1952 ein Antragsrecht des Nachlaßverwalters (vgl. auch Urteil vom 23. Oktober 1956 - BVerwG III C 43.56 - = NJW 1957, 965). Kühne-Wolff Anm. 2 zu § 234 LAG halten eine Antragstellung durch einen Konkursverwalter nur bei Erbfällen nach dem 1. April 1952 für zulässig; bei Erbfällen vor dem 1. April 1952 gehöre der Anspruch nicht zur Konkursmasse des Verstorbenen (vgl. ferner das nichtveröffentlichte Sammelrundschreiben des Präsidenten des Bundesausgleichsamts vom 7. Januar 1957 - II/1 LA 3400 - 1.57).
Folgt man diesen Überlegungen, ist der Kläger nicht antragsberechtigt, da er auch nicht Geschädigter im Sinne des § 229 LAG ist. Bei Vermögensschäden ist nach § 229 Abs. 2 LAG unmittelbar Geschädigter der Eigentümer im Zeitpunkt des Schadenseintritts. Eigentümer des verlorengegangenen Vermögens war Nathan Simon zu 50 % der verlorenen Wirtschaftsgüter. Daran hat sich durch die Eröffnung des Konkurses im Jahre 1931 nichts geändert. Der Eigentümer verliert nur die Verwaltung und die Verfügungsbefugnis über die Konkursmasse (§ 6 Abs. 1 KO); sein Eigentumsrecht an den Massegegenständen bleibt unberührt (Mentzel-Kuhn 6. Aufl. 1955 Nr. I 6 zu § 6 KO und Böhle-Stammschräder 6. Aufl. 1961 Anm. 3 zu § 6 KO). Der Konkursverwalter erwirbt an der Konkursmasse nur unmittelbaren Fremdbesitz (§ 117 Abs. 1 KO; Mentzel-Kuhn Anm. 5 zu § 117 KO; Böhle-Stammschräder Anm. 3 zu § 117 KO). Eigenbesitzer, und zwar mittelbarer Eigenbesitzer, bleibt der Gemeinschuldner. Die Konkursgläubiger erwerben an der Konkursmasse keine dinglichen Rechte (Mentzel-Kuhn Anm. I 1 zu § 3 KO). Sie haben nur einen Anspruch auf anteilmäßige Befriedigung ihrer Forderungen. Da hiernach Nathan S. trotz des Konkursverfahrens weiterhin Eigentümer und Eigenbesitzer seines verlorengegangenen Vermögens blieb, ist er Geschädigter im Sinne des § 229 Abs. 1 LAG.
Der Kläger als Konkursverwalter und die Konkursgläubiger als einzelne oder in ihrer Gesamtheit sind auch nicht wirtschaftliche Eigentümer im Sinne des § 229 Abs. 2 LAG in Verbindung mit § 11 StAnpG. Weder der Kläger noch die Konkursgläubiger hatten Eigenbesitz an den zur Konkursmasse gehörenden Gegenständen. Es erübrigt sich daher auch darauf einzugehen, welche rechtliche Stellung der Konkursverwalter in bezug auf die Konkursmasse hat. Ob er entsprechend der sogenannten Vertretertheorie gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners hinsichtlich der Konkursmasse ist, oder, wie die Amtstheorie annimmt, ein amtliches Organ, das mit unmittelbarer Wirkung für und gegen die Konkursmasse und den Gemeinschuldner als Masseträger, aber kraft eigenen Rechts und im eigenen Namen handelt (vgl. dazu Böhle-Stammschräder Anm. 2 zu § 6 KO mit weiteren Hinweisen), ist unerheblich. Ebenso scheidet § 11 Ziff. 5 StAnpG aus, da die Konkursgläubiger weder Gesamthand- noch Bruchteilseigentümer noch eine juristische Person sind. Sie bilden nur eine Interessen-, aber keine Rechtsgemeinschaft (vgl. Mentzel-Kuhn Anm. I zu § 3 KO). Es kann daher offenbleiben, ob der Kläger als Konkursverwalter überhaupt berechtigt gewesen wäre, für die Konkursgläubiger einen Antrag auf Schadensfeststellung einzureichen, und ob die Konkursgläubiger gemäß.§ 229 Abs. 3 LAG von der Schadensfeststellung ausgeschlossen sind. Auch die Voraussetzungen des § 11 Ziff. 1 bis 3 StAnpG liegen nicht vor. Weder der Kläger noch die Konkursgläubiger erfüllen also die Voraussetzungen des § 229 LAG. Der Konkursverwalter ist auch nicht berechtigt, den Antrag als Vertreter des Gemeinschuldners zu stellen, denn das Antragsrecht ist ein persönliches Recht und fällt damit nicht in die Konkursmasse. Auch umfaßt die Konkursmasse nach § 1 Abs. 1 KO nur das der Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen des Gemeinschuldners, welches ihm zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehörte. Darunter fällt eindeutig nicht der etwaige Anspruch des Verschollenen Nathan S. auf Ausgleichsleistungen.
Wenn der Kläger demgegenüber geltend macht, daß wegen der hier gegebenen besonderen Verhältnisse ihm dennoch ein Antragsrecht zustehen müsse, weil nämlich die Konkursmasse und damit im Ergebnis die Konkursgläubiger Geschädigte seien, so greifen auch diese Überlegungen nicht durch. Nach der Regelung des Lastenausgleichsrechts sollen nur der unmittelbar Geschädigte, nicht aber mittelbar Geschädigte Ausgleichsleistungen erhalten (vgl. u.a. BVerwGE 7, 1[BVerwG 16.01.1958 - III C 25/57]). Der Konkursverwalter kann aber, wenn überhaupt, nur als mittelbar Geschädigter angesehen werden (vgl. § 85 Abs. 1 KO); gleiches gilt für die Konkursgläubiger.
Für die etwaigen Erben wird vom Konkursverwalter ein Antragsrecht nicht geltend gemacht, wozu er auch nicht befugt wäre.
Es sei schließlich noch darauf hingewiesen, daß eine Vermutung, Nathan S. habe den 31. März 1952 überlebt, nicht besteht (§ 10 des Verschollenheitsgesetzes; Art. 2 §§ 1 bis 3 des Verschollenheitsänderungsgesetzes vom 15. Januar 1951 [BGBl. I S. 59]). Mithin lägen auch nicht die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 FG vor. Im übrigen hat der Kläger auch nicht behauptet, von den etwaigen Erben des Verstorbenen zur Antragstellung ermächtigt zu sein.
Demnach war, wie entschieden, zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 195 Abs. 6 Nr. 10 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - in Verbindung mit § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Oswald
Dr. Müller
Clauß