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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.03.1983, Az.: 1 StR 820/82

Strafbarkeit wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Abgabe sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb und Abgabe ; Anforderungen an die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts; Voraussetzungen für die Anwendung einer Strafmilderung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.03.1983
Aktenzeichen
1 StR 820/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11197
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Karlsruhe - 01.09.1982

Fundstellen

  • NStZ 1983, 416
  • StV 1983, 281-283

Verfahrensgegenstand

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u.a.

Amtlicher Leitsatz

Zur Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG, wenn der Täter bei einer in Fortsetzungszusammenhang begangenen Tat den Umfang eines Einzelaktes nur teilweise offenbart.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 22. März 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Granderath als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 1. September 1982 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die durch das Rechtsmittel dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Abgabe sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb und Abgabe zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, hat keinen Erfolg.

2

I.

Bei beiden Taten (II 1 und II 2 der Urteilsgründe) läßt der Schuldspruch (vgl. IV der Urteilsgründe) keinen Rechtsfehler erkennen.

3

Entgegen der Meinung der Anklagebehörde hat das Landgericht auf die im Jahre 1981 begangenen Taten zu Recht das am 1. Januar 1982 in Kraft getretene Betäubungsmittelgesetz vom 28. Juli 1981 (BGBl. I S. 681) angewendet, weil es hier gegenüber dem Betäubungsmittelgesetz vom 10. Januar 1972 (BGBl. I S. 1) die mildere Regelung darstellt (§ 2 Abs. 3 StGB). Zwar sind die Strafdrohungen, was das zulässige Höchstmaß angeht, in § 29 Abs. 1 und 3 BtMG nF gegenüber denen in § 11 Abs. 1 und 4 BtMG aF verschärft. Zudem hat der Gesetzgeber in § 30 BtMG nF Verbrechenstatbestände eingeführt. Bei der Prüfung, welches Gesetz das mildere im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB ist, sind jedoch nicht nur die Tatbestände und Strafdrohungen der verschiedenen Gesetze abstrakt zu vergleichen. Maßgebend ist vielmehr, welche Regelung für den konkreten Fall nach dessen besonderen Umständen die dem Täter günstigere Beurteilung zuläßt; das auf diese Weise ermittelte Gesetz ist sodann als Ganzes anzuwenden (BGHSt 20, 22, 25;  24, 94, 97;  BGH, Urt. vom 13. März 1975 - 4 StR 23/75 - sowie Beschlüsse vom 11. März 1980 - 5 StR 80/80 - und vom 14. Oktober 1982 - 3 StR 363/82 - NStZ 1983, 80/81; Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. § 2 Rdn. 9, 10). Sind die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG nF erfüllt - eine entsprechende Vorschrift über Strafmilderung oder Absehen von Strafe bei Offenbarung des Wissens enthielt das frühere Betäubungsmittelgesetz nicht - und orientiert sich das Gericht bei der Strafbemessung nicht am Höchstmaß, sondern an dem sich aus § 31 BtMG nF in Verbindung mit § 49 Abs. 2 StGB ergebenden Mindestmaß der angedrohten Strafe, so erweist sich das derzeit geltende Betäubungsmittelgesetz im Einzelfall als das mildeste Gesetz (BGH, Urt. vom 14. Januar 1983 - 2 StR 599/82; vgl. auch BGH NStZ 1982, 512, 513). Es handelt sich dabei nicht um eine Kombination alten und neuen Rechts.

4

II.

Entgegen der Auffassung der Anklagebehörde und des Generalbundesanwalts begegnet auch der Strafausspruch (vgl. V der Urteilsgründe) keinen durchgreifenden Bedenken.

5

1.

Gemäß § 31 Nr. 1 BtMG kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 StGB) - oder von einer Bestrafung nach § 29 Abs. 1, 2, 4 oder 6 BtMG absehen - "wenn der Täter durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte." Mit Recht hat das Landgericht angenommen, daß diese Voraussetzungen einer fakultativen Strafmilderung bei beiden - fortgesetzt begangenen - Taten vorliegen (UA S. 21 - 23).

6

Der Angeklagte, der am 25. November 1981 festgenommen worden war, machte zunächst von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Den Strafverfolgungsbehörden war zu jener Zeit nicht bekannt, woher das von ihm umgesetzte Haschisch stammte. Indessen machte der Angeklagte am 11. Februar 1982 vor der Staatsanwaltschaft Angaben zu dem ihm zur Last gelegten Haschischhandel, vor allem über seine Lieferanten, die Gebrüder Olaf und Ingo J.. Er räumte nicht nur ein, eine Gesamtmenge von 1 kg umgesetzt zu haben, sondern nannte auch alle Hinterleute. Seine Bekundungen waren derart konkret, daß den Strafverfolgungsbehörden die Struktur der Vertriebsorganisation der Gebrüder J. klar wurde und sie aufgedeckt werden konnte. Auf Grund dieser Aussage des Angeklagten konnte insbesondere "der gefährliche Großdealer Olaf J." (UA S. 22) verhaftet werden. Ihm wird mittlerweile der Umsatz von 125 kg, seinem Bruder Ingo ein Umsatz von 40 kg Haschisch vorgeworfen (UA S. 15/16).

7

Über den Umfang seiner eigenen Tatbeteiligung hatte sich der Angeklagte bei der erwähnten Vernehmung vor der Staatsanwaltschaft allerdings "nur zurückhaltend" geäußert. Jedoch offenbarte er diesen "umfassend" teils in einer schriftlichen Äußerung, teils zu kriminalpolizeilichem Protokoll am 24. August 1982, "kurz vor der Hauptverhandlung" (UA S. 22). Dabei gab er den Umsatz einer Haschischmenge von insgesamt 9,5 kg zu. Ohne dieses Geständnis, das er in der Hauptverhandlung aufrechterhielt, hätten ihm die Aufbewahrung von 2,5 kg grünes Haschisch und der Verkauf eines Kilogramms schwarzes Haschisch nicht nachgewiesen werden können (UA S. 16).

8

Was der Angeklagte - aus freien Stücken - offenlegte, muß in seiner Gesamtheit gewürdigt werden. Seine Aussagen hatten auch insoweit, als sie - teilweise - erst kurz vor der Hauptverhandlung gemacht wurden, wesentliche Bedeutung, weil sie von Zollinspektor D., dem Sachbearbeiter der gesamten Ermittlungen, überprüft werden konnten und sich ihre Richtigkeit bestätigte (vgl. UA S. 16, 18).

9

Damit bewirkte der Angeklagte in vollem Umfang für die Tat zu II 1 der Urteilsgründe (Erwerb von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Abgabe), im wesentlichen aber auch für die Tat zu II 2 der Urteilsgründe (Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb und Abgabe), den notwendigen Aufklärungseffekt (vgl. Pelchen in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze § 31 BtMG Anm. 1 a).

10

Allerdings hat der Angeklagte den Umfang eines Einzelaktes der fortgesetzten Tat zu II 2 der Urteilsgründe (UA S. 12/13, 20) nur unzulänglich angegeben, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist. Zwar hatte der Angeklagte bereits bei seiner Aussage am 11. Februar 1982 den Ankauf einer gewissen Haschischmenge an einem Baggersee von Rainer Z. eingeräumt und diesen als Verkäufer genannt. Bei seiner Vernehmung als Zeuge im Strafverfahren gegen Z. bestritt er aber der Wahrheit zuwider, mehr als 5 bis 10 g abgenommen zu haben. Den Erwerb und den Weiterverkauf von 0,4 kg grünes Haschisch gab der Angeklagte erst zu, nachdem Z. in der gegen den Angeklagten durchgeführten Hauptverhandlung den Verkauf dieser Menge bekundet hatte (UA S. 16). Dadurch wird jedoch die Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG nicht in Frage gestellt. Im Rahmen der "fortgesetzten Handlung" war die Haschischmenge, die der Angeklagte von Z. bezogen hatte, von so untergeordneter Bedeutung - die Gesamtmenge, auf die sich die Tat erstreckte, belief sich auf 9,4 kg -, daß die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG noch als erfüllt angesehen werden können: Der Angeklagte ermöglichte durch seine Angaben nicht nur die Überführung sämtlicher Hintermänner, sondern gestand auch ganz überwiegend "seinen eigenen Tatbeitrag". In einem Fall, in dem der Täter die übrigen Beteiligten preisgibt, aber auch den eigenen Tatbeitrag im wesentlichen offenlegt, kommt die Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG in Betracht.

11

Diese Betrachtungsweise entspricht dem kriminalpolitischen Zweck der Vorschrift, aussagewilligen und kooperationsbereiten Beteiligten einen Anreiz zur Mithilfe zu bieten, um wirksam internationale Rauschgifthandelsorganisationen zerschlagen und Großdealer überführen zu können (vgl. Stellungnahme des Bundesrats in BTDrucks. 8/3551 Nr. 52 S. 47 sowie Körner, Betäubungsmittelgesetz 1982 § 31 Rdn. 3).

12

Ob die Strafe gemäß § 31 Nr. 1 BtMG in Verbindung mit § 49 Abs. 2 StGB gemildert wird, bleibt dem Ermessen des Tatrichters überlassen. Die vom Landgericht getroffene Entscheidung ist in keinem der beiden Fälle ermessensfehlerhaft.

13

2.

Das Landgericht verneint, daß der Angeklagte im Fall II 2 der Urteilsgründe "gewerbsmäßig" gehandelt und damit das in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG aufgeführte Regelbeispiel eines besonders schweren Falles verwirklicht hat (UA S. 17/18). Der Revision ist zuzugeben, daß diese Würdigung zu rechtlichen Bedenken Anlaß gibt. Denn die getroffenen Feststellungen legen den Schluß nahe, daß der Angeklagte beim Verkauf von Haschisch in der Absicht handelte, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu erschließen; Gewerbsmäßigkeit setzt - anders als "Gewinnsucht" - nicht voraus, daß der Täter seinen Erwerbssinn in einem ungewöhnlichen und sittlich anstößigen Maße betätigt; sie kann auch vorliegen, wenn er sich die Mittel zur Befriedigung seines Eigenbedarfs, sei es in Form von Betäubungsmitteln, sei es in Form von Geld, beschaffen wollte (vgl. BGHSt 1, 383/384; BGH, Urt. vom 14. Mai 1975 - 3 StR 124/75 - bei Dallinger MDR 1975, 725; Urteile vom 9. Mai 1972 - 1 StR 619/71 -, vom 29. Oktober 1975 - 3 StR 373/75 -, vom 20. März 1979 - 1 StR 689/78 -, vom 18. März 1982 - 4 StR 636/81 - und vom 24. Februar 1983 - 4 StR 660/82; Beschl. vom 23. März 1977 - 3 StR 70/77). Allerdings ist zu beachten, daß der Angeklagte an T. 2,3 kg sowie 400 g zum Selbstkostenpreis und 100 g zu einem Vorzugspreis verkaufte und daß er eine Menge von 2,5 kg lediglich verwahrte.

14

Es ist jedoch auszuschließen, daß sich die Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte "gewerbsmäßig" mit Haschisch Handel trieb, auf die Strafzumessung ausgewirkt hat: Das Landgericht hat einen besonders schweren Fall - im Sinne von § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG - schon im Hinblick darauf bejaht, daß der Angeklagte Betäubungsmittel "in nicht geringer Menge" besessen und mit ihnen Handel getrieben hat (UA S. 21). Zwar kann straferschwerend ins Gewicht fallen, daß der Täter nicht nur dieses Regelbeispiel verwirklicht, sondern auch gewerbsmäßig gehandelt hat (BGH, Urt. vom 20. Januar 1982 - 2 StR 622/81). Das Landgericht hat indessen nicht übersehen, daß der Angeklagte durch Verkauf von Haschisch in den Monaten Oktober und November 1981 erhebliche Erlöse erzielte. Diesem Umstand hat es aber neben dem Umsatz von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen offensichtlich keine selbständige Bedeutung für die Verschärfung des Strafrahmens gemäß § 29 Abs. 3 BtMG beigemessen. Das Landgericht berücksichtigt zu Lasten des Angeklagten, daß er "innerhalb eines kurzen Zeitraums mit der erheblichen Menge von mehr als 9 Kilogramm Haschisch Handel getrieben hat", führt andererseits zugunsten des Angeklagten an, daß dessen "Motivation" nicht darin bestand, "einen großen Gewinn zu erzielen" (UA S. 26). Es hebt in diesem Zusammenhang hervor, daß der Angeklagte als "Eigenverbrauchsdealer" tätig war und sich ständig bemühte, Arbeit zu finden. Die Akzentuierung, die das Tatgericht vorgenommen hat, ist vertretbar und kann deshalb nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden.

15

3.

Zu Unrecht rügt die Revision die vom Landgericht vorgenommene Abwägung der für die Strafzumessung gemäß § 46 Abs. 2 StGB relevanten Umstände.

16

Die zu Fall II 1 der Urteilsgründe angestellte Erwägung, der Angeklagte habe "über einen relativ kurzen Zeitraum hinweg" Haschisch zum Eigenverbrauch erworben (UA S. 25), ist bei einer Handlungsdauer von neun Monaten nicht unzutreffend. Das Landgericht hat auch nicht verkannt, daß der Angeklagte "wenige Gramm" an den Wohnungsgenossen Ki. (UA S. 6/7) "unentgeltlich abgegeben" hat (UA S. 25). Bei der Ahndung dieser Tat, für die eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 DM als Einzelstrafe verhängt worden ist, ist kein wesentlicher Gesichtspunkt außer Betracht geblieben.

17

Auch zu Fall II 2 der Urteilsgründe, in dem eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten als Einsatzstrafe verhängt worden ist, treten rechtsfehlerhafte Erwägungen nicht zu Tage.

18

4.

Unbegründet ist schließlich die Beanstandung, die sich dagegen richtet, daß das Landgericht die Vollstreckung der gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren gemäß §§ 58 Abs. 1, 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt hat (UA S. 28 - 30).

19

Das Landgericht hat festgestellt, daß die dem Angeklagten zu stellende Sozialprognose "in besonderem Maße günstig" ist (UA S. 28). Es legt dar, daß der - nicht vorbestrafte - Angeklagte, der bereits neun Monate Untersuchungshaft erlitten hat, "sich vollständig von der Drogenszene gelöst hat" (UA S. 25) und daß er im Hinblick auf die ihm vermittelte Arbeit beim Tiefbauamt der Stadt K. "nun wieder einer täglichen Beschäftigung nachgehen wird" (UA S. 28). Das Landgericht hat aber auch Milderungsgründe von besonderem Gewicht aufgezeigt, die eine Strafaussetzung zur Bewährung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. BGH NJW 1977, 639; BGHSt 29, 370, 371 [BGH 22.10.1980 - 3 StR 376/80]; BGH NStZ 1981, 61, 62 sowie 1982, 114 und 419). Insbesondere war zu berücksichtigen, daß § 31 BtMG dem Beteiligten, der sich offenbart und dadurch zur Bekämpfung des Rauschgifthandels beiträgt, besondere, auch im Rahmen des § 56 Abs. 2 StGB bedeutsame Vergünstigungen gewähren will (BGH, Urt. vom 11. Januar 1983 - 1 StR 741/82).

20

Die Formulierung "war ..." auszusetzen (UA S. 28) läßt nach dem Zusammenhang der Strafzumessungsgründe nicht besorgen, daß das Landgericht sich des ihm bei der Entscheidung gemäß § 56 Abs. 2 StGB zustehenden Ermessens nicht bewußt gewesen ist.

21

Entgegen der Meinung der Anklagebehörde erforderte der Umstand, daß die verhängte Strafe die obere Grenze einer Freiheitsstrafe darstellt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden kann, nicht in jedem Falle die Erörterung, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB).

Herdegen
Ulsamer
Maul
Schikora
Granderath